Bundesförderung für effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen (BEG EM) für Kommunen

Einleitung

Von Solarthermie, Wärmepumpe über Biomasseanlage bis zur Gebäudedämmung: Mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) erhalten Sie Unterstützung bei der Sanierung von Gebäuden in Kommunen. Umstellen lohnt sich!

Für den Heizungstausch und die Sanierung Ihrer kommunalen Gebäude mit Einzelmaßnahmen stehen Ihnen Zuschüsse und Kreditangebote zur Verfügung.

Inhalt

  1. Förderung des Heizungstausches
  2. Förderung von Effizienz-Einzelmaßnahmen
  3. Ergänzungskredit
  4. Weitere Informationen

1. Förderung des Heizungstausches

  • 30 Prozent Grundförderung für den Einbau einer klimafreundlichen Heizung auf Basis Erneuerbarer Energien und von Anlagen zur Heizungsunterstützung; außerdem für den Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz.
  • 5 Prozent Effizienzbonus für Wärmepumpen, wenn diese als Wärmequelle Wasser, das Erdreich oder Abwasser verwenden oder ein natürliches Kältemittel eingesetzt wird.
Boni
EinzelmaßnahmenGrundförderungiSFP-BonusEffizienz-Bonus
solarthermische Anlagen30 %
Biomasseheizungen 1)30 %
Wärmepumpen30 %5 %
Brennstoffzellenheizung30 %
Wasserstofffähige Heizung (Investitionsmehrausgaben)30 %
Innovative Heizungstechnik30 %
Errichtung, Umbau, Erweiterung Gebäudenetz30 %
Gebäudenetzanschluss30 %
Wärmenetzanschluss30 %

1) Bei Biomasseheizungen wird bei Einhaltung eines Emissionsgrenzwert für Staub von 2,5 mg/m³ ein zusätzlicher pauschaler Zuschlag i.H.v. 2.500 Euro gemäß Nummer 8.4.6 gewährt.

2. Förderung von Effizienz-Einzelmaßnahmen

Es gibt eine 15 Prozent Grundförderung und ggf. 5 Prozent zusätzlich mit iSFP:

  • 15 Prozent für Dämmung der Gebäudehülle (Außenwände, Dachflächen, Geschossdecken, Bodenflächen)
  • 15 Prozent für Erneuerung von Fenstern, Außentüren, -toren
  • 15 Prozent für sommerlichen Wärmeschutz mit optimaler Tageslichtversorgung
  • 15 Prozent für Einbau, Erneuerung und Optimierung raumlufttechnischer Anlagen mit Wärme-/Kälterückgewinnung
  • 15 Prozent für den Einbau von Kältetechnik zur Raumkühlung oder energieeffizienter Innenbeleuchtungssysteme (nur Nichtwohngebäude)
  • 15 Prozent für den Einbau digitaler Systeme zur Betriebs- und Verbrauchsoptimierung (Efficiency Smart Home; nur Wohngebäude) oder Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik (nur Nichtwohngebäude)
  • 15 Prozent für Maßnahmen zur Heizungsoptimierung, bspw. hydraulischer Abgleich einschließlich Austausch von Heizungspumpen (Begrenzung des Antragstellerkreises ab dem 21. September 2022 auf Gebäude mit bis fünf Wohneinheiten. Bei Gebäuden ab sechs Wohneinheiten entfällt die Förderung aufgrund neuer gesetzlicher Pflichten zur Heizungsoptimierung).
  • Plus 5 Prozent zusätzlich (iSFP-Bonus) bei Vorliegen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP; nicht bei Förderung von Heizungen)
EinzelmaßnahmenZuschussiSFP-Bonus
Gebäudehülle15 %5 %
Anlagentechnik15 %5 %
Heizungsoptimierung zur Effizienzverbesserung15 %5 %
Heizungsoptimierung zur Emissionsminderung50 %

3. Ergänzungskredit

Ergänzend zu diesen Zuschuss-Angeboten steht grundsätzlich allen Antragsstellenden für Maßnahmen an Wohn- und Nichtwohngebäuden ein Ergänzungskredit offen. Er ist über die Hausbank/Geschäftsbank zu beantragen. Kommunen beantragen diesen direkt bei der KfW.

Weitere Informationen

  1. Grenzen für förderfähige Ausgaben
  2. Antragstellung
  3. Energieberatung
  4. Fachplanung und Baubegleitung

Grenzen für förderfähige Ausgaben

Es gelten Höchstgrenzen und weitere Bestimmungen zu den förderfähigen Ausgaben, auf die sich diese Fördersätze beziehen (Details siehe Förderrichtlinie vom 29.12.2023).

