Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 27.05.2021 geändert oder hinzugefügt: 3.23, 4.23, 6.28, 6.29, 7.14, 8.15, 9.11, 9.15

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 02.06.2021 geändert oder hinzugefügt: 3.11, 3.22, 5.16, 5.17, 6.28, 9.21, 11.9, 11.10

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 08.06.2021 geändert oder hinzugefügt: 1.4, 1.13, 2.4, 2.16, 7.11, 7.14

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 16.06.2021 geändert oder hinzugefügt: 9.16, 12.1

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 22.06.2021 geändert: 3.14, 10.16

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 01.07.2021 geändert oder hinzugefügt: 1.1, 2.1, 2.4,2.12, 2.25, 4.19, 5.2, 7.9, 7.11, 8.6, 8.9, 10.5, 10.10, 10.11. Zudem wurden FAQ, die durch die Beendigung der EBS-Programme überflüssig geworden sind, gelöscht.

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 05.07.2021 geändert oder hinzugefügt: 3.2, 3.4, 6.29, 6.30, 9.11, 12.1, 12.2

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 15.07.2021 geändert oder hinzugefügt: 1.4, 1.10, 2.2, 2.12, 2.19, 3.4, 3.5, 3.16, 4.6, 4.12, 5.8, 5.9, 6.3, 7.1, 7.16, 8.6, 9.2, 9.5, 9.6, 11.1

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 19.07.2021 geändert oder hinzugefügt: 2.2, 2.21, 3.14, 3.19, 5.10, 6.28, 10.2

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 26.07.2021 geändert oder hinzugefügt: 2.2, 2.12, 7.17, 8.5, 11.6

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 02.08.2021 geändert oder hinzugefügt: 3.18, 5.15, 9.11

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 12.08.2021 geändert oder hinzugefügt: 3.5, 3.6

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 17.08.2021 geändert oder hinzugefügt: 3.7, 5.11, 7.17, 8.5, 9.13

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 25.08.2021 geändert oder hinzugefügt: 6.2, 7.1

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 01.09.2021 geändert oder hinzugefügt: 3.2, 3.11, 5.1, 10.6

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 08.09.2021 geändert oder hinzugefügt: 1.7, 5.11, 9.11

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 14.09.2021 geändert oder hinzugefügt: 3.2, 3.15, 4.15, 7.2, 7.9, 8.6, 10.2

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 08.10.2021 geändert oder hinzugefügt: 2.4, 2.22, 3.8, 3.13, 9.5

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 20.10.2021 geändert oder hinzugefügt: 2.12, 3.11, 4.12, 5.7, 5.9, 6.11, 7.3, 7.11, 7.12, 10.6

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 27.10.2021 geändert oder hinzugefügt: 3.20, 6.13, 9.2

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 04.11.2021 geändert oder hinzugefügt: Einstellung EH/EG 55 Neubauförderung, 6.16

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 25.11.2021 geändert oder hinzugefügt: 3.20, 5.11, 9.3

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 30.11.2021 geändert oder hinzugefügt: 10.7

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 08.12.2021 geändert oder hinzugefügt: Einstellung EH/EG 55 Neubauförderung 4, 2.7, 9.2

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 13.12.2021 geändert oder hinzugefügt: 1.2, 7.4, 10.7

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 17.12.2021 geändert oder hinzugefügt: 2.14, 5.2, 8.2

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 22.12.2021 geändert oder hinzugefügt: 3.7, 5.1, 5.2

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 24.01.2022 geändert oder hinzugefügt: 2.4, 5.1, 8.3, Einstellung EH/EG 55 Neubauförderung

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 02.02.2022 geändert: Einstellung EH/EG 55 Neubauförderung und KfW-Förderstopp

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 11.02.2022 geändert: 3.3, 3.7, 5.15, 8.14

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 15.02.2022 geändert: Einstellung EH/EG 55

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 22.02.2022: Einstellung EH/EG 55/ KfW Förderstopp, 1.2

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 25.03.2022geändert: 2.7, 7.5

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 05.04.2022 geändert: Wiederaufnahme Neubauförderung, 1.2, 7.6

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 20.04.2022 geändert: Wiederaufnahme Neubauförderung, 2.4, 12.2

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 21.04.2022 geändert oder hinzugefügt: Neubauförderung, 2.8, 2.19

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 26.04.2022 geändert oder hinzugefügt: 2.16, 6.19, 12.2

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 04.05.2022 geändert oder hinzugefügt: 1.3, 1.6, 4.15, 10.15

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 11.05.2022 geändert oder hinzugefügt: 3.16, 3.18, 7.7 

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 23.05.2022 geändert oder hinzugefügt: 2.4, 6.25, 7.11

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 25.05.2022 geändert oder hinzugefügt: NH-Klasse: Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) 12.1, 12.2, 12.3, 12.4, 12.5, 12.6, 12.7, 12.8, 12.9, 12.10

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 16.06.2022 geändert oder hinzugefügt: 7.7

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 29.06.2022 geändert oder hinzugefügt: 1.2

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 11.07.2022 geändert oder hinzugefügt: 7.7,10.1, 10.17

Folgende FAQ wurden im Zuge der BEG Reform am 27.07.2022 geändert oder hinzugefügt: BEG-Reform, 1.9, 2.1, 2.7, 2.8, 3.2, 3.4, 3.13, 3.15, 3.20, 4.1, 5.11, 5.12, 6.5, 6.7, 6.9, 6.10, 6.13, 6.15, 6.16, 6.17, 6.24, 6.29, 6.30, 7.1, 7.3, 7.14, 9.2, 9.9, 9.13, 9.16, 10.7, 10.10, 10.11, 10.12, 10.13, 10.14

