Für Wohngebäude

Die Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben für das Gebäude (Förderhöchstbetrag) bemisst sich anhand der Anzahl der Wohneinheiten nach Sanierung und wird für das gesamte Gebäude berechnet.

Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben beträgt insgesamt 30.000 Euro pro Wohneinheit und Kalenderjahr (unabhängig von der Anzahl gestellter Anträge). Bei einem Fördersatz von 15 % entspricht dies dann zum Beispiel bis zu 4.500 Euro Investitionszuschuss.

Betrifft die geförderte Maßnahme nicht alle Wohneinheiten des Gebäudes (z.B. nur Fenstertausch auf einer Etage des Gebäudes), so ist der anteilige Höchstbetrag einzuhalten, der sich nur auf die zu fördernden Wohneinheiten bezieht. Dabei verteilt sich der Förderhöchstbetrag des Gebäudes auf alle Wohneinheiten zu gleichen Teilen.

Mit einem Bonus für einen individuellen Sanierungsfahrplan (sog. iSFP-Bonus, vgl. FAQ 2.11), oder wenn die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des Gebäudes nicht antragsberechtigt für den iSFP ist, erhöhen sich die förderfähigen Ausgaben auf max. 60.000 Euro. Bei einem Fördersatz von 20 % entspricht dies dann zum Beispiel bis zu 12.000 Euro Investitionszuschuss.

Die Ausgaben der Fachplanung und Baubegleitung sind bei Wohngebäuden gedeckelt auf 5.000 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern und bei Mehrfamilienhäusern über drei Wohneinheiten auf 2.000 Euro pro Wohneinheit, insgesamt maximal 20.000 Euro jeweils bezogen auf das Kalenderjahr. Auch hier gilt, dass dann, wenn eine geförderte Maßnahme nicht alle Wohneinheiten betrifft, der anteilige Höchstbetrag einzuhalten ist, der sich auf die geförderten Wohneinheiten bezieht. Dabei verteilt sich der Höchstbetrag des Gebäudes auf alle Wohneinheiten im Gebäude zu gleichen Teilen.
Beispiel: werden von insgesamt 20 Wohneinheiten nur an 10 Wohneinheiten förderfähige Maßnahmen vorgenommen, so beträgt der anteilige Höchstbetrag der förderfähigen Ausgaben der Fachplanung und Baubegleitung anstelle von 20.000 Euro nur 10.000 Euro; 1.000 Euro je Wohneinheit.

Für Nichtwohngebäude

Die Bemessungsgrundlage für die Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben ist die Nettogrundfläche nach Sanierung. Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben beträgt insgesamt 500 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche und Kalenderjahr (unabhängig von der Anzahl gestellter Anträge).

Betrifft die geförderte Maßnahme nicht die gesamte Gebäudefläche (zum Beispiel nur eine Teildämmung des Gebäudes), so ist der anteilige Höchstbetrag einzuhalten, der dem Anteil der betroffenen Nettogrundfläche an der gesamten Nettogrundfläche entspricht.

Die Ausgaben der Fachplanung und Baubegleitung sind bei Nichtwohngebäuden gedeckelt auf 5 Euro pro Quadratmeter, insgesamt maximal 20.000 Euro pro Kalenderjahr. Auch hier gilt, dass dann, wenn eine geförderte Maßnahme nicht die gesamte Nettogrundfläche betrifft, der anteilige Höchstbetrag einzuhalten ist, der sich auf die geförderte Nettogrundfläche bezieht. Dabei verteilt sich der Höchstbetrag der gesamten Nettogrundfläche zu gleichen Teilen je Nettogrundfläche.

Die Höchstgrenzen der förderfähigen Ausgaben für die sonstigen Effizienzmaßnahmen und den Heizungstausch gelten unabhängig voneinander. In der Summe können also zum Beispiel bei einer Wohneinheit mit iSFP-Bonus insgesamt 90.000 Euro der förderfähigen Ausgaben gefördert werden, wenn sonstige Effizienzmaßnahmen und Heizungstausch durchgeführt werden.