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Stand: 20.04.2022
Diese FAQ entsprechen dem einheitlichen Verständnis des BMWK sowie der beiden Durchführer KfW und BAFA zur Auslegung und Anwendung der BEG-Richtlinien zu dem als „Stand: …“ bezeichneten Zeitpunkt. Die FAQ dienen dabei der Erläuterung der BEG-Richtlinien insbesondere zu Auslegungsfragen in Grenzbereichen der Förderfähigkeit bzw. des Umfangs der Förderung. Die FAQ sollen damit potentiellen Investorinnen und Investoren hinsichtlich dieser Zweifelsfälle helfen, die Förderangebote der BEG besser zu verstehen und die Relevanz der BEG für das eigene Investitionsvorhaben besser abschätzen zu können.
Technische FAQ zur BEG finden Sie auf der (BEG EM) bzw. der . Die TFAQ sind ein Angebot für Energieeffizienz-Expertinnen und Experten bzw. Fachunternehmen, um diese bei der Bearbeitung von Nachweisen zu unterstützen.
Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 27.05.2021 geändert oder hinzugefügt: 3.23, 4.23, 6.28, 6.29, 7.14, 8.15, 9.11, 9.15
Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 02.06.2021 geändert oder hinzugefügt: 3.11, 3.22, 5.16, 5.17, 6.28, 9.21, 11.9, 11.10
Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 08.06.2021 geändert oder hinzugefügt: 1.4, 1.13, 2.4, 2.16, 7.11, 7.14
Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 16.06.2021 geändert oder hinzugefügt: 9.16, 12.1
Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 22.06.2021 geändert: 3.14, 10.16
Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 01.07.2021 geändert oder hinzugefügt: 1.1, 2.1, 2.4,2.12, 2.25, 4.19, 5.2, 7.9, 7.11, 8.6, 8.9, 10.5, 10.10, 10.11. Zudem wurden FAQ, die durch die Beendigung der EBS-Programme überflüssig geworden sind, gelöscht.
Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 05.07.2021 geändert oder hinzugefügt: 3.2, 3.4, 6.29, 6.30, 9.11, 12.1, 12.2
Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 15.07.2021 geändert oder hinzugefügt: 1.4, 1.10, 2.2, 2.12, 2.19, 3.4, 3.5, 3.16, 4.6, 4.12, 5.8, 5.9, 6.3, 7.1, 7.16, 8.6, 9.2, 9.5, 9.6, 11.1
Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 19.07.2021 geändert oder hinzugefügt: 2.2, 2.21, 3.14, 3.19, 5.10, 6.28, 10.2
Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 26.07.2021 geändert oder hinzugefügt: 2.2, 2.12, 7.17, 8.5, 11.6
Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 02.08.2021 geändert oder hinzugefügt: 3.18, 5.15, 9.11
Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 12.08.2021 geändert oder hinzugefügt: 3.5, 3.6
Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 17.08.2021 geändert oder hinzugefügt: 3.7, 5.11, 7.17, 8.5, 9.13
Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 25.08.2021 geändert oder hinzugefügt: 6.2, 7.1
Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 01.09.2021 geändert oder hinzugefügt: 3.2, 3.11, 5.1, 10.6
Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 08.09.2021 geändert oder hinzugefügt: 1.7, 5.11, 9.11
Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 14.09.2021 geändert oder hinzugefügt: 3.2, 3.15, 4.15, 7.2, 7.9, 8.6, 10.2
Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 08.10.2021 geändert oder hinzugefügt: 2.4, 2.22, 3.8, 3.13, 9.5
Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 20.10.2021 geändert oder hinzugefügt: 2.12, 3.11, 4.12, 5.7, 5.9, 6.11, 7.3, 7.11, 7.12, 10.6
Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 27.10.2021 geändert oder hinzugefügt: 3.20, 6.13, 9.2
Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 04.11.2021 geändert oder hinzugefügt: Einstellung EH/EG 55 Neubauförderung, 6.16
Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 25.11.2021 geändert oder hinzugefügt: 3.20, 5.11, 9.3
Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 30.11.2021 geändert oder hinzugefügt: 10.7
Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 08.12.2021 geändert oder hinzugefügt: Einstellung EH/EG 55 Neubauförderung 4, 2.7, 9.2
Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 13.12.2021 geändert oder hinzugefügt: 1.2, 7.4, 10.7
Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 17.12.2021 geändert oder hinzugefügt: 2.14, 5.2, 8.2
Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 22.12.2021 geändert oder hinzugefügt: 3.7, 5.1, 5.2
Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 24.01.2022 geändert oder hinzugefügt: 2.4, 5.1, 8.3, Einstellung EH/EG 55 Neubauförderung
Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 02.02.2022 geändert: Einstellung EH/EG 55 Neubauförderung und KfW-Förderstopp
Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 11.02.2022 geändert: 3.3, 3.7, 5.15, 8.14
Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 15.02.2022 geändert: Einstellung EH/EG 55
Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 22.02.2022: Einstellung EH/EG 55/ KfW Förderstopp, 1.2
Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 25.03.2022geändert: 2.7, 7.5
Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 05.04.2022 geändert: Wiederaufnahme Neubauförderung, 1.2, 7.6
Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 20.04.2022 geändert: Wiederaufnahme Neubauförderung, 2.4, 12.2
Die Bewilligung von Anträgen nach der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) musste von der KfW zum 24.01.2022 vorläufig gestoppt werden (Antragsstopp erfolgte mit Beginn des Tages 24.01.2022 0:01). Die enorme Antragsflut im Monat Januar insbesondere für Anträge für die EH55 Neubauförderung hatte die bereit gestellten Mittel deutlich überstiegen.
Die bis zum Antragsstopp am 24.01.2022 eingegangen Anträge werden bearbeitet. Sie werden von der KfW nach den bisherigen Programmkriterien geprüft; die förderfähigen Anträge werden genehmigt.
Seit dem 22.02.2022 können wieder neue Anträge bei der KfW für Sanierungsmaßnahmen gestellt werden. Die Förderbedingungen für Sanierungsmaßnahmen bleiben unverändert.
Seit dem 20.04.2022 können wieder Anträge auf Neubauförderung bei der KfW gestellt werden. Die Fördersätze wurden abgesenkt und die Förderbedingungen überarbeitet.
Die modifizierte Neubauförderung läuft bis zum Ende des Jahres (31.12.2022) und wird nur noch in Kombination mit dem Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) angeboten. Das QNG Siegel ist bereits seit Mitte 2021 optionaler Teil der BEG-Förderung (Bonus im Rahmen der sog. „Nachhaltigkeitsklasse“ der BEG).
Somit werden die Effizienzhaus-/Effizienzgebäude-Stufe 40 und EH/EG 40 Erneuerbare Energien (EE) nicht mehr angeboten. Gefördert werden nur noch die Effizienzhaus-/Effizienzgebäude-Stufen 40 Nachhaltigkeit (NH) und bei Wohngebäuden zusätzlich die Effizienzhaus-Stufe 40 Plus.
Die Förderung wird grundsätzlich nur in der Kreditvariante mit Tilgungszuschuss angeboten. Für Kommunen bleibt die Möglichkeit der postalischen Beantragung im vollen Umfang erhalten. Weitere Informationen erhalten Sie unter: .
Mit dem Neustart der Neubauförderung sind zudem der Einbau und Anschluss von mit Gas betriebenen Wärmeerzeugern (z.B. Gas-Brennwertkessel, gasbetriebene Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen, Gasstrahler, Gas-Warmlufterzeuger) nicht mehr förderfähig.
Die hier dargestellte Neubauförderung wird ab Januar 2023 schließlich von dem Programm „Klimafreundliches Bauen“ abgelöst. Dieses Programm wird insbesondere die Treibhausgas-Emissionen im Lebenszyklus der Gebäude stärker in den Fokus stellen und so ein Signal für die Neuausrichtung auf nachhaltiges Bauen setzen.
Hinweis: Die bis 30.06.2022 gewährten Ausnahmen für Betroffene des Hochwassers 2021 bleiben bestehen, d.h. hier bleiben die im Sommer 2021 gewährten Ausnahmen zur Beantragung der EH/EG 55- sowie EH/EG 40-Stufen für Betroffene des Hochwassers bestehen.
Alle Richtlinien zur BEG sind auf der Deutschland-macht's-effizient-Website veröffentlicht.
Viele Menschen in den Hochwassergebieten haben ihr ganzes Hab und Gut verloren. Sie stehen in den kommenden Monaten und Jahren vor der enormen Aufgabe, die Schäden des Hochwassers 2021 zu beseitigen. Um sie dabei zu unterstützen, wurden Ausnahmen zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) veröffentlicht. Eine Förderung durch die BEG ist möglich, wenn ein Gebäude im Vergleich zum energetischen Standard vor der Katastrophe mit einem besseren energetischen Standard wieder aufgebaut werden soll und dazu zusätzliche Kosten anfallen. Den Betroffenen wird so ermöglicht, beim Wiederaufbau die Energieeffizienz des Gebäudes und das emissionsfreie Heizen auf Basis erneuerbarer Energien zu berücksichtigen.
Für Betroffene des Hochwassers 2021 sind bei der Beantragung einer Förderung im Rahmen der BEG folgende Ausnahmen möglich:
1. Vorhabenbeginn:
2. Möglichkeit eines Wiederantrags:
3. Kumulierung der BEG mit anderen öffentlichen Mitteln zur Beseitigung der Hochwasserschäden („Aufbauhilfe“):
Die sonstigen Regelungen der BEG bleiben von den Ausnahmeregelungen unberührt. Die Prüfung der Betroffenheit und der Kumulierungsgrenzen obliegt den Durchführern der BEG (KfW und BAFA).
Mit der „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG) wird die energetische Gebäudeförderung in Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 vollständig neu aufgestellt und weiterentwickelt. Mit der BEG werden noch stärkere Anreize für Investitionen in Energieeffizienz und erneuerbare Energien und damit ein entscheidender Beitrag zur Erreichung der Energie- und Klimaziele 2030 im Gebäudesektor gesetzt.
Die Förderung von Energieeffizienz und erneuerbaren Energien wird mit der BEG erstmals unter einem Dach zusammengeführt. Bei Neubauten und Komplettsanierungen wird der Einsatz erneuerbarer Energien noch stärker prämiert. Gleichzeitig gibt es neue, attraktive Förderangebote für besonders ambitionierte Sanierungen und Neubauten. Vom BMI anerkannte Nachhaltigkeitszertifikate (Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude) werden erstmals in der investiven Förderung berücksichtigt. Die Förderung von Digitalisierungsmaßnahmen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung wird ausgeweitet.
Für Bürgerinnen und Bürger bietet die BEG mehr Flexibilität: Fördertatbestände werden sowohl als Zuschuss- als auch als Kreditförderung angeboten, um den jeweiligen individuellen Bedürfnissen bestmöglich zu entsprechen. Zugleich wird mit der BEG die Komplexität der Förderlandschaft und damit der bürokratische Aufwand reduziert: mit der BEG ersetzt ein einziges Förderprogramm vier bisherige Förderprogramme (1. CO2-Gebäudesanierungsprogramm, umgesetzt durch die KfW mit den Förderprogrammen „Energieeffizient Bauen und Sanieren“ (EBS), 2. das Marktanreizprogramm (MAP), soweit es durch BAFA umgesetzt wurde als Förderprogramm „Heizen mit erneuerbaren Energien“, 3. das Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE) sowie 4. das Heizungsoptimierungsprogramm (HZO)).
Mit der BEG reicht nun ein Antrag, um sämtliche Förderangebote nutzen zu können.
Wenn unter Berücksichtigung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) keine getrennte Behandlung als Wohngebäude bzw. als Nichtwohngebäude erforderlich ist, ist zur Beurteilung der Fördermöglichkeiten entscheidend, welche Nutzung im Gebäude überwiegt.
Sind in einem Wohngebäude (Gebäude mit mehr als 50 Prozent Wohnnutzung)
Gebäudeteile mit Nichtwohnnutzung enthalten, kann das Gebäude insgesamt als
Wohngebäude behandelt und gefördert werden. Die Flächen der Gebäudeteile mit
Nichtwohnnutzung und die zugehörigen förderfähigen Kosten werden in diesem Fall
im Rahmen der Wohngebäudeförderung berücksichtigt. Die energetischen Kosten für
die Nichtwohnflächen können aus der Förderung für die Wohneinheiten
mitfinanziert werden. Für die Ermittlung des Förderhöchstbetrages zählen die
Nichtwohnflächen nicht als Wohneinheiten.
Sind in einem Nichtwohngebäude (Gebäude mit mindestens 50 Prozent
Nichtwohnnutzung) Gebäudeteile mit Wohnnutzung enthalten, kann das Gebäude
insgesamt als Nichtwohngebäude behandelt und gefördert werden. Die Flächen der
Gebäudeteile mit Wohnnutzung und die zugehörigen förderfähigen Kosten werden in
diesem Fall im Rahmen der Nichtwohngebäudeförderung berücksichtigt. Ein
Beispiel für diesen Fall wäre eine Hausmeisterwohnung in einer Schule. Für die
Ermittlung des Förderhöchstbetrages zählen die zu Wohnzwecken genutzten Flächen
ebenfalls zur Nettogrundfläche.
Bei einer getrennten Behandlung (nach GEG bzw. den Technischen
Mindestanforderungen der BEG, siehe hierzu auch „Liste der Technischen FAQ -
Effizienzhäuser/Effizienzgebäude“) erfolgt die Förderung des Wohngebäudeteils
als Wohngebäude und die Förderung für den Nichtwohngebäudeteil als
Nichtwohngebäude.
Die Wohngebäude-Förderung berücksichtigt in diesem Fall nur die Kosten, die
sich auf den wohnwirtschaftlich genutzten Teil des Objektes beziehen (im
Verhältnis der Wohnfläche zur nichtwohnwirtschaftlichen Nutzfläche).
Energetische Kosten, die unmittelbar der wohnwirtschaftlich genutzten Fläche
zugeordnet werden können, dürfen in voller Höhe als Investitionskosten
angesetzt werden. Ebenso können die energetischen Kosten für die Zubehörräume
wohnwirtschaftlicher Flächen angesetzt werden, wie etwa Keller- oder
Abstellräume, die innerhalb des beheizten Gebäudevolumens jedoch außerhalb der
Wohnung liegen.
Die Nichtwohngebäude-Förderung berücksichtigt in diesem Fall nur die Kosten,
die sich auf den nicht wohnwirtschaftlich genutzten Teil des Objektes beziehen
(im Verhältnis der nichtwohnwirtschaftlichen Nutzfläche zur Wohnfläche). Energetische
Kosten, die unmittelbar dem Nichtwohngebäudeteil zugeordnet werden können,
dürfen in voller Höhe als Investitionskosten angesetzt werden, sofern die
Flächen in den Anwendungsbereich des GEG fallen.
Im Rahmen der BEG EM sind für zentrale Heizungs- und Lüftungsanlagen in
gemischt genutzten Gebäuden Ausnahmen zur vereinfachten Antragstellung möglich,
siehe FAQ Nummer 4.12.
Aufstockungen sind nicht zulässig.
Auf den Seiten der Durchführer BAFA und KfW stehen folgende Dokumente bereit:
Viele wiederkehrende Fragen werden in der FAQ-Liste
(https://www.deutschland-machts-effizient.de/beg-faq)
beantwortet.
Für weitere Fragen stehen die KfW () und
das BAFA (),
jeweils mit ihren Info-Centern, zur Verfügung.
Entscheidend für die Wahl der Ansprechperson ist das beantragte Programm:
BAFA
Zuschuss für energetische Einzelmaßnahmen seit 01.01.2021
KfW
Kredit für energetische Einzelmaßnahmen
Effizienzhausförderung
0800 539 9007
infocenter@kfw.de
Bei der dena gelistete
Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten können das speziell für ihre
Anfragen eingerichtete Kontaktformular beim BAFA
nutzen, um dort direkt ihre Fragen zu stellen oder eine Rückrufbitte zu
hinterlassen.
Ein Kredit mit Tilgungszuschuss empfiehlt sich, wenn Sie eine Finanzierung für Ihre Baumaßnahme benötigen.
Der Zuschuss hingegen empfiehlt sich, wenn Sie genug Eigenkapital besitzen und keine Finanzierung benötigen.
Die akustische Fachplanung entspricht den Anforderungen des Leitfadens für
die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten der
Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz für relevante technische
Anlagen (z. B. Luftwärmepumpen, Klimageräte, Lüftungsanlagen,
Klein-Windenergieanlagen sowie sonstige nicht genehmigungsbedürftige KWK-Anlagen)
zur Einhaltung des Stands der Technik entsprechend § 22 BImSchG.
Leistungen, die für die Umsetzung der förderfähigen Maßnahme erforderlich sind,
können zu den förderfähigen Kosten hinzugezählt werden. Dazu zählen auch Gutachten
und Messungen zur Umsetzung von Schallschutzmaßnahmen.
