Wird neben der BEG-Förderung eine weitere öffentliche Förderung für die gleiche Maßnahme in Anspruch genommen, ist eine Höchstgrenze zu beachten, die sogenannte Kumulierungsgrenze. Diese liegt für kommunale Antragsteller bei 90 % und für alle anderen bei 60 %. Die Kumulierung bezieht sich dabei auf die jeweils tatsächlich geförderten Ausgaben, die sowohl in der BEG als auch in den anderen Förderprogrammen berücksichtigt wurden. Wird die Kumulierungsgrenze für das Vorhaben überschritten, reduziert sich die BEG-Förderung, bis die Kumulierungsgrenze eingehalten ist.

Für die Kumulierung zu beachtende Ausgaben:

Grundlage für die Berechnung der Kumulierungsgrenze sind die im Verwendungsnachweis angegebenen, tatsächlich durch die BEG geförderten Ausgaben pro Vorhaben. Maximal ist der jeweilige Förderhöchstbetrag zu berücksichtigen.

Die Kumulierungsgrenze bezieht sich nicht auf den Fördersatz innerhalb der BEG.

Kosten, die aus den weiteren öffentlichen Förderprogrammen zu berücksichtigen sind:

Es sind alle Tilgungszuschüsse und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu berücksichtigen, mit denen dieselben Kosten wie in der BEG gefördert werden. Öffentliche Fördermittel, die Kosten oberhalb der von der BEG definierten Höchstgrenze fördern, werden nicht auf die Kumulierungsgrenze angerechnet. Wenn durch ein weiteres Förderprogramm nicht die in der BEG zugrunde gelegten Baukosten gefördert werden, sind diese nicht für die Kumulierungsgrenze relevant. Hierzu zählt beispielsweise eine soziale Wohnraumförderung, die über Quadratmeter-Pauschalen künftige Mindereinnahmen durch Miet- und Belegungsbindungen kompensiert.

Beispiele Kumulierung

Beispiel 1

Beispiel 2

BEG WG

10 Wohneinheiten - Sanierung EH 55 EE

10 Wohneinheiten - Sanierung EH 55 EE

Investitionsausgaben

Fachplanung und Baubegleitung

Investitionsausgaben

Fachplanung und Baubegleitung

Gesamtausgaben

3.000.000

50.000

3.000.000

50.000

davon in der BEG maximal förderfähig (WG mit 10 WE)

1.500.000

40.000

1.500.000

40.000

BEG Fördersatz

5 %

50 %

5 %

50 %

BEG Förderung (bezogen auf max. förderfähigen Ausgaben)

75.000

20.000

75.000

20.000

95.000

95.000

Kumulierungsgrenze (60 % der tatsächlich geförderten Ausgaben)

900.000

24.000

900.000

24.000

924.000

924.000

Zusätzliche Landesförderung

35 %

50 %

Landesförderung bezogen auf die von der BEG WG tatsächlich geförderten Ausgaben (35 % bzw. 55 % von 1.540.000 ):

593.000

847.000

Summe BEG Förderung plus anteilige Landesförderung

634.000

942.000

Ergebnis

Keine Kürzung, da Summe anteiliger Landesförderung und BEG Zuschuss unterhalb der Kumulierungsgrenze von 924.000 liegt

Kürzung des BEG Zuschusses um 18.000 , da Summe anteiliger Landesförderung und BEG Zuschuss oberhalb der Kumulierungsgrenze von 924.000 liegt

BEG-Förderung nach Kumulierung

Unverändert 95.000

Gekürzt auf 77.000