Eine Kombination der Förderung nach BEG EM mit einer Förderung nach BEG WG/ BEG NWG und umgekehrt ist ausgeschlossen.

Die neue Regelung gilt nur für solche Anträge, die seit dem Neustart der Förderung zum 21.07.2026 gestellt wurden. Das bedeutet, die Kombination ist nur dann ausgeschlossen, wenn beide Zusagen/Bewilligungen auf Basis der neuen BEG-Förderrichtlinien (gültig ab 21.07.2026) erteilt wurden. Vorher gestellte Anträge bleiben davon unberührt. Eine Kombination von Zusagen/Bewilligungen, die auf Basis der vorherigen BEG-Förderrichtlinien erteilt wurden, mit einer neuen Zusage/Bewilligung, ist weiterhin möglich.

Dieses Kombinationsverbot gilt jeweils für drei Jahre. Das bedeutet, dass Antragstellende, die über die BEG EM zum Beispiel einen Zuschuss für den Heizungstausch erhalten haben, frühestens drei Jahre nach Abschluss dieses Vorhabens (Einreichung des Verwendungsnachweises) einen Antrag auf Förderung zur Erreichung einer Effizienzhaus- oder Effizienzgebäude-Stufe über die BEG WG bzw. BEG NWG erhalten können. Das gilt auch umgekehrt: Nach einer Effizienzhaus- bzw. Effizienzgebäude-Sanierung über BEG WG bzw. BEG NWG muss drei Jahre gewartet werden, bevor eine neue Förderung über die BEG EM beantragt werden kann.

Ein Verzicht auf eine Zusage/Bewilligung nach BEG EM bzw. BEG WG/ BEG NWG ist nur möglich, solange beim Durchführer noch kein Verwendungsnachweis eingereicht wurde. Erst nach Bestätigung des Verzichts durch den Durchführer kann anschließend ohne dreijährige Wartezeit eine Förderung nach BEG WG/NWG bzw. BEG EM beantragt werden.