Frühestens sechs Monate nach Eingang der Verzichtserklärung beim Durchführer kann in der BEG ein neuer Antrag für das gleiche Vorhaben (identisches Investitionsobjekt und identische Maßnahmen) gestellt werden.

Für den neuen Antrag gelten die dann bei Antragstellung gültigen Förderbedingungen.

BEG EM
Als nicht identisch werden jeweils die Maßnahmen in der Förderrichtlinie BEG EM verstanden, die unter den Nummern 5.1 bis 5.4 als einzelne Buchstaben aufgeführt sind. Dies betrifft:

  • Nummer 5.1 Buchstabe a bis c
  • Nummer 5.2 Buchstabe a bis e
  • Nummer 5.3 Buchstabe a bis j
  • Nummer 5.4 Buchstabe a und b

Bei Maßnahmen an der Gebäudehülle kann nach Bauteilen unterschieden werden. So gelten beispielsweise das Dämmen von Außenwänden und das Dämmen von Dachflächen nicht als identische Maßnahme.

Bei Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik) gelten Maßnahmen mit oder ohne einen Klimageschwindigkeits-Bonus als identische Maßnahme. In diesem Fall gilt die Sperrfrist von sechs Monaten. Bei Wärmepumpen gelten Anlagen mit verschiedenen Wärmequellen nicht als identische Maßnahme. Bei Biomasseheizungen gilt die Beantragung mit oder ohne Emissionsminderungs-Zuschlag als unterschiedliche Maßnahmen. Hier tritt die Sperrfrist nicht in Kraft.

BEG WG/ NWG
In der BEG WG und BEG NWG gilt es als identische Maßnahme, wenn mit dem neuen Antrag die gleiche Effizienzhaus-Stufe erreicht wird wie mit dem ursprünglichen Antrag. Wird eine Effizienzhaus-Stufe um eine EE- oder NH-Klasse ergänzt oder fällt eine EE- oder NH-Klasse weg, gilt dies nicht als identische Maßnahme. Hier tritt die Sperrfrist nicht in Kraft und es kann sofort ein neuer Antrag gestellt werden (unter Einhaltung der Anforderungen an den Vorhabenbeginn).

Wird eine Effizienzhaus-Stufe um den WPB- oder den SerSan-Bonus ergänzt oder fällt der WPB- oder SerSan-Bonus weg, gilt dies als identische Maßnahme. Hier greift somit die Sperrfrist von 6 Monaten nach Eingang der Verzichtserklärung bei der KfW.