Um den iSFP-Bonus und eine Erhöhung der Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben zu erhalten, wird der iSFP an drei Stellen benötigt:

Erstens im Rahmen des BEG-Antrags, um das Vorliegen eines iSFP und die Umsetzung von Maßnahmen hieraus zu belegen. Die Erstellung eines iSFP wird über das Förderprogramm „Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude“ (EBW) gefördert. Dafür muss beim BAFA ein Förderantrag im Programm EBW gestellt werden.

Nach der Antragstellung im Programm EBW und nach Erstellung des iSFP kann in der BEG ein Antrag für die Umsetzung einer Einzelmaßnahme mit iSFP-Bonus gestellt werden. Sollte zu diesem Zeitpunkt noch keine Zusage des BAFA im Programm EBW vorliegen, geschieht die Antragstellung in der BEG auf eigenes Risiko. D. h. wird nachträglich der iSFP in EBW nicht gefördert, dann wird in der BEG EM nachträglich der iSFP nicht anerkannt und der iSFP-Bonus nicht gewährt.

Zweitens nach der Umsetzung der Maßnahmen im Rahmen des Verwendungsnachweises. Hier müssen die Antragstellenden nachweisen, dass die realisierte BEG-Maßnahme einer im iSFP empfohlenen Maßnahme entspricht. Der iSFP muss in EBW abschließend beschieden und ausgezahlt worden sein.

Drittens muss der iSFP im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen durch die Durchführer der BEG vorgelegt werden, wenn im Förderverfahren ein iSFP-Bonus gewährt wurde. Innerhalb der Vor-Ort-Kontrollen wird überprüft, ob das geförderte Bauvorhaben tatsächlich den beantragten Standard erreicht. Die Durchführer behalten sich vor, den iSFP auf missbräuchliche Nutzung zu prüfen.