In der BEG können ausschließlich Vorhaben gefördert werden, bei denen Gebäude errichtet oder saniert werden, die in den Anwendungsbereich des GEG fallen. Gefördert werden können deshalb nur Gebäude:
- für die ein Bauantrag gestellt werden kann,
- die nach Fertigstellung ortsfest sind, und
- für die es keine Straßenzulassung gibt.
Die KfW-Programme zu Erneuerbaren Energien „Premium“ (EE-Premium 271, 281, 272, 282) bleiben vorläufig weiterbestehen (auch die Produktnummern). Es erfolgt lediglich eine Anpassung der Verwendungszwecke.
Seit dem 02.01.2021 können Zuschüsse für die BEG Einzelmaßnahmen beim BAFA beantragt werden. Seit dem 01.07.2021 kann eine Kreditförderung für die BEG Einzelmaßnahmen sowie eine Kredit- oder Zuschussförderung für Vollsanierungen und effiziente Neubauten von Wohn- und Nichtwohngebäuden (BEG WG und BEG NWG) bei der KfW beantragt werden (ggf. mittelbar über die Hausbank).
Verträge über Planungs- und Beratungsleistungen stellen keinen Vorhabensbeginn dar und dürfen vor Antragstellung erfolgen. Die Fachplanungsleistungen fallen unter die förderfähigen Kosten. Die Leistungen können unter BEG WG und NWG Nummer 8.2c) bzw. BEG EM Nummer 8.2b) abgerechnet werden. Werden hierbei die Höchstsätze überschritten, ist auch eine Anrechenbarkeit als Umfeldmaßnahme unter BEG WG und NWG Nummer 8.2a) oder b) bzw. BEG EM Nummer 8.2a) möglich.
Vorbereitende Maßnahmen zur Herrichtung von Grundstücken können in der BEG EM nicht gefördert werden und fallen nicht unter den gebäudebezogenen Vorhabenbeginn. Dazu zählen:
Die technische Erschließung auf den Grundstücken (Anschluss an die
Versorgungsnetze: Strom, Wasser, Abwasser, ggf. Gas) und der Erdaushub für neue
Gebäude stellen dagegen den Baubeginn für die Maßnahmen vor Ort dar.
Bei Neubauvorhaben startet der förderschädliche Baubeginn mit dem Erdaushub für
das neue Gebäude.
Außerdem sind bei Sanierungen nicht förderschädlich:
Hat eine Entkernung einen Bezug zur energetischen Sanierung, zählt sie zum Vorhabenbeginn. Die Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten entscheiden, ob die Maßnahme in Bezug auf die energetische Sanierung erforderlich ist.
Fachunternehmende müssen die von ihnen ausgeführten Leistungen anbieten und zu deren Umsetzung berechtigt sein. Eine gewerkespezifische Prüfung findet nicht statt.
Zukünftige Eigentümerinnen und Eigentümer können als Bauherrin bzw. Bauherr einen BEG-Antrag ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch nach Abschluss des Grundstückkaufvertrages stellen. Bei Grundstücken im Eigentum einer Kommune genügt auch die Vorlage einer verbindlichen Kaufoption für die Antragsberechtigung des zukünftigen Eigentümers bzw. der zukünftigen Eigentümerin. Die endgültige Eintragung als neue Eigentümerin bzw. neuer Eigentümer muss dann spätestens beim Einreichen der Bestätigung nach Durchführung erfolgt sein.
Hinweis: Die Auflassungsvormerkung stellt nicht den Eigentumsübergang dar. Deshalb sind Maßnahmen, die vor dem Eigentumsübergang beauftragt bzw. begonnen werden, mit der Verkäuferin bzw. dem Verkäufer abzustimmen.
Finanzierungsinstitute und Banken sind in der BEG antragsberechtigt.
Die E-Mail-Adresse von Vollmachtgebenden wird für den Antrag nicht benötigt.
Frühestens sechs Monate nach Eingang der Verzichtserklärung beim zuständigen Durchführer (KfW oder BAFA) kann in der BEG ein neuer Antrag für das gleiche Vorhaben (identisches Investitionsobjekt und identische Maßnahmen) gestellt werden.
In der BEG WG und BEG NWG gilt es als identische Maßnahme, wenn mit dem neuen Antrag die gleiche Effizienzhaus- bzw. Effizienzgebäude-Stufe erreicht wird wie mit dem ursprünglichen Antrag. Wird eine Effizienzhaus- bzw. Effizienzgebäude-Stufe um eine EE- oder NH-Klasse ergänzt oder fällt eine EE- oder NH-Klasse weg, gilt dies nicht als identische Maßnahme. Hier tritt die Sperrfrist nicht in Kraft und es kann sofort ein neuer Antrag gestellt werden (unter Einhaltung der Anforderungen an den Vorhabenbeginn).
Als nicht identisch werden jeweils die Maßnahmen in der BEG EM verstanden, die unter dem Nummern 5.1 bis 5.4 als einzelne Buchstaben aufgeführt sind. Dies betrifft:
Bei Maßnahmen an der Gebäudehülle kann nach Bauteilen unterschieden werden. So gelten beispielsweise das Dämmen von Außenwänden und das Dämmen von Dachflächen nicht als identische Maßnahme.
Bei Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik) gelten Maßnahmen mit oder ohne einen Öl-Austausch-Bonus als identische Maßnahme. In diesem Fall gilt die Sperrfrist von sechs Monaten. Bei Biomasseheizungen gelten Anlagen mit oder ohne Innovationsbonus nicht als identische Maßnahme. Bei Wärmepumpen gelten Anlagen mit verschiedenen Wärmequellen nicht als identische Maßnahme. Hier tritt die Sperrfrist nicht in Kraft. Solarkollektoranlagen kleiner oder größer als 20 m2 oder mit ertragsabhängiger Förderung gelten als identische Maßnahme. Hier tritt die Sperrfrist in Kraft. Bei Gebäude- oder Wärmenetzen gelten folgende Maßnahmen nicht als identische Maßnahmen:
Innerhalb der Maßnahmen „Anschluss an ein Gebäudenetz“ und „Anschluss an ein Wärmenetz“ gilt der Anschluss an ein Netz mit einem Anteil erneuerbarer Energien von mindestens 25 Prozent oder von mindestens 55 Prozent als identische Maßnahme. Hier tritt die Sperrfrist in Kraft.
Umgesetzte Maßnahmen, die im Förderantrag nicht mit angegeben worden sind, können nicht nachträglich gefördert werden. Sie dürfen in der Verwendungsnachweisprüfung nicht angegeben werden.
Im Bauablauf eines Fördervorhabens kann sich die Höhe der tatsächlichen Kosten gegenüber den im Antrag geplanten ändern. Eine Verschiebung der förderfähigen Kosten zwischen den beantragten Maßnahmen ist grundsätzlich möglich. Die Höhe der beantragten Förderung und ggf. des bewilligten Darlehensbetrags kann nachträglich aber nicht überschritten werden. Eine höhere Förderung als beantragt ist also ausgeschlossen, wenn die Bau- oder Sanierungskosten nachträglich insgesamt steigen. Die Kosten für Fachplanung, Baubegleitung und Nachhaltigkeitszertifizierung (nicht-investiv) sind gegenüber den beantragten Kosten für die Umsetzung der Maßnahmen (investiv) getrennt zu betrachten. Kostenverschiebungen zwischen diesen Kostenarten sind nicht möglich.
Für die Antragstellung sollten Kostenvoranschläge für die Leistungen, die gefördert werden sollen, vorliegen. Diese müssen allerdings bei Antragstellung noch nicht hochgeladen werden. Die Summe der im Antrag angegebenen Kosten ist Grundlage für die Zuwendungsentscheidung. Sie kann im späteren Verlauf nach Zusage der Förderung durch das BAFA nicht mehr nach oben korrigiert werden.
Die Antragstellung ohne Einbindung einer Energieeffizienz-Expertin bzw.
eines -Experten (EEE) ist nur für den Einbau von Anlagen zur Wärmeerzeugung
(Heizungstechnik), die erneuerbaren Energien einbinden, und für
Heizungsoptimierungen möglich.
Bei einer Antragstellung für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle und
Anlagentechnik (außer Heizung) muss eine/ein EEE eingebunden sein ().
Bevor der Antrag gestellt werden kann, erstellt die/der EEE eine so genannte technische Projektbeschreibung (TPB), in der die zu beantragende Maßnahme erläutert wird. Für die technische Projektbeschreibung stellt das BAFA ein elektronisches Formular zur Verfügung, das durch die/den EEE ausgefüllt werden muss.
Nach Erstellung der technischen Projektbeschreibung durch die/den EEE erhält diese/dieser eine so genannte TPB-ID. Diese TPB-ID benötigt der/die Antragstellende zur eigentlichen Antragstellung. Der (eigentliche) Antrag wird über das elektronische Antragsformular gestellt.
Wenn das ausgewählte Gerät in der Liste der förderfähigen Anlagen aufgeführt ist, muss das BAFA nicht gesondert informiert werden. Ist die Anlage dort nicht gelistet, muss das BAFA informiert und die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen (TMA) nachgewiesen werden.
Bei der Antragstellung der KfW erfolgt keine Auswahl spezifischer Anlagen. Die Anlagen müssen den TMA entsprechen. Dies muss im Rahmen von Stichprobenkontrollen belegt werden können. Ein Eintrag auf den BAFA-Listen der förderfähigen Anlagen wird z. B. als Nachweis akzeptiert. Steht die Anlage nicht auf den BAFA-Listen, sind andere Nachweise zu erbringen, die die Einhaltung der TMA belegen. Ausnahme: Für die „Innovative Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien“ sind ausschließlich Anlagen förderfähig, die auf der entsprechenden Anlagenliste der Durchführer veröffentlicht sind.
Wird nach Beginn des Vorhabens eine weitere Anlage eingebaut (z. B. eine solarthermische Anlage), ist für diese Anlage ein neuer Antrag unter Einhaltung der Förderbedingungen (insbesondere der Regelung zum Vorhabenbeginn) zu stellen.
Alternativ kann vor Vorhabenbeginn auf die Zusage des ersten Antrages verzichtet werden, um einen neuen Antrag z. B. für eine EE-Hybridheizung zu stellen. Die Sperrfrist kommt dann nicht zum Tragen, da es sich nicht um das gleiche Vorhaben (identisches Investitionsobjekt und identische Maßnahme) handelt.
Für den Nachweis des Denkmalstatus besteht keine Formerfordernis. Der Nachweis über besonders erhaltenswerte Bausubstanz bei Wohngebäuden ist über das entsprechende Formular von BAFA und KfW von der zuständigen Kommune zu erbringen.
Sollte es im Bauablauf passieren, dass die geplante Effizienzhaus- bzw. Effizienzgebäude-Stufe nicht erreicht wird, ist eine Änderung der Zusage beziehungsweise der Antragsbestätigung möglich. Das Bau- oder Sanierungsvorhaben kann weiterhin gefördert werden, allerdings mit dem entsprechend niedrigeren Fördersatz.
Ein Wechsel in eine höhere Effizienzhaus- bzw. Effizienzgebäude-Stufe ist durch einen Verzicht auf die erste Zusage und eine erneute Antragstellung möglich. Dabei gelten auch für den erneuten Antrag die Bedingungen zum Vorhabenbeginn (Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags).
Ändert sich die Effizienzhaus- bzw. Effizienzgebäude-Stufe, handelt es sich um ein geändertes Vorhaben. Wird eine Effizienzhaus- bzw. Effizienzgebäude-Stufe um eine EE- oder NH-Klasse ergänzt oder fällt eine EE- oder NH-Klasse weg, gilt dies ebenfalls als geändertes Vorhaben. Dadurch kommt die Regelung zur Einhaltung einer Sperrfrist nicht zum Einsatz.
An den bisherigen Aufgaben der EEE in der Qualitätssicherung ändert sich nichts. Die Bestätigung der förderfähigen Kosten gehört weiterhin dazu. Die hier vorgesehene Prüfung durch die KfW ist eine zusätzliche Kontrolle.
An den Herstellernachweis bestehen keine besonderen Anforderungen. Eine formlose Erklärung über die Einhaltung der notwendigen Funktionen ist ausreichend.
Ja, außenliegende Sonnenschutzeinrichtungen, die die Anforderungen der DIN 4108 einhalten, werden gemäß den technischen Mindestanforderungen Nummer 1.2 gefördert.
Eine Zuschussförderung wird nur befristet zugesagt. Die Dauer der Befristung beträgt grundsätzlich 24 Monate ab Zugang der Zusage des Zuwendungsbescheids (Bewilligungszeitraum). Die Befristung kann aber auf begründeten Antrag um maximal 24 Monate verlängert werden, wenn die Umsetzung der Maßnahme innerhalb der ursprünglichen Frist von den Antragstellenden aus Gründen nicht umgesetzt werden konnte, die die Antragstellenden nicht zu vertreten haben. Die maximale Bewilligungsfrist für Einzelmaßnahmen beträgt damit 48 Monate.
Spätestens sechs Monate nach Ablauf der Bewilligungsfrist, also nach spätestens 30 oder (bei Verlängerung der Bewilligungsfrist auf 48 Monate) nach 54 Monaten, müssen alle Nachweise für die erfolgte Umsetzung der Maßnahme nachgewiesen eingereicht und die Rechnungen bezahlt sein.
Es werden nur Gebäude gefördert, die unter den Anwendungsbereich des GEG fallen. Gemäß § 2 Abs. 2 Nummer 7 GEG fallen „Gebäude, die dem Gottesdienst oder anderen religiösen Zwecken gewidmet sind“ nicht unter den Anwendungsbereich des GEG.
Weisen Gebäude – die im Anwendungsbereich des GEG liegen und überwiegend nicht der Glaubensausübung dienen (z. B. Krankenhäuser, Altenheime) – Räume auf, die dem Gottesdienst oder religiösen Zwecken gewidmet sind, werden diese mitgefördert. Diese Räume gelten bei der Berechnung der Höchstgrenze der förderfähigen Kosten nicht als Wohneinheiten (BEG WG, BEG EM). Die Nettogrundfläche dieser Räume ist nicht für die Förderhöchstgrenze anrechenbar (BEG NWG, BEG EM).
Bei der Errichtung einer Tiefgarage eines neuen Effizienzgebäudes oder -hauses können die dafür anfallenden Kosten berücksichtigt werden. Da die Kosten berücksichtigt werden, sind die Erdarbeiten an der Tiefgarage eine gebäudebezogene Maßnahme und damit als Vorhabenbeginn einzustufen. Das gilt unabhängig davon, ob die Aufträge für Tiefgarage und Gebäude zusammen oder separat vergeben werden.
Der Höchstbetrag der förderfähigen Kosten für das Objekt wird hierbei gemäß BEG WG bzw. NWG Nummer 8.3 nicht angehoben, da weder eine neue Wohneinheit entsteht noch die Nettogrundfläche des Gebäudes erhöht wird.
Der Beginn einer auf mehrere Gebäude aufgeteilten baulichen Maßnahme (z. B. Bau einer gemeinsamen Tiefgarage) stellt für alle diese Gebäude grundsätzlich den Vorhabenbeginn dar. Sofern plangemäß nicht alle Gebäude innerhalb der Regel-Bewilligungsfrist der BEG von 24 bzw. 36 (ggf. maximal 48) Monaten fertiggestellt werden können, ist für die nicht in dieser Frist zu errichtenden Gebäude eine Umsetzung in Bauabschnitten möglich. Für diese können neue Förderanträge gestellt werden. In diesen Fällen wird die aufgeteilte Maßnahme nicht als Vorhabenbeginn für die weiteren Bauabschnitte gewertet.
Die Kosten einer aufgeteilten Maßnahme können im Rahmen der Förderhöchstbeträge des betreffenden Bauabschnitts mitberücksichtigt werden.
Die Möglichkeit nach einem dokumentierten Beratungsgespräch mit einem Finanzierungspartner der KfW schon Lieferungs- und Leistungsverträge mit Bau- bzw. Handwerksunternehmen schließen zu können, besteht lediglich in der Kreditvariante. In der Zuschussvariante dürfen Verträge grundsätzlich erst nach Antragstellung abgeschlossen werden.
Auf eigenes Risiko können Liefer- und Leistungsverträge schon nach Eingang des Antrags abgeschlossen werden.
Die gesamte BEG, also die Förderrichtlinien für Einzelmaßnahmen (BEG EM), für Wohngebäude (BEG WG) sowie für Nichtwohngebäude (NWG), wurde von der Europäischen Kommission gegenüber dem BMWK als beihilfefrei eingestuft. Diese Bewertung erfolgte im Rahmen einer Konsultation, nicht in einem förmlichen Notifizierungsverfahren. Voraussetzung für die Qualifizierung als beihilfefrei ist insbesondere, dass durch die Förderung keine Unternehmen oder Branchen diskriminiert bzw. besser gestellt werden. Nähere Informationen hierzu finden Sie im "" zur Energieeffizienz, welche die GD Wettbewerb als Orientierung für entsprechende Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Kontext der EU-Aufbau- und Resilienzfazilität Ende 2020 veröffentlicht hat.
