Um den iSFP-Bonus und eine Erhöhung der Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben zu erhalten wird der iSFP an drei Stellen benötigt:

Erstens im Rahmen des BEG-Antrags für die Umsetzung von Maßnahmen aus dem iSFP. Die Erstellung eines iSFP wird über das Förderprogramm Energieberatung für Wohngebäude (EBW) gefördert. Dafür muss beim BAFA ein Förderantrag im Programm EBW gestellt werden. Nach der Antragstellung im Programm EBW und nach Erstellung des iSFP, kann in der BEG ein Antrag für die Umsetzung einer Einzelmaßnahme mit iSFP-Bonus gestellt werden. Sollte zu diesem Zeitpunkt noch keine Zusage des BAFA im Programm EBW vorliegen, geschieht die Antragstellung in der BEG auf eigenes Risiko.

Zweitens nach der Umsetzung der Maßnahmen im Rahmen des Verwendungsnachweises. Hier müssen die Antragsstellenden nachweisen, dass die realisierte BEG-Maßnahme einer im iSFP empfohlenen Maßnahme entspricht. Der iSFP muss abschließend beschieden und ausgezahlt worden sein.

Drittens muss der iSFP im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen durch die Durchführer der BEG vorgelegt werden, wenn im Rahmen der Förderung ein iSFP-Bonus gewährt wurde. Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen wird überprüft, ob das geförderte Bauvorhaben tatsächlich den beantragten Standard erreicht. Die Durchführer behalten sich vor, den iSFP auf missbräuchliche Nutzung zu prüfen.