Bauunternehmer:innen auf einer Baustelle

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Eine energetische Sanierung verringert CO₂-Emissionen und senkt Energiekosten, gleichzeitig erhöhen sich der Wohnkomfort und Wert des Gebäudes. Der Staat unterstützt zudem entsprechende Maßnahmen mit umfangreichen Förderprogrammen wie der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) und der Möglichkeit, Sanierungskosten steuerlich geltend zu machen. Die Bandbreite der Maßnahmen reicht von der Dämmung von Dach, Fassade oder Kellerdecke über die Optimierung bzw. Erneuerung der Heizungsanlage bis hin zur Installation von Photovoltaik-Anlagen.

Eine Sanierung ist weniger kompliziert, als man denkt. Die WEG beauftragt per Beschluss in der Eigentümerversammlung die Hausverwaltung mit der Umsetzung – und wählt einen Verwaltungsbeirat, der die Hausverwaltung bei der Sanierung prüfend begleitet und unterstützt.

Was gibt es bei Gemeinschafts- und Sondereigentum zu beachten?

Unter Gemeinschaftseigentum versteht man die Elemente eines Hauses, die allen Eigentümerinnen und Eigentümern gemeinsam gehören. Dazu gehören beispielsweise eine Zentralheizungsanlage, das Dach oder die Fassade. Sondereigentum bezeichnet das Eigentum, das nur der/dem jeweiligen Wohnungseigentümerin/Wohnungseigentümer gehört – also die Wohnung selbst oder ein abgetrennter Kellerraum. Die unterschiedlichen Fördermöglichkeiten und Antragswege zeigt die nachfolgende Grafik:

Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG)

© BMWK

Infografik zum Download als PDF

In drei Schritten zur Sanierung

1. Energieberatung

Welche Ersparnis kann die energetische Sanierung bringen und welche Investitionen sind dafür notwendig? Hier finden Sie das passende Informations- und Beratungsangebot:

  • Erste Vorabinfos über die Potenziale einer energetischen Sanierung bei Heizungsanlagen können Sie bequem und kostenlos über Online-Tools wie unseren Effizienzklassenrechner erhalten.
  • Die Verbraucherzentralen bieten gegen einen Eigenanteil von 30 Euro einen Basis-Check vor Ort. Dieser gibt einen kompakten Überblick über Ihren Strom- und Wärmeverbrauch, die Geräteausstattung, die Heizungsanlage und die Gebäudehülle sowie die möglichen Sparpotenziale, die sich durch eine energetische Sanierung ergeben.
  • Ausführliche Beratung bieten zertifizierte Energieeffizienz-Beratende. Sie analysieren vor Ort detailliert die Außenhülle des Hauses, die Haustechnik und die Baupläne – und erstellen dann einen individuell auf das Haus und die Eigentümerin bzw. den Eigentümer zugeschnittenen Sanierungsfahrplan (iSFP). Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz fördert die „Energieberatung für Wohngebäude” mit bis zu 80 Prozent der Beratungskosten bzw. maximal 1.700 Euro. Weitere 500 Euro Förderung erhalten Sie, wenn der erstellte Ergebnisbericht der Energieberatung in der Eigentümerversammlung präsentiert wird.
Was?FörderkonditionenBei wem?

Online-Beratung

Heizungs-Check

Keine Kosten

BMWK

Effizienzklassen-Rechner auf Energiewechsel.de

Energieberatung

Vor-Ort-Basis-Check
Gebäude-Check
Heiz-Check

Eignungs-Check Heizung

30 Euro Eigenanteil

Verbraucherzentrale

Energieberatung der Verbraucherzentrale: Energiesparen im Haus

Energieberatung

Bundesförderung für Energieberatung – Wohngebäude (EBW)

Ein- und Zweifamilienhäuser: Bis zu 80 % der Beratungskosten, bis zu max. 1700 € zzgl. 500 € bei Präsentation des Energieberichtes (iSFP) in der Eigentümerversammlung

BAFA

BAFA: Energieberatung Wohngebäude

2. Der individuelle Sanierungsfahrplan (iSFP)

Im iSFP erläutern die Energieberaterenden der WEG nach der gründlichen Analyse der Ist-Situation die empfohlenen Sanierungsmaßnahmen anschaulich und übersichtlich: mit Visualisierungen und einer genauen Erläuterung der einzelnen Sanierungsschritte. Wenn die WEG durch Beschluss in der Eigentümerversammlung der Sanierung zustimmt, können die Sanierungsarbeiten beginnen. Die Hausverwaltung steuert und überwacht mit Unterstützung des Verwaltungsbeirats die Umsetzung. Die Erstellung des iSFP wird über die Bundesförderung für Energieberatung Wohngebäude (EBW) vom BMWK gefördert.