Eine Durchführung von Maßnahmen ist auch in Eigenleistung möglich. In dem Fall werden nur die direkt mit der energetischen Sanierungsmaßnahme verbundenen Materialkosten gefördert. Voraussetzung ist dann, dass ein Energieeffizienz-Experte oder eine Fachunternehmerin die fachgerechte Durchführung und die Kostenangaben bestätigt.

Die Förderungen gelten für Einzelmaßnahmen an Bestandsgebäuden, die das energetische Niveau des Gebäudes verbessern.

Antragstellung

Aufgrund einer befristeten Übergangsregelung ist ausnahmsweise ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn möglich. Somit können Antragstellende seit dem 29. Dezember 2023 förderfähige Vorhaben umsetzen und den Antrag bis zum 30. November 2024 nachholen. Dies gilt nur für die Heizungsförderung bei der KfW.

Zur technischen Antragsstellung muss ein unterschriebener Handwerkervertrag vorliegen. Die Erteilung der zu beantragenden Förderzusage ist als aufschiebende Bedingung oder auflösende Bedingung in den Handwerkervertrag aufzunehmen. Das bedeutet, dass über eine entsprechende Bedingung zu vereinbaren ist, dass der Vertrag nur in Kraft tritt, wenn es zu einer Förderzusage kommt. Diese Vertragskonstellation, also ein Fördervorbehalt im Lieferungs- oder Leistungsvertrag, ist durchaus gängig und praktikabel. Diese Regelung greift für den Heizungstausch nach der Übergangsregelung, also ab dem 1. September 2024 und für sonstige Effizienzmaßnahmen ab dem 1. Januar 2024.

Für die Heizungsförderung bei der KfW kommt es zu einem gestaffelten Start: Voraussichtlich ab dem 27. Februar 2024 können private Selbstnutzende im Einfamilienhaus Anträge über das KfW-Portal „Mein KfW“ stellen. Für Kommunen wird dies wie für weitere Antragstellergruppen (Mehrfamilienhäuser, Vermietende etc.) zeitlich gestaffelt im Verlauf des Jahres 2024 möglich sein. Die genauen Starttermine werden von der KfW in Abstimmung mit dem BMWK festgelegt und bekanntgegeben.

Der erste Schritt für die Umsetzung energieeffizienter Maßnahmen und die Nutzung erneuerbarer Energien: eine gute Energieberatung

Eine Energieberatung ist zumeist die Vorstufe von Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen. Denn sie hilft, Energieeffizienz und erneuerbare Energien in den Planungs- und Entscheidungsprozess einzubeziehen. Am besten, Sie lassen sich von Anfang an von einer qualifizierten Energieeffizienz-Expertin oder einem qualifizierten Energieeffizienz-Experten beraten. Diese finden Sie in der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des BMWK. Die Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN) wird über 3 Module, mit 80 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars, gefördert:

Modul 1: Energieaudit DIN EN 16247
Modul 2: Energieberatung DIN V 18599
Modul 3: Contracting-Orientierungsberatung

Bei Anträgen für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle und für Anlagentechnik (außer Heizung) muss zwingend eine Energieeffizienz-Expertin oder ein Energieeffizienz-Experte mit eingebunden werden. Bei Anträgen für Maßnahmen an Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik) und Heizungsoptimierung ist die Einbindung einer Energieeffizienz-Expertin oder eines Energieeffizienz-Experten optional.

Fachplanung und Baubegleitung

Bei der investiven Umsetzung der Maßnahmen können Sie die Förderung der Fachplanung und Baubegleitung zusätzlich mitbeantragen. Mit der Fachplanung und Baubegleitung wird sichergestellt, dass die Maßnahmen in der Qualität umgesetzt werden, wie es für eine Förderung notwendig ist. Gefördert werden maximal 50 Prozent der Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen im Rahmen der BEG EM. Die förderfähigen Kosten sind gedeckelt auf

  • maximal 5 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche,
  • insgesamt auf maximal 20.000 Euro pro Zusage/Zuwendungsbescheid.

Weitere Informationen zum Antragsverfahren erhalten Sie beim BAFA unter www.bafa.de/beg.

Sie haben Fragen zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)?

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Weitere Förderprogramme

  • Förderdatenbank

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