Für Antragstellende und Durchführer bedeutet dies konkret, dass Sie in Ihren Förderanträgen keine für Beihilfen im Sinne des EU-Beihilferechts sonst notwendigen Angaben mehr tätigen müssen (u.a. ist auch bei Nichtwohngebäude keine De-Minimis-Erklärung mehr nötig, die Aufschlüsselung der Kosten im Hinblick auf Investitionsmehrkosten entfällt, ebenso eine evtl. Kürzung der Förderung aus beihilferechtlichen Gründen).
Ein Wechsel zwischen Kredit- und Zuschussvariante ist vor Beginn der Bauarbeiten bzw. vor der ersten Kaufpreiszahlung (bei Ersterwerb) sowie vor dem ersten Kreditabruf möglich. Hierzu erfolgt ein Verzicht auf die ursprüngliche Zusage. Anschließend ist innerhalb eines Monats nach Verzicht auf die ursprüngliche Zusage ein Neuantrag für das gleiche Vorhaben in der anderen Variante (Zuschuss- oder Kreditvariante) zu stellen. Für die Neuzusage gilt die Regelung zur Antragstellung vor Vorhabenbeginn mit der ursprünglichen Antragstellung als erfüllt.
Für den neuen Antrag gelten die dann aktuellen Förderbedingungen.
Bei nach dem Gebäudeenergiegesetz getrennt bilanzierten Gebäudeteilen kann für die jeweiligen Gebäudeteile ein getrennter Vorhabenbeginn erfolgen, soweit die beantragten Maßnahmen nur das jeweilige Gebäudeteil betreffen. Dies ist z. B. bei einer gemeinsamen Dämmung oder Heizanlage nicht der Fall, jedoch ggf. bei der Anlagentechnik oder Fenstern nur für den jeweiligen Gebäudeteil. In der Neubauförderung ist kein getrennter Vorhabenbeginn möglich.
Ein Wechsel von der systemischen Förderung (BEG WG / NWG) zur BEG EM ist möglich. Dafür gibt es zwei Voraussetzungen: Erstens darf der mit der Zusage festgelegte, maximale Tilgungszuschuss (in Euro) nicht überschritten werden. Zweitens müssen die technischen Mindestanforderungen der Einzelmaßnahme eingehalten werden. Bei einem Wechsel von BEG WG oder NWG zu BEG EM nach der Antragstellung gelten die Förderbedingungen und insbesondere die niedrigeren Förderhöchstgrenzen der BEG EM. Ein Wechsel von einem bis 30.06.2021 zugesagten EBS Programm zur BEG EM ist ebenfalls möglich. Dafür muss auf den EBS-Antrag verzichtet und der neue Antrag für die BEG EM vor dem Vorhabenbeginn gestellt werden; ein Wechsel nach Beginn des Vorhabens ist nicht möglich.
Ein Wechsel von einer Förderung nach BEG EM zu einer Förderung nach BEG WG bzw.
NWG ist nur bei einem Verzicht auf die Förderzusage in BEG EM vor Abschluss von
Liefer- und Leistungsverträgen möglich. Für eine erneute Antragstellung in BEG
WG bzw. NWG sind die Anforderungen an den Vorhabenbeginn einzuhalten. Die
Sperrfrist von sechs Monaten kommt hier nicht zum Tragen.
Antragsberechtigte Contracting-Unternehmen sind natürliche und juristische Personen gemäß den BEG Richtlinien Nummer 3, welche ihren Kunden die unter Nummer 5 der BEG Richtlinien förderfähigen Leistungen anbieten können. Die Förderfähigkeit ist bei Contractingfällen nicht von den Eigentumsverhältnissen der geförderten Anlagen oder Gebäudeteile abhängig, d. h. das Contracting-Unternehmen einigt sich mit seinen Kunden selbständig über die Vergütung und die Eigentumsübergänge. Die Einigung mit dem Kunden muss die Voraussetzungen nach Nummer 7.2 der BEG-Richtlinien erfüllen. Somit können als Contracting-Unternehmen z. B. Generalunternehmer die Sanierung/Neubau unter Nutzung der Förderung für Ihre Kunden anbieten oder Kinder die Sanierung des Elternhauses übernehmen.
Ein Konzern, im Sinne des HGB bzw. die konzernführende Gesellschaft, kann Förderkredite oder -zuschüsse beantragen und konzernintern an ihre, die Sanierung oder Neubau umsetzenden, Konzernunternehmen weitergeben. Konzerneigene Gewerke und angestellte EE-Expertinnen und -Experten können für die Fördervorhaben eingesetzt und entsprechend der Rechnungslegung/Projektbuchhaltung abgerechnet werden. Die Verwendungsnachweisführung erfolgt dann ebenso über die den Förderkredit oder -zuschuss führende Gesellschaft.
Als Vorhabenbeginn gilt der rechtsgültige Abschluss von Liefer- oder Leistungsverträgen durch antragstellende Contracting-Unternehmen für die zu fördernde(n) Maßnahme(n) am Gebäude. Dies sind beispielsweise die Bestellung des Wärmeerzeugers und von Material für den Einbau. Verträge über Planungs- und Beratungsleistungen sind hiervon ausgenommen und dürfen vor Antragstellung abgeschlossen und erbracht werden.
Das Vorhaben beginnt dabei für Contractor und Eigentümerinnen bzw. Eigentümer einzeln jeweils mit dem Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen für die entsprechende Maßnahme. Der Abschluss des Contracting-Vertrags selbst mit dem Gebäudeeigentümer stellt aus Sicht des antragstellenden Contracting-Unternehmens keinen Liefer- und Leistungsvertrag dar und gilt daher nicht als Vorhabenbeginn.
Unvermeidbare Abwärme ist Wärme, die als Nebenprodukt in einer Industrie- oder Gewerbeanlage oder im tertiären Sektor (etwa IT-Rechenzentren etc.) anfällt und die ungenutzt in Umgebungsluft oder Wasser abgeleitet werden würde. Sie gilt als unvermeidbar, wenn diese im Produktionsprozess nicht nutzbar ist.
Die Wärme aus KWK-Anlagen sowie aus der thermischen Verwertung von Abfall sind keine unvermeidbare Abwärme im Sinne der BEG.
Genauere Informationen zu unvermeidbarer Abwärme werden die Durchführer über die TFAQ veröffentlichen.
Die geförderten Anlagen oder durch die Einzelmaßnahme energetisch optimierten Gebäudeteile sind mindestens zehn Jahre zweckentsprechend zu nutzen. Vorausgesetzt, die BEG ist dann noch in Kraft, muss nach zehn Jahren für eine erneute Investition ein Effizienzverbesserung vorliegen.
Vor Antragstellung geschlossene Verträge über Beratungs- und Planungsleistungen gelten nicht als Vorhabenbeginn. Der Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen über die zu fördernden Bauleistungen vor Antragstellung stellt hingegen den Vorhabenbeginn dar und steht grundsätzlich einer Förderung entgegen.
Im Zuwendungsrecht ist aber anerkannt, dass eine aufschiebende oder auflösende Bedingung in Liefer- und Leistungsverträgen im Hinblick auf die Gewährung der Förderung den Eintritt eines förderschädlichen Vorhabenbeginns verhindert. Das gilt unabhängig davon, wann diese Verträge geschlossen wurden, also z. B. auch für bereits in 2020 abgeschlossene Liefer- und Leistungsverträge, wenn sie eine aufschiebende oder auflösende Bedingung im Hinblick auf die Gewährung einer Förderung nach der BEG oder nach einem der Vorgängerprogramme der BEG (EBS-Programme, MAP, APEE oder HZO) enthielten.
Allerdings reicht dafür kein Rücktrittsrecht. Es muss eine aufschiebende oder auflösende Bedingung sein. Der Unterschied zu einem Rücktrittsrecht (das man ausüben kann, aber nicht muss) ist, dass die aufschiebende oder auflösende Bedingung automatisch greift, wenn die Bedingung eintritt. Dadurch wird dann zweifelsfrei dokumentiert, dass diese Liefer- und Leistungsverträge nur für den Fall geschlossen werden und dass eine Förderung gewährt wird. Durch diese Vertragsgestaltung wird die notwendige Anreizwirkung der Förderung belegt. So wird ersichtlich, dass nur im Falle einer Förderung die geplante Maßnahme durchgeführt werden und der Vertrag gelten soll. Wird die Förderung verweigert, können die Vertragsparteien sich dann nicht wie bei einem Rücktritt entscheiden, an dem Vertrag festzuhalten, da dieser unwirksam wird. Sie können nur einen neuen Vertrag abschließen.
Diese Regelung zur aufschiebenden oder auflösenden Bedingung kann im Hinblick auf die Gewährung der Förderung auch für Kaufverträge im Rahmen der Ersterwerbsförderung angewendet werden.
Beim Abschluss von Verträgen mit aufschiebender oder auflösender Bedingung sind Anträge vor dem Beginn der Bauarbeiten (Liefer- und Leistungsverträge) bzw. vor der ersten Kaufpreiszahlung (Kaufverträge) zu stellen.
Da über diesen Sachverhalt im Hinblick auf die Einordnung von Rücktrittsrechten zeitweise durch die KfW und das BAFA anders informiert wurde und dadurch eine unklare Informationslage entstanden ist, wird für Verträge, die bis Ende Juni 2021 geschlossen werden, die Übergangsregelung gewährt, nach der auch ein an die Gewährung der Förderung gekoppeltes Rücktrittsrecht reicht, damit die Verträge als förderunschädlich für die BEG anerkannt werden.
Die genaue Formulierung einer aufschiebenden bzw. auflösenden Bedingungen steht den Vertragsparteien frei. Folgende Musterformulierung einer aufschiebenden Bedingung wird von den beiden Durchführern BAFA und KfW aber anerkannt:
„Die in diesem Vertrag vorgesehenen Verpflichtungen zu (Liefer-)Leistungen dienen der Umsetzung [eines Sanierungsvorhabens / eines Neubauvorhabens], für das eine der Vertragsparteien eine Förderung über das Programm „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG) des BMWK beim BAFA oder der KfW [beantragt [hat/diese innerhalb von […] Tagen nach Vertragsschluss beantragen wird].
Aufschiebende Bedingung:
Dieser [Kaufvertrag tritt / Vertrag tritt hinsichtlich der Liefer- und
Leistungspflichten zur Umsetzung ] erst und nur insoweit in Kraft, wenn und
soweit [das BAFA
/ die KfW] den Antrag [nur bei
Kaufverträgen: zur Förderung [Bezeichnung Einzelmaßnahme / eines
Sanierungsvorhabens / eines Neubauvorhabens]] bewilligt und die Förderung mit
einer Zusage gegenüber der antragstellenden Vertragspartei zugesagt hat
(aufschiebende Bedingung). Die antragstellende Vertragspartei wird die jeweils
andere Vertragspartei über den Eintritt und den Umfang des Eintritts der
Bedingung unverzüglich in Kenntnis setzen.
Auflösende Bedingung:
Dieser [Kaufvertrag erlischt / Vertrag erlischt hinsichtlich der Liefer- und
Leistungspflichten zur Umsetzung, sobald und soweit [das BAFA
/ die KfW] den Antrag zur Förderung
[Bezeichnung Einzelmaßnahme / eines Sanierungsvorhabens / eines
Neubauvorhabens] nicht bewilligt sondern ablehnt und die Förderung nicht mit
einer Zusage gegenüber der antragstellenden Vertragspartei zusagt, sondern mit
einem Ablehnungsbescheid versagt (auflösende Bedingung). Die antragstellende
Vertragspartei wird die jeweils andere Vertragspartei über den Eintritt und den
Umfang des Eintritts der Bedingung unverzüglich in Kenntnis setzen.“
Nicht geheizte/gekühlte NWG fallen nicht in den Anwendungsbereich des GEG und sind damit gemäß BEG EM Nummer 8.6.1 nicht Fördergegenstand der BEG. Dies gilt etwa auch für Kühlhäuser, bei denen Kühlung für industrielle Prozesse und nicht zur thermischen Konditionierung (zum Aufenthalt) stattfindet. Prozessenergie ist ebenso nicht Gegenstand des GEG. Entsprechend wird Innenbeleuchtung/Belüftung für Gebäude, die nicht in den Anwendungsbereich des GEG fallen, im Rahmen der BEG nicht gefördert.
In einem nicht nach Wohnungseigentumsgesetz aufgeteilten Mehrfamilienhaus ist es möglich, sich je Wohneinheit für einen Kredit oder Zuschuss zu entscheiden. Somit können Anträge für eine oder mehrere Wohneinheiten eines Gebäudes als Zuschussförderung und parallel Anträge für eine oder mehrere Wohneinheiten des gleichen Gebäudes als Kreditförderung beantragt werden. Der Förderhöchstbetrag wird dadurch nicht erhöht.
Die Fertigstellung eines Rohbaus kann als Neubau gefördert werden, wenn für diesen eine neue Baugenehmigung erstellt wird. Dies gilt auch, wenn ein Änderungsantrag gestellt wird, mit dem erst eine Plus-, EE- bzw. NH-Klasse erreicht wird. Es gelten dann die allgemeinen Regelungen zum Vorhabenbeginn für den Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen. Dies gilt sowohl für die Fertigstellung durch die ursprüngliche Bauherrin bzw. den ursprünglichen Bauherrn, als auch nach Verkauf durch eine neue Bauherrin bzw. einen neuen Bauherrn.
Die Errichtung eines Neubaus auf bereits (teil)erschlossenen Grundstücken ist nach den allgemeinen Regelungen zum Vorhabenbeginn förderfähig.
Zu den förderfähigen Kosten gilt: Erwirbt jemand einen Rohbau oder ein (teil)erschlossenes Grundstück, können ausschließlich die Kosten der Fertigstellung bzw. des Neubaus angesetzt werden, nicht aber der Kaufpreis bzw. bereits angefallene Bau- oder Erschließungskosten.
Unter den Begriffen „Erschließung“ bzw. „erschlossene Baugrundstücke“ ist die technische Erschließung auf Grundstücken (Anschluss an die Versorgungsnetze) zu verstehen, nicht der Anschluss an das öffentliche Straßen- und Wegenetz und die Kanalisation.
Beide Teile werden zusammen betrachtet, da es sich um dieselbe zugrundeliegende förderungswürdige Maßnahme handelt, für die nur ein Förderantrag gestellt wird.
Beispiel Sanierung zum Effizienzhaus 70 EE:
Baumaßnahmen 100.000 Euro => Zuschuss/Tilgungszuschuss 40 % = 40.000 Euro
Baubegleitung 10.000 Euro => Zuschuss/Tilgungszuschuss 50 % = 5.000 Euro
=> Förderquote BEG
= 45.000 Euro / 110.000 Euro = 40,91 %
Die 60 %-Grenze liegt hier bei 66.000 Euro. Das bedeutet, es können weitere Zuschüsse bzw. Tilgungszuschüsse in Höhe von 21.000 Euro in Anspruch genommen werden, ohne dass der Zuschuss/Tilgungszuschuss aus der BEG gekürzt wird.
Ja, eine „Kombination“ der BEG EM mit der BEG WG bei Sanierung ist möglich. Wichtig bei einer Kombination ist aber, dass die Kosten einer über die BEG EM geförderten Maßnahme (z. B. Heizungsaustausch) nicht erneut im Rahmen der BEG WG als förderfähige Kosten geltend gemacht werden.
Zudem können die Vorteile für eine Effizienzhaus EE-Klasse in der BEG
WG oder BEG
NWG (Erhöhung der förderfähigen Kosten und der Förderquote) nicht mehr
geltend gemacht werden, wenn der Einbau einer EE-Heizung bereits über die BEG
EM gefördert wird / gefördert wurde. In der Regel führt eine getrennte
Förderung des Heizungsaustauschs über die BEG
EM daher insgesamt nicht zu einer höheren Förderung.
Erdarbeiten, die dazu dienen ein Grundstück als Baugrundstück herzurichten, sind nicht förderfähig und auch nicht förderschädlich. Hierzu gehören insbesondere Flächenbereinigungen und Altlastenbereinigungen, also Maßnahmen die nicht direkt gebäudebezogen sind. Sie gelten nicht als vorzeitiger Maßnahmenbeginn.
Erdarbeiten die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem zu errichtenden (bzw. einem zu sanierenden) Gebäude stehen, wie z.B. der Aushub der Baugrube, begründen dagegen einen Vorhabenbeginn und dürfen somit erst nach Antragstellung beauftragt werden.
