Zusätzlich zur Zuschussförderung ist es möglich, einen zinsvergünstigten Ergänzungskredit zur Finanzierung des Heizungstauschs und/oder sonstiger Effizienzmaßnahmen zu erhalten. Dieser wird bei der Hausbank oder einer Geschäftsbank der Wahl beantragt.

Voraussetzung dafür ist die Vorlage einer Zuschusszusage der KfW bzw. eines Zuwendungsbescheids vom BAFA für Sanierungsmaßnahmen.

Es gelten grundsätzlich folgende Konditionen:

  • Max. Kreditsumme 120.000 Euro pro Wohneinheit
  • Zinsgünstiger Kredit
  • Zusätzliche Zinsvergünstigung aus Bundesmitteln ist nur erhältlich für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer von Einfamilienhäusern (Gebäude mit einer Wohneinheit) sowie von Eigentumswohnungen in Wohnungseingentümergemeinschaften (sofern Maßnahmen am Sondereigentum umgesetzt werden) mit bis zu 90.000 Euro zu versteuerndem Haushaltjahreseinkommen und nur für Maßnahmen an der selbstgenutzten Wohneinheit
  • Zinsbindungsfrist max. zehn Jahre
  • Nach Ablauf der Zinsbindung erfolgt ein Prolongationsangebot der KfW ohne Zinsverbilligung aus Bundesmitteln

Weitere Informationen finden Sie auf den folgenden Produktseiten der KfW:
Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit – Wohngebäude (358,359)
Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit – Nichtwohngebäude (523)
BEG Kommunen – Kredit (264)

Zur Berechnung des Haushaltsjahreseinkommens wird der Durchschnitt aus den zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragstellung ermittelt, d.h. für einen Antrag im Jahr 2026 wird der Durchschnitt der Einkommen aus 2023 und 2024 gebildet. Das Haushaltsjahreseinkommen ergibt sich aus den zu versteuernden Einkommen eines Kalenderjahres der relevanten Haushaltsmitglieder.

Relevante Haushaltsmitglieder sind alle zum Zeitpunkt der Antragstellung in einer Wohneinheit mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz gemeldeten volljährigen Eigentümerinnen und Eigentümer sowie deren dort mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz gemeldeten Ehe- und Lebenspartnerinnen/-partner oder Partnerinnen/Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft.

Das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen wird anhand der Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes nachgewiesen (siehe FAQ A.2.4). Weitere Möglichkeiten zum Nachweis für Rentnerinnen und Rentner werden in der FAQ 3.9 aufgeführt.