Für Wohngebäude (WG)

Die Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben für das Gebäude (Förderhöchstbetrag) bemisst sich anhand der Anzahl der förderfähigen Wohneinheiten nach Sanierung und wird für das gesamte Gebäude berechnet. Dieser Förderhöchstbetrag kann durch einen Antrag oder mehrere Anträge genutzt werden.

Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben wird durch folgende Staffelung ermittelt:

  • 28.000 Euro für die erste Wohneinheit*
  • jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit
  • jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit

*Erste Wohneinheit bezieht sich auf eine rechnerische Stufe im Fördermodell. Damit ist nicht die erste Wohneinheit in einem Gebäude gemeint, für die ein Förderantrag gestellt wird.

Der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit sinkt erstmalig zum 01.02.2027 und danach alle sechs Monate jeweils zum 01.08. und 01.02. um 750 Euro. Ende 2030 liegen die förderfähigen Ausgaben dann bei 22.000 Euro.

BEG WG1. Wohneinheit2. bis 6. WohneinheitAb 7. Wohneinheit
ab 21.07.2026 bis 31.01.2027:28.000 Euro15.000 Euro8.000 Euro
ab 01.08.2027 bis 31.01.2027:27.250 Euro15.000 Euro8.000 Euro
ab 01.08.2027 bis 31.01.2028:26.500 Euro15.000 Euro8.000 Euro
ab 01.02.2028 bis 31.07.2028:
usw.
25.750 Euro15.000 Euro8.000 Euro
ab 01.08.203022.000 Euro15.000 Euro8.000 Euro

Betrifft die geförderte Maßnahme nicht alle Wohneinheiten des Gebäudes, zum Beispiel bei einer Etagenheizung, so ist der anteilige Höchstbetrag einzuhalten, der sich nur auf die zu fördernden Wohneinheiten bezieht. Dabei verteilt sich der Förderhöchstbetrag des Gebäudes auf alle Wohneinheiten zu gleichen Teilen. Werden mehrere Anträge für ein Gebäude mit mehreren Wohneinheiten zu jeweils unterschiedlichen Zeitpunkten gestellt, reduziert sich der Förderhöchstbetrag des Gebäudes um die bereits berücksichtigten förderfähigen Gesamtausgaben und ggf. um den reduzierten Anfangswert der förderfähigen Ausgaben.

Der Zuschuss setzt sich aus einer Grundförderung und gegebenenfalls einer oder mehreren Boni/ Zuschusskomponenten zusammen.

Aus Grundförderung und Boni für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer kann sich für die selbstgenutzte Wohneinheit ein maximaler Fördersatz von 80 % ergeben.

Wird mehr als eine Wohneinheit selbst genutzt, gilt im Sinne der Förderrichtlinie BEG EM nur eine Wohneinheit als selbst genutzt. Weitere Wohneinheiten des Gebäudes werden mit dem Fördersatz der Grundförderung von 30 % gefördert.

Beispiel 1: Bei einem selbstgenutzten Haus mit zwei Wohneinheiten und einem minderjährigen Kind im Haushalt ist – bei einem Antrag bis zum 31.01.2027 – beispielsweise ein Zuschussbetrag von 23.650 Euro möglich. Dieser setzt sich zusammen aus:

12.900 Euro Grundförderung (förderfähige Ausgaben in Höhe von 43.000 Euro * 30 %)

3.440 Euro (anteilige förderfähige Ausgaben für die selbstgenutzte Wohneinheit in Höhe von 21.500 Euro * 16 % Klimageschwindigkeits-Bonus)

7.310 Euro (anteilige förderfähige Ausgaben für die selbstgenutzte Wohneinheit in Höhe von 21.500 Euro * 34 % Einkommens-Bonus, gemäß Stufe 1 wären 40 % möglich, durch die Deckelung auf 80 % ist eine Kürzung um 6 % nötig).

Beispiel 2: Bei einem Objekt mit einer Wohneinheit können Vermietende/Unternehmen bis zu 8.400 Euro Investitionszuschuss erhalten. Dieser ergibt sich aus 30 % Grundförderung auf maximal 28.000 Euro berücksichtigte förderfähigen Ausgaben.