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 23.08.2022 geändert oder hinzugefügt: 1.8, 2.24, 3.2, 6.8, 8.6, 9.18, 9.19, 12.1

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 05.09.2022 geändert oder hinzugefügt: 1.6, 3.4, 3.22, 3.23, 6.7, 6.10, 6.16, 6.17, 7.3, 9.7, 10.1

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 14.09.2022 geändert oder hinzugefügt: 4.2, 4.7, 4.8, 5.3

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 21.09.2022 geändert oder hinzugefügt: BEG-Reform

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 30.09.2022 geändert oder hinzugefügt: 2.12, 6.3, 7.2, 7.3

Folgende FAQ wurde bei der Aktualisierung am 20.10.2022 geändert oder hinzugefügt: 7.3, 7.4

Folgende FAQ wurde bei der Aktualisierung am 28.10.2022 geändert, gelöscht oder hinzugefügt: 2.6, 6.17, 7.6

Folgende FAQ wurde bei der Aktualisierung am 03.11.2022 geändert oder hinzugefügt: 6.17

Folgende FAQ wurde bei der Aktualisierung am 23.11.2022 geändert oder hinzugefügt: BEG Reform

Restrukturierung der FAQ und Anpassung bzgl. Reform zum 01.01.2023

Folgende FAQ wurde bei der Aktualisierung am 09.01.2023 geändert oder hinzugefügt: 1.18, 3.7, 3.9

Folgende FAQ wurde bei der Aktualisierung am 19.01.2023 geändert oder hinzugefügt: 1.9, 1.19, 2.1,2.9,2.26, 2.42, 2.43, 2.44, 3.13, 3.14, 4.1

Folgende FAQ wurde bei der Aktualisierung am 24.02.2023 geändert oder hinzugefügt: Aktuelles, 1.14, 2.21, 2.31, 2.45

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 10.03.2023 geändert, hinzugefügt oder gelöscht: Aktuelles, 1.1, 3.15, 4.1, 4.2, 4.3

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 20.04.2023 geändert, hinzugefügt: Aktuelles

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 28.04.2023 geändert, hinzugefügt oder gelöscht: 1.16, 1.19, 1.20, 1.21, 3.6, 3.12, 3.13

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 13.07.2023 geändert, hinzugefügt oder gelöscht: Aktuelles, 1.5, 2.16, 2.28, 2.43, 3.15

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 28.08.2023 geändert, hinzugefügt oder gelöscht: 1.3, 2.20, 3.6

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 12.09.2023 geändert, hinzugefügt oder gelöscht: 1.19, 3.11

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 12.09.2023 geändert, hinzugefügt oder gelöscht: 1.19, 3.11

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 20.12.2023 hinzugefügt: A.1 bis A.37. Dabei ist zu beachten, dass sich diese FAQ auf den aktuellen Richtlinienentwurf beziehen, der unter Vorbehalt der Zustimmung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages steht. Zudem wurden die FAQ „Allgemeines“ sowie die FAQ 1.1 bis 1.21 sowie 2.1 bis 2.45 offline genommen, da Dopplungen mit den FAQ A.1 bis A.37 bestehen und da aufgrund der neuen BEG-Einzelmaßnahmen-Förderrichtlinie eine Aktualisierung notwendig ist. Diese FAQ werden im ersten Quartal 2024 aktualisiert wieder online gestellt.

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 01.02.2024 geändert, hinzugefügt oder gelöscht: A.1 bis A.37 unter „Aktuelles“.

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 26.02.2024 geändert: A.1, A.4, A.6, A.7, A.11, A.12, A.14, A.23,A.24, A.26, A.27; hinzugefügt: Abschnitt 1, Abschnitt 2, Abschnitt 3; der bisherige Abschnitt 3 wurde in Abschnitt 4 überführt

Aktuelles

Inhaltliche Kernänderungen der Förderkonditionen:

  • Heizungsförderung: Wer eine klimafreundliche Heizung einbaut, kann dafür eine umfassende Förderung erhalten. Die Grundförderung für eine klimafreundliche Heizung auf Basis Erneuerbarer Energien beträgt 30 Prozent der Kosten. Für den Austausch einer alten fossilen Heizung bis Ende 2028 gibt es für selbstnutzende Eigentümer zusätzlich einen Klimageschwindigkeits-Bonus von 20 Prozent. Erstmals erhalten Haushalte mit einem zu versteuernden Einkommen von bis zu 40.000 Euro jährlich noch einmal einen Einkommens-Bonus in Höhe von 30 Prozent, wenn die Immobilie selbst genutzt wird. Die Boni können addiert werden. Insgesamt ist die Förderung auf 70 Prozent der Kosten begrenzt. Details zur Förderung s.u. Anders als bisher gibt es keine technologiedifferenzierten Fördersätze. Ausnahmen sind ein 5%-Effizienz-Bonus für bestimmte Wärmepumpen, ein Emissionsminderungs-Zuschlag von 2.500 Euro pauschal für besonders effiziente Biomasseheizungen und eine reine Investitionsmehrausgabenförderung für wasserstofffähige Heizungen.
  • Sonstige Effizienzmaßnahmen: Auch künftig gibt es bis zu 20% Investitionszuschuss für sonstige Effizienzmaßnahmen (Gebäudehülle, Anlagentechnik, Heizungsoptimierung).
  • Neuer Ergänzungskredit: Für den Heizungstausch wie auch für sonstige Effizienzmaßnahmen kann zusätzlich zum Zuschuss ein Ergänzungskredit beantragt werden. Die Kreditsumme beträgt höchstens 120.000 Euro pro Wohneinheit, und eine Zinsvergünstigung aus Bundesmitteln für die erste Zinsbindungsfrist bei 30 Jahren Laufzeit; die Zinsbindungsfrist liegt bei höchstens 10 Jahren. Für Nichtwohngebäude liegt die Kreditsumme bei 500 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, maximal sind es insgesamt 5.000.000 Euro pro Vorhaben. Erhältlich ist der Ergänzungskredit bei der Hausbank/Geschäftsbank unter Vorlage einer Zuschusszusage (KfW) bzw. eines Zuwendungsbescheids (BAFA).

