Seit dem 1. Januar 2024 müssen in der BEG EM vor einer Antragstellung Lieferungs- oder Leistungsverträge geschlossen werden.

Diese müssen folgende Aspekte enthalten:

  • eine auflösende oder aufschiebende Bedingung der Förderzusage (Musterformulierung siehe FAQ 1.14)
  • das voraussichtliche Datum der Umsetzung der geplanten Maßnahme

Dieses Datum sollte zeitnah nach Abschluss des Lieferungs- oder Leistungsvertrages liegen. Es muss innerhalb des Bewilligungszeitraumes von 36 Monaten liegen (d.h. mit einem Datum innerhalb von 36 Monaten ab Antragstellung wird diese Bedingung in jedem Fall erfüllt). Sollte aus unverschuldeten Gründen das angegebene Datum nicht eingehalten werden, ist dies nicht förderschädlich. Wichtig ist, dass die Umsetzung innerhalb des Bewilligungszeitraumes erfolgt.

Es ist nicht notwendig, mehrere Lieferungs- oder Leistungsverträge vorab zu vereinbaren. Es genügt, einen Vertrag für energetische Sanierungsmaßnahmen (Haupt- oder Nebengewerk) mit einem Fachunternehmen vorab unter auflösender oder aufschiebender Bedingung der Förderzusage zu schließen. D.h., falls Verträge für mehrere Gewerke geplant sind, ist es nicht notwendig, mehrere (oder alle) Lieferungs- oder Leistungsverträge nach o.g. Anforderungen vorab zu vereinbaren.

Ein Rücktrittsrecht für den Fall zu vereinbaren, dass es zu keiner Förderzusage kommt, ist nicht ausreichend. Soweit zusätzlich mit Fachunternehmen ein Rücktrittsrecht oder eine auflösende Bedingung für den Fall von Preissteigerungen vor der Förderzusage vereinbart wird, ist dies förderunschädlich, wenn nach der Antragstellung dieses Rücktrittsrecht ausgeübt wird. Insoweit kann nach Förderzusage einfach ein angepasster unbedingter Vertrag geschlossen werden.

Bei Maßnahmen, die in Eigenleistung erbracht werden, sind grundsätzlich nur die Materialkosten förderfähig. Sollte in diesen Fällen der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages vor Antragstellung nicht möglich sein, kann darauf verzichtet werden. Bei Antragstellung kann in diesen Fällen ersatzweise eine entsprechende Stellungnahme hochgeladen werden.

Bei Vergabeverfahren (öffentliche Ausschreibungen), bei denen kein Abschluss von Lieferungs- oder Leistungsverträgen mit aufschiebender oder auflösender Bedingung möglich ist, kann darauf verzichtet werden. Bei Antragstellung kann in diesen Fällen ersatzweise ein Dokument, aus dem sich die Durchführung des Vergabeverfahrens ergibt, hochgeladen werden. Die Antragstellung muss vor der Zuschlagserteilung im Vergabeverfahren erfolgen.