Grundsätzlich gilt, dass für die Beantragung des Einkommens-Bonus die Einkommensteuerbescheide des zweiten und dritten Jahres vor Antragsstellung der relevanten Haushaltsmitglieder als Nachweisdokumente einzureichen sind. Liegen Einkommensteuerbescheide vor, müssen zwingend diese eingereicht werden. Nur für den Fall, dass an Rentnerinnen und Rentnern für die maßgeblichen Jahre keine Einkommensteuerbescheide ergangen sind, kann die sog. „Information über die Meldung an die Finanzverwaltung“ (für Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung) bzw. ein gleichartiges Dokument für alle weiteren bezogenen Renten (inkl.Leistungen der landwirtschaftlichen Alterskasse und den berufsständischen Versorgungseinrichtungen) aus dem zweiten und dritten Jahr vor der Antragstellung eingereicht werden. Darüber hinaus müssen diejenigen eine Selbsterklärung abgeben, dass neben dem Einkommen aus den o.a. Dokumenten keine weiteren Einnahmequellen bestehen (z.B. Vermietung, Verpachtung, Kapitaleinkünfte). Zudem behalten sich die durchführenden Institutionen Rückfragen beim Finanzamt nach §31a der Abgabenordnung vor.

Zur Berechnung des Haushaltsjahreseinkommens wird der Durchschnitt aus den Gesamtbruttorenten der selbstnutzenden Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer des zweiten und dritten Jahres vor Antragstellung ermittelt. Das heißt, für einen Antrag im Jahr 2024 wird der Durchschnitt der Bruttorenten aus 2021 und 2022 gebildet. Das Haushaltsjahreseinkommen ergibt sich aus den Gesamtbruttorenten oder anderer Einkommen eines Kalenderjahres der relevanten Haushaltsmitglieder.

In den Mitteilungen, die u. a. die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung an die Finanzverwaltung (nach § 22a EStG) übermitteln, befindet sich auch die Jahresbruttorente. Die Informationen, die die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung an die Finanzverwaltung gemeldet haben, können online angefordert werden unter: https://www.eservice-drv.de/SelfServiceWeb/. Die Mitteilungen nach § 22 Nummer 5 Satz 7 EStG für Leistungen aus einem privaten Altersvorsorgevertrag oder aus einer betrieblichen Altersversorgung können bei den jeweiligen Anbietern nachgefragt werden.

Rentenbescheide und Nichtveranlagungsbescheide werden nicht als Nachweisdokumente akzeptiert.