Ziel der Novelle ist es, durch maßvolle Anpassungen bürokratischen Aufwand abzubauen und insbesondere die Wärmeplanung für kleine Kommunen mit bis zu 15.000 Einwohnern deutlich zu vereinfachen und zu beschleunigen.

Um den Bedürfnissen kleiner Kommunen besonders gerecht zu werden, wird ein neues, deutlich vereinfachtes Verfahren für die Wärmeplanung eingeführt – die sog. „kleine Wärmeplanung“. Entscheidet sich die Kommune für dieses optional ausgestaltete Verfahren, soll sie innerhalb weniger Monate einen aussagekräftigen Wärmeplan erstellen können. Von der kleinen Wärmeplanung sollen insb. Kommunen im ländlichen Raum mit wenig Verwaltungspersonal profitieren.

Darüber hinaus werden die Datenerhebung und -verarbeitung vereinfacht und klarer geregelt sowie EU-rechtliche Vorgaben umgesetzt. Letzteres betrifft insb. die Planung der Kälteversorgung in Kommunen mit mehr als 45.000 Einwohnern im Rahmen der Fortschreibung der Wärmepläne.

Die derzeit geltende Pflicht für Städte und Gemeinden, eine Wärmeplanung durchzuführen, bleibt bestehen. Sie ergibt sich aus dem WPG und den hierzu ergangenen landesgesetzlichen Vorgaben.

Die Wärmeplanung bietet ein wichtiges Forum, um mit den Bürgerinnen und Bürgern sowie den lokalen Unternehmen in den Austausch über die voraussichtlich verfügbaren Optionen einer künftigen treibhausgasneutralen Wärmeversorgung zu treten. Da sich auch in kleinen Kommunen die mit der Wärmeversorgung verbundene Energieinfrastruktur verändern wird, kommt der Wärmeplanung auch dort eine wichtige Bedeutung zu.

Nach dem Beschluss der Novelle des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) im Bundeskabinett folgt das parlamentarische Verfahren. Mit einem Inkrafttreten der WPG-Novelle ist gegen Ende des Jahres zu rechnen.

Kommunen mit mehr als 15.000 Einwohnern sollten das Inkrafttreten der Novelle nicht abwarten und möglichst frühzeitig mit der regulären Wärmeplanung beginnen bzw. die Planungen fortsetzen.

Für Kommunen mit bis zu 15.000 Einwohnern gilt:

  • Die Entscheidung darüber, ob mit der Wärmeplanung auf das Inkrafttreten der Novelle gewartet wird oder nicht, trifft jede Kommune für sich.
  • Sie entscheidet auch nach eigenem Ermessen darüber, ob sie die Wärmeplanung im neuen, deutlich vereinfachten Verfahren oder auf Grundlage des bestehenden WPG im regulären Verfahren oder einem nach Landesrecht vereinfachten Verfahren durchführt.
  • Legt die Kommune hohen Wert auf eine umfassende Analyse und Datengrundlage, ist die reguläre Wärmeplanung der richtige Weg. Je kleiner eine Kommune ist und je einfacher sich die aktuelle Siedlungs- und Wärmeversorgungsstruktur darstellt, desto eher eignen sich die neuen Vereinfachungsmöglichkeiten und desto mehr Aufwand kann reduziert werden. Daher sollten diese Kommunen in Betracht ziehen, das Inkrafttreten der WPG-Novelle abzuwarten, um von den neuen Vereinfachungsmöglichkeiten zu profitieren. Für Kommunen, die nur relativ knapp unterhalb der Einwohnerschwelle von 15.000 Einwohnern liegen oder die Teilgebiete mit großen Wärmeverbrauchern (z. B. Industrie oder Gewerbe, ggf. auch Krankenhäuser, Pflegeheime, usw.) haben, könnte eine umfassende Analyse im Rahmen der regulären Wärmeplanung sinnvoller sein als die kleine Wärmeplanung. Gleiches kann für Kommunen gelten, die langfristig eine Versorgung mit Wasserstoff oder grünem Methan in Erwägung ziehen, etwa aufgrund entsprechender industrieller Verbraucher und infrastruktureller Voraussetzungen.

Die Wärmeplanung ist eine strategische Planung. Primäres Ziel ist es, Gebiete zu identifizieren, die sich für eine leitungsgebundene Wärmeversorgung (insbesondere Wärmenetz) eignen könnten. Die konkrete Infrastrukturplanung erfolgt ggf. im Anschluss an die Wärmeplanung.

