Alle Antragstellenden können die Grundförderung von 30 % erhalten. Selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer (vgl. FAQ 3.5) können zusätzlich – sofern die Fördervoraussetzungen erfüllt sind – folgende Boni/ Zuschusskomponenten beantragen:

1. Klimageschwindigkeits-Bonus

Der Klimageschwindigkeits-Bonus wird für den Austausch ineffizienter fossiler Heizungen und Biomasseheizungen gewährt. Die Bonushöhe hängt vom Zeitpunkt der Antragstellung ab und reduziert sich regelmäßig alle sechs Monate. Für Anträge ab 01.08.2028 entfällt der Bonus.

Der Klimageschwindigkeits-Bonus beträgt:

  • ab 21.07.2026 bis 31.01.2027: 16 Prozentpunkte
  • ab 01.02.2027 bis 31.07.2027: 12 Prozentpunkte
  • ab 01.08.2027 bis 31.01.2028: 8 Prozentpunkte
  • ab 01.02.2028 bis 31.07.2028: 4 Prozentpunkte

2. Einkommens-Bonus

Der Einkommens-Bonus wird differenziert in drei Stufen gewährt. Diese ergeben sich aus dem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen.

  • Stufe 1: bis 30.000 Euro → Einkommens-Bonus: 40 %
  • Stufe 2: über 30.000 bis 40.000 Euro → Einkommens-Bonus: 30 %
  • Stufe 3: über 40.000 bis 50.000 Euro → Einkommens-Bonus: 10 %

Ab einem Haushaltsjahreseinkommen über 50.000 Euro wird grundsätzlich kein Einkommens-Bonus gewährt. Ausnahme: Familienzuschlag.

3. Familienzuschlag

Für Familien, in denen mindestens ein minderjähriges Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung im Haushalt lebt (Nachweis durch Meldebescheinigung), werden die jeweiligen Einkommensgrenzen für den Einkommens-Bonus (Stufen 1 bis 3) pauschal und einmalig um 10.000 Euro angehoben. Das bedeutet konkret: Familien mit einem Haushaltsjahreseinkommen bis 40.000 Euro (statt zuvor bis 30.000 Euro) erhalten nun einen Einkommens-Bonus von 40 % (Stufe 1), Familien mit einem Haushaltsjahreseinkommen bis 50.000 Euro werden 40 % gewährt (Stufe 2) und Familien mit einem Haushaltsjahreseinkommen bis 60.000 Euro erhalten 10 % (Stufe 3).

Beispiel: Eine Familie mit mindestens einem minderjährigen Kind hat ein zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen von 40.000 Euro. Durch den Familienzuschlag wird die Familie so behandelt, als läge ihr Einkommen bei 30.000 Euro (Stufe 1). Sie erhält daher den Einkommens-Bonus von 40 % (statt 30 %).

Antragstellung für Selbstnutzer-Boni

Selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer von Einfamilienhäusern beantragen die auf sie zutreffenden Boni direkt mit der Grundförderung in einem Antrag.

Bei Mehrfamilienhäusern und WEG (vgl. FAQ 3.4) wird für die Grundförderung ein gemeinsamer Basisantrag gestellt. Für die selbstgenutzte Wohneinheit ist ein individueller Zusatzantrag durch den oder die selbstnutzenden Eigentümer zu stellen.

Ergänzungskredit (KfW)

Alle Zuschussnehmende können zusätzlich ein zinsgünstiges Kreditangebot der KfW (Ergänzungskredit) von bis zu 120.000 Euro Kreditsumme pro Wohneinheit für die Finanzierung förderfähiger Sanierungsvorhaben beantragen. Selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümern – von Einfamilienhäusern sowie von Eigentumswohnungen in Wohnungseigentümergemeinschaften, sofern Maßnahmen ausschließlich am Sondereigentum umgesetzt werden – können den Ergänzungskredit mit einem zusätzlichen Zinsvorteil aus Bundesmitteln nutzen, wenn ihr Haushaltseinkommen 90.000 Euro pro Jahr nicht übersteigt. Der Ergänzungskredit kann nach Vorlage der Zuschusszusage der KfW für das förderfähige Sanierungsvorhaben über die Hausbank/Geschäftsbank beantragt werden.

Förderung der Leistungen von Fachunternehmen / Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten bei der KfW

Bei einem über die KfW geförderten Heizungstausch genügt die Einbindung eines Fachunternehmens. Sollte dennoch eine Energieeffizienz-Expertin oder ein Energieeffizienz-Experte eingebunden werden, werden die Ausgaben für Fachplanung und Baubegleitung nicht separat beim BAFA gefördert. Die Ausgaben der Fachplanung- und Baubegleitung werden bei der KfW im Rahmen des Förderhöchstbetrages mit den Fördersätzen des Heizungstausches als Umfeldmaßnahme gefördert.

Welche Heizungen können gefördert werden?

Es können folgende Heizungen auf Basis erneuerbarer Energien gefördert werden:

  • solarthermische Anlagen
  • Biomasseheizungen
  • Wärmepumpen
  • Brennstoffzellenheizung
  • wasserstofffähige Heizung (Investitionsmehrausgaben)
  • innovative Heizungstechnik
  • Gebäudenetzanschluss
  • Wärmenetzanschluss

Hinweise zur Förderfähigkeit

  • Bei Hybridkompaktgeräten (z. B. Gasheizung mit kombinierter Wärmepumpe) ist nur der Erneuerbare-Energien-Anteil förderfähig.
  • Bei wasserstofffähigen Heizungen sind nur die spezifischen Investitionsmehrausgaben förderfähig, da es sich im Übrigen um konventionelle Brennwertkesseltechnologie handelt, die nicht förderfähig ist.
  • Nicht förderfähig sind Stromdirektheizungen. (Ausnahme: Strahlungsheizungen im NWG, voraussichtlich ab Dezember 2026) und fossile Heizungen.

Im Wärmeerzeugerportal (WEP) finden Antragstellende sowie Fachunternehmen oder Energieeffizienz-Expertinnen bzw. -Experten potenziell förderfähige Wärmeerzeuger:

Weitere Informationen zum WEP finden Sie unter:
https://www.bafa.de/DE/Energie/Effiziente_Gebaeude/Waermeerzeuger_Portal/waermeerzeuger_portal_node.html