Kombination mit sonstigen Effizienzmaßnahmen:

Die Höchstgrenzen der förderfähigen Ausgaben für den Heizungstausch und die sonstigen Effizienzmaßnahmen (z.B. Dämmung der Gebäudehülle, Fenstertausch) gelten unabhängig voneinander. Das bedeutet, dass beispielsweise bei einem Einfamilienhaus neben den maximal förderfähigen Ausgaben in der Heizungsförderung von höchstens 28.000 Euro auch die Höchstgrenze von 60.000 Euro mit iSFP-Bonus für sonstige Effizienzmaßnahmen beansprucht werden kann.

Für Nichtwohngebäude (NWG)

Die Bemessungsgrundlage für die Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben für das Gebäude ergibt sich aus der beheizten förderfähigen Nettogrundfläche (NGF) Ihres Nichtwohngebäudes nach Sanierung. Diese wird für das gesamte Gebäude berechnet (Förderhöchstbetrag).

Für Gebäude bis 150 Quadratmeter NGF beträgt die Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben ab 21.07.2026 28.000 Euro. Der Förderhöchstbetrag sinkt erstmalig zum 01.02.2027 und danach alle sechs Monate zum 01.08. und 01.02. eines jeden Jahres um 750 Euro. Dieser Förderhöchstbetrag kann durch einen Antrag oder mehrere Anträge genutzt werden.

Für Gebäude mit mehr als 150 Quadratmeter NGF wird der Förderhöchstbetrag nach Quadratmeter gestaffelt ermittelt und wird ebenfalls schrittweise alle sechs Monate abgesenkt (siehe nachfolgende Tabelle).

BEG NWGNGF bis 150 NGF 150 bis 400 zusätzlich400 bis 1000 zusätzlich

118 Euro pro

größer als 1000 zusätzlich

ab 21.07.2026 bis 31.01.2027:28.000 Euro pauschal197 Euro pro 118 Euro pro 79 Euro pro
ab 01.02.2027 bis 31.07.2027:27.250 Euro194 Euro pro 116 Euro pro 78 Euro pro
ab 01.08.2027 bis 31.01.2028:26.500 Euro191 Euro pro 114 Euro pro 77 Euro pro
ab 01.02.2028 bis 31.07.2028:
usw.
25.750 Euro188 Euro pro 112 Euro pro 76 Euro pro
ab 01.08.2030:22.000 Euro173 Euro pro 102 Euro pro 71 Euro pro

Beispiel: Bei einem NWG mit einer NGF mit bspw. 1.200 Quadratmetern, Antragszeitpunkt 01.08.2026, berechnet sich die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben wie folgt: 400 Quadratmeter * 197 Euro pro Quadratmeter + 600 Quadratmeter * 118 Euro pro Quadratmeter + 200 Quadratmeter * 79 Euro pro Quadratmeter = 165.400 Euro Höchstgrenze.

Betrifft die geförderte Maßnahme nicht die gesamte Gebäudefläche (zum Beispiel bei einer Teilheizung), so ist der anteilige Höchstbetrag einzuhalten, der dem Anteil der betroffenen Nettogrundfläche an der gesamten Nettogrundfläche entspricht (Förderhöchstbetrag des Gebäudes geteilt durch gesamte NGF multipliziert mit von der Maßnahme betroffenen NGF).

Beispiel: Das gesamte Gebäude hat eine NGF von 1.200 Quadratmetern, die geförderte Anlage beheizt aber nur einen Teilbereich von 500 Quadratmetern. Förderhöchstbetrag des Gebäudes bei 1.200 Quadratmetern beträgt 163.000 Euro.

163.000 Euro / 1.200 * 500 = 67.916,67 Euro (Anteiliger Förderhöchstbetrag)

Kombination mit sonstigen Effizienzmaßnahmen:

Die Höchstgrenzen der förderfähigen Ausgaben für den Heizungstausch und die sonstigen Effizienzmaßnahmen (z.B. Dämmung der Gebäudehülle, Fenstertausch) gelten unabhängig voneinander. Das bedeutet, dass beispielsweise bei einer Nettogrundfläche von 150 Quadratmetern neben dem Höchstbetrag der förderfähigen Ausgaben in der Heizungsförderung von höchstens 28.000 Euro auch die Höchstgrenze von 75.000 Euro für sonstige Effizienzmaßnahmen beansprucht werden kann.