In kleinen Kommunen mit übersichtlicher Siedlungsstruktur und Wärmeversorgung kann dieses Ziel mit dem deutlich vereinfachten Verfahren effizient und in guter Qualität erreicht werden. Umfangreiche Datenerhebungen und Analysen erübrigen sich hier. Durch das schnellere Verfahren und den geringeren Aufwand werden Ressourcen für Detailplanung und Umsetzung des Wärmeplans frei.

In der Wärmeplanung wird ermittelt, welche Wärmeversorgungsarten sich langfristig für die lokale Versorgung am besten eignen. Bestehende und neue Wärmepläne geben den Bürgerinnen und Bürgern sowie den Unternehmen auch nach Inkrafttreten des neuen Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) Orientierung über die künftig voraussichtlich verfügbaren Wärmeversorgungsoptionen vor Ort. Die Erstellung der Wärmepläne ändert sich nicht. Die Empfehlungen des Leitfadens Wärmeplanung sind für die darin vorgesehenen Verfahren der Wärmeplanung grundsätzlich auch nach Inkrafttreten des neuen GModG gültig.

B. Allgemein zur Wärmeplanung

Die Wärmeplanung ist ein strategisches Planungsinstrument. Zur Erreichung der Klimaziele muss die Wärmeversorgung spätestens 2045 treibhausgasneutral erfolgen. Das bedeutet, dass die derzeit noch stark dominierenden fossilen Energieträger, die für die Erzeugung von Wärme für Gebäude und Prozesse bei Unternehmen genutzt werden, nach und nach durch erneuerbare Energien ersetzt werden müssen. Daneben kann auch unvermeidbare Abwärme, z.B. aus Industrieprozessen oder Rechenzentren, zur Wärmeversorgung eingesetzt werden. Die Wärmeversorgung erfolgt in diesen Fällen über Wärmenetze (auch als „Fernwärme“ bezeichnet).

Im Rahmen der Wärmeplanung soll die Kommune (das Wärmeplanungsgesetz spricht insoweit von der planungsverantwortlichen Stelle, die durch Landesrecht bestimmt wird; in den meisten Fällen sind die Kommunen die planungsverantwortliche Stelle) prüfen, welche Art der Wärmeversorgung vor Ort voraussichtlich die wirtschaftlichste sein könnte. Dabei wird das Gemeindegebiet von der Kommune in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete eingeteilt. Die Kommune legt also für ihr Gemeindegebiet oder Teile des Gemeindegebiets fest, wo eine Wärmeversorgung über ein Wärmenetz oder ein Wasserstoffnetz erfolgen kann und wo – sofern eine solche Versorgung nicht zu erwarten ist – die Wärmeversorgung voraussichtlich dezentral, d. h. durch individuelle Heizungsanlagen, erfolgen muss.

Die Kommune kann sich auch entscheiden, Prüfgebiete auszuweisen, weil entweder eine Bewertung der voraussichtlichen Wärmeversorgungsart derzeit noch nicht möglich ist oder eine lokale Versorgung mit Biomethan in Betracht kommt. Durch diese Festlegungen erhalten die Bürgerinnen und Bürger sowie weitere Wärmeverbraucher wichtige Informationen dazu, mit welcher Wärmeversorgungsart sie voraussichtlich rechnen können. Diese Informationen können sie bei ihren Investitionsentscheidungen dann berücksichtigen. Der Einteilung in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete gehen u.a. eine Analyse der bestehenden Wärmeversorgung und eine Ermittlung der vor Ort vorhandenen Potentiale zur Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme voraus, um sie ggf. über Wärmenetze in die lokale Wärmeversorgung einbinden zu können.

Für Gemeindegebiete mit mehr als 100.000 Einwohnern müssen bis spätestens Ende Juni 2026 Wärmepläne vorliegen, für Gemeindegebiete mit weniger Einwohnern ist die Frist Ende Juni 2028.

Der Wärmeplan ist rechtlich unverbindlich, d. h. er begründet für Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen keine Rechte oder Pflichten. Die planende Kommune legt sich damit auch nicht fest, bestimmte Energieinfrastrukturen zu bauen oder zu betreiben. Sie berücksichtigt die Ergebnisse der Wärmeplanung aber etwa bei der Aufstellung von Bebauungsplänen. Darüber hinaus berücksichtigen Infrastrukturbetreiber (z. B. Strom- und Gasnetzbetreiber) die Ergebnisse der Wärmeplanung im Rahmen ihrer eigenen Planungen.

