Der Bonus kann nur von selbstnutzenden Eigentümerinnen bzw. Eigentümern für den Heizungstausch in Wohngebäuden beantragt werden.

Voraussetzung ist:

  • der Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- und Nachtspeicherheizungen (ohne Anforderung an den Zeitpunkt der Inbetriebnahme), oder
  • von funktionstüchtigen Gas- oder Biomasseheizungen älter 20 Jahre (seit Inbetriebnahme)

Sollte die bestehende Heizungsanlage eine Kombination zweier Anlagen sein, ist es ausreichend, wenn eine dieser Anlagen die genannten Voraussetzungen erfüllt, um den Klimageschwindigkeits-Bonus in Anspruch zu nehmen. Nach dem Austausch dürfen die versorgten Wohneinheiten oder Flächen nicht mehr von fossilen oder mit Gas betriebenen Heizungen im Gebäude oder gebäudenah versorgt werden (BEG EM Nummer 8.4.4). Eine Ausnahme gilt nur für gasbetriebene Brennstoffzellenheizungen nach BEG EM Nummer 5.3 Buchstabe d und wasserstofffähige Heizungen nach BEG EM Nummer. 5.3 Buchstabe e.

Die Pflicht zur Einbindung von solarthermischen Anlagen, Photovoltaikanlagen oder Wärmepumpen zur Warmwarmwasserbereitung beim Einbau von Biomasseanlagen entfällt durch die neuen Förderbedingungen.

Der Klimageschwindigkeits-Bonus beträgt derzeit 16 %. Die Bonushöhe hängt vom Zeitpunkt der Antragstellung ab und reduziert sich regelmäßig alle sechs Monate. Für Anträge ab 01.08.2028 entfällt der Bonus.

Degression Klimageschwindigkeits-Bonus:

  • ab 21.07.2026 bis 31.01.2027: 16 Prozentpunkte
  • ab 01.02.2027 bis 31.07.2027: 12 Prozentpunkte
  • ab 01.08.2027 bis 31.01.2028: 8 Prozentpunkte
  • ab 01.02.2028 bis 31.07.2028: 4 Prozentpunkte

Für den Erhalt des Klimageschwindigkeits-Bonus sind Meldebescheinigung / Meldebestätigung und Grundbuchauszug zum Nachweis der Selbstnutzung vorzulegen.

In Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten werden die förderfähigen Ausgaben grundsätzlich auf alle Wohneinheiten gleichmäßig verteilt (siehe FAQ 3.3). Der Klimageschwindigkeits-Bonus kann nur für die förderfähigen Ausgaben der selbstgenutzten Wohneinheiten in Anspruch genommen werden. Die anzusetzenden Ausgaben sind zusätzlich durch den Eigentumsanteil an der Wohnungseigentümergemeinschaft begrenzt.