Wo und ab wann kann man einen Förderantrag stellen?

  • Die Förderung für den Heizungstausch (mit Ausnahme Errichtung, Umbau und Erweiterung von Gebäudenetzen) kann man ab 2024 bei der KfW beantragen. Das Verfahren wird insgesamt deutlich beschleunigt. Die künftig automatische Bearbeitung der Heizungsförderanträge durch die KfW gibt schnell Planungssicherheit.
  • Es gibt dabei einen gestaffelten Start der Antragstellung für die Heizungsförderung bei der KfW.
  • Wichtig ist: Der Heizungstausch kann schon jetzt beauftragt und der Förderantrag nachgereicht werden. So profitieren Sie bereits jetzt von den neuen Fördersätzen, auch wenn der Antrag erst später gestellt werden kann.
  • Die zeitliche Staffelung der Antragstellung sieht wie folgt aus:
    • Ab 27.02.2024 sind natürliche Personen (Privatpersonen) antragsberechtigt, die Eigentümerin beziehungsweise Eigentümer von bestehenden Einfamilienhäusern sind und diese mit einem Hauptwohnsitz oder alleinigem Wohnsitz selbst bewohnen. Eine Registrierung im Kundenportal „Meine KFW“ ist bereits jetzt möglich.
    • Ab voraussichtlich Mai 2024 sind natürliche Personen (Privatpersonen) antragsberechtigt, die Eigentümerin beziehungsweise Eigentümer von bestehenden Mehrfamilienhäusern (mit mehr als einer Wohneinheit) sind sowie WEG, sofern Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum umgesetzt werden.
    • Ab voraussichtlich August 2024 können alle Antragstellergruppen Anträge stellen.

Die genauen Starttermine werden von der KfW in Abstimmung mit dem BMWK festgelegt und bekanntgegeben (u.a. auf den Webseiten www.energiewechsel.de/beg und www.kfw.de/heizung).

  • Die Förderung für sonstige Effizienzmaßnahmen (Gebäudehülle, Anlagentechnik, Heizungsoptimierung) sowie für Investitionszuschüsse für Errichtung, Umbau und Erweiterung von Gebäudenetzen ist beim BAFA zu beantragen. Start Antragstellung BAFA: 1. Januar 2024.

Befristung des Klimageschwindigkeits-Bonus:

  • Der Klimageschwindigkeits-Bonus beträgt bis zum 31. Dezember 2028 20%. Anschließend wird er alle zwei Jahre um 3% abgesenkt,erstmals zum 1. Januar 2029. Im nächsten Schritt wird er also ab 1. Januar 2029 17% betragen.

Neue Begrenzungen für förderfähige Ausgaben (vormals „förderfähige Kosten“):

  • Für den Heizungstausch betragen die maximal förderfähigen Ausgaben für ein Einfamilienhaus 30.000 Euro.
  • Für den Heizungstausch in einem Mehrfamilienhaus berechnen sich die maximal förderfähigen Ausgaben folgendermaßen: Max. 30.000 Euro für die erste Wohneinheit im Gebäude; jeweils max. 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit; jeweils max. 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit im Gebäude. Dabei verteilt sich der Höchstbetrag des Gebäudes auf alle Wohneinheiten im Gebäude zu gleichen Teilen.
  • Für sonstige Effizienzmaßnahmen beträgt die Höchstgrenze ebenfalls 30.000 Euro pro Wohneinheit. Sie erhöht sich auf 60.000 Euro pro Wohneinheit bei Vorliegen eines Bonus für einen individuellen Sanierungsplan (iSFP-Bonus).
  • Der Emissionsminderungs-Zuschlag in Höhe von 2.500 Euro wird für Biomasseanlagen unabhängig von der Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben pauschal gewährt. Der gewährte pauschale Zuschlag kann bei den förderfähigen Ausgaben nicht erneut angesetzt werden (Doppelförderungsverbot).
  • Neu ist, dass die Höchstgrenzen der förderfähigen Ausgaben für den Heizungstausch und sonstige Einzelmaßnahmen unabhängig voneinander gelten. In der Summe könneninsgesamt 90.000 Euro der förderfähigen Ausgaben gefördert werden, wenn Heizungstausch und sonstige Einzelmaßnahmen durchgeführt werden. Bislang lagen die maximal förderfähigen Ausgaben für alle durchgeführten Maßnahmen am Gebäude bei 60.000 Euro innerhalb eines Kalenderjahres.

Wer eine Heizung tauschen möchte, profitiert bereits jetzt von den höheren Fördersätzen (die seit Inkrafttreten der neuen BEG-Einzelmaßnahmen-Förderrichtlinie am 29. Dezember 2023 gelten). Antragsberechtigte können also bereits jetzt förderfähige Vorhaben für den Heizungstausch (mit Ausnahme der Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes) beauftragen und umsetzen. Den Förderantrag für den Heizungstausch müssen sie dann – bei einem Vorhabenbeginn bis zum 31. August 2024 – bis zum 30. November 2024 nachholen. Möglich wird das durch eine befristete Übergangsregelung für den Heizungstausch, die ausnahmsweise eine nachträgliche Antragstellung – also nach Vorhabenbeginn – ermöglicht. D. h. der Austausch der Heizung kann direkt beauftragt, begonnen und auch abgeschlossen werden.Der Antrag kann durch die Antragsberechtigten nachgeholt werden, sobald für die betreffende Antragstellergruppe die Antragstellung bei der KfW möglich ist.

