Für Anträge seit dem 01.01.2023 gilt ab Veröffentlichung dieser FAQ (28.08.2023) folgende Regelung:

Für Anträge auf Förderung zur Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen der BEG EM ist grundsätzlich keine vorhabenbezogene Unabhängigkeit des EEE gegenüber bauausführenden Unternehmen verpflichtend. Wenn keine Unabhängigkeit besteht, ist aber keine Förderung für die Fachplanung und Baubegleitung nach Nummer 5.5 der Förderrichtlinie BEG EM mit einem Fördersatz von 50 % möglich. Die Förderung der Fachplanung und Baubegleitung ist dann lediglich als Umfeldmaßnahme im Rahmen der förderfähigen Kosten nach den Nummern 5.1 bis 5.4 mit dem entsprechenden Fördersatz möglich. Im Falle einer bestehenden Abhängigkeit ist dies dem Antragstellenden vor Vorhabenbeginn mitzuteilen.

Eine Energieeffizienz-Expertin bzw. ein -Experte muss in der BEG EM eingebunden werden bei:

  • Maßnahmen an der Gebäudehülle
  • Anlagentechnik (außer Heizung)
  • bei Errichtung, Erweiterung, Umbau eines Gebäudenetzes
  • Heizungsoptimierung, wenn ein iSFP-Bonus in Anspruch genommen wird