Werden auf einem Grundstück im Rahmen mittel- und längerfristiger Planungen bereits für mehrere, nacheinander gestaffelt zu errichtende Gebäude vorbereitende gebäudebezogene Erd- und Aushubarbeiten durchgeführt, begründet dies für die in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang stehenden Bauvorhaben einen Vorhabenbeginn. Für erst zu einem späteren Zeitpunkt möglicherweise noch umzusetzende weitere Bauvorhaben ist dies dagegen nicht der Fall. Die Kosten von bereits umgesetzten (Umfeld)Maßnahme(n) sind jedoch im Rahmen der späteren Bauvorhaben, deren Förderung separat beantragt werden muss, nicht förderfähig. Sie dürfen daher im Förderantrag nicht berücksichtigt werden. Die erst für spätere Bauvorhaben entstandenen Kosten sind sinnvoll abzugrenzen und dürfen nicht als förderfähige Kosten für das frühere Bauvorhaben angesetzt werden.
Sanierungsmaßnahmen an einem Dachgeschoss können in den Programmen BEG EM oder BEG WG gefördert werden, wenn beispielsweise die Dämmung der Dachschrägen und die neu eingebauten Dachflächenfenster die technischen Mindestanforderungen der BEG EM erfüllen bzw. das Gebäude nach Umsetzung der Maßnahmen eine Effizienzhaus-Stufe erreicht. Wenn im ausgebauten Dachgeschoss neue Wohneinheiten entstehen, können diese nicht zusätzlich zu den bestehenden Wohneinheiten als Bemessungsgrundlage für die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten zugrunde gelegt werden. Die neuen Wohneinheiten können aber separat als Neubau gefördert werden. Dabei besteht die Möglichkeit, die beheizten Flächen des Dachgeschosses als Neubau getrennt zu bilanzieren und eine entsprechende Effizienzhaus-Stufe (40, 40 Plus) zu erreichen. Weitere technische Details können den technischen FAQs zu BEG WG/NWG entnommen werden.
Beispiel: In einem Wohngebäude mit 10 bestehenden Wohneinheiten (WE) in dessen Dachgeschoss eine weitere WE ausgebaut werden soll, gibt es folgende Optionen:
3. Es erfolgt eine kombinierte Antragstellung für die Sanierung des bestehenden Gebäudeteils (als EM oder EH) und für die neue Wohneinheit im ausgebauten Dachgeschoss (als EH).
Auf dieser Basis wird ein Antrag als Sanierung für 10 WE gestellt und ein Antrag als Neubau für 1 WE.
Ja, sofern mit den Bau- bzw. Handwerkerleistungen erst nach Antragstellung begonnen wird.
Hierbei ist zu unterscheiden zwischen Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum und Maßnahmen am Sondereigentum.
Bei Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum stellt der Verwalter der WEG oder eine andere vertretungsberechtigte Person als bevollmächtigte Person der WEG einen gemeinschaftlichen Antrag auf Grundlage entsprechender Beschlüsse der WEG zur Sanierung und Antragstellung. In der Zuschussvariante ist bei der Antragstellung für Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum ein entsprechender aktueller Nachweis hochzuladen, zum Beispiel eine Vollmacht der Eigentümer und Eigentümerinnen, Verwalterbestellung (inkl. Angabe eines aktuell gültigen Bestellungszeitraums) oder Beschluss der WEG-Versammlung zur Vertreterbestellung bzw. zur geplanten Maßnahme.
Bei förderfähigen Sanierungsmaßnahmen ausschließlich am Sondereigentum einer Wohnungseigentümerin bzw. eines Wohnungseigentümers muss diese Wohnungseigentümerin bzw. dieser Wohnungseigentümer einen gesonderten Antrag stellen.
Die BEG ist eine auf die Sanierung oder den Neubau eines bestimmten Gebäudes ausgerichtete Förderung. Die Neuregelung, die am 21.10.2021 in Kraft getreten ist, berücksichtigt, dass Vorhaben am Gemeinschaftseigentum nur durch eine WEG gemeinschaftlich durchgeführt werden können. Sofern sich Kreditfinanzierungen schwierig gestalten sollten (z. B. durch grundbuchliche Besicherung, Offenlegung wirtschaftlicher Verhältnisse), steht als Alternative der Zuschuss für die WEG zur Verfügung. Dabei finanziert jeder Eigentümer oder jede Eigentümerin individuell seinen - über die Zuschussförderung hinausgehenden - Umlageanteil.
Die bisherige Regelung der Antragstellung am Gemeinschaftseigentum durch einzelne Eigentümer oder Eigentümerinnen gestaltet sich durch unterschiedliche Vorgehensweisen (hinsichtlich Zeitpunkts der Antragstellung, abweichender Förderzwecke, unabgestimmter Ausschöpfung der Förderhöchstbeträge etc.) oft komplex und ist somit fehleranfällig. Die Neuregelung dient somit der Vereinfachung der Antragsstellung, Zusage und Auszahlung an die WEG.
Maßgeblich für die Förderung als Sanierung ist, ob das Vorhaben laut Baugenehmigung bzw. Bauantrag als solches geführt wird. Sofern keine baurechtliche Einordnung einzuholen bzw. anzuzeigen ist, erfolgt diese durch die beteiligten Architektinnen und Architekten oder Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten. Wenn im Rahmen der Sanierung das Gebäude ungeplant teilweise oder ganz abgerissen werden muss (z. B. weil die Bausubstanz zu marode ist), bleibt die Zusage weiterhin bestehen.
Maßgeblich für die Förderung als Neubau ist, dass Baugenehmigung oder -antrag inhaltlich auf Neubau lauten.
Im Zuge der BEG EM werden seit dem 01.01.2021 folgende Einzelmaßnahmen mit folgenden Zuschüssen gefördert:
In einem gemischt genutzten Wohngebäude (Gebäude mit mehr als 50 Prozent Wohnnutzung) sind in den Nichtwohngebäudeanteilen die folgenden spezifischen BEG-Einzelmaßnahmen für Nichtwohngebäude förderfähig (unabhängig vom Flächenanteil an der Nichtwohnnutzung):
Die Antragsstellung erfolgt in diesen Fällen nach Maßgabe der Regelungen der BEG EM für Nichtwohngebäude.
In einem gemischt genutzten Nichtwohngebäude (Gebäude mit mindestens 50 Prozent Nichtwohnnutzung) sind in den Wohngebäudeanteilen die folgenden spezifischen BEG Einzelmaßnahmen für Wohngebäude förderfähig (bei vollständigen Wohneinheiten, unabhängig vom Flächenanteil der Nichtwohnnutzung):
Die Antragsstellung erfolgt in diesen Fällen in der BEG EM für Wohngebäude.
Wärmepumpen, als integrierte Komponente einer Lüftungsanlage, fallen nicht unter die technischen Mindestanforderungen gemäß 3.6 oder 2.4.1. Sie werden als Anlagenkomponente gemäß Förderrichtlinie Nummer 5.2 Buchstabe a mitgefördert. Dabei sind die technischen Mindestanforderungen an Lüftungsanlagen gemäß Nummer 2.1 einzuhalten.
Ja, für die Beantragung von Einzelmaßnahmen gelten
Mindestinvestitionskosten.
Die Mindestinvestitionskosten beziehen sich auf die Gruppen der
Einzelmaßnahmen:
(1) Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle
(2) Anlagentechnik (außer Heizung)
(3) Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik)
(4) Heizungsoptimierung
Für die Maßnahmengruppen (1) bis (3) betragen die Mindestinvestitionskosten
jeweils 2.000 Euro.
Für die Gruppe (4) Heizungsoptimierung betragen die Mindestinvestitionskosten
300 Euro.
Nein.
Erfolgt eine Nutzung überwiegend als Wohngebäude (Gebäude mit mehr als 50 Prozent Wohnnutzung), ist eine zentrale Heizungsanlage (einschließlich des hydraulischen Abgleichs bzw. der Optimierung bestehender Anlagen) sowie eine zentrale Lüftungsanlage über die BEG EM für Wohngebäude förderfähig. Bei der Ermittlung des Förderhöchstbetrages zählen die Nichtwohnflächen nicht als Wohneinheiten.
Erfolgt eine Nutzung überwiegend als Nichtwohngebäude (Gebäude mit mindestens 50 Prozent Nichtwohnnutzung), ist eine zentrale Heizungsanlage (einschließlich des hydraulischen Abgleichs bzw. bei bestehenden Anlagen deren Optimierung) sowie eine zentrale Lüftungsanlage über die BEG EM für Nichtwohngebäude förderfähig. Für die Ermittlung des Förderhöchstbetrages zählen die zu Wohnzwecken genutzten Flächen ebenfalls zur Nettogrundfläche.
Für Maßnahmen, die sich nicht auf das gesamte Gebäude beziehen, ist für die Höchstgrenzen der förderfähigen Kosten nur der Teil der Nettogrundfläche maßgebend, der von der Umsetzung der Maßnahme betroffen ist.
Die Förderung kann mit einem einzelnen Antrag beantragt werden, unabhängig davon, ob Wohn- und Nichtwohngebäudeanteile des Gesamtgebäudes nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) getrennt zu behandeln sind. Mit einem Antrag können nur die förderfähigen Kosten für den WG- oder NWG-Anteil angerechnet werden.
Alternativ ist bei einer getrennten Behandlung (nach GEG bzw. BEG) eine getrennte Antragstellung und anteilige Zuordnung der Kosten einer zentralen Heizungs- bzw. Lüftungsanlage auf die Wohn- bzw. Nichtwohngebäudeförderung möglich. So können insgesamt höhere förderfähige Kosten – berechnet nach Wohneinheiten für den WG-Teil und nach Fläche für den NWG-Teil – für ggf. benötigte größere Heizungsanlagen gefördert werden.
Die Höchstgrenzen der förderfähigen Kosten für Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen werden in den Richtlinien BEG WG, BEG NWG und BEG EM jeweils unter Nummer 8.3 benannt. Bis zur jeweiligen Höchstgrenze kann eine Förderquote von 50 Prozent in Anspruch genommen werden. Auch Planungsleistungen, die die Höchstgrenze überschreiten, sind auch als Umfeldmaßnahmen (mit dem Fördersatz der jeweiligen Maßnahme) förderfähig.
Modernisierungsmaßnahmen im Bereich der Innenbeleuchtung sind als Einzelmaßnahme in Nichtwohngebäuden förderfähig. Das in der Förderrichtlinie vorgegebene Mindestinvestitionsvolumen von 2.000 Euro netto muss dafür erreicht werden.
Gemäß Richtlinie BEG
EM ist die Verbesserung des energetischen Niveaus eine Erhöhung der
Energieeffizienz und/oder des Anteils erneuerbarer Energien am
Endenergieverbrauch des Gebäudes.
Es bestehen keine Vorgaben, wie die Verbesserung des energetischen Niveaus
festgestellt wird. Das Niveau soll fachmännisch und dem Vorhaben angemessen
ermittelt werden. Das Ergebnis ist zu dokumentieren und der Bauherrin/dem
Bauherrn zu übergeben.
Der Energieträgerwechsel von fossilen zu erneuerbaren Energien oder auch die
Erweiterung um einen zusätzlichen Energieträger auf Basis erneuerbarer Energien
stellen immer eine Verbesserung des energetischen Niveaus dar.
Ersatzinvestitionen sind zulässig, soweit mit der Maßnahme eine energetische
Verbesserung erreicht wird.
Die Förderfähigkeit nach den technischen Mindestanforderungen der BEG EM Nummer 1.2 „Sommerlicher Wärmeschutz“ besteht für außenliegende Sonnenschutzeinrichtungen mit optimierter Tageslichtversorgung, z. B. über Lichtlenksysteme oder strahlungsabhängige Steuerung.
Daher ist die Installation von nicht außenliegendem Sonnenschutz (d. h. innenliegend oder im Scheibenzwischenraum) sowie auch die Installation von außenliegendem Sonnenschutz ohne optimierte Tageslichtversorgung im Rahmen der Einzelmaßnahme „Sommerlicher Wärmeschutz“ nicht förderfähig.
Allerdings sind Sonnenschutzmaßnahmen im Scheibenzwischenraum im Kontext der „Einzelmaßnahme Fenster" förderfähig, wenn die Fenster die jeweiligen Anforderungen an den U-Wert erfüllen.
Im Rahmen der BEG
sind solche Umfeldmaßnahmen förderfähig, die zur Inbetriebnahme der geförderten
Anlage und ihrer Einrichtung erforderlich sind. Dazu zählen auch
Sanitärinstallationen. Welche Umfeldmaßnahmen zur Ausführung und
Funktionstüchtigkeit der geförderten Maßnahme erforderlich sind, beurteilt die
Energieeffizienz-Expertin- bzw. der
-Experte bzw. die Fachunternehmenden.
Detaillierte Informationen finden Sie im Infoblatt zu den förderfähigen
Maßnahmen und Leistungen auf den Internetseiten der Durchführer:
Bei einer Förderung nach BEG EM bestehen keine Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz, außer dieser wurde als Maßnahme gewählt.
Im Falle von Sanierungsvorhaben können nach einem BEG-Fördervorhaben weitere Anträge in den nächsten Kalenderjahren folgen. Dies ist möglich, sofern auf diesem Weg bisher nicht geförderte Einzelmaßnahmen umgesetzt oder bei Förderung über BEG WG/NWG höhere Förderniveaus erreicht werden. Beispielsweise kann das Nachdämmen der Außenwände auf mehrere Abschnitte des Gebäudes und mehrere Anträge aufgeteilt werden, sofern die technischen Mindestanforderungen erfüllt und die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten pro Kalenderjahr nicht überschritten werden.
Die in den technischen Mindestanforderungen der BEG angegebenen U-Werte für eine Sanierungsmaßnahme sind für die Förderung grundsätzlich einzuhalten und nachzuweisen. Wenn U-Werte unbekannt sind, können Werte aus der vom Bundesministerium für Verkehr, Bauwesen und Stadtentwicklung (BMVBS) und dem Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) veröffentlichten "Bekanntmachung der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand" verwendet werden (, EnEV, Bekanntmachungen).
Bauteile, die zusätzlich Strom aus erneuerbaren Energien zur Eigenstromversorgung erzeugen und nicht durch das EEG gefördert werden, sind in der BEG EM förderfähig. Dies gilt, sofern diese Bauteile lediglich im Rahmen der Wiederherstellung der Funktionalität des Gebäudes eingebaut werden und die jeweils relevanten technischen Mindestanforderungen erfüllen (z. B. Solardachziegel zur Wiederherstellung des Daches im Rahmen einer energetischen Dachdämmung). Gesondert installierte Anlagen zur Stromerzeugung, wie z. B. Photovoltaikanlagen auf Dachflächen, sind im Rahmen der BEG EM nicht förderfähig.
Förderfähig sind nur die Baukosten für das Außenbauteil, weitere Komponenten, wie z. B. für das Stromverteilungssystem müssen abgezogen werden. Diese Regelung gilt auch für Außenbauteile, die gleichzeitig thermische und elektrische Energie erzeugen.
Nicht-Eigentümerinnen bzw. -Eigentümer bzw. Contracting-Unternehmen sind für einzelne Förderzwecke eines Effizienzhauses (EH) bzw. -gebäudes (EG) antragsberechtigt (nicht nur für Heizungsanlagen), sofern im Ergebnis eine förderfähige EH/EG-Stufe erreicht wird.
Die klassische Variante ist, dass ein Contracting-Unternehmen in die Heizungsanlage investiert und die Bauherrin bzw. der Bauherr in die Gebäudehülle und Anlagentechnik ohne Heizung. Beide Investorinnen und Investoren sind mit ihren Kosten förderfähig und erhalten für ihre (Teil)Vorhaben eigene Zusagen auf das Förderziel eines EH/EG, das gemeinsam erreicht wird. Es können also zwei Anträge von zwei Fördermittelnehmenden für ein Sanierungs- bzw. Neubauvorhaben gestellt werden (gleicher Verwendungszweck), wenn insgesamt die Höchstgrenze für geltend gemachte förderfähige Kosten eingehalten wird. Die Aufteilung der Kosten bzw. der Förderbeträge ist vorher vertraglich zwischen Hauseigentümerinnen bzw. -eigentümern und Contracting-Unternehmen festzulegen (insbesondere, wenn die Höchstbeträge ausgeschöpft werden).
Es ist genauso möglich, dass nur das Contracting-Unternehmen eine Förderung für die Heizungsanlage beantragt, wenn das Vorhaben als ein förderfähiges EH/EG abgeschlossen wird.
In beiden Fällen wird das Contracting-Unternehmen auf Grundlage der Förderung, die der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer anzuzeigen ist, ein individuelles Angebot für ihre bzw. seine Leistungen unterbreiten.
Im Neubau können Bauträger die BEG-Förderung beantragen und für zukünftige Eigentümerinnen und Eigentümer schlüsselfertige Wohn- und Nichtwohngebäude anbieten.