Diese Übergangsregelung soll einen möglichst reibungslosen Übergang von der alten zur neuen Förderlandschaft sicherstellen. Sie gilt nur für die Heizungsförderung bei der KfW.

Für die Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes und sonstige Effizienzmaßnahmen (Gebäudehülle, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung) ist die technische Antragstellung beim BAFA zum 1. Januar 2024 gestartet, so dass hier keine Übergangsregelung gilt und auch nicht erforderlich ist. In diesen Fällen ist der Antrag beim BAFA seit 1. Januar 2024 vor Beginn des Vorhabens zu stellen.

Übrigens: Bei Heizungsdefekt ist in der Regel unmittelbare Abhilfe nötig. Daher kann provisorische Heiztechnik für bis zu ein Jahr mitgefördert werden, wenn anschließend – unterstützt durch die Förderung – eine neue Heizung auf Basis erneuerbarer Energien eingebaut wird. Die Aufwendungen für die provisorische Heiztechnik können dann zusammen mit den Aufwendungen für die endgültige Heizungstechnik im Antrag aufgenommen werden.

Ja, Investitionen in den Heizungstausch können – übergangsweise und befristet – auch vor der technischen Antragstellung getätigt werden: Seit Inkrafttreten der neuen BEG-Einzelmaßnahmen-Förderrichtlinie am 29. Dezember 2023 gelten die neuen Förderkonditionen und können im Zuge der Übergangsregelung für die Heizungsförderung bei der KfW genutzt werden. Die „alten“ Konditionen der vorherigen Förderrichtlinie gelten nicht mehr.

Antragsberechtigte können also förderfähige Vorhaben des Heizungstausches umsetzen und die Antragstellung nachträglich nachholen. Dies ermöglicht eine befristete Übergangsregelung für den Heizungstausch (sogenannter vorzeitiger Maßnahmenbeginn). Konkret gilt diese befristete Übergangsregelung für Vorhaben, die zwischen dem 29. Dezember 2023 und dem 31. August 2024 begonnen werden. Die Antragstellung muss dann bis zum 30. November 2024 nachgeholt werden.

Der Start der Antragstellung für die Heizungsförderung für private Selbstnutzende in Einfamilienhäusern bei der KfW erfolgt ab 27. Februar 2024. Für weitere Antragstellergruppen erfolgt der Start anschließend zeitlich gestaffelt.

Wichtig: Für Errichtung, Umbau, Erweiterung von Gebäudenetzen sowie für sonstige Effizienzmaßnahmen gilt keine Übergangsregelung. In diesen beiden Fällen ist der Antrag beim BAFA seit dem 1. Januar 2024 möglich.

Für alle Antragstellenden ist die Grundförderung von 30% erhältlich; ggf. zuzüglich 5% Effizienz-Bonus (Wärmepumpen) oder Emissionsminderungszuschlag von pauschal 2.500 Euro (Biomasseheizungen). Für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer sind zusätzlich der Klimageschwindigkeits-Bonus von 20% für den Austausch besonders alter, ineffizienter fossiler Heizungen und Biomasseheizungen erhältlich sowie ggf. der Einkommens-Bonus von 30% (sofern die Einkommensgrenze nicht überschritten wird).

Die drei neben der Grundförderung zur Verfügung stehenden Bonusförderungen (Klimageschwindigkeits-Bonus und Einkommens-Bonus sowie Effizienz-Bonus) oder Emissionsminderungs-Zuschlag ergänzen einander. Für private Selbstnutzende wird maximal ein Fördersatz von 70 % gewährt. Für Vermietende, Wohnungswirtschaft u.a. ist die Grundförderung von 30 % erhältlich; ggf. plus Effizienz-Bonus oder Emissionsminderungs-Zuschlag.

So beträgt beispielsweise der maximal erhältliche Zuschuss für private Selbstnutzende bei max. förderfähigen Ausgaben von 30.000 Euro und einem Fördersatz von 70% 21.000 Euro (im Falle einer besonders effizienten Biomasseheizung noch zuzüglich eines pauschalen Emissionsminderungs-Zuschlags von 2.500 Euro).

Neu ist, dass die Zuschüsse für den Heizungstausch ab 2024 bei der KfW beantragt werden können (Ausnahme ist die Förderung von Errichtung, Umbau und Erweiterung von Gebäudenetzen, hier werden die Anträge weiterhin beim BAFA gestellt).

Bei einem über die KfW geförderten Heizungstausch genügt die Einbindung eines Fachunternehmens. Sollte dennoch ein Energieeffizienz-Experten oder eine ‑Expertin eingebunden werden, können die Kosten für Fachplanung und Baubegleitung nicht separat beim BAFA gefördert werden. Die Kosten der Fach- und Baubegleitung werden bei der KfW mit den Fördersätzen des Heizungstausches als Umfeldmaßnahme gefördert.

Daneben steht allen Antragsstellenden ein zinsgünstiges Kreditangebot der KfW von bis zu 120.000 Euro Kreditsumme (Ergänzungskredit) für die Finanzierung förderfähiger Sanierungsvorhaben zur Verfügung. Selbstnutzenden Eigentümerinnen und Eigentümern mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von bis zu 90.000 Euro pro Jahr auch wird für die selbstgenutzte Wohneinheit ein zusätzlicher Zinsvorteil aus Bundesmitteln gewährt. Der Ergänzungskredit kann nach Vorlage der Zuschusszusage der KfW bzw. desZuwendungsbescheides vom BAFAfür das förderfähige Sanierungsvorhaben über die Hausbank/Geschäftsbank beantragt werden.

