Eine parallele Beantragung einer Förderung nach BEG EM und BEG WG/ BEG NWG ist möglich.

Mit der am 01.01.2024 in Kraft getretenen Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) wurde das bisherige Kombinationsverbot der BEG EM mit der BEG WG (Wohngebäude) / BEG NWG (Nichtwohngebäude) aufgehoben. Das bedeutet, Kombinationen sind zulässig für Anträge, die auf Basis der aktuellen Richtlinie seit 01.01.2024 gestellt wurden. Dies gilt ebenso für die Kombination von Anträgen aus 2024 mit früheren Anträgen aus 2023. Die Aufhebung des Verbots gilt jedoch nicht rückwirkend für Kombinationen von Anträgen (BEG EM / BEG WG oder BEG NWG) aus 2023 mit weiteren Anträgen aus 2023 sowie Vorjahren (2021 und 2022).

Wichtig ist, dass die Kosten einer über die BEG EM geförderten Maßnahme (z.B. Heizungstausch) nicht erneut im Rahmen der BEG WG/ NWG als förderfähige Kosten geltend gemacht werden.

Zudem können die Vorteile für eine Effizienzhaus EE-Klasse in der BEG WG oder BEG NWG (Erhöhung der förderfähigen Kosten und der Förderquote) nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Einbau einer EE-Heizung bereits über die BEG EM gefördert wird / gefördert wurde.