3. Sanierung

Nun werden alle Schritte des individuellen Sanierungsfahrplans umgesetzt. Die Hausverwaltung vergibt die Aufträge zur Umsetzung der Sanierung. Wichtig ist, dass die Baumaßnahmen fachlich begleitet werden. Bei der Schlussabnahme sollte eine Energieeffizienz-Expertin oder ein Energieeffizienz-Experte dabei sein, um mögliche Mängel feststellen zu können.

Zusatzoption Mieterstrom

Gerade bei Mehrfamilienhäusern lohnt sich ein Blick auf die Nutzung des Dachs zur Stromerzeugung via Photovoltaik (PV). So haben WEG nicht nur die Möglichkeit, sich selbst effizient und nachhaltig mit Strom zu versorgen, sondern auch Einnahmen zu erzielen. Unter Mieterstrom versteht man Strom, der von PV-Anlagen auf dem Dach eines Wohngebäudes erzeugt und von dort direkt – also ohne Netzdurchleitung – an Verbraucherinnen und Verbraucher im Gebäude oder gleichen Quartier geliefert und verbraucht wird. Strom aus anderen erneuerbaren Energiequellen wie beispielsweise Strom aus Windkraft gehört nicht dazu.

Für welche WEG eignet sich Mieterstrom?

Grundsätzlich ist jedes Mehrfamilienhaus mit großen Dachflächen geeignet. WEG profitieren besonders, weil sich die Installationskosten und Planungsgebühren einer PV-Anlage auf die Eigentümerinnen und Eigentümer verteilen. Gerade durch den hohen Eigenverbrauch eines Mehrfamilienhauses rechnet sich Photovoltaik durch die Einsparung des Stromkaufs aus dem Stromnetz.

Welche Einsatzmöglichkeiten gibt es für Mieterstrom?

  • Eine Möglichkeit ist, dass die Eigentümergemeinschaft die PV-Anlage selbst erwirbt und betreibt. Wenn Geräte von der WEG betrieben werden, zählen zum Gemeinschaftsstrom der Eigenversorgung auch der Allgemeinstrom (Licht und Aufzug), die Wärmepumpe und Raumlufttechnik sowie Klimaanlagen. So werden die Nebenkosten erheblich gesenkt. Der nicht verbrauchte Strom der WEG wird ins öffentliche Netz eingespeist und über das Erneuerbare-Energien-Gesetz vergütet.
  • WEG, die eine PV-Anlage besitzen, können diese auch einfach an eine Wohnpartei vermieten. Ebenso können die Wohnparteien die Dachfläche der WEG mieten.

Wie wird Mieterstrom gefördert?

Über den sogenannten Mieterstromzuschlag. Anlagenbetreiber oder Anbieter von Mieterstromtarifen können den Mieterstromzuschlag vom Netzbetreiber verlangen, wenn die Voraussetzungen dieses Anspruchs erfüllt sind.

Was ist aus rechtlicher Sicht zu beachten?

Der Mieterstromzuschlag wird nur gezahlt, wenn die PV-Anlage, für die der Zuschlag in Anspruch genommen werden soll, bei der Bundesnetzagentur registriert wurde. Mieterinnen und Mieter sind nicht verpflichtet, Mieterstrom abzunehmen und können ihren Stromanbieter weiterhin frei wählen. Die Regelungen zum Mieterstrom beinhalten Vorgaben für die Laufzeit des Mieterstromvertrags, verbieten die Kopplung mit dem Mietvertrag und sehen eine Preisobergrenze für Mieterstrom vor.