Welche Person den Antrag stellen darf, hängt davon ab, wie die Durchführung des Contracting bzw. des Wärmenetzanschlusses organisiert ist.

Unabhängig davon, wer Eigentümer der Heizungsanlage bzw. der Wärmeübergabestation (WÜS) ist, gibt es beim Contracting / Wärmenetzanschluss drei mögliche Varianten der Antragstellung:

  1. Antragstellung durch den Contractor / Netzbetreiber
    Der Contractor bzw. Netzbetreiber stellt den Antrag für alle förderfähigen Ausgaben.
  2. Antragstellung durch den Contractingnehmer / Hauseigentümer
    Der Contractingnehmer bzw. Hauseigentümer stellt den Antrag für alle förderfähigen Ausgaben.
  3. Gemeinsame Aufteilung: je ein Antrag
    Contractor / Netzbetreiber und Contractingnehmer / Hauseigentümer stellen je einen Antrag auf die jeweils für sie geltenden Ausgaben.
    In diesem Fall müssen sich die beteiligten Antragsteller vor Antragstellung über die Aufteilung der förderfähigen Ausgaben im Rahmen des Förderhöchstbetrags für das Gebäude verständigen.

Baukostenzuschüsse sind in der BEG nicht förderfähig.