Welche Heizungen können gefördert werden?

Es können folgende Heizungen auf Basis Erneuerbarer Energien gefördert werden (siehe Tabelle). Nicht förderfähig sind Stromdirektheizungen.

Boni
Einzelmaßnahmen (Heizungstausch)ZuschussEffizienz-BonusKlimageschwindigkeits-BonusEinkommens-Bonus
solarthermische Anlagen30 %max. 20 % [2]30 %
Biomasseheizungen [1]30 %max. 20 % [2]30 %
Wärmepumpen30 %5 %max. 20 % [2]30 %
Brennstoffzellenheizung30 %max. 20 % [2]30 %
Wasserstofffähige Heizung (Investitionsmehrausgaben)30 %max. 20 % [2]30 %
Innovative Heizungstechnik30 %max. 20 % [2]30 %
Errichtung, Umbau, Erweiterung Gebäudenetz30 %max. 20 % [2]30 %
Gebäudenetzanschluss30 %max. 20 % [2]30 %
Wärmenetzanschluss30 %max. 20 % [2]30 %

[1] Bei Biomasseheizungen wird bei Einhaltung eines Emissionsgrenzwert für Staub von 2,5 mg/ ein zusätzlicher pauschaler Zuschlag i.H.v 2.500 Euro gemäß BEG EM Nummer 8.4.7 gewährt.
[2] Der Klimageschwindigkeits-Bonus reduziert sich gestaffelt gemäß BEG EM Nummer 8.4.4.

Für weitere Effizienzmaßnahmen, also für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle, Anlagentechnik oder Heizungsoptimierung, können auch künftig bis zu 20% Investitionszuschuss (15% Grundförderung plus ggf. 5% iSFP-Bonus bei Vorliegen eines im Rahmen einer geförderten Energieberatung erstellten individuellen Sanierungsfahrplans) beim BAFA beantragt werden.

EinzelmaßnahmenZuschussiSFP-Bonus
Gebäudehülle15 %5 %
Anlagentechnik15 %5 %
Heizungsoptimierung zur Effizienzverbesserung15 %5 %
Heizungsoptimierung zur Emissionsminderung50 %

Daneben steht allen Antragsstellenden ein zinsgünstiges Kreditangebot der KfW von bis zu 120.000 Euro Kreditsumme (Ergänzungskredit) für die Finanzierung förderfähiger Sanierungsvorhaben zur Verfügung. Selbstnutzenden Eigentümerinnen und Eigentümern mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von bis zu 90.000 Euro pro Jahr auch wird für die selbstgenutzte Wohneinheit ein zusätzlicher Zinsvorteil aus Bundesmitteln gewährt. Der Ergänzungskredit kann nach Vorlage der Zuschusszusage der KfW bzw. des Zuwendungsbescheides vom BAFA für das im Zuschuss geförderte Sanierungsvorhaben über die Hausbank/Geschäftsbank beantragt werden.

Für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer ist für den Heizungstausch ein Investitionszuschuss von bis zu 21.000 Euro möglich. Das gilt, wenn die Betroffenen mehrere Boni kombinieren und dadurch den maximal möglichen Fördersatz von 70% erreichen, und wenn die in dem Fall maximal förderfähigen Ausgaben von 30.000 Euro erreicht werden.

Für Vermietende / Unternehmen sind für die erste Wohneinheit für den Heizungstausch – bis zu 9.000 Euro Investitionszuschuss möglich, bei max. 30% Investitionszuschuss und max. 30.000 Euro förderfähigen Ausgaben.

Im Falle des Einbaus einer emissionsarmen Biomasseheizung kann noch ein pauschaler Emissionsminderungs-Zuschlag von 2.500 Euro addiert werden.

Bei mehreren Wohneinheiten beträgt die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für den Heizungstausch

  • 30.000 Euro für die erste Wohneinheit
  • jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit
  • jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit.

Bei einem Mehrfamilienhaus mit beispielsweise 10 Wohneinheiten beträgt die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für den Heizungstausch somit 137.000 Euro (30.000 Euro + 5 x 15.000 Euro + 4 x 8.000 Euro). Dies ergibt bezogen auf das gesamte Gebäude in der Grundförderung maximal 41.100 Euro Investitionszuschuss.

Betrifft die geförderte Maßnahme nicht alle Wohneinheiten des Gebäudes (beispielsweise Etagenheizung), so ist der anteilige Höchstbetrag einzuhalten, der sich auf die zu fördernden Wohneinheiten bezieht. Dabei verteilt sich der Höchstbetrag des Gebäudes auf alle Wohneinheiten im Gebäude zu gleichen Teilen. In einem Gebäude mit 10 Wohneinheiten ergibt sich pro Wohneinheit eine Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben von 13.700 Euro und in der Grundförderung maximal 4.110 Euro Investitionszuschuss pro Wohneinheit.

Für sonstige Effizienzmaßnahmen betragen die förderfähige Ausgaben für alle Antragstellenden ohne individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) bzw. ohne iSFP Bonus max. 30.000 Euro Bei einem Fördersatz von 15% (ohne individuellen Sanierungsfahrplan bzw. ohne iSFP-Bonus) entspricht dies dann bis zu 4.500 Euro Investitionszuschuss.

