Der iSFP-Bonus kann für energetische Sanierungsmaßnahmen (ausgenommen Heizungstechnik nach Nummer 5.3, Maßnahmen zur Emissionsminderung nach Nummer 5.4 Buchstabe b sowie Fachplanung und Baubegleitung nach Nummer 5.5 der Richtlinie BEG EM) beantragt werden, die innerhalb eines Zeitraums von maximal 15 Jahren nach Erstellung des iSFP umgesetzt werden. Der iSFP-Bonus kann bereits ab der ersten Maßnahme gewährt werden und wird auch nicht zurückgefordert, wenn der iSFP nicht innerhalb von 15 Jahren vollständig umgesetzt wird. Zu beachten ist, dass die Anforderungen zur Gewährung des iSFP (siehe FAQ A.3.2) erfüllt sind.