Wird neben der BEG-Förderung eine weitere öffentliche Förderung für die gleiche Maßnahme in Anspruch genommen, ist eine Höchstgrenze zu beachten, die sogenannte Kumulierungsgrenze. Diese liegt für kommunale Antragsteller bei 90 % (siehe FAQ 1.25) und für alle anderen bei 60 %. Die Kumulierung bezieht sich dabei auf die jeweils tatsächlich geförderten Kosten, die sowohl in der BEG als auch in den anderen Förderprogrammen berücksichtigt wurden. Wird die Kumulierungsgrenze für das Vorhaben überschritten, reduziert sich die BEG-Förderung, bis die Kumulierungsgrenze eingehalten ist.

Für die Kumulierung zu beachtende Kosten:

Grundlage für die Berechnung der Kumulierungsgrenze sind die im Verwendungsnachweis angegebenen, tatsächlich durch die BEG geförderten Kosten pro Vorhaben. Maximal ist der jeweilige Förderhöchstbetrag zu berücksichtigen.

Die Kumulierungsgrenze bezieht sich nicht auf den Fördersatz innerhalb der BEG. Der pauschale Emissionsminderungs-Zuschlag für Biomasseheizungen wird unabhängig von der Höchstgrenze der förderfähigen Kosten gewährt. Er wird jedoch für die Ermittlung der Kumulierungsgrenze von den gesamten förderfähigen Kosten abgezogen (vgl. FAQ 3.11).

Kosten, die aus den weiteren öffentlichen Förderprogrammen zu berücksichtigen sind:

Es sind alle Tilgungszuschüsse und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu berücksichtigen, mit denen dieselben Kosten wie in der BEG gefördert werden. Öffentliche Fördermittel, die Kosten oberhalb der von der BEG definierten Höchstgrenze fördern, werden nicht auf die Kumulierungsgrenze angerechnet. Wenn durch ein weiteres Förderprogramm nicht die in der BEG zugrunde gelegten Baukosten gefördert werden, sind diese nicht für die Kumulierungsgrenze relevant. Hierzu zählt beispielsweise eine soziale Wohnraumförderung, die über Quadratmeter-Pauschalen künftige Mindereinnahmen durch Miet- und Belegungsbindungen kompensiert.

Beispiele Kumulierung

Beispiel 1

Beispiel 2

BEG WG

10 Wohneinheiten - Sanierung EH 55

10 Wohneinheiten - Sanierung EH 55

Investitionskosten

Fachplanung und Baubegleitung

Investitionskosten

Fachplanung und Baubegleitung

Gesamtkosten

3.000.000

50.000

3.000.000

50.000

davon in der BEG maximal förderfähig (WG mit 10 WE)

1.200.000

40.000

1.200.000

40.000

BEG Fördersatz

15 %

50 %

15 %

50 %

BEG Förderung (bezogen auf max. förderfähigen Kosten)

180.000

20.000

180.000

20.000

200.000

200.000

Kumulierungsgrenze (60 % der tatsächlich geförderten Kosten)

720.000

24.000

720.000

24.000

744.000

744.000

Zusätzliche Landesförderung

35 %

50 %

Landesförderung bezogen auf die von der BEG WG tatsächlich geförderten Kosten (35 % bzw. 50 % von 1.240.000 ):

434.000

620.000

Summe BEG Förderung plus anteilige Landesförderung

634.000

820.000

Ergebnis

Keine Kürzung, da Summe anteiliger Landesförderung und BEG Zuschuss unterhalb der Kumulierungsgrenze von 744.000 liegt

Kürzung des BEG Zuschusses um 76.000 , da Summe anteiliger Landesförderung und BEG Zuschuss oberhalb der Kumulierungsgrenze von 744.000 liegt

BEG-Förderung nach Kumulierung

Unverändert 200.000

Gekürzt auf 124.000