Hierbei ist zwischen Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum und Maßnahmen am Sondereigentum zu unterscheiden. Welche Gebäudeteile zum Sonder- oder zum Gemeinschaftseigentum gehören, ist allgemein im Wohnungseigentumsgesetz und im Detail in der Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft geregelt.

Bei Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum stellt der Verwalter der WEG oder eine andere vertretungsberechtigte Person als bevollmächtigte Person der WEG einen gemeinschaftlichen Antrag auf Grundlage entsprechender Beschlüsse der WEG zur Sanierung und Antragstellung.

Ausnahme für die Kreditvariante: Bei einer Sanierung zum Effizienzhaus können auch die einzelnen Eigentümerinnen und Eigentümer jeweils eigene Anträge einreichen. Die förderfähigen Kosten werden dann gemäß den Beschlüssen der WEG auf die Mitglieder verteilt.

In der Zuschussvariante ist bei der Antragstellung für Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum ein entsprechender aktueller Nachweis hochzuladen, zum Beispiel eine Vollmacht der Eigentümerinnen und Eigentümer, eine Verwalterbestellung (inkl. Angabe eines aktuell gültigen Bestellungszeitraums) oder ein Beschluss der WEG-Versammlung zur Vertreterbestellung bzw. zur geplanten Maßnahme.

Bei förderfähigen Sanierungsmaßnahmen ausschließlich am Sondereigentum einer Wohnungseigentümerin bzw. eines Wohnungseigentümers muss diese Wohnungseigentümerin bzw. dieser Wohnungseigentümer einen gesonderten Antrag stellen.

Weitere Informationen zur Heizungsförderung für Wohnungseigentümergemeinschaften finden Sie in der FAQ 3.4 sowie unter KfW.de/heizung