Für sonstige Effizienzmaßnahmen mit iSFP-Bonus oder wenn der Eigentümer oder die Eigentümerin des Gebäudes nicht antragsberechtigt für den iSFP ist, betragen die förderfähigen Ausgaben max. 60.000 Euro. Bei einem Fördersatz von 20% mit iSFP-Bonus entspricht dies dann bis zu 12.000 Euro.

[1] Der individuelle Sanierungsfahrplan ist ein standardisiertes Konzept, das auf einer Bestandsaufnahme und Analyse des aktuellen Gebäudezustands basiert und den Einsatz erneuerbarer Energien berücksichtigt. Eigentümer*innen des Gebäudes zeigt es auf leicht verständliche Art und Weise, wie er seine Immobilie mit aufeinander abgestimmten Schritten energieeffizient sanieren kann.

Der Start der Antragstellung für die Heizungsförderung – mit Ausnahme der Errichtung, des Umbaus und der Erweiterung eines Gebäudenetzes – für private Selbstnutzende in Einfamilienhäusern bei der KfW erfolgt ab dem 27. Februar 2024. Ab dem 1. Februar kann man sich im Kundenportal „Meine KfW“ registrieren. Ab voraussichtlich Mai 2024 sind natürliche Personen (Privatpersonen) antragsberechtigt, die Eigentümerin beziehungsweise Eigentümer von bestehenden Mehrfamilienhäusern (mit mehr als einer Wohneinheit) sind sowie WEGs, sofern Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum umgesetzt werden. Ab voraussichtlich August 2024 können alle Antragstellergruppen Anträge stellen

Wichtig: Der Heizungstausch kann bereits seit Inkrafttreten der Förderrichtline BEG EM beauftragt und umgesetzt werden. Der Förderantrag ist dann bis zum 30. November 2024 nachzuholen. So profitieren Sie bereits von den neuen Fördersätzen, die seit Inkrafttreten der neuen BEG-Einzelmaßnahmen-Förderrichtlinie am 29. Dezember 2023 gelten, auch wenn der Antrag ggf. erst später gestellt werden kann. Diese Übergangsregelung gilt für alle Maßnahmen des Heizungstausch nach BEG EM Nr. 5.3 (mit Ausnahme von Nummer 5.3 Buchstabe g – Gebäudenetze) und unabhängig von der Art des Gebäudes, also auch für Mehrfamilienhäuser/Wohneigentumsgemeinschaften und Nichtwohngebäude.

Die technische Antragstellung für sonstige Effizienzmaßnahmen (Gebäudehülle, Anlagentechnik, Heizungsoptimierung) sowie der Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes beim BAFA ist zum 1. Januar 2024 gestartet.

An der Förderung für systemische Effizienzhaussanierungen ändert sich nichts. Hier bleibt die Antragstellung durchgängig möglich.

Die neue Heizungsförderung unterstützt erstmals mit höheren Fördersätzen Haushalte mit kleinen und mittleren Einkommen ebenso wie den frühzeitigen Austausch alter fossiler Heizungen und Biomasseheizungen. Diese wichtigen Entlastungen sind bei der technischen Umsetzung zu berücksichtigen. Denn natürlich muss in einem effizienten Prüfverfahren sichergestellt werden, dass die Voraussetzungen für diese Einkommens- und Klimageschwindigkeits-Boni auch tatsächlich gegeben sind.

Die neuen Fördersätze können seit dem 1. Januar 2024 und damit auch vor Start der technischen Antragstellung in Anspruch genommen werden (siehe FAQ A.2 und FAQ A.7). Außerdem ermöglicht die automatisierte Entscheidung der Heizungsförderanträge durch die KfW unmittelbare Förderzusagen, so dass Förderentscheidungen in der Regel umgehend erfolgen werden.

Die Bewilligung der Anträge soll gegenüber dem bisherigen Verfahren deutlich beschleunigt werden.

Wichtig ist, dass vor einem Wechsel noch nicht mit dem förderfähigen Vorhaben begonnen wurde. Nach Vorhabenbeginn (siehe FAQ A.24) ist kein Wechsel mehr möglich.

Wenn noch nicht mit dem Vorhaben begonnen wurde, gilt in der Heizungsförderung, dass bei einem Verzicht auf Zusage nach dem Inkrafttreten der neuen BEG Einzelmaßnahmen Förderrichtlinie am 29. Dezember 2023, ein neuer Antrag nach neuen Förderkonditionen unmittelbar nach Eingang der Verzichtserklärung gestellt werden kann. Die Sperrfrist von sechs Monaten entfällt hierbei befristet bis zum 31. Dezember 2024. Ein flexibler Wechsel von der alten zur neuen Fördersystematik ist somit möglich.

Für den Heizungstausch / den Einbau eines neuen EE-Wärmeerzeugers ist der Antrag ab dem 27. Februar 2024 im Kundenportal „Meine KfW“ der KfW zu stellen (siehe FAQ A.1).

Wichtig: Der Heizungstausch kann schon ab sofort beauftragt und umgesetzt und der Förderantrag nachgereicht werden.

Für sonstige Effizienzmaßnahmen - die Förderung von Maßnahmen an der Gebäudehülle, Anlagentechnik oder Heizungsoptimierung sowie die Förderung von Errichtung, Umbau und Erweiterung von Gebäudenetzen - ist der Antrag seit dem 1. Januar 2024 beim BAFA zu stellen.

Ein Ergänzungskredit ist für Heizungstausch und/oder sonstige Effizienzmaßnahmen erhältlich. Er ist über die Hausbank/Geschäftsbank zu beantragen. Kommunen beantragen diesen direkt bei der KfW.

