Damit die Bundesförderung für effiziente Gebäude den Betroffenen des Hochwassers in Bayern und Baden-Württemberg schnell und unbürokratisch zur Verfügung steht, werden für diese Menschen Verfahrenserleichterungen in der BEG eingeführt.

Dafür sind folgende Änderungen für die Hochwassergebiete in allen BEG-Programmen (KfW: 261, 263, 264, 358, 359, 458, 464; BAFA: BEG EM) vorgesehen:

  • Möglichkeit eines (wiederholten) Antrags: Auch wenn erst kürzlich ein Gebäude mit Hilfe der BEG saniert wurde und die Mindestnutzungsdauer noch nicht abgelaufen ist oder wenn für die Antragstellung in der BEG das Mindestalter des fertiggestellten Gebäudes noch nicht erreicht ist, ist es den Betroffenen im Hochwassergebiet möglich, einen (wiederholten) Antrag in der BEG zu stellen.
  • Ausnahme der Vorgabe des Klimageschwindigkeits-Bonus, dass die Heizung noch funktionsfähig sein muss: Der Bonus kann auch für kaputte Heizungen geltend gemacht werden. Hier reicht eine Eigenerklärung des Gebäudebesitzers, dass diese vor dem Hochwasser funktionstüchtig war.
  • Die Kumulierungsgrenze in der BEG wird ausnahmsweise auf maximal 100 Prozent erhöht, um so den Betroffenen eine maximale staatliche Unterstützung zu gewähren (unter Berücksichtigung von Versicherungsleistungen und anderen staatlichen Hilfen).

Die Möglichkeit zur Nutzung dieser Ausnahmeregelungen steht den Betroffenen beim BAFA und KfW zur Verfügung. Details zur Antragstellung und weitere wichtige Hinweise finden Sie auf den Internetseiten der Durchführer KfW und BAFA. Ein Musterformular zum Nachweis der Betroffenheit kann hier heruntergeladen werden.