Bei Sanierungen wird die EE-Klasse nur erreicht, wenn mit dem durch Gebäudeeigentümer beantragten Sanierungsschritt, mit dem die jeweilige EH/EG-Stufe erreicht wird, die EE-Heizung eingebaut wird bzw. der Anschluss an das Wärme- oder Gebäudenetz erstmals erfolgt.
Bei Sanierungen und Neubauten gilt: Für Antragstellende einer BEG-Förderung für die EE-Klasse gelten die Regelungen zum Vorhabenbeginn für Maßnahmen, die zur Gewährung der EE-Klasse führen (Einbau einer EE-Heizung oder Anschluss an ein Wärme-/Gebäudenetz) auch dann, wenn keine Förderung der Kosten beantragt wird für die Maßnahmen, die zur Gewährung der EE-Klasse führen.
Die Maßnahmen müssen in der BzA/gBzA angegeben werden.
Ein Neubau ist unabhängig vom Zeitpunkt des Bauantrags in der BEG förderfähig, wenn die Regelungen zur Antragsstellung vor Vorhabenbeginn eingehalten sind und der Effizienzhaus- bzw. Effizienzgebäudenachweis auf der Grundlage des GEG und den zugrundeliegenden DIN-Normen geführt wird. Die Anforderungen und Hinweise der technischen Mindestanforderungen (je nach Gebäude BEG WG oder BEG NWG) sind einzuhalten und anzuwenden.
Bei Fördervorhaben, für die ein Bauantrag erforderlich ist, kann dieser vor Antragstellung bei BAFA und KfW gestellt werden. Auch Verträge über Planungs- und Beratungsleistungen lösen keinen förderschädlichen Vorhabenbeginn aus und dürfen ausdrücklich vor Antragstellung erfolgen.
Ja, Stromdirektheizungen ohne Festkörperwärmespeicher können im Rahmen der systemischen Förderung für das Erreichen einer EE-Klasse berücksichtigt werden. Zum Erreichen der EE-Klasse kann die eigene Erzeugung und Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme zur Wärmeerzeugung verwendet werden. Davon ausgenommen sind „Stromdirektheizungen auf der Basis von Festkörperwärmespeichern“.
Bei systemischer Förderung nach BEG WG und NWG bestehen immer Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz. Die Anforderungen sind in den technischen Mindestanforderungen aufgeführt.
Der Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes muss auch erbracht werden, wenn die
Fenster nicht erneuert werden oder die neuen Fenster bei einer Sanierung nicht
in den förderfähigen Kosten angesetzt werden.
Ausnahme: Bei Sanierung von Baudenkmalen kann von der Einhaltung des
sommerlichen Wärmeschutzes abgewichen werden, soweit Auflagen des
Denkmalschutzes der Einhaltung der Anforderungen entgegenstehen.
Eine Sanierung ist nur bei Bestandsgebäuden möglich. Bestandsgebäude werden in allen drei Teilprogrammen der BEG (BEG WG, BEG NWG und BEG EM) einheitlich definiert als fertiggestellte Gebäude, deren Bauantrag bzw. Bauanzeige zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt.
In der BEG ist es möglich, den Ersterwerb von sanierten oder neu errichteten Wohneinheiten inklusive der Baubegleitung bei Bauträgerprojekten sowohl in Form einer Zuschuss- als auch einer Kreditvariante zu fördern.
Auch Bauträger als Antragsstellende haben die Möglichkeit, neben der Errichtung/Sanierung eines Effizienzhauses auch die Baubegleitung gem. Nummer 5.3 a) BEG WG fördern zu lassen, sofern die Antragstellung vor Vorhabenbeginn erfolgt. Auch nach Verkauf von Gebäuden/Wohneinheiten ist der Bauträger noch antragsberechtigt, solange er im Grundbuch als Eigentümerin bzw. Eigentümer eingetragen ist. Alternativ kann auch der Erwerber die Förderung für die Errichtung/Sanierung des Gebäudes und die Baubegleitung beantragen.
Ein Bauträger kann die durch ihn beantragte Förderung aller förderfähigen Leistungen entweder selbst investiv nutzen oder aber die BEG-Förderung an die Erwerber weitergeben. Bei Krediten ist die Darlehensübertragung unabhängig von der Inanspruchnahme des Darlehens möglich.
Eine getrennte Antragstellung für die Förderung der investiven Maßnahmen einerseits, sowie die Förderung der Fachplanung und Baubegleitung anderseits, ist nicht möglich: Nimmt der Bauträger die BEG in Anspruch, kann auch nur er die Förderung der Fachplanung und Baubegleitung beantragen.
Sollten im Rahmen eines Bauträgervorhabens Wohneinheiten bei Inanspruchnahme von Fördermitteln aus dem Programm Energieeffizient Bauen und Sanieren (KfW) erworben worden sein, können Ersterwerber weiterer Wohneinheiten in diesem Gebäude seit dem 01.07.2021 die BEG-Förderung beantragen und dabei ggf. auch von den neu eingeführten EE-Klassen profitieren. Dabei sind die Voraussetzungen der Förderrichtlinie zu beachten, z. B. darf die Bauabnahme bei Antragstellung nicht länger als 12 Monate zurückliegen.
Nein, eine Verteilung auf mehrere Anträge ist für diesen Fall nicht möglich. Der Höchstbetrag kann nur einmal pro Neubauvorhaben in Anspruch genommen werden. Das Neubauvorhaben ist hier die Errichtung eines EH 40. Eine Beantragung nach Bauabschnitten ist nicht zulässig.
Die Formulierung „Effizienzhaus-Stufe und Effizienzgebäude-Stufe“ bezieht sich nur auf die Basisstufen, wie EH 85 oder EG 70. Die EE-Klasse, die NH-Klasse sowie die Plus-Klasse sind als Ergänzung zu den Stufen (z. B. EH 85) zu verstehen.
Personen, die für ein gemeinsames Projekt eine Baugemeinschaft gründen, sind als Ersterwerbende antragsberechtigt, sofern die Baugemeinschaft nicht Fördernehmende wird und das Bauvorhaben über die Anteilserwerbe der Baugemeinschafts-Mitglieder finanziert, die jeweils für den Erwerb zumindest einer Wohneinheit bzw. eines abgegrenzten, eigentumsfähigen Teils des Nichtwohngebäudes stehen. Für diese Personen gelten die Fördervoraussetzungen gemäß 7.3 BEG WG/BEG NWG für die Förderung des Ersterwerbs einer Wohneinheit bzw. eines abgegrenzten, eigentumsfähigen Teils des Gebäudes einer Wohneinheit bzw. eines abgegrenzten eigentumsfähigen Teils des Gebäudes. Der Antrag auf Förderung muss somit, wie bei Bauträgerfällen, vor dem Kaufvertrag, hier mittelbar des Erwerbs des GbR-Anteils der Baugemeinschaft, und spätestens 12 Monate nach Bauabnahme des Objektes gestellt werden.
Das Alter der mit Öl betriebenen Heizungsanlage ist nicht entscheidend. Gefördert wird der Austausch in Bestandsgebäuden, deren Bauantrag bzw. Bauanzeige zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt. Die Förderhöhe ergibt sich nach BEG EM Nummer 5.3 a).
Gefördert wird die Umsetzung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz am Heizsystem, sofern sie die technischen Mindestanforderungen erfüllen. In der BEG wird die Optimierung von Heizungsanlagen gefördert, die älter als zwei Jahre sind. Maßgebend für das Alter der Heizungsanlage ist dabei das Alter des Wärmeerzeugers.
In Bestandsgebäuden wird die Optimierung von Heizungsanlagen gefördert, die älter als zwei Jahre sind. Die Optimierung der Heizungsanlage kann auch für nicht in der BEG förderfähige Heizungsanlagen in Anspruch genommen werden.
Die Förderung der Heizungsoptimierung bei wassergeführten Heizungssystemen setzt ein hydraulisch abgeglichenes Heizungssystem voraus. Sofern ein Heizungssystem nicht abgeglichen ist, muss ein hydraulischer Abgleich nach Verfahren A oder B gemäß aktuellem Bestätigungsformular des hydraulischen Abgleichs sowie der zugehörigen Fachregel des Spitzenverbands der Gebäudetechnik „VdZ-Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e. V.“ () durchgeführt werden. In Nichtwohngebäuden ist der hydraulische Abgleich stets nach Verfahren B durchzuführen. Weiterhin ist bei luftheizenden Systemen in der Fachunternehmererklärung zu bestätigen, dass die Luftvolumenströme gemäß den rechnerisch ermittelten Einstellwerten einreguliert wurden. Gefördert werden sämtliche Maßnahmen zur Optimierung der Heizungsanlage in Bestandsgebäuden, mit denen die Energieeffizienz des Systems erhöht wird, wenn sie technischen Mindestanforderungen der BEG EM erfüllen.
Zu den förderfähigen Maßnahmen zählen beispielsweise:
Allgemein ist für den Heizungsaustausch als Einzelmaßnahme die Einbindung einer Energieeffizienz-Expertin bzw. eines -Experten nicht zwingend erforderlich. Für Anträge auf Förderung eines Heizungsaustausches ist die Erklärung der Fachunternehmenden („Fachunternehmererklärung“) ausreichend. In dieser bestätigt das Fachunternehmen die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen, sowie die mit der Maßnahme erreichte Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes im Sinne einer Erhöhung der Energieeffizienz und/oder des Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Gebäudes und die voraussichtlichen Kosten.
Abweichend hiervon können die Inhalte dieser Erklärung aber auch von einer Expertin bzw. einem Experten der Energieeffizienz-Experten-Liste () bescheinigt werden („Bestätigung zum Antrag“ bzw. „technische Projektbeschreibung”).
Die Förderung der Fachplanung und Baubegleitung wurde in die BEG integriert. Sie kann neben der Förderung für die Heizung zusätzlich mitbeantragt werden.
Wenn in einem Sanierungsvorhaben zwei förderfähige Erneuerbare-Energien-Anlagen errichtet und zu einer Erneuerbaren-Energien-Hybridheizung gemäß Nummer 5.3. h) BEG EM kombiniert werden, ist grundsätzlich nur ein Förderantrag nötig. Soll eine Maßnahme per Zuschuss beim BAFA gefördert werden und die andere mit einem Kredit bei der KfW, sind zwei Förderanträge erforderlich.
Ein mit der BEG EM förderfähiges Efficiency Smart Home System kann unabhängig von der sonstigen im Gebäude bereits installierten Anlagentechnik als Einzelmaßnahme in der BEG EM beantragt und gefördert werden.
Der zusätzliche Bonus von 10 Prozentpunkten für die Förderung gilt ausschließlich für den Austausch von Ölheizungen.
Ja, die Förderung eines Heizungsaustauschs ist von der Austauschpflicht unabhängig; denn die Austauschpflicht erlaubt auch den Einbau einer rein fossilen Heizung und verpflichtet damit nicht zum Einbau einer EE-Heizung, der durch die Förderung angereizt werden soll.
In einem Haus mit mehreren Wohneinheiten oder auch in Häusern mit zwei Haushälften kann ein Austausch einer zentralen Heizungsanlage mit nur einem Antrag gefördert werden. Die gesamte Förderquote inklusive Austauschprämie für Ölheizungen und/oder EE-Klasse kann dabei für die gesamte Heizungsanlage erhalten werden.
Falls es sich um mehrere Eigentümerinnen und Eigentümer handelt, müssen diese als Wohnungseigentümerinnen- und -eigentümergemeinschaft (WEG) den Antrag für die Heizungsanlage des Hauses stellen.
Ja, wenn im Rahmen eines geförderten Sanierungsvorhabens eine Gas-Hybridheizung installiert wird, fallen der Hausanschluss an das Gasnetz und die Abbau- und Entsorgungskosten für den alten Ölkessel unter die förderfähigen Umfeldmaßnahmen.
Förderfähige Wärmepumpen müssen gemäß BEG EM Nummer 5.3 f überwiegend (d. h. mit mehr als 50 Prozent der erzeugten Wärme) mindestens einem der folgenden Zwecke dienen:
Dies muss auf geeignete Art und Weise und für Dritte nachvollziehbar
nachgewiesen werden können, z. B. durch eine
Berechnung.
Insbesondere für Wärmepumpen mit Kühlfunktion weisen wir darauf hin, dass ein
entsprechender Nachweis für den Prüfungsfall (z. B.
Unterlagen- oder Vor-Ort-Kontrolle) vorzuhalten ist.
Zudem muss gemäß BEG EM Nummer 5.3 mit der Maßnahme die Energieeffizienz des Gebäudes und/oder der Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Gebäudes erhöht werden und der Einbau mit einer Optimierung des gesamten Heizungsverteilsystems (inklusive Durchführung des hydraulischen Abgleichs) verbunden sein. Auch über die Einhaltung dieser Anforderungen sind Nachweise vorzuhalten.
Nein, eine Nachrüstpflicht besteht nicht. Die Anforderung gilt für alle luftheizenden Wärmepumpen erst ab dem 1.1.2023 (Datum des Antragseingangs).
Wird eine ölbetriebene Heizungsanlage ausgetauscht, muss die alte Heizanlage fachgerecht demontiert und entsorgt werden, damit die Ölaustauschprämie gewährt wird. Im Zuge einer Fachunternehmererklärung ist dies zu bestätigen. Die Entsorgung ist durch Rechnung bzw. Entsorgungsnachweis zu belegen.
Die Nachrüstung bestehender Biomasseheizungen (i.S.v. der Richtlinie BEG EM Nummer 5.3 e) mit Partikelfiltern ist als Teil einer Heizungsoptimierung gem. Richtlinie BEG EM Nummer 5.4 (z.B. Austausch von Heizungspumpen, Hydraulischer Abgleich) mit einer Förderquote von 20 Prozent möglich. Voraussetzung ist, dass die Heizung nicht von der Förderung ausgeschlossen ist. Es bestehen dabei keine Anforderungen an den Emissionsgrenzwert und den Wirkungsgrad der bestehenden Biomasseheizung. Eine Förderquote von 35 Prozent für Biomasseheizungen (bis zu 40 Prozent bei Inanspruchnahme des Innovationsbonus) ist hingegen ausschließlich bei Errichtung oder Erweiterung einer Biomasseheizung möglich.
Bei Gas-Hybridheizungen sind die technischen Mindestanforderungen der BEG EM Richtlinie einzuhalten. Hierbei müssen nicht nur die Anforderungen an den Gas-Brennwertkessel gemäß BEG EM Nummer 3.3.1 sondern auch die Anforderungen an die eingesetzten und auf erneuerbaren Energien basierenden Komponenten (Wärmepumpe, Biomasse, Solarthermie) nach Nummern 3.4 bis 3.6 erfüllt sein.
Grundsätzlich muss die thermische Leistung des regenerativen Wärmeerzeugers einer förderfähigen Gas-Hybridheizung mindestens 25 Prozent der Heizlast des versorgten Gebäudes (Gebäudeheizlast) betragen. Berücksichtigt werden hierbei ausschließlich EE-Wärmeerzeuger, die im Rahmen der geförderten Einzelmaßnahme erstmalig installiert werden und zuvor nicht im Gebäude vorhanden oder an der Wärmeerzeugung im Gebäude beteiligt waren.
Die Anlagen sind so zu realisieren, dass erneuerbare Energien im Gebäude
oder in unmittelbarer Nähe zum versorgten Gebäude überwiegend zu Zwecken der
Raumwärmeversorgung genutzt werden. Abweichend davon kann Solarthermie auch zur
überwiegenden Versorgung von Warmwasser eingesetzt werden. Die ausschließliche
Nutzung eines regenerativen Wärmeerzeugers zur Warmwasserbereitung,
beispielsweise einer Solarkollektoranlage, ist nicht zulässig.
Die Hybridheizungen müssen überwiegend (d. h.
mit mehr als 50 Prozent der erzeugten Wärme) mindestens einem der folgenden
Zwecke dienen:
Die Förderung eines Gas-Brennwertkessels mit einem Gebäudenetz ist nicht möglich. Gemäß den technischen Mindestanforderungen für Gas-Hybrid-Heizungen wird nur Gas-Brennwerttechnik in Kombination mit Solarthermie, Wärmepumpe oder Biomassenanlage im Sinne von BEG EM Ziffern 5.3 d, e und f) gefördert.
Im Rahmen der BEG wird die Errichtung von Wärmepumpenanlagen gefördert. Alle erforderlichen Umfeldmaßnahmen, wie auch erforderliche Sonden-Bohrungen sind somit förderfähig. Tiefengeothermieanlagen (ab 400 m Bohrtiefe) können ggf. über das KfW-Programm Erneuerbare Energien - Premium mit Tilgungszuschüssen gefördert werden.
Im Rahmen der BEG wird die Errichtung von Wärmepumpenanlagen gefördert. Alle erforderlichen Umfeldmaßnahmen, wie auch erforderliche Sonden-Bohrungen sind somit förderfähig. Tiefengeothermieanlagen (ab 400 m Bohrtiefe) können ggf. über das KfW-Programm Erneuerbare Energien - Premium mit Tilgungszuschüssen gefördert werden.
