Wenn der Förderantrag vor dem Verkauf gestellt und vom jeweiligen Durchführer zugesagt wurde, dann verbleiben die Förderzusage und die damit verbundenen Pflichten grundsätzlich bei der Verkäuferin bzw. beim Verkäufer.

Beispielhaft sind folgende Konstellationen möglich:

  1. Die Investitionen werden durch die Verkäuferin bzw. den Verkäufer fertig gestellt sowie der Verwendungsnachweis und die Rechnungen entsprechend eingereicht
  2. Die Erwerberin bzw. der Erwerber führt die Investitionen durch, aber die Verkäuferin bzw. den Verkäufer verpflichtet sich vertraglich zur Übernahme der Kosten. Der Verwendungsnachweis inklusive der Kostennachweise wird durch die Verkäuferin bzw. den Verkäufer eingereicht

Die Verkäuferin bzw. der Verkäufer bleibt in beiden Fällen der Zuwendungsempfänger. Die Verkäuferin bzw. der Verkäufer hat die Erwerberin bzw. den Erwerber schriftlich über die Inanspruchnahme der Förderung und die zehnjährige Nutzungspflicht (gemäß Förderrichtlinien BEG Nummer 7.1) sowie über die Höhe des maximalen Förderbetrages zu informieren.

Alternativ können sowohl Verkäuferin bzw. Verkäufer als auch Erwerberin bzw. Erwerber einen separaten Förderantrag für die eigene Investition stellen. Dabei haben sie sich vor Antragstellung über die Aufteilung der Förderhöchstbeträge zu verständigen.