Grundsätzlich gilt, dass Förderanträge vor Vorhabenbeginn gestellt werden müssen. Der Vorhabenbeginn vor Antragstellung ist förderschädlich (keine Förderung mehr möglich).

Der tatsächliche Beginn der Arbeiten stellt einen Vorhabenbeginn dar.

Als Vorhabenbeginn gilt nicht:

  • die Herrichtung des Gebäudes, wie die Erkundungen vorhandener Bausubstanz und Statik oder die Schadstoffsanierung
  • die Umsetzung nicht förderfähiger Maßnahmen wie Fahrstuhlanbau oder barrierefreier Umbau
  • die Umsetzung förderfähiger, aber nicht geförderter Maßnahmen bzw. Umfeldmaßnahmen. Für diese Kosten kann dann keine Förderung mehr in Anspruch genommen werden
  • Verträge über Planungs- und Beratungsleistungen (inkl. Erstellung der TPB bzw. der BzA). Planungs- und Beratungsleistungen können gefördert werden (weitere Informationen zu BEG EM siehe FAQ 2.3 bzw. 3.3)

Zur klaren Abgrenzung der Kosten für geförderte Maßnahmen benötigen die zuvor genannten Leistungen eine eigene Vertragsgrundlage.

BEG EM
Seit 2024 müssen Lieferungs- oder Leistungsverträge in der BEG EM eine aufschiebende oder auflösende Bedingung in Bezug auf die Förderzusage enthalten. Bei Lieferungs- oder Leistungsverträgen mit aufschiebender oder auflösender Bedingung in Bezug auf die Förderzusage gilt der bedingte Vertragsschluss nicht als Vorhabenbeginn, da der Vertrag erst rechtskräftig wird, nachdem eine Förderzusage vorliegt. In diesem Fall gilt der Zeitpunkt der Förderzusage als Vorhabenbeginn.

Auf eigenes Risiko darf der Vorhabenbeginn nach Antragstellung, aber vor Förderzusage erfolgen. In dem Fall wird der aufschiebend oder auflösend bedingte Lieferungs- oder Leistungsvertrag auf eigenes Risiko in Vollzug gesetzt. Dies ist nach der Antragstellung aber förderunschädlich.

Anzahlungen bzw. Vorauszahlungen können getätigt werden, sofern mit den Arbeiten erst nach Antragstellung begonnen wird.

BEG WG/NWG
Als Vorhabenbeginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Bei Antragstellung zum förderfähigen Ersterwerb gilt der Abschluss des Kauf- oder Bauträgervertrags als Vorhabenbeginn.

Der Abschluss von Lieferungs- oder Leistungsverträgen unter aufschiebender oder auflösender Bedingung in Bezug auf die Förderzusage führt nicht zu einem förderschädlichen Vorhabenbeginn. Dies gilt auch für Kauf- und Bauträgerverträge im Rahmen der Ersterwerbsförderung. Der Antrag ist vor dem Beginn der Bauarbeiten (Lieferungs- oder Leistungsverträge) bzw. vor der ersten Kaufpreiszahlung (Kauf-/Bauträgervertrag) zu stellen.

Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden und führen für sich genommen nicht zur Annahme eines Vorhabenbeginns.

Abweichend gilt als Vorhabenbeginn der Beginn der Bauarbeiten vor Ort, wenn vor Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags ein dokumentiertes Beratungsgespräch mit dem Finanzierungspartner oder einem Finanzvermittler stattfand.

Anzahlungen bzw. Vorauszahlungen für die Lieferungs- oder Leistungsverträge können getätigt werden, sofern mit den Bau- bzw. Handwerkerleistungen erst nach Antragstellung begonnen wird.

Die vorstehende Ausnahmeregelung zum dokumentierten Beratungsgespräch bezieht sich ausschließlich auf Lieferungs- oder Leistungsverträge. Kauf- und Bauträgerverträge gelten nicht als Lieferungs- oder Leistungsverträge.