Für Wohngebäude (WG)
Die Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben für das Gebäude (Förderhöchstbetrag) bezieht sich auf die Anzahl der Wohneinheiten im Gebäude nach Sanierung und wird für das gesamte Gebäude berechnet.
Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben beträgt insgesamt (unabhängig vom Zeitraum und unabhängig von der Anzahl gestellter Anträge):
- 30.000 Euro für die erste Wohneinheit
- jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit
- jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit
Betrifft die geförderte Maßnahme nicht alle Wohneinheiten des Gebäudes (zum Beispiel bei einer Etagenheizung), so ist der anteilige Höchstbetrag einzuhalten, der sich nur auf die zu fördernden Wohneinheiten bezieht. Dabei verteilt sich der Förderhöchstbetrag des Gebäudes auf alle Wohneinheiten zu gleichen Teilen. Werden mehrere Anträge für ein Gebäude mit mehreren Wohneinheiten zu jeweils unterschiedlichen Zeitpunkten gestellt, reduziert sich der Förderhöchstbetrag des Gebäudes um die bereits berücksichtigten förderfähigen Gesamtkosten.
Selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer können einen Fördersatz von bis zu 70 % für eine selbstgenutzte Wohneinheit erhalten. Dieser Fördersatz ergibt sich durch die Kombination der Grundförderung mit dem Klimageschwindigkeits- und dem Einkommens-Bonus. Bei einem selbstgenutzten Haus mit einer Wohneinheit entspricht dies einem maximalen Zuschussbetrag von 21.000 Euro bei einem Förderhöchstbetrag von 30.000 Euro.
Wird mehr als eine Wohneinheit selbst genutzt, gilt im Sinne der Förderrichtlinie BEG EM nur eine Wohneinheit als selbst genutzt. Weitere Wohneinheiten des Gebäudes werden mit dem Fördersatz der Grundförderung von 30 % (ggf. plus weitere Boni für die Heiztechnik) gefördert. Bei einem selbstgenutzten Haus mit zwei Wohneinheiten ist beispielsweise ein Zuschussbetrag von 22.500 Euro möglich (Förderfähige Kosten in Höhe von 45.000 Euro, Grundförderung von 30 % und für eine selbstgenutzte Wohneinheit der Klimageschwindigkeits- und Einkommens-Bonus).
Für Vermietende / Unternehmen sind bei einem Objekt mit einer Wohneinheit für den Heizungstausch – bis zu 9.000 Euro Investitionszuschuss möglich, bei max. 30 % Investitionszuschuss (ggf. plus Emissionsminderungs-Zuschlag oder Effizienz-Bonus) und max. 30.000 Euro förderfähigen Ausgaben.
Im Falle des Einbaus einer emissionsarmen Biomasseheizung kann zusätzlich ein pauschaler Emissionsminderungs-Zuschlag von 2.500 Euro addiert werden. Dieser wird immer unabhängig von der Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben pauschal gewährt und kann bei den förderfähigen Ausgaben nicht erneut angesetzt werden (Doppelförderungsverbot). Weitere Informationen finden Sie in der FAQ 3.11.
Für Nichtwohngebäude (NWG)
Die Bemessungsgrundlage für die Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben ist die Nettogrundfläche nach Sanierung.
Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für die Heizungsförderung beträgt insgesamt (unabhängig vom Zeitraum und unabhängig von der Anzahl gestellter Anträge) 30.000 Euro für Gebäude bis 150 Quadratmeter Nettogrundfläche.
Für Gebäude größer 150 Quadratmeter Nettogrundfläche gilt folgende gestaffelte Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben:
- bis 400 Quadratmeter Nettogrundfläche 200 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche
- für größer als 400 bis 1000 Quadratmeter Nettogrundfläche zusätzlich 120 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche
- ab größer als 1000 Quadratmeter Nettogrundfläche zusätzlich 80 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche
Bei einem NWG mit einer Nettogrundfläche mit bspw. 1.200 Quadratmetern berechnet sich die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben wie folgt:
- 400 Quadratmeter * 200 € pro Quadratmeter
- + 600 Quadratmeter * 120 € pro Quadratmeter
- + 200 Quadratmeter * 80 € pro Quadratmeter
- = 168.000 € Höchstgrenze
Betrifft die geförderte Maßnahme nicht die gesamte Gebäudefläche (zum Beispiel bei einer Teilheizung), so ist der anteilige Höchstbetrag einzuhalten, der dem Anteil der betroffenen Nettogrundfläche an der gesamten Nettogrundfläche entspricht.
Die Höchstgrenzen der förderfähigen Ausgaben für den Heizungstausch und sonstigen Effizienzmaßnahmen gelten unabhängig voneinander. In der Summe können insgesamt 90.000 Euro der förderfähigen Ausgaben gefördert werden, wenn Heizungstausch und sonstige Effizienzmaßnahmen durchgeführt werden.