Für alle Antragstellenden ist die Grundförderung von 30 % erhältlich; ggf. zuzüglich 5 % Effizienz-Bonus (Wärmepumpen) oder Emissionsminderungs-Zuschlag von pauschal 2.500 Euro (Biomasseheizungen). Für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer sind zusätzlich – sofern die Fördervoraussetzungen erfüllt werden – der Klimageschwindigkeits-Bonus von 20 % für den Austausch besonders alter, ineffizienter fossiler Heizungen und Biomasseheizungen sowie ggf. der Einkommens-Bonus von 30 % erhältlich (vgl. FAQ 3.5).
Die drei neben der Grundförderung zur Verfügung stehenden Bonusförderungen (Klimageschwindigkeits-Bonus und Einkommens-Bonus sowie Effizienz-Bonus) oder Emissionsminderungs-Zuschlag ergänzen einander. Für private Selbstnutzende wird maximal ein Fördersatz von 70 % gewährt. Für Vermietende, Wohnungswirtschaft u.a. ist die Grundförderung von 30 % erhältlich; ggf. plus Effizienz-Bonus oder Emissionsminderungs-Zuschlag.
So beträgt beispielsweise der maximal erhältliche Zuschuss für private Selbstnutzende bei max. förderfähigen Ausgaben von 30.000 Euro und einem Fördersatz von 70 % 21.000 Euro (im Falle einer besonders effizienten Biomasseheizung noch zuzüglich eines pauschalen Emissionsminderungs-Zuschlags von 2.500 Euro).
Bei einem über die KfW geförderten Heizungstausch genügt die Einbindung eines Fachunternehmens. Sollte dennoch eine Energieeffizienz-Expertin oder ein Experte eingebunden werden, können die Kosten für Fachplanung und Baubegleitung nicht separat beim BAFA gefördert werden. Die Kosten der Fachplanung- und Baubegleitung werden bei der KfW mit den Fördersätzen des Heizungstausches als Umfeldmaßnahme gefördert.
Daneben steht allen Antragsstellenden ein zinsgünstiges Kreditangebot der KfW von bis zu 120.000 Euro Kreditsumme (Ergänzungskredit) für die Finanzierung förderfähiger Sanierungsvorhaben zur Verfügung. Ein zusätzlicher Zinsvorteil aus Bundesmitteln für diesen Ergänzungskredit wird Eigentümerinnen und Eigentümern - von selbstgenutzten Einfamilienhäusern sowie von selbstgenutzten Eigentumswohnungen in Wohneigentümergemeinschaften, sofern Maßnahmen am Sondereigentum umgesetzt werden - mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von bis zu 90.000 Euro pro Jahr gewährt. Diese Zinsverbilligung wird ausschließlich für das selbstgenutzte Einfamilienhaus beziehungsweise die selbstgenutzte Wohneinheit gewährt. Der Ergänzungskredit kann nach Vorlage der Zuschusszusage der KfW für das förderfähige Sanierungsvorhaben über die Hausbank/Geschäftsbank beantragt werden.
Welche Heizungen können gefördert werden?
Es können folgende (nach GEG zulässigen) Heizungen auf Basis Erneuerbarer Energien gefördert werden (siehe Tabelle). Nicht förderfähig sind Stromdirektheizungen.
Bei Hybridheizungen (z.B. Gasheizung plus Wärmepumpe) ist nur der erneuerbare-Energien-Anteil förderfähig.
Bei wasserstofffähigen Heizungen sind nur die spezifischen Investitionsmehrausgaben förderfähig, da es sich im Übrigen um konventionelle Brennwertkesseltechnologie handelt, die nicht förderfähig ist. Fossile Heizungen werden grundsätzlich nicht mehr gefördert.
| | Boni | |
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Einzelmaßnahmen (Heizungstausch) | Zuschuss | Effizienz-Bonus | Klimageschwindigkeits-Bonus |
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solarthermische Anlagen | 30 % | | max. 20 % [2] |
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Biomasseheizungen [1] | 30 % | | max. 20 % [2] |
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Wärmepumpen | 30 % | 5 % | max. 20 % [2] |
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Brennstoffzellenheizung | 30 % | | max. 20 % [2] |
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Wasserstofffähige Heizung (Investitionsmehrausgaben) | 30 % | | max. 20 % [2] |
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Innovative Heizungstechnik | 30 % | | max. 20 % [2] |
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Gebäudenetzanschluss | 30 % | | max. 20 % [2] |
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Wärmenetzanschluss | 30 % | | max. 20 % [2] |
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[1] Bei Biomasseheizungen wird bei Einhaltung eines Emissionsgrenzwert für Staub von 2,5 mg/m³ ein zusätzlicher pauschaler Zuschlag i.H.v 2.500 Euro gemäß BEG EM Nummer 8.4.7 gewährt.
[2] Der Klimageschwindigkeits-Bonus reduziert sich gestaffelt gemäß BEG EM Nummer 8.4.4.