Ja, der Wechsel zu einem anderen Wärmeerzeuger ist nach Antragstellung möglich, z. B. von einer Biomasseheizung zu einer Wärmepumpe. Es gelten dabei immer die Förderbedingungen zum Zeitpunkt der Antragstellung. Sollte die eingebaute Heizung einen niedrigeren Fördersatz haben als die zuvor beantragte, wird der zugesagte Zuschussbetrag entsprechend gekürzt.

Der in der Zusage angegebene Förderbetrag (Zuschuss) kann nicht erhöht werden. Dies gilt auch, wenn im Zuge eines Wechsels des Wärmeerzeugers ein Bonus (bspw. Effizienz-Bonus bei Wärmepumpen) in Anspruch genommen werden kann. Der Bonus wird für die anfallenden Ausgaben berücksichtigt, jedoch kann der zugesagte Zuschussbetrag nicht darüber hinaus erhöht werden.

Wird nach Beginn des Vorhabens eine weitere Anlage eingebaut (z. B. eine solarthermische Anlage), ist für diese Anlage ein neuer Antrag unter Einhaltung der Förderbedingungen (insbesondere der Regelung zum Vorhabenbeginn) zu stellen. Alternativ kann vor Vorhabenbeginn auf die Zusage des ersten Antrages verzichtet werden, um einen neuen Antrag zu stellen. Die Sperrfrist kommt dann nicht zum Tragen, da es sich nicht um das gleiche Vorhaben (identisches Investitionsobjekt und identische Maßnahme) handelt.