Für die Errichtung von Biomasseheizungen ist zusätzlich zur Grundförderung der Klimageschwindigkeits-Bonus nur dann erhältlich, wenn die Biomasse-Heizung mit einer solarthermischen Anlage, einer Photovoltaikanlage mit elektrischer Warmwasserbereitung oder einer Wärmepumpe kombiniert wird (neue oder bestehende Anlage).

Zudem ist für die Errichtung von neuen Biomasseheizungen ein Emissionsminderungs-Zuschlag verfügbar, wenn die Heizung nachweislich einen strengen Emissionsgrenzwert für Staub von max. 2,5 mg/ erfüllt.

Der Zuschlag beträgt pauschal 2.500 Euro und wird für Biomasseheizungen unabhängig von der Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben gewährt. Dieser pauschale Zuschlag kann bei den förderfähigen Ausgaben nicht erneut angesetzt werden (Ausschluss der Doppelförderung). Dafür wird der Zuschlag von den gesamten förderfähigen Ausgaben (vor deren Begrenzung durch den Förderhöchstbetrag) abgezogen.

Beispiel 1:

Förderfähige Ausgaben 25.000 Euro
Emissionsminderungs-Zuschlag 2.500 Euro
Verbleibende förderfähige Ausgaben (25.000 Euro – 2.500 Euro) = 22.500 Euro Grundlage für Berechnung der Förderung

Förderhöchstbetrag 30.000 Euro

Beispiel 2:

Förderfähige Ausgaben 35.000 Euro
Emissionsminderungs-Zuschlag 2.500 Euro
Verbleibende förderfähige Ausgaben: (35.000 Euro – 2.500 Euro) = 32.500 Euro

Förderhöchstbetrag 30.000 Euro Grundlage für Berechnung der Förderung

Bei bestehenden Biomasseanlagen können zudem Maßnahmen zur Emissionsminderung (Heizungsoptimierung) beim BAFA gefördert werden. Die Biomasseanlagen müssen dafür älter als 2 Jahre sein, feste Biomasse verfeuern und über eine Nennwärmeleistung von mindestens 4 Kilowatt verfügen (ausgenommen sind Einzelraumfeuerungsanlagen). Im Zuge der Maßnahme müssen die Staubemissionen um mindestens 80 % reduziert werden und die Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte gewährleistet sein.