Für Wohngebäude
Die Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben für das Gebäude (Förderhöchstbetrag) bemisst sich anhand der Anzahl der Wohneinheiten nach Sanierung und wird für das gesamte Gebäude berechnet. Dabei erfolgt eine Staffelung der förderfähigen Ausgaben.
Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben beträgt pro Kalenderjahr (unabhängig von der Anzahl gestellter Anträge):
- 30.000 Euro für die erste Wohneinheit
- jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit
- jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit
Betrifft die geförderte Maßnahme nicht alle Wohneinheiten des Gebäudes (z.B. nur Fenstertausch auf einer Etage des Gebäudes), so ist der anteilige Höchstbetrag einzuhalten, der sich nur auf die zu fördernden Wohneinheiten bezieht. Dabei verteilt sich der Förderhöchstbetrag des Gebäudes auf alle Wohneinheiten zu gleichen Teilen.
Beispiel: Werden von 10 Wohneinheiten (WE) nur 4 WE saniert, dann wird auch nur der entsprechende Höchstbetrag für die 4 WE für die Förderung zugrunde gelegt. Bei 137.000 Euro für 10 WE werden folglich 54.800 Euro anteilig für 4 WE als Förderhöchstkosten berücksichtigt.
Mit einem Bonus für einen individuellen Sanierungsfahrplan (sog. iSFP-Bonus in Höhe von 5 %, vgl. FAQ A.3.2 und FAQ 2.11) erhöhen sich die förderfähigen Ausgaben ebenso gestaffelt nach Wohneinheiten. Für Eigentümerinnen und Eigentümer eines Gebäudes, die nicht antragsberechtigt für den iSFP-Bonus sind (bspw. EEE), erhöhen sich die förderfähigen Ausgaben ebenfalls. Eine Erhöhung des Fördersatzes über den iSFP-Bonus von 5 % erfolgt in diesem Fall nicht.
Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben beträgt unter Berücksichtigung eines iSFP:
- 60.000 Euro für die erste Wohneinheit
- jeweils 30.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit
- jeweils 15.000 Euro ab der siebten Wohneinheit.
Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für die sonstigen Effizienzmaßnahmen und den Heizungstausch gelten unabhängig voneinander. Das bedeutet, dass beispielsweise bei einer Wohneinheit mit iSFP-Bonus neben der Höchstgrenze von 60.000 Euro für sonstige Effizienzmaßnahmen auch die maximal förderfähigen Ausgaben in der Heizungsförderung von höchstens 28.000 Euro (seit dem 21.07.2026, danach alle sechs Monate um 750 Euro absinkend, siehe FAQ 3.3) beansprucht werden können.
Die Ausgaben der Fachplanung und Baubegleitung sind bei Wohngebäuden gedeckelt auf 5.000 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern und bei Mehrfamilienhäusern über drei Wohneinheiten auf 2.000 Euro pro Wohneinheit, insgesamt maximal 20.000 Euro jeweils bezogen auf das Kalenderjahr. Auch hier gilt, dass dann, wenn eine geförderte Maßnahme nicht alle Wohneinheiten betrifft, der anteilige Höchstbetrag einzuhalten ist, der sich auf die geförderten Wohneinheiten bezieht. Dabei verteilt sich der Höchstbetrag des Gebäudes auf alle Wohneinheiten im Gebäude zu gleichen Teilen.
Beispiel: Werden von insgesamt 20 Wohneinheiten nur an 10 Wohneinheiten förderfähige Maßnahmen vorgenommen, so beträgt der anteilige Höchstbetrag der förderfähigen Ausgaben der Fachplanung und Baubegleitung anstelle von 20.000 Euro nur 10.000 Euro; 1.000 Euro je Wohneinheit.
Für Nichtwohngebäude
Die Bemessungsgrundlage für die Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben ist die Nettogrundfläche nach Sanierung. Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben beträgt insgesamt 500 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche und Kalenderjahr (unabhängig von der Anzahl gestellter Anträge).
Betrifft die geförderte Maßnahme nicht die gesamte Gebäudefläche (zum Beispiel nur eine Teildämmung des Gebäudes), so ist der anteilige Höchstbetrag einzuhalten, der dem Anteil der betroffenen Nettogrundfläche an der gesamten Nettogrundfläche entspricht.
Die Höchstgrenzen der förderfähigen Ausgaben für die sonstigen Effizienzmaßnahmen und den Heizungstausch gelten unabhängig voneinander. Das bedeutet, dass beispielsweise bei einer Nettogrundfläche von 150 Quadratmetern neben der Höchstgrenze von 75.000 Euro für sonstige Effizienzmaßnahmen auch die maximal förderfähigen Ausgaben in der Heizungsförderung von höchstens 28.000 Euro (seit dem 21.07.2026, danach alle sechs Monate um 750 Euro absinkend, siehe FAQ 3.3) beansprucht werden können.
Die Ausgaben der Fachplanung und Baubegleitung sind bei Nichtwohngebäuden gedeckelt auf 5 Euro pro Quadratmeter, insgesamt maximal 20.000 Euro pro Kalenderjahr. Auch hier gilt, dass dann, wenn eine geförderte Maßnahme nicht die gesamte Nettogrundfläche betrifft, der anteilige Höchstbetrag einzuhalten ist, der sich auf die geförderte Nettogrundfläche bezieht. Dabei verteilt sich der Höchstbetrag der gesamten Nettogrundfläche zu gleichen Teilen je Quadratmeter Nettogrundfläche.