Die Vorgaben zur Wärmeplanung regelt das Wärmeplanungsgesetz (WPG). Das WPG wird von den Ländern in Landesrecht überführt und in bestimmten Bereichen näher ausgestaltet. Insbesondere obliegt den Ländern die Bestimmung der planungsverantwortlichen Stelle, die für die Durchführung der Wärmeplanung verantwortlich ist.

Informationen zum Planungsstand und dazu, wann die Kommune ihren Wärmeplan erstellt, können bei der Kommune erfragt werden. Die Wärmeplanung ist ein transparenter Prozess, der auf eine Beteiligung der Öffentlichkeit und der Akteure vor Ort angelegt ist. Betroffene Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen usw. können und sollen sich also selbst in die Wärmeplanung einbringen. Hierzu können sie u. a. Entwürfe einsehen oder Informationen zur Wärmeversorgung beitragen. Viele relevante Informationen zur Wärmeplanung, u.a. auch zum Stand der Wärmeplanungen in den Kommunen, bietet das Kompetenzzentrum Kommunale Wärmewende (KWW). Darüber hinaus wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erstellte Wärmepläne sechs Monate nach Ablauf der Fristen für die Wärmeplanung auf einer Internetseite zentral zugänglich machen.

Fernwärme bzw. die leitungsgebundene Versorgung über ein Wärmenetz ist so klimafreundlich wie die dabei eingesetzten Energieträger. Klimafreundliche Wärmequellen werden immer wichtiger und ersetzen schrittweise Kohle oder Erdgas. Dazu zählt vor allem Umweltenergie aus dem Erdreich, aus Flüssen, Seen oder der Luft, die mithilfe von Großwärmepumpen nutzbar gemacht wird. Weitere Wärmequellen sind direkte Geothermie, Solarthermie oder unvermeidbare Abwärme (z.B. aus Industrieprozessen oder von Rechenzentren), die effizient in Wärmenetze eingebunden werden.

Das Wärmeplanungsgesetz gibt für Wärmenetze einen festen Pfad vor: Bis zum Jahr 2030 muss der Anteil erneuerbarer Energien oder unvermeidbarer Abwärme in jedem Wärmenetz mindestens 30 Prozent betragen, bis zum Jahr 2040 mindestens 80 Prozent. Bis zum Jahr 2045 müssen alle Wärmenetze vollständig klimaneutral sein. Darüber hinaus verpflichtet das Wärmeplanungsgesetz jeden Wärmenetzbetreiber, bis Ende 2026 einen Wärmenetzausbau- und dekarbonisierungsfahrplan vorzulegen, in dem der Pfad für den schrittweisen Umstieg auf erneuerbare Energien beschrieben wird. Ausnahmen bestehen für bestimmte industrielle Wärmenetze sowie für Kleinstnetze.

Nein. Die Vorgaben aus dem Wärmeplanungsgesetz für einen schrittweisen Anstieg des Anteils erneuerbarer Energien im Wärmenetz gelten gegenüber dem Betreiber dieses Wärmenetzes und unabhängig vom Vorliegen eines Wärmeplans.

Die Wärmeplanung untersucht, in welchen Gebieten welche Wärmeversorgungsoption voraussichtlich die wirtschaftlichste sein könnte. Das können in einigen Gebieten – insbesondere mit einer ausreichend hohen Wärmedichte, d. h. insbesondere in städtischen Gebieten oder in Gebieten mit Großverbrauchern von Wärme – Wärmenetze sein. Wärmenetze bieten eine effiziente Möglichkeit, Grundstücke mit Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme zu versorgen und die Wärmeversorgung somit klimaneutral zu machen. Sie bekommen auch dort Bedeutung, wo eine Versorgung mittels dezentraler Wärmepumpe keine Option ist.