Die Energieeffizienz von Wärmepumpen wird mit der „jahreszeitbedingten Raumheizungseffizienz“ gemäß Ökodesign-Richtlinie bewertet. Die in der Anlagenliste vom BAFA aufgeführten Wärmepumpen sind förderfähig.
Der Einbau eines Wärmeerzeugers auf Basis erneuerbarer Energien ist auch dann als Einzelmaßnahme mit dem entsprechenden Satz förderfähig, wenn im Gebäude bereits ein regenerativer Wärmeerzeuger betrieben wird. Bereits bestehende Anlagen sind bei der Förderung von Erneuerbaren-Energien-Hybridheizungen als Einzelmaßnahme in die für den Verwendungsnachweis erforderlichen Berechnungen (z.B. Heizlastberechnung) einzubeziehen.
Alle Wärmeerzeuger, die die technischen Mindestanforderungen erfüllen, sind grundsätzlich förderfähig, auch wenn diese zusätzlich zur Wärme auch Strom erzeugen. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der BEG-Förderung mit der Förderung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG, KWKAusVO) ist nach Maßgabe des KWKG bzw. der KWKAusVO möglich. Bei einer Förderung im Rahmen der BEG EM gilt dies jedoch nur für die Förderung von Biomasseanlagen.
Die Installation eines elektronischen Durchlauferhitzers kann in der BEG EM im Rahmen von Maßnahmen an der Heizung Nummer 5.3 und 5.4 mitgefördert werden. Grundsätzliche Bedingung ist die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen sowie eine Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes im Sinne einer Erhöhung der Energieeffizienz
Für die Bestätigung ist die Erklärung des Fachunternehmens hinreichend.
Für die Förderung von Einzelmaßnahmen an der Heizungsanlage ist eine Fachunternehmererklärung als Nachweis über die Einhaltung der Förderbedingungen erforderlich, sofern nicht Energieeffizienz-Expertinnen oder -Experten in das Vorhaben eingebunden sind. Die Fachunternehmererklärung ist durch eine Person zu erbringen, die auf das Gewerk der zu fördernden Einzelmaßnahme spezialisiert und im Auftrag eines bauausführenden Betriebs tätig ist.
Für in Deutschland ansässige Unternehmen gilt: Das Fachunternehmen muss über eine Eintragung in der Handwerkerrolle in einem entsprechenden Gewerk verfügen und diese über die Nummer der Handwerkskarte nachweisen.
Für im europäischen Ausland ansässige Unternehmen gilt: Das Fachunternehmen muss über einen gleichwertigen Qualitätsnachweis wie die Eintragung in der deutschen Handwerkerrolle in einem entsprechenden Gewerk verfügen.
Die Ölheizung muss nicht mehr in Betrieb sein. Voraussetzung ist, dass diese noch fest im Heizungskeller installiert ist. Sofern die Ölheizung zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits demontiert ist, wird die Öl-Austauschprämie nicht gewährt. Auch der Auftrag zur Demontage der Ölheizung darf noch nicht erteilt worden sein.
Die Ölaustauschprämie kann bei vorherigem Einsatz von Einzelöfen gewährt werden.
Bei einem geförderten Gebäudenetz müssen mindestens 50 Prozent der erzeugten Wärme genutzt werden, um mit dem Vorhaben neu gebaute oder sanierte Effizienzhäuser (BEG WG) bzw. Effizienzgebäude (BEG NWG) zu versorgen. Der Fördersatz für das Gebäudenetz orientiert sich dabei an der höchsten erreichten Förderquote. Dabei können sowohl EE- als auch NH-Klassen berücksichtigt werden. Ein Beispiel wäre ein Gebäudenetz mit angeschlossenen Neubauten Effizienzhaus 40 (Förderquote: 20 Prozent) und Bestandsgebäuden, die durch eine Sanierung die Stufe Effizienzhaus 85 mit EE-Klasse (Förderquote 30 Prozent plus 5 Prozent durch Erreichen der EE-Klasse) erzielen. In diesem Beispiel kann für das Gebäudenetz eine Förderquote von 35 Prozent angesetzt werden. Die Aufteilung der erzeugten Wärme zwischen Effizienzhäusern und Effizienzgebäuden ist dabei nicht relevant. Die Kosten für das Gebäudenetz können wahlweise in der höchsten Effizienzhaus- oder in der höchsten Effizienzgebäudestufe angesetzt werden.
Voraussetzung für eine Förderung im Rahmen der BEG ist, dass die Wärme überwiegend (> 50 Prozent) zur Versorgung des Gebäudes dient. Die Einspeisung in ein Wärmenetz ist kein unter der BEG geförderter Zweck.
Mit der BEG EM wird als Einzelmaßnahme auch der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz gefördert. Der Anschluss wird mit einem Fördersatz von 30 Prozent gefördert, wenn das Gebäude- oder Wärmenetz eine der folgenden Anforderungen erfüllt:
Der Anschluss wird mit einem Fördersatz von 35 Prozent gefördert, wenn das Gebäude- oder Wärmenetz eine der folgenden Anforderungen erfüllt:
Wird hierbei gleichzeitig eine Ölheizung ausgetauscht, erhöht sich die jeweilige Förderquote noch einmal um einen Bonus von 10 Prozent (Ölaustauschprämie gem. 5.3 Buchstabe a), auf insgesamt 40 bzw. 45 Prozent.
Der Nachweis eines BEW-geförderten Transformationsplans muss mit dem Verwendungsnachweis nach Abschluss des Vorhabens eingereicht werden.
In der BEG ist der Antrag vor Abschluss eines Liefer- und Leistungsvertrages für die Bauleistung zu stellen. Der Abschluss eines Vertrages ausschließlich über die Lieferung von Strom, Wasser oder Wärme über ein Wärmenetz ist nicht förderschädlich.
Die Förderfähigkeit hängt davon ab, ob die Hauseigentümerinnen und -eigentümer mit dem Vertrag bereits den Einbau und die Übereignung entsprechender Infrastruktur, z. B. einer Wärmeübergabestation (WÜS), verbindlich beauftragt haben. Die Beauftragung der Infrastruktur ist förderschädlich. Wurde zwar bereits ein solcher Vertrag geschlossen, der Vertrag enthält aber eine auflösende oder aufschiebende Bedingung in Bezug zur Förderung durch die BEG, gilt der Vertragsschluss nicht als Vorhabenbeginn und eine Förderung ist ebenfalls möglich.
Die Hauseigentümerin bzw. der -eigentümer erhält im Rahmen der BEG nur dann eine Förderung für die entsprechende Infrastruktur, z. B. die WÜS, wenn diese nicht nur in ihr oder sein Gebäude eingebaut wird, sondern auch in ihr oder sein Eigentum übergeht.
Gebäudenetze versorgen mindestens zwei und maximal 16 Gebäude und 100 Wohneinheiten (WE) mit Wärme. Bei größeren Wärmenetzen ist lediglich der Anschluss an diese in der BEG förderfähig.
Die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten bei Gebäudenetzen wird anhand der Anzahl der versorgten WE bzw. bei Nichtwohngebäuden anhand der versorgten Nettogrundfläche (NGF) berechnet. Entsprechend ist bei der Antragstellung auch die Gesamtzahl der WE bzw. die Summe der NGF anzugeben. Die beantragten Kosten für das Gebäudenetz können beliebig auf die zu versorgenden Einheiten aufgeteilt werden. Weichen die Eigentümerinnen bzw. der Eigentümer der versorgten Einheiten vom Antragstellenden ab, so ist die Aufteilung/Übertragung der förderfähigen Kosten durch Vollmachten von den Eigentümerinnen bzw. Eigentümern zu bestätigen. Hierbei ist zu beachten, dass die auf Errichtung/Erweiterung/Umbau des Gebäudenetzes übertragenden Kosten für weitere Maßnahmen am jeweiligen versorgten Gebäude im gleichen Kalenderjahr bzw. zur Erreichung der jeweiligen Effizienzhaus/-gebäude-Stufe nicht weiter zur Verfügung stehen.
Um den Übertrag der förderfähigen Kosten bei der Errichtung/Erweiterung/Umbau eines Gebäudenetzes vornehmen zu können, müssen alle Anträge der an der Erweiterung des Gebäudenetzes beteiligten Eigentümerinnen bzw. Eigentümern als „Erweiterung eines Gebäudenetzes“ vorliegen, jedoch ohne Kosten für das Gebäudenetz zu veranschlagen. Weitere Maßnahmen - bspw. Optimierungen am Heizverteilsystem, die im Rahmen der Erweiterung des Gebäudenetzes umgesetzt werden – können neben der Erweiterung des Gebäudenetzes beantragt werden.
Nach der Errichtung/Erweiterung/Umbau des Gebäudenetzes muss die Wärmeversorgung zu mindestens 55 Prozent durch erneuerbare Energien und/oder unvermeidbare Abwärme erfolgen. Weitere Fördervoraussetzungen sind den BEG Richtlinien sowie den TMA zu entnehmen.
Der Anschluss an ein Wärme- oder Gebäudenetz ist eine der förderfähigen Maßnahmen im Rahmen der BEG EM. Diese wird, wie die anderen förderfähigen Einzelmaßnahmen, beim jeweiligen Durchführer mit dem dort für die BEG EM vorgesehenen Verfahren beantragt. Ein separates Antragsverfahren für den Anschluss an ein Wärme- oder Gebäudenetz gibt es nicht.
Sofern Kosten zur Errichtung oder Erweiterung eines Wärmenetzes anderweitig
gefördert worden sind, ist eine weitere Förderung in der BEG
(Kumulierung) nicht möglich. Dies gilt beispielsweise für die
Wärmeübergabestation, die in das Eigentum des Antragstellenden in der BEG
EM übergeht.
Eine Kombination der BEG
EM und des Förderprogramms Erneuerbare Energien - Premium im Rahmen
einer Sanierung ist dagegen grundsätzlich möglich. Eine zulässige Kombination
ist gegeben, wenn die Programme für jeweils unterschiedliche Maßnahmen in
Anspruch genommen werden, also lediglich zusätzliche Anschlusskosten im Rahmen
der BEG
EM gefördert werden.
Es gibt folgende Optionen:
Eine Kumulierung der BEG mit einer Bundesförderung für Wärmenetze (z. B. Erneuerbare Energien - Premium, Wärmenetzsysteme 4.0, Bundesförderung für effiziente Wärmenetze) für dieselben förderfähigen Kosten ist nicht möglich.
Sofern in dem Vertrag nicht der Eigentumsübergang an der Wärmeübergabestation an die Hauseigentümerin bzw. den -eigentümer festgehalten ist, handelt es sich nicht um einen Liefer- oder Leistungsvertrag im Sinne der Förderrichtlinie. Er kann vor Antragstellung abgeschlossen werden.
In der BEG sind neben dem Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz auch die Errichtung, der Umbau oder die Erweiterung eines Gebäudenetzes nach Nummer 5.3 Buchstabe i der BEG EM förderfähig.
Die Förderquote beträgt:
Der Einbau einer energieeffizienzfördernden Regelung in einer Übergabestation ist nicht als eigenständige Maßnahme, sondern nur in Zusammenhang mit einer geförderten Maßnahme förderfähig.
Nein, förderfähig ist der Anschluss an ein Wärmenetz, jedoch nicht dessen Vorbereitung.
Ist der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz für eine Effizienzhaus- bzw. Effizienzgebäude-Stufe geplant, wird jedoch bis zum Einreichen der BnD nicht umgesetzt, kann die Umsetzung noch bis zu zwei Jahre nach der Einreichung erfolgen. Die BnD wird in diesem Fall auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen (Plan-)Werte für das Gebäude- bzw. Wärmenetz erstellt. Wenn innerhalb der Frist kein Anschluss erfolgt, ist dies dem Durchführer, der die Förderung gewährt hat, unverzüglich anzuzeigen. Es ist in diesem Fall auf mit der Übergangsheizung oder der Alternative tatsächlich erreichter Stufe abzustellen. Der Durchführer ist berechtigt, die Förderung (ggf. anteilig) zurückzufordern, soweit der Förderzweck (z. B. EE-Klasse bzw. EH-Stufe) nicht mehr erreicht werden kann.
Bei Einbau einer gleichwertigen bzw. besseren Heizung, mit der die geplante Effizienzhausstufe eingehalten wird, kann die Förderung bestehen bleiben. Die Kosten für Übergangsheizungen können nicht mitgefördert werden.
Wird für die investive Maßnahme und für die Fachplanung und Baubegleitung eine Gesamtrechnung ausgestellt, so muss bei der KfW ein Nachweis der Teilleistungen zur Fachplanung und Baubegleitung in verständlicher Form in einem separaten Schreiben als Anlage zur Rechnung erfolgen. Beim BAFA wird dies über den Technischen Projektnachweis separat abgefragt.
Dies betrifft beispielsweise die Umsetzung einer einzigen Einzelmaßnahme, bei welcher die/der Energieeffizienz-Expertin bzw. -Experte nicht vorhabenbezogen unabhängig eingebunden werden muss oder die Zuordnung der Kosten zu einzelnen Wohneinheiten, wenn die Rechnung für mehrere Wohneinheiten in einem Gebäude mit unterschiedlichen Eigentümern gemeinsam ausgestellt wird. Weiterhin kann dies eine Maßnahme betreffen, die durch ein Unternehmen umgesetzt wird (z. B. Fertighausunternehmen), welches in einer durch die Durchführer anerkannten Gütesicherung organisiert ist.
Die Kosten für Fachplanung und Baubegleitung sind sowohl für systemische Maßnahmen (BEG WG und BEG NWG) als auch für Einzelmaßnahmen (BEG EM) förderfähig. Dabei kann die Förderung für jede Maßnahme separat in Anspruch genommen werden. Die in der BEG EM genannten Höchstgrenzen für förderfähige Kosten einer Fachplanung und Baubegleitung können für sämtliche innerhalb eines Kalenderjahres beantragten Einzelmaßnahmen einmalig ausgeschöpft werden.
Die Fachplanung und Baubegleitung ist nicht alleinstehend förderfähig, sondern kann nur in Zusammenhang mit einer investiven Maßnahme gefördert werden. Die Fachplanung und Baubegleitung muss einen direkten inhaltlichen Bezug zu der investiven Maßnahme haben.
Die Kundin bzw. der Kunde bezahlt den Energieeffizienz-Experten bzw. die Energieeffizienz-Expertin und erhält für seine später nachgewiesenen Kosten nach erfolgter Umsetzung der Maßnahme eine Förderung durch BAFA / KfW.
Nein, eine solche untere Grenze für die Fachplanung und Baubegleitung gibt es nicht. Bitte beachten Sie, dass Fachplanung und Baubegleitung nur in Verbindung mit einer förderfähigen investiven Maßnahme gefördert werden.
Um im Rahmen der BEG tätig zu werden, müssen Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten in der von der dena geführten Energieeffizienz-Expertenliste (EEE) eingetragen sein: . Sie stellt ein zentrales Element der Qualitätssicherung in der energetischen Gebäudeförderung dar. Die dort gelisteten Expertinnen und Experten sind berechtigt sowohl für die bisherigen Förderprogramme Energieeffizient Bauen und Sanieren bei der KfW als auch für die Programme der BEG bei BAFA und KfW Anträge zu stellen und die entsprechenden Bestätigungen und Nachweise auszustellen.
Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten sind alle Personen, die in dieser
Liste des Bundes in den Kategorien „Wohngebäude“, „Nichtwohngebäude“ und
„Effizienzhaus Denkmal sowie Baudenkmale und sonstige besonders erhaltenswerte
Bausubstanz“ geführt werden.
Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten müssen zwingend bei folgenden
Anträgen eingebunden werden:
Bei Einzelmaßnahmen zum Austausch einer Heizung oder Optimierung einer Heizungsanlage genügt eine Fachunternehmerklärung; die Einbindung von Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten ist in diesen Fällen optional.
Wird mit der Maßnahme eine Empfehlung aus einem iSFP umgesetzt, und hierfür ein iSFP-Bonus beantragt, ist unabhängig von der Art der Maßnahme bei der Antragstellung immer eine Energieeffizienz-Expertin bzw. ein –Experte einzubinden. Dies gilt ebenso für die zusätzliche Beantragung der Fachplanung und Baubegleitung.
Bei den Förderkundinnen und -kunden oder auch Contracting-Unternehmen angestellte Expertinnen und Experten können für Beratung, Planung und Baubegleitung eingebunden werden. Zu beachten ist, dass sie nicht in einem Vertragsverhältnis zu den ausführenden Unternehmen stehen bzw.deren Leistungen vermitteln.
