Nein. Der iSFP-Bonus kann nur für eine Maßnahme gewährt werden, die sich aus einem entsprechend vorliegenden, vom BAFA geförderten iSFP ergibt. Konnte bzw. kann nach Maßgabe der Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude kein geförderter iSFP erstellt werden, z.B. aufgrund fehlender Berechtigung zur Inanspruchnahme der Förderung, existiert keine Grundlage auf der ein iSFP-Bonus in der BEG gewährt werden kann.

Dies gilt auch für iSFP, die wegen des zwischenzeitlichen Antragsannahmestopps der EBW nicht gefördert wurden.

Zudem können bspw. Energieberatende für ihre Sanierungsmaßnahmen keinen iSFP-Bonus in Anspruch nehmen. Liegt für ein erworbenes Gebäude jedoch bereits ein für eine vorherige Eigentümerin bzw. einen vorherigen Eigentümer erstellter iSFP vor, dessen Umsetzung nun mit einer Sanierungsmaßnahme über BEG weiterverfolgt werden soll, können Energieberatende für diese Maßnahme auch einen iSFP-Bonus beantragen, sofern der Umsetzungszeitraum von maximal 15 Jahren noch nicht abgelaufen ist.