Liegen Grundstücke in einem Gebiet, für das im Wärmeplan eine Versorgung über ein Wärmenetz vorgesehen ist, bedeutet das jedoch nicht, dass eine Pflicht besteht, sich an das Wärmenetz anschließen zu müssen. Genauso wenig besteht für diese Grundstücke ein Anspruch darauf, an das Wärmenetz angeschlossen zu werden. Eine Anschlusspflicht kann nur im Wege einer kommunalen Satzung (sog. „Fernwärmesatzung“) als sog. Anschluss- und Benutzungszwang geschaffen werden. Die Fernwärmesatzung und der Anschluss- und Benutzungszwang erfolgen unabhängig vom Wärmeplan. Liegt ein Gebäude im Gebiet einer solchen Fernwärmesatzung, besteht ein rechtlicher Anspruch auf einen Anschluss an das Wärmenetz, aber auch ein Anschlusszwang. Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer, die sich bereits mit erneuerbaren Energien selbst versorgen (z.B. mit einer Wärmepumpe), sind im Regelfall vom Anschluss- und Benutzungszwang freigestellt oder auf ihren Antrag hin hiervon durch Bescheid der Kommune freizustellen.

Der Anschluss- und Benutzungszwang wird ggf. im Rahmen einer Fernwärmesatzung geregelt, die auf kommunaler Ebene erlassen werden kann. Informationen darüber sind entsprechend bei den jeweiligen Städten und Gemeinden zu erfragen. Das Wärmeplanungsgesetz trifft hierzu keine Vorgaben (siehe Frage B5).

Wer eine Wärmepumpe einbaut, geht kein Risiko ein: eine bereits vorhandene Wärmepumpe muss nicht wieder ausgebaut oder entfernt werden, wenn die Kommune zu einem späteren Zeitpunkt eine Fernwärmesatzung erlässt, die einen Anschluss- und Benutzungszwang vorsieht.

Die Anschlusspflicht greift in aller Regel erst zu dem Zeitpunkt, in dem eine Heizung ausgetauscht wird. Bestehende Heizungen dürfen also grundsätzlich auch nach Inkrafttreten der Fernwärmesatzung weiterbetrieben werden. Außerdem müssen Fernwärmesatzungen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit bestimmte Ausnahmeregelungen oder Befreiungsmöglichkeiten vorsehen. Diese Regelungen lassen häufig eine anderweitige Versorgung mit erneuerbaren Energien, wie beispielsweise mit einer Wärmepumpe, ausdrücklich zu.

Der Anschluss an ein Fernwärmenetz erfolgt freiwillig, sofern die Kommune keinen Anschluss- und Benutzungszwang erlassen hat. Er kann jederzeit beim Fernwärmeversorgungsunternehmen beantragt werden. Es besteht allerdings für den Versorger keine Verpflichtung zum Anschluss des Gebäudes an das Wärmenetz. Gleichwohl darf ein Versorger den Anschluss nicht grundlos verweigern.
Im Falle eines von der Kommune erlassenen Anschluss- und Benutzungszwangs (siehe Fragen B5 - B7) gelten die darin verankerten Vorgaben. Danach muss der Anschluss in der Regel beim nächsten geplanten Heizungstausch erfolgen.

Die Heizung kann repariert werden. Kann die Heizung nicht repariert werden, können auch gebrauchte Heizungen oder Mietlösungen genutzt werden, die u.a. von Fernwärmenetzbetreibern angeboten werden. Fällt die Entscheidung auf eine neue Heizung, kann beim Einbau aus einem nicht abschließenden Katalog von verschiedenen Heizungstechnologien gewählt werden.

Die Kosten für Fernwärme variieren zum Teil stark. Die aktuellen Tarife können u.a. auf der Internetseite des Fernwärmeversorgungsunternehmens abgerufen werden. Darüber hinaus gibt es eine Preistransparenzplattform (www.waermepreise.info) als freiwillige Initiative der drei Fernwärmeverbände (AGFW, BDEW, VKU), die es Verbraucherinnen und Verbrauchern ermöglicht, Preise zu vergleichen und sich über Gründe für Preisunterschiede zu informieren. Danach sind Kosten für Hausanschlüsse und Hausübergabestationen häufig Teil des Lieferumfangs und damit im Fernwärmepreis inbegriffen. Im Hinblick auf die anfängliche Investition ist der Anschluss an ein Wärmenetz in der Regel deutlich günstiger als die Installation einer neuen Heizung.

Der Anschluss an ein Wärmenetz kann entweder über die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) gefördert werden, wenn die Hausübergabestation im Eigentum des Wärmenetzbetreibers steht, oder über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), wenn die Hausübergabestation im Eigentum des Gebäudeeigentümers oder der Gebäudeeigentümerin steht.