Mit einem iSFP[1] ist für sonstige Effizienzmaßnahmen (BEG EM Nummern 5.1, 5.2 und 5.4 a) ein iSFP-Bonus von 5 % möglich. Der iSFP-Bonus von 5 % wird in der BEG gewährt, wenn ein im Förderprogramm „Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude“ geförderter individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) erstellt wurde. Der iSFP-Bonus wird auch gewährt, wenn ein im Förderprogramm „Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude“ geförderter Vor-Ort-Beratungsbericht vor 2021 erstellt wurde und eine Energieeffizienz-Expertin bzw. ein -Experte die Konformität der geplanten Maßnahme mit dem Beratungsbericht bestätigt.

Auch gemischt genutzte Gebäude können einen iSFP-Bonus erhalten, wenn sie gemäß der BEG als Wohngebäude eingeordnet werden.

Wird der iSFP-Bonus gewährt, erhöht sich außerdem die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für energetische Maßnahmen nach den Nummern 5.1, 5.2 und 5.4 a) auf 60.000 Euro pro Wohneinheit. Die Höchstgrenze erhöht sich auch ohne geförderten iSFP, wenn der Eigentümer des Gebäudes nach Nummer 5.2 der Förderrichtlinie für die Bundesförderung für „Energieberatung für Wohngebäude (EBW)“ nicht antragsberechtigt für den iSFP ist.

[1] Der individuelle Sanierungsfahrplan ist ein standardisiertes Konzept, das auf einer Bestandsaufnahme und Analyse des aktuellen Gebäudezustands basiert und den Einsatz erneuerbarer Energien berücksichtigt. Eigentümerinnen bzw. Eigentümern des Gebäudes wird auf leicht verständliche Art und Weise gezeigt, wie die Immobilie mit aufeinander abgestimmten Schritten energieeffizient saniert werden kann.