Für Anträge auf Förderung einer Fachplanung und Baubegleitung nach BEG EM Nummer 5.5 ist die Energieeffizienz-Expertin bzw. der -Experte für das Bauvorhaben grundsätzlich vorhabenbezogen unabhängig zu beauftragen, es sei denn das Bauvorhaben betrifft nur eine einzige Einzelmaßnahme (z. B. Fenstertausch). Neben einer Beratung, Planung und Baubegleitung für das Vorhaben darf die Energieeffizienz-Expertin bzw. der -Experte nicht
Eingebundene Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten sowie Fachunternehmen müssen die für die BEG erforderlichen Nachweise erbringen, die die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen und die zutreffende Berechnung der förderfähigen Kosten überprüfen und bestätigen. Grundsätzlich müssen sie alle Leistungen erbringen, die erforderlich sind, um gegenüber BAFA und KfW die Einhaltung der Förderbedingungen sowie die zutreffende Berechnung der förderfähigen Kosten zu bestätigen.
Diese Kosten sind im Rahmen der Förderung für Fachplanung und Baubegleitung förderfähig.
Die einzubindenden Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten müssen grundsätzlich vorhabenbezogen unabhängig sein, damit eine Förderung durch die BEG möglich ist. Eine Ausnahme besteht, wenn lediglich eine einzige Einzelmaßnahme (z.B. Erneuerung oder Ersatz von Fenstern) umgesetzt werden soll. In diesem Fall darf die Fachplanung und Baubegleitung auch durch bei Lieferanten oder Fachunternehmen angestellte Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten vorgenommen werden.
In der BEG wird
Gütegemeinschaften eine Ausnahme von der Anforderung an die vorhabenbezogene
Unabhängigkeit eingeräumt. Dies gilt aktuell für die folgenden
Gütegemeinschaften:
• die BDF-Qualitätsgemeinschaft Deutscher Fertigbau (QDF, www.fertigbau.de)
• die Gütegemeinschaft Holzbau-Ausbau-Dachbau e.
V. (GHAD, www.ghad.de)
• die Gütegemeinschaft Deutscher Fertigbau e.
V. (GDF, www.guete-gemeinschaft.de)
• die Bundes-Gütegemeinschaft Montagebau und Fertighäuser e.
V. (BMF, www.guetesicherung-bau.de)
Die Produkte und Leistungen der teilnehmenden Firmen werden durch die
Gütesicherung definiert und überwacht. Den Mitgliedern dieser
Gütegemeinschaften stehen zur Dokumentation der erbrachten Leistungen des
Sachverständigen Formulare zur Verfügung, die sie hier finden können.
Spätestens bei der Gebäudeübergabe sind diese Formulare ausgefüllt dem
Antragstellenden zu übergeben. Die Dokumentation ist ausschließlich für Ihre
Unterlagen bestimmt und ersetzt weder die „Bestätigung zum Antrag“/„gewerbliche
Bestätigung zum Antrag“ bzw. der
„technischen Projektbeschreibung“ noch die „Bestätigung nach
Durchführung“/„gewerbliche Bestätigung nach Durchführung“ bzw.
den „Verwendungsnachweis“.
Anforderungen für die Anerkennung neuer Gütegemeinschaften in den Programmen der BEG befinden sich im „BEG-Infoblatt für die gleichwertige Erfüllung des Unabhängigkeitskriteriums von Energieeffizienz-Experten“. Dies ist sowohl bei der sowie beim auffindbar.
Ja, der iSFP-Bonus wird auch gewährt, wenn ein im Förderprogramm „Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude“ geförderter individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) vor 2021 erstellt wurde und eine Energieeffizienz-Expertin bzw. ein –Experte die Konformität der geplanten Maßnahme mit dem iSFP bestätigt. Die Nummer 9.4. der BEG-Richtlinien wird also so ausgelegt, dass ein iSFP-Bonus stets eine Antragstellung über eine Energieeffizienz-Expertin bzw. einen -Experten voraussetzt.
In BEG EM oder BEG WG wird der iSFP-Bonus für die Umsetzung von einzelnen Sanierungsschritten gewährt. Der Bonus wird für jeden Sanierungsschritt gewährt, mit dem das Wohngebäude dem im iSFP definierten Ziel einer bestimmten Effizienzhaus-Stufe (z. B. einem EH 55) näherkommt oder diese erreicht. Ein Sanierungsschritt kann entweder aus einem oder mehreren Einzelmaßnahmen bestehen oder aus einer Sanierung zu einer Effizienzhaus-Stufe.
Die Voraussetzungen für die Gewährung des iSFP-Bonus sind, dass die Umsetzung des iSFP innerhalb eines Zeitraumes von 15 Jahren nach Erstellen des iSFP erfolgt, und dass die Sanierung in mehreren Schritten durchgeführt wird. Dazu zählen auch Maßnahmen bzw. Schritte, die im iSFP aufgeführt sind, für die aber keine Förderung durch die BEG oder ein Vorgängerprogramm in Anspruch genommen wird/wurde.
Der iSFP-Bonus wird bereits ab der ersten Maßnahme gewährt und auch nicht zurückgefordert, wenn der iSFP nicht innerhalb von 15 Jahren vollständig umgesetzt wird.
Eine Änderung der Abfolge der Sanierungsschritte im iSFP ist zulässig.
Auch für einen iSFP, der eine Sanierung in einem Zug vorsieht, ist eine Förderung mit dem iSFP-Bonus möglich, wenn die Maßnahmen in mehreren Sanierungsschritten umgesetzt werden.
In der BEG WG wird der iSFP-Bonus gewährt, wenn
Nicht gewährt wird der iSFP-Bonus dagegen, wenn direkt mit dem ersten Umsetzungsschritt die mit dem iSFP-angestrebte Zielstufe erreicht wird – denn dann handelt es sich um eine Vollsanierung in einem Schritt.
Im Förderprozess wird der iSFP an drei Stellen benötigt:
Erstens im Rahmen des BEG-Antrags für die Umsetzung von Maßnahmen aus dem iSFP. Der erstellte iSFP muss den Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten vorliegen, damit sie einen iSFP-Bonus beantragen können.
Zweitens nach der Umsetzung der Maßnahmen im Rahmen des Verwendungsnachweises. Hier müssen die Antragsstellenden nachweisen, dass die realisierte BEG-Maßnahme einer im iSFP empfohlen Maßnahme entspricht.
Drittens muss der iSFP im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen durch die Durchführer der BEG vorgelegt werden, wenn im Rahmen der Förderung ein iSFP-Bonus gewährt wurde. Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen wird überprüft, ob das geförderte Bauvorhaben tatsächlich den beantragten Standard erreicht. Die Durchführer behalten sich vor, die iSFP auf missbräuchliche Nutzung zu prüfen.
Ein iSFP-Bonus wird nur für dasjenige Gebäude gewährt, für das ein iSFP erstellt wurde, unabhängig davon, ob die förderfähigen Kosten Anlagekosten betreffen oder Umfeldmaßnahmen.
Die beantragte Maßnahme muss im iSFP benannt bzw. bilanziert worden sein. Für nicht im iSFP aufgeführte Maßnahmen wird kein iSFP-Bonus gewährt.
Unwesentliche inhaltliche Abweichungen, eine Übererfüllung/Ambitionssteigerung gegenüber den iSFP-Vorgaben oder Änderungen der zeitlichen Reihenfolge sind für den Bonus unschädlich. Wird beispielsweise anstelle eines im iSFP empfohlenen Wärmeerzeugers entweder ein anderer Typ eines Wärmeerzeugers mit der gleichen oder einer höheren Förderquote installiert oder der Anschluss an ein Wärme- oder Gebäudenetz vorgenommen, das einen gleichen oder höheren Fördersatz gemäß BEG EM erreicht, wird der iSFP-Bonus gewährt.
Abweichungen von der im Zuwendungsbescheid bzw. in der Zusage bewilligten Maßnahme sind dem BAFA bzw. der KfW unverzüglich anzuzeigen. Liegt eine wesentliche inhaltliche Abweichung im Sinne einer Untererfüllung der iSFP-Vorgaben vor, kann die Maßnahme nicht als iSFP-Maßnahme gewertet werden.
Für jede energetische Sanierungsmaßnahme eines iSFP, die innerhalb eines Zeitraums von maximal 15 Jahren nach Erstellung des iSFP umgesetzt wird, kann der Bonus beantragt werden. Der iSFP-Bonus wird bereits ab der ersten Maßnahme gewährt und auch nicht zurückgefordert, wenn der iSFP nicht innerhalb von 15 Jahren vollständig umgesetzt wird.
Der iSFP wird nur für Wohngebäude erstellt und gilt deshalb auch nur für diese. Dies ist auch bei der BEG EM der Fall.
Bei gemischt genutzten Gebäuden muss der für Wohnzwecke genutzte Gebäudeteil überwiegen, um eine BAFA-geförderte Energieberatung mit iSFP erhalten zu können, also können auch nur solche Gebäude den Bonus erhalten. Die Gebäude werden dann bei Umsetzung der iSFP-Maßnahmen ganzheitlich als WG eingeordnet und entsprechend BEG WG und BEG EM gefördert. Die Höchstgrenzen förderfähiger Kosten bemessen sich dann allein nach den Wohneinheiten.
Der iSFP ist an das jeweilige Gebäude gebunden und kann auch von nachfolgenden Eigentümerinnen und Eigentümern für den Erhalt des Bonus genutzt werden.
Der iSFP-Bonus kann nur für eine Maßnahme gewährt werden, die sich aus einem entsprechend vorliegenden und geförderten iSFP ergibt. Nachdem im Förderprogramm Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude (EBW) für den iSFP ein Antrag gestellt und durch das BAFA ein Zuwendungsbescheid erteilt wurde, erstellt der Energieberatende den iSFP. Sobald der iSFP bei den Kundinnen bzw. den Kunden vorliegt, kann ein BEG-Antrag für diese Maßnahme gestellt werden.
Nach Umsetzung der BEG-Maßnahme muss der Antragstellende beim Durchführer einen Verwendungsnachweis einreichen. Im Zuge dessen muss der Antragstellende nachweisen, dass die BEG-Maßnahme einer im iSFP empfohlen Maßnahme entspricht und der iSFP durch das BAFA gefördert wurde (z. B. über die Vorgangsnummer).
Für einen iSFP, der
nach EnEV erstellt wurde und als
Ziel eine Effizienzhaus-Stufe angibt, kann in der BEG
ebenfalls der iSFP-Bonus
gewährt werden. Dabei müssen alle Anforderungen der BEG,
wie Anforderungen an den Vorhabenbeginn und zur Einhaltung der TMA,
erfüllt werden.
Ein iSFP-Bonus wird auch
bei älteren iSFP auf die
Förderquote einer EE-/NH-Klasse bzw.
eines EH 40 gewährt, wenn dieses Niveau mit dem letzten Umsetzungsschritt
erreicht wird, obwohl diese vor 2021 als Zielniveaus noch nicht existierten;
denn eine Übererfüllung der iSFP-Vorgaben/Ambitionssteigerung
wird begrüßt und ist daher unschädlich. Wenn ein iSFP
jedoch bereits in der Vergangenheit vollständig umgesetzt und erfüllt wurde,
führt eine spätere Sanierung auf z. B. die EH
40 Stufe nicht zu einem weiteren iSFP-Bonus.
Der iSFP-Bonus kann nur für eine Maßnahme gewährt werden, die sich aus einem entsprechend vorliegenden, vom BAFA geförderten iSFP ergibt. Liegt keine Berechtigung für eine geförderte Energieberatung gemäß der Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude vor, gilt dieser Ausschluss entsprechend für die Antragsberechtigung eines iSFP-Bonus in der BEG. Die betreffenden Wohnungsunternehmen können demnach für ihre Sanierungsmaßnahmen die investive Förderung der BEG in Anspruch nehmen, jedoch nicht den zusätzlichen iSFP-Bonus.
Der iSFP-Bonus kann
nur für eine Maßnahme gewährt werden, die sich aus einem entsprechend
vorliegenden, vom BAFA
geförderten iSFP ergibt.
Die Energieberatung dient dem Erkenntnisgewinn und der Entscheidungsfindung von
Wohneigentümerinnen und -eigentümern, die nicht selbst über das erforderliche
Wissen und die Möglichkeiten verfügen, um die Potenziale und die Umsetzbarkeit
einer über einen längeren Zeitraum angelegten und den persönlichen Bedürfnissen
und Belangen entsprechenden schrittweisen Sanierung mit aufeinander
abgestimmten Maßnahmen zu erkennen. Der iSFP
ermöglicht es Beratungsempfangenden, auf dieser Grundlage weitere Schritte zur
konkreten Umsetzung und Finanzierung zu planen.
Mit dem iSFP-Bonus in der
BEG wird
Wohneigentümerinnen und -eigentümern, zu deren Beratung ein solcher
gebäudebezogener und vom BAFA
geförderter iSFP erstellt
wurde, ein zusätzlicher Anreiz für die zeitnahe und konsequente Umsetzung der
im iSFP vorgeschlagenen
Maßnahmen geboten.
Konnte bzw. kann nach Maßgabe der Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude kein geförderter iSFP erstellt werden, z.B. aufgrund fehlender Berechtigung zur Inanspruchnahme der Förderung, existiert demzufolge auch keine Grundlage auf der ein iSFP-Bonus in der BEG gewährt werden kann. In dem Fall können Energieberatende für ihre Sanierungsmaßnahmen nur die investive Förderung der BEG in Anspruch nehmen, jedoch nicht den zusätzlichen iSFP-Bonus. Liegt für ein erworbenes Gebäude jedoch bereits ein für eine vorherige Eigentümerin bzw. einen vorherigen Eigentümer erstellter iSFP vor, dessen Umsetzung nun mit einer Sanierungsmaßnahme über BEG weiter verfolgt werden soll, können Energieberatende für diese Maßnahme auch einen iSFP-Bonus beantragen, sofern der Umsetzungszeitraum von maximal 15 Jahren noch nicht abgelaufen ist.
Bei großen Solarkollektoranlagen kann die Form der ertragsabhängigen
Förderung gewählt werden. Sollte die Sanierungsmaßnahme in einem geförderten
iSFP empfohlen worden sein, wird ein beantragter iSFP-Zuschuss, wie bei allen
BEG-Fördermaßnahmen in Höhe von 5 Prozent auf Basis der angegebenen
förderfähigen Kosten gewährt, also nicht ertragsabhängig.
Bei der ertragsabhängigen Förderung beträgt der Zuschuss maximal 60 Prozent der
förderfähigen Kosten.
Um bei einer späteren Maßnahmenumsetzung einen iSFP-Bonus angerechnet bekommen zu können, müssen Energieberatungsberichte, die ab 01.01.2021 im Rahmen der Bundesförderung Energieberatung für Wohngebäude gefördert wurden, in Form eines standardisierten individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) erstellt worden sein.
Beratungsberichte, die nicht als iSFP erstellt wurden, und die im Zeitraum zwischen dem 01.07.2017 (zum Zeitpunkt der Einführung des standardisierten iSFP) und dem 31.12.2020 vom BAFA im Rahmen der Energieberatung für Wohngebäude gefördert wurden, können für den iSFP-Bonus zugelassen werden (es gilt das Datum der Antragstellung). Voraussetzung ist, dass die Energieeffizienz-Expertin bzw. der -Experte bestätigt, dass die beantragte(n) Maßnahme(n) im Beratungsbericht vorgesehen ist/sind bzw. nur eine unwesentliche Änderung oder aber eine Ambitionssteigerung der darin vorgesehenen Maßnahme(n) darstellt/darstellen und es sich um die Umsetzung im Rahmen eines Teilschritts einer über mehrere Schritte gestreckten Sanierung des Gebäudes handelt (keine Komplettsanierung in einem Zug).
Nein. Ein iSFP-Bonus kann gemäß BEG EM 9.4 nur mit Einbindung einer Energieeffizienz-Expertin bzw. eines -Experten beantragt werden.
Um eine Erneuerbare-Energien-Klasse zu erreichen, muss der regenerative Wärmeerzeuger im Rahmen der Sanierung eingebaut werden, mit der der Förderantrag für das Effizienzhaus Erneuerbare Energien gestellt wird. Bei einer vorherigen Förderung des Wärmeerzeugers nach BEG EM, können keine Erneuerbaren-Energien-Klassen mehr erreicht werden. Dies wird dabei an zwei Stellen kompensiert: Erstens durch höhere Förderquoten für die Installation von regenerativen Wärmeerzeugern gemäß BEG EM Nummer 8.4.1 gegenüber einer Sanierung in einem Zug. Zweitens durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines iSFP-Bonus gemäß BEG EM Nummer 8.4.2.
Es wird kein fester zeitlicher Abstand für Umsetzung der Sanierungsschritte definiert, aber es muss sich um jeweils abgegrenzte Bauvorhaben handeln. Umgehungen sind förderschädlich und führen mindestens zur Rückabwicklung der Förderung. Ein Hinweis für eine solche Umgehung ist z. B., wenn die Baustelle ohne Unterbrechung in einem Zug für den nächsten Sanierungsschritt fortgesetzt wird und in praxi als ein Bauvorhaben zu bewerten ist.
Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme nach der BEG mit anderen Fördermitteln ist grundsätzlich möglich. Eine Kumulierung ist jedoch maximal möglich bis zur Höhe der förderfähigen Kosten. Ergibt sich infolge der Kumulierung für die zu fördernde Maßnahme eine Förderquote von insgesamt mehr als 60 Prozent, hat dies die/der Fördernehmende dem jeweiligen Durchführer anzuzeigen. Die nach der BEG gewährte Förderung ist in diesem Fall so zu kürzen, dass eine Förderquote von maximal 60 Prozent erreicht wird; soweit bereits erhalten, sind darüberhinausgehende Fördersummen durch die Fördernehmenden zurückzuerstatten.
Die Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme nach der BEG mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) ist grundsätzlich möglich. Dabei wird unterschieden zwischen einer Förderung aus öffentlichen Mitteln (EU, Bund, Länder, Gemeinden und Kommunen) und einer Förderung aus nicht-öffentlichen Mitteln, z. B. durch ein Unternehmen.
Übersteigt die Förderung mit allen öffentlichen Mitteln die Grenze von 60 Prozent der förderfähigen Investitionskosten, wird der Anteil der BEG-Förderung entsprechend reduziert, bis die Förderquote insgesamt wieder auf 60 Prozent sinkt. Der überschüssige Betrag wird bei bereits erfolgter Auszahlung zurückgefordert. Es müssen anteilig nur die sich bei der Kumulierung überschneidenden förderfähigen Kosten der jeweiligen Programme angesetzt werden. Bei einer Förderung in der Kreditvariante bezieht sich die Reduzierung auf die Tilgungszuschüsse, nicht auf die Höhe des Darlehens.
Ob eine weitere Förderung für eine durch die BEG geförderte Maßnahme in Anspruch genommen wurde, ist im Zuge des Einreichens der BnD bzw. des Verwendungsnachweises anzugeben.
Erfolgt eine Förderung aus nicht-öffentlichen Mitteln wie z.B. durch Unternehmen, müssen diese Mittel nicht auf die 60 Prozent-Grenze angerechnet werden.
Mit Inkrafttreten der BEG WG und BEG NWG behalten Anträge, die bisher im Programm Energieeffizient Bauen und Sanieren (KfW) gestellt wurden, ihre Gültigkeit. Der Wechsel in einem laufenden Fördervorhaben auf die Konditionen und Bedingungen der BEG ist ausgeschlossen, wenn ein KfW-Fördervorhaben bereits begonnen worden ist.
Die Sechsmonatsfrist zur erneuten Antragsstellung gilt nur innerhalb der BEG. Entsprechend ist es ohne eine Sperrfrist möglich, einen MAP-Antrag oder EBS-Antrag zurückzuziehen und neu für die BEG zu stellen. Dabei gilt natürlich weiterhin, dass Anträge zur BEG vor Vorhabenbeginn (=Vertragsabschluss) gestellt werden müssen.
Nein, mit einer BzA, die aus dem Online-Prüftool der KfW für die EBS-Programme erstellt wurde, können Sie keinen Antrag für die BEG stellen.
Eine Kumulierung besteht, wenn für eine Anlage die EEG-Einspeisevergütung in Anspruch genommen wird und zugleich die Investitionskosten dieser Anlage in der BEG gefördert werden. Sofern für eine Anlage, die eine EEG-Vergütung erhalten soll, keine förderfähigen Kosten im Zuge eines BEG-Antrages angesetzt werden, ist keine Kumulierung gegeben. Damit würde in diesem Fall das Verbot der Kumulierung nicht greifen.
Bei der Bilanzierung eines Effizienzhauses/-gebäudes können stromerzeugende Anlagen unter Berücksichtigung von § 23 Abs. 1 GEG angesetzt werden. Dies gilt unabhängig von einer EEG-Einspeisevergütung sowohl für bestehende als auch für neu installierte Anlagen.
Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer BEG-Förderung und anderen Förderprogrammen aus öffentlichen Mitteln ist möglich. Für die Kumulierungsgrenze von 60 Prozent sind dabei alle Tilgungszuschüsse und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu berücksichtigen, mit denen dieselben Kosten gefördert werden. Die Kumulierung bezieht sich dabei auf die sich überschneidenden, in den verschiedenen Förderprogrammen jeweils tatsächlich geförderten Kosten.
Für ab dem 01.02.2022 gestellte Anträge ist die Kumulierungsgrenze auf Grundlage der (im Verwendungsnachweis angegebenen) tatsächlich durch die BEG geförderten Kosten zu ermitteln. Bei einer Überschreitung der Kumulierungsgrenze durch weitere öffentliche Mittel, bezogen auf die tatsächlich in der BEG geförderten Kosten, ist die BEG-Förderung entsprechend soweit zu kürzen bis die Kumulierungsgrenze von 60 Prozent eingehalten wird.
Für bis zum 31.01.2022 gestellte Anträge kann die Kumulierungsgrenze gemäß der KfW-Informationen für Banken (Nr. 14/2021 vom 31.05.2021), Multiplikatoren (vom 02.06.2021) und Öffentliche Einrichtungen (Nr. 04/2021 vom 18.06.2021) auf Basis der gesamten energetischen Kosten ermittelt werden.
Wenn durch ein weiteres Förderprogramm nicht die in der BEG zugrunde gelegten Baukosten gefördert werden, liegt keine für die Kumulierungsgrenze von 60 Prozent relevante Kumulierung vor. Hierzu zählt beispielsweise eine soziale Wohnraumförderung, die über Quadratmeter-Pauschalen primär künftige Mindereinnahmen kompensiert, die aufgrund von Miet- und Belegungsbindungen entstehen.
Beispiel Kumulierung -
Regelfall |
10 Wohneinheiten -
Sanierung EH 55 EE |
10 Wohneinheiten - Neubau EH
40 Plus |
|
Investitionskosten |
Baubegleitungskosten |
||
Gesamtkosten Neubau: |
3.000.000 € |
50.000 € |
4.000.000 € |
Kosten, die über die
Landesförderung gefördert werden: |
3.000.000 € |
50.000 € |
4.000.000 € |
Landesförderung, z.
B. 20 % der Gesamtkosten: |
600.000 € |
10.000 € |
800.000 € |
SUMME |
610.000 € |
||
maximale förderfähige
Kosten nach BEG
(Höchstgrenze 10 x 150.000 €): |
1.500.000 € |
40.000 € |
1.500.000 € |
Zuschuss BEG (45 % von 1.500.000 € / 25
% von 1.500.000 €): |
675.000 € |
20.000 € |
375.000 € |
SUMME |
695.000 € |
||
Kumulierungsgrenze
(maximale Förderung*) im Rahmen der BEG:
(60 % der nach BEG
geförderten Kosten, d. h. 60 % von 1.540.000
€) |
924.000 € |
900.000 € |
|
Anteilig auf nach BEG
geförderte Kosten entfallende Landesförderung: (20 % von 1.540.000 €) |
308.000 € |
300.000 € |
|
BEG Zuschuss (45 % von 1.500.000 € / 25 % von 1.500.000 €): |
695.000 € |
375.000 € |
|
BEG Zuschuss (45 % von 1.500.000 € / 25 % von 1.500.000 €): |
1.003.000 € |
675.000 € |
|
Kürzung Zuschuss von
695.000 € auf 616.000 €, damit Kumulierungsgrenze von 924.000 € eingehalten
wird |
Keine Kürzung, da unterhalb
der Kumulierungsgrenze von 900.000 € |
Nein, Antragstellende müssen sich in der BEG zwischen einer Zuschuss- und einer Kreditförderung entscheiden. Beides darf für die gleiche Maßnahme nicht beantragt werden.
Seit dem 01.07.2021 ist die BEG EM die Grundlage für die Finanzierung von Heizungen auf Basis erneuerbarer Energien.
Ja, Sie können auf Ihre Zuschusszusage verzichten. Teilen Sie uns dieses am besten per Schreiben oder E-Mail an 430@kfw.de mit. Ihre Zusage wird daraufhin gestrichen.
Bitte beachten Sie dabei die unterschiedlichen Regelungen zum Vorhabenbeginn im EBS-Programm 430 und in der BEG EM.
Maßgeblich ist das Datum der Antragstellung. In Ihrem Fall ist die KfW zuständig.
Das BAFA übernimmt die Zuschussförderung im Programm BEG EM für alle Anträge ab 01.01.2021 (Antrags- und Bestandsbearbeitung).
Ja, eine „Kombination“ der BEG
EM mit bereits im MAP gestellten
Anträgen zur Förderung einer umfassenderen Sanierung ist möglich. Wichtig bei
einer Kombination ist, dass die Kosten eines über das MAP
geförderten Heizungsaustauschs nicht erneut im Rahmen der BEG
EM geltend gemacht werden, sondern in der BEG
EM nur Anträge auf Förderung weiterer Sanierungsmaßnahmen (z.
B. Dämmung oder Fensteraustausch) gestellt werden.
Eine „Kumulation“ der Förderungen für die Kosten derselben Maßnahme (z.
B. Förderung des Heizungsaustausch zunächst im MAP,
sowie danach zusätzlich über die BEG
EM) ist dagegen nicht zulässig.
Die BEG WG ist ein neues Förderprogramm, die EE-Klasse kann daher nur bei einem neuen Antrag nach BEG WG beantragt werden, eine „Ergänzung“ der EE-Klasse in der BEG WG für eine noch in den EBS-Programmen beantragte Neubauförderung kann daher nicht beantragt werden. Man kann aber zu der Förderzusage in den EBS-Programmen ein Verzicht erklären und einen neuen Förderantrag innerhalb der BEG WG inklusive der EE-Klasse stellen, wenn mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde (siehe BEG WG Nr. 9.2). Zu beachten ist jedoch, dass dies direkt nur bei einem Wechsel von EBS zur BEG WG möglich ist. Nach einer Förderzusage in der BEG WG ohne EE-Klasse ist zwar eine Rücknahme des Antrags möglich, ein erneuter Antrag beim selben Durchführer kann innerhalb der BEG WG aber frühestens sechs Monate nach Eingang der Verzichtserklärung für dieses Vorhaben (identisches Investitionsobjekt und identische Maßnahmen bzw. Effizienzhaus-Stufe) erneut gestellt werden („Sperrfrist"). In jedem Fall gilt generell, dass vor der Antragstellung nicht mit dem Vorhaben begonnen werden darf.
Nein. Zuweisungen in Form von FAG-Mitteln (Finanzausgleichszahlungen an kommunale Gebietskörperschaften) oder ähnliche Zuweisungen, die als Eigenkapitalersatz dienen (z. B. Ausgleichsstockmittel gem. § 13 des Finanzausgleichsgesetzes in Baden-Württemberg), sind fester Bestandteil der Finanzierung notwendiger kommunaler Investitionen. Aus diesem Grund müssen diese Zuweisungen nicht bei der Berechnung für die Förderquote von 60 Prozent berücksichtigt werden. Nach Nummer 2.1 der VwV-Ausgleichstock sind die Zuweisungen ein Ersatz für fehlende Eigenmittel von leistungsschwachen Gemeinden bei der Finanzierung notwendiger Investitionen.
Eine Kumulierung der Förderung nach der BEG EM mit anderen Fördermitteln ist nach Nummer 8.7 der Richtlinie grundsätzlich möglich, mit Ausnahme einer Förderung nach dem EEG (nicht kumulierbar) und einer Förderung nach dem KWKG (Kumulierung nur nach Maßgabe des KWKG bzw. der KWKAusVO möglich). Ebenfalls ausgeschlossen ist eine Kumulierung mit einer Bundesförderung für Wärmenetze. Die Kumulierungsmöglichkeit besteht unabhängig davon, ob oder inwieweit mit der BEG EM Förderung die Höchstgrenze förderfähiger Kosten nach Nummer 8.3 bereits ausgereizt wurde. Übersteigt die Förderung nach der Kumulierung für die zu fördernde Maßnahme eine Förderquote von insgesamt mehr als 60 Prozent, wird die Förderung der BEG EM aber anteilig gekürzt und ggf. zurückgefordert, bis wieder eine Förderquote von insgesamt maximal 60 Prozent erreicht wird.
Nein, Eigenleistungen und dabei entstandene Materialkosten sind aufgrund der notwendigen Qualitätssicherung nicht förderfähig, sondern nur Leistungen von Fachunternehmen und die Kosten des durch ein externes Fachunternehmen verbauten Materials. Eine private Durchführung, auch von Handwerkerinnen bzw. Handwerkern, ist nicht förderfähig. Notwendig ist eine gewerbliche Durchführung, nachgewiesen durch eine Rechnungsstellung an die Gebäudeeigentümerin/den Gebäudeeigentümer.
Auch bei Kleinstbeiträgen ist für die Anerkennung förderfähiger Materialkosten
der Einbau durch ein Fachunternehmen Voraussetzung.
Alle zur Rechnungslegung nach HGB verpflichteten (bau)fachlich kompetenten Personen (§ 238) können die Bauleistungen selbst erbringen (Kostenerfassung als aktivierte Eigenleistungen).
(Wohnungs-)Unternehmen können die förderfähigen Vorhaben durch angestellte fachlich qualifizierte Mitarbeitende, eigene Gewerke bzw. Tochterunternehmen durchführen lassen. Ebenso können Unternehmende und Gesellschaftende die eigenen Fachunternehmen mit der Durchführung ihrer privaten Vorhaben beauftragen. Darunter fallen auch Bauträger.
Eigenleistungen sind im Rahmen der BEG
auch dann nicht förderfähig, wenn sie durch fachkundige Personen durchgeführt
werden.
Eine Förderung ist auch in solchen Fällen nur möglich, wenn eine von den
Antragstellenden getrennte (juristische) Person beauftragt wurde (z.
B. eine GmbH).
Erfolgt der Einkauf von Komponenten und Bauteilen nicht durch das ausführende Unternehmen, sondern durch die Bauenden, sind diese Kosten trotzdem förderfähig. Voraussetzung für die Förderzusage ist, dass die Bau- oder Sanierungsmaßnahmen durch ein Fachunternehmen umgesetzt werden.
Umfeldmaßnahmen können in Eigenleistung erbracht werden, wenn dabei eine fachgerechte Umsetzung sichergestellt wird. Die fachgerechte Umsetzung muss durch eine Energieeffizienz-Expertin bzw. einen -Experten oder ein Fachunternehmen bestätigt werden. Die als Eigenleistung erbrachten Leistungen können jedoch nicht als förderfähige Kosten angerechnet werden. Eine Förderung für Eigenleistungen ist somit nicht möglich.
In Eigenleistung kann beispielsweise der Transport einer alten Ölheizung zur Mülldeponie erfolgen. Auch die Demontage einer alten Ölheizung kann - wenn sie fachgerecht durchgeführt wird - als Eigenleistung umgesetzt werden. Die eigentliche Müllentsorgung muss aber von einer professionellen (gewerblichen) Mülldeponie übernommen und durch eine entsprechende Rechnung nachgewiesen werden.
Ein in BEG förderfähiges Effizienzhaus/-gebäude erreicht zusätzlich die „Effizienzhaus NH“-Klasse bzw. „Effizienzgebäude NH“-Klasse, wenn diesem ein „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude Plus“ oder „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude Premium“ auf der Grundlage einer Zertifizierung des Gebäudes entsprechend der Gewährleistungsmarkensatzungen und der Siegeldokumente zuerkannt wurde. Welches der beiden Anforderungsniveaus („Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude Plus“ oder „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude Premium“) erreicht wurde, hat keinen Einfluss auf Förderfähigkeit sowie Art und Umfang der Förderung.
Alle Informationen zum „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude“ einschl. einer Aufführung der Zertifizierungsstellen, die als Prüf- und Vergabestelle für das QNG tätig werden dürfen, sowie der Bewertungssysteme, die als Grundlage für das QNG verwendet werden dürfen, werden auf dem Informationsportal Nachhaltiges Bauen veröffentlicht:
Die Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten bestätigen bei der Antragstellung, dass mit der Maßnahme die Mindestanforderungen der Effizienzhausstufe erfüllt werden und eine Zertifizierung „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude“ geplant ist. Der Nachweis über die geplante Zertifizierung muss gegenüber dem Durchführer auf Nachfrage erbracht werden können.
Der Nachweis über die erfolgreiche Erteilung des Zertifikats „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude“ nach Abschluss des Bauvorhabens muss zum Verwendungsnachweis vorliegen. Die Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten bestätigen, dass die „Effizienzhaus NH“-Klasse mit Erteilung des Qualitätssiegels erreicht wurde. Auf Nachfrage ist das Zertifikat nachzuweisen.
Weitere Informationen zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) sowie die Liste der anerkannten Zertifizierungsstellen finden Sie unter .