Grundsätzlich gilt, dass Förderanträge vor Vorhabenbeginn gestellt werden müssen. Der Vorhabenbeginn vor Antragstellung ist förderschädlich (keine Förderung mehr möglich).

Der tatsächliche Beginn der Arbeiten stellt einen Vorhabenbeginn dar.
Als Vorhabenbeginn gilt nicht:

  • die Herrichtung des Gebäudes, wie die Erkundungen vorhandener Bausubstanz und Statik oder die Schadstoffsanierung
  • die Umsetzung nicht förderfähiger Maßnahmen wie Fahrstuhlanbau oder barrierefreier Umbau
  • die Umsetzung förderfähiger, aber nicht geförderter Maßnahmen bzw. Umfeldmaßnahmen. Für diese Kosten kann dann keine Förderung mehr in Anspruch genommen werden
  • Verträge über Planungs- und Beratungsleistungen (inkl. Erstellung der TPB bzw. der BzA). Planungs- und Beratungsleistungen können gefördert werden (weitere Informationen zu BEG EM siehe FAQ 2.3 bzw. 3.3)

Zur klaren Abgrenzung der Kosten für geförderte Maßnahmen benötigen diese eine eigene Vertragsgrundlage.

BEG EM
Seit 2024 müssen Lieferungs- oder Leistungsverträge in der BEG EM eine aufschiebende oder auflösende Bedingung in Bezug auf die Förderzusage enthalten. Bei Lieferungs- oder Leistungsverträgen mit aufschiebender oder auflösender Bedingung in Bezug auf die Förderzusage gilt der bedingte Vertragsschluss nicht als Vorhabenbeginn, da der Vertrag erst rechtskräftig wird, nachdem eine Förderzusage vorliegt. In diesem Fall gilt der Zeitpunkt der Förderzusage als Vorhabenbeginn.

Auf eigenes Risiko darf der Vorhabenbeginn nach Antragstellung, aber vor Förderzusage erfolgen. In dem Fall wird der aufschiebend oder auflösend bedingte Lieferungs- oder Leistungsvertrag auf eigenes Risiko, aber förderunschädlich, in Vollzug gesetzt.

Anzahlungen bzw. Vorauszahlungen können hingegen getätigt werden, sofern mit den Arbeiten erst nach Antragstellung begonnen wird.

BEG WG/NWG
Grundsätzlich gilt schon der erste Abschluss von Lieferungs- oder Leistungsverträgen für das Vorhaben als Vorhabenbeginn.

Für die Kreditförderung nach der BEG WG und NWG gilt, dass bereits nach einem dokumentierten Beratungsgespräch vor Antragstellung Anzahlungen bzw. Vorauszahlungen für Lieferungs- oder Leistungsverträge getätigt werden dürfen, sofern mit den Bau- bzw. Handwerksleistungen erst nach der Antragstellung begonnen wird (Förderrichtlinie BEG WG/NWG Nummer 9.2.2).