Am 01.10.2024 trat § 60c GEG in Kraft, der bei der Neuinbetriebnahme von wassergeführten Heizungsanlagen in Gebäuden ab sechs Wohneinheiten oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten neben dem Verfahren B auch gleichwertige Verfahren für den hydraulischen Abgleich erlaubt. In der BEG gilt diese Regelung beim Einbau eines geförderten Wärmeerzeugers unabhängig von der Anzahl der Wohneinheiten für alle Gebäude.

Der hydraulische Abgleich dient allgemein dazu, dass jeder Raum eines Gebäudes die richtige Menge an Wärmeenergie aus dem zugehörigen Heizkörper bekommt, um ihn beheizen zu können. Das Verfahren B umfasst dabei vereinfacht gesagt neben der Einstellung der Heizkörper/-flächen und Verteilleitungen (hydraulischer Abgleich) auch die Berechnung der Heizlast für jeden Raum der Wohnung (als Ausgangsgröße für Gebäudesanierung und Auslegung der Heizkörper für Niedertemperatur) und die Einstellung des übrigen Heizungssystems (u.a. der Pumpe). Die Erleichterung durch alternative, temperaturbasierte Verfahren kann darin bestehen, dass gewisse händische Berechnungen und Einstellungen nicht mehr erfolgen müssen, so dass damit verbundene Lohnstunden nicht mehr anfallen und der Abgleich regelmäßig automatisiert im laufenden Betrieb erfolgen kann.

Im März 2025 wurde eine Checkliste veröffentlicht, welche für die BEG-Förderung die Anforderungen zur Anerkennung der Gleichwertigkeit eines alternativen Verfahrens zum hydraulischen Abgleich nach Verfahren B beschreibt. Durch die Veröffentlichung wird die grundsätzliche Förderfähigkeit von zum Verfahren B gleichwertigen Verfahren nicht in Frage gestellt. Es werden die für eine Zertifizierung von gleichwertigen Verfahren notwendigen Schritte aufgezeigt, um die Gleichwertigkeit mit Verfahren B nachzuweisen. Eine Zertifizierung anhand der Checkliste ist seit dem 1. Januar 2026 verpflichtende Voraussetzung für die Förderfähigkeit gleichwertiger Verfahren.

Die Checkliste klärt damit die Anforderungen der BEG und füllt eine Lücke, da eine maßgebliche Prüfnorm den zuständigen technischen Gremien des VdZ/ZVSHK derzeit im Entwurf vorliegt und voraussichtlich erst 2026 veröffentlicht wird. Die Anpassung der Fachregel zur Berücksichtigung alternativer Systeme durch die fachlich zuständigen Gremien des VdZ und des ZVSHK wird weiterhin angestrebt.

Die im Abschnitt 1 der Checkliste aufgeführten „Anforderungen an die Zertifizierung“ geben einen Überblick über die durchzuführenden und zu zertifizierenden Inhalte. Dabei ist z.B. eine grundsätzliche Aussage vom Hersteller zum Einsatzbereich und zu den Grenzen des Systems zu treffen.

In Abschnitt 2 „Anforderungen an das Verfahren“ werden die Systemanforderungen an alternative Verfahren beschrieben, die mittels der Zertifizierung nachzuweisen sind. Dabei ist insbesondere zu prüfen und zu dokumentieren, welche Leistungen von dem jeweiligen System selbst erbracht werden und welche Verfahrensschritte des hydraulischen Abgleichs nach Verfahren B noch von anderer Stelle zu erbringen sind. Der Hersteller hat dies in einer Anwenderbeschreibung zu dokumentieren und die möglichen Angaben für das eigene System entsprechend der Checkliste zu ergänzen. So ist z.B. darauf hinzuweisen, dass trotz des Einsatzes eines temperaturbasierten Verfahrens eine Heizlastberechnung durchzuführen ist.