Der Einkommens-Bonus ist für selbstnutzende Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro für den Heizungstausch beantragbar.

Zur Berechnung des Haushaltsjahreseinkommens wird der Durchschnitt aus den zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragstellung ermittelt. Das heißt, für einen Antrag im Jahr 2024 wird der Durchschnitt der Einkommen aus 2021 und 2022 gebildet. Das Haushaltsjahreseinkommen ergibt sich aus den zu versteuernden Einkommen eines Kalenderjahres der relevanten Haushaltsmitglieder.

Relevante Haushaltsmitglieder sind alle zum Zeitpunkt der Antragstellung in einer Wohneinheit mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz gemeldeten volljährigen Eigentümerinnen und Eigentümer sowie deren dort mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz gemeldeten Ehe- und Lebenspartnerinnen oder -partner oder Partnerinnen oder Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft.

Als Nachweis für die Berechtigung zum Erhalt des Einkommens-Bonus sind Einkommenssteuerbescheide sowie Meldebescheinigung / Meldebestätigung aller relevanten Haushaltsmitglieder sowie ein Grundbuchauszug vorzulegen, aus dem die Eigentümerstellung der Antragstellenden zum Zeitpunkt der Antragstellung hervorgeht.

Das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen wird ausschließlich anhand der Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes nachgewiesen.

In Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten werden die förderfähigen Ausgaben auf alle Wohneinheiten gleichmäßig verteilt (siehe FAQ A.6). Der Einkommens-Bonus kann nur für die förderfähigen Ausgaben der selbstgenutzten Wohneinheit in Anspruch genommen werden. Die anzusetzenden Ausgaben sind zusätzlich durch den Eigentumsanteil an der Wohnungseigentümergemeinschaft begrenzt.

Beispiel Basisantrag:

WEG mit 5 Wohneinheiten;
Maximal förderfähige Aufwendungen: 90.000 Euro
Emissionsminderungszuschlag: 2.500 Euro
Effizienzbonus: 5 %
Geplante Kosten gemäß Angebot: 100.000 EUR

Berechnung der berücksichtigten Kosten: 100.000 - 2.500 = 97.500 Euro
Die berücksichtigten Kosten sind höher als die maximal förderfähigen Aufwendungen. Daher werden 90.000 Euro berücksichtigt.

  • 35 % (Grundförderung 30 % + Effizienzbonus 5 %) auf 90.000 Euro = 31.500 Euro
  • Zuschussbetrag = 31.500 Euro + 2.500 Euro = 34.000 Euro

Beispiel Zusatzanträge:

In der oben genannten WEG gibt es zwei selbstnutzende Eigentümer (A und B)

Eigentümer A = 25 % Miteigentumsanteile;
Klimageschwindigkeitsbonus: ja (20 %);
Einkommensbonus: nein

Berechnung der berücksichtigten Kosten: 97.500 Euro (gemäß Basisantrag) * 25 % Miteigentumsanteil = 24.375 Euro
Förderhöchstbetrag für alle Wohneinheiten = 90.000 EUR
Förderhöchstbetrag für eine Wohneinheit = 90.000 Euro / 5 Wohneinheiten = 18.000 EUR
Die berücksichtigten Kosten des Miteigentumsanteils sind höher als die maximal förderfähigen Aufwendungen für eine Wohneinheit. Daher werden 18.000 EUR berücksichtigt

  • 20 % auf 18.000 EUR = 3.600 EUR (Zuschussbetrag für Zusatzantrag A)

Eigentümer B = 10 % Miteigentumsanteile;
Klimageschwindigkeitsbonus: ja (20 %);
Einkommensbonus: ja (30 %)

Berechnung der berücksichtigten Kosten: 97.500 Euro (gemäß Basisantrag) * 10 % Miteigentumsanteil = 9.750 Euro
Förderhöchstbetrag für alle Wohneinheiten = 90.000 EUR
Förderhöchstbetrag für eine Wohneinheit = 90.000 Euro / 5 Wohneinheiten = 18.000 EUR
Die berücksichtigten Kosten des Miteigentumsanteils sind geringer als die maximal förderfähigen Aufwendungen für eine Wohneinheit. Daher werden 9.750 Euro berücksichtigt

  • 35 % auf 9.750 EUR = 3.412,50 EUR (Zuschussbetrag für Zusatzantrag B

    (Die Obergrenze für die Förderung beträgt insgesamt 70 %. 35 % wurden schon im Basisantrag gewährt, daher sind im Zusatzantrag maximal 35 % Förderung möglich.)

Der Bonus kann nur von selbstnutzenden Eigentümerinnen und -eigentümern für den Heizungstausch in Wohngebäuden beantragt werden.

Voraussetzung ist:

  • der Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- und Nachtspeicherheizungen (ohne Anforderung an den Zeitpunkt der Inbetriebnahme), oder
  • von funktionstüchtigen Gas- oder Biomasseheizungen älter 20 Jahre (seit Inbetriebnahme).

Für die Errichtung von Biomasseheizungen wird der Klimageschwindigkeits-Bonus nur gewährt, wenn diese mit einer solarthermischen Anlage, einer Photovoltaikanlage mit elektrischer Warmwasserbereitung oder einer Wärmepumpe kombiniert werden (neue oder bestehende Anlage, die die technischen Mindestanforderungen erfüllt).

Der Klimageschwindigkeits-Bonus beträgt bis zum 31. Dezember 2028 20 %.

Ab 1. Januar 2029 sinkt der Bonus auf 17 % (anschließend sinkt er alle zwei Jahre um 3 %-Punkte).

Für den Erhalt des Klimageschwindigkeits-Bonus sind Meldebescheinigung / Meldebestätigung und Grundbuchauszug zum Nachweis der Selbstnutzung vorzulegen.

In Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten werden die förderfähigen Ausgaben auf alle Wohneinheiten grundsätzlich gleichmäßig verteilt (siehe FAQ A.6). Der Klimageschwindigkeits-Bonus kann nur für die förderfähigen Ausgaben der selbstgenutzten Wohneinheiten in Anspruch genommen werden. Die anzusetzenden Ausgaben sind zusätzlich durch den Eigentumsanteil an der Wohnungseigentümergemeinschaft begrenzt.

Es sind die folgenden Wärmeerzeuger auf Basis erneuerbarer Energien förderfähig:

  • Solarthermische Anlagen
  • Biomasseheizungen
  • Wärmepumpen
  • Brennstoffzellenheizungen
  • Wasserstofffähige Heizungen (Investitionsmehrausgaben)
  • Innovative Heizungen
  • Errichtung, Umbau, Erweiterung von Gebäudenetzen
  • Gebäudenetzanschlüsse
  • Wärmenetzanschlüsse

Stromdirektheizungen sind nicht förderfähig.

Bei Hybridheizungen (z.B. Gasheizung plus Wärmepumpe) ist nur der erneuerbare-Energien-Anteil förderfähig.

Bei wasserstofffähigen Heizungen sind nur die spezifischen Investitionsmehrausgaben förderfähig, da es sich im Übrigen um konventionelle Brennwertkesseltechnologie handelt, die nicht förderfähig ist. Fossile Heizungen werden grundsätzlich nicht mehr gefördert.

Für die Errichtung von Biomasse-Heizungen (Förderung bei KfW) ist zusätzlich zur Grundförderung der Klimageschwindigkeits-Bonus nur dann erhältlich, wenn die Biomasse-Heizung mit einer solarthermischen Anlage, einer Photovoltaikanlage mit elektrischer Warmwasserbereitung oder einer Wärmepumpe kombiniert wird (neue oder bestehende Anlage).

Zudem ist für die Errichtung von neuen Biomasseheizungen ein Emissionsminderungs-Zuschlag verfügbar, wenn die Heizung nachweislich einen strengen Emissionsgrenzwert für Staub von max. 2,5 mg/ erfüllt.

Der Zuschlag beträgt pauschal 2.500 Euro und wird für Biomasseheizungen unabhängig von der Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben gewährt. Dieser pauschale Zuschlag kann bei den förderfähigen Ausgaben nicht erneut angesetzt werden (Ausschluss der Doppelförderung). Dafür wird der Zuschlag von den gesamten förderfähigen Kosten (vor deren Begrenzung durch den Förderhöchstbetrag) abgezogen.

Beispiel 1:

Förderfähige Ausgaben 25.000 Euro
Emissionsminderungszuschlag 2.500 Euro
Verbleibende förderfähige Ausgaben (25.000 Euro – 2.500 Euro) = 22.500 Euro Grundlage für Berechnung der Förderung

Förderhöchstbetrag 30.000 Euro

Beispiel 2:

Förderfähige Ausgaben 35.000 Euro
Emissionsminderungszuschlag 2.500 Euro
Verbleibende förderfähige Ausgaben: (35.000 Euro – 2.500 Euro) = 32.500 Euro

Förderhöchstbetrag 30.000 Euro Grundlage für Berechnung der Förderung

Bei bestehenden Biomasseanlagen können zudem Maßnahmen zur Emissionsminderung (Heizungsoptimierung) beim BAFA gefördert werden. Die Biomasseanlagen müssen dafür älter als 2 Jahre sein, feste Biomasse verfeuern und über eine Nennwärmeleistung von mindestens 4 Kilowatt verfügen (ausgenommen sind Einzelraumfeuerungsanlagen). Im Zuge der Maßnahme müssen die Staubemissionen um mindestens 80 % reduziert werden und die Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte gewährleistet sein.

Neu erhältlich ist ein für viele Antragstellende zinsvergünstigter Ergänzungskredit zur Finanzierung dieser Maßnahmen, der bei der Hausbank/Geschäftsbank beantragt wird.

Voraussetzung dafür ist die Vorlage einer Zuschusszusage der KfW bzw. eines Zuwendungsbescheids vom BAFA für Sanierungsmaßnahmen nach den seit dem 1. Januar 2024 geltenden Förderbedingungen der BEG EM.

Es gelten folgende Konditionen:

  • Max. Kreditsumme 120.000 Euro pro Wohneinheit,
  • Zinsgünstiger Kredit
  • Nur für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer bis zu 90.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen: zusätzliche Zinsvergünstigung aus Bundesmitteln
  • Zinsbindungsfrist max. 10 Jahre.
  • Nach Ablauf der Zinsbindung erfolgt ein Prolongationsangebot der KfW ohne Zinsverbilligung aus Bundesmitteln.

Zur Berechnung des Haushaltsjahreseinkommens wird der Durchschnitt aus den zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragstellung ermittelt, d.h. für einen Antrag im Jahr 2024 wird der Durchschnitt der Einkommen aus 2021 und 2022 gebildet. Das Haushaltsjahreseinkommen ergibt sich aus den zu versteuernden Einkommen eines Kalenderjahres der relevanten Haushaltsmitglieder.

Relevante Haushaltsmitglieder sind alle zum Zeitpunkt der Antragstellung in einer Wohneinheit mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz gemeldeten volljährigen Eigentümerinnen und Eigentümer sowie deren dort mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz gemeldeten Ehe- und Lebenspartnerinnen/-partner oder Partnerinnen/Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft

Das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen wird ausschließlich anhand der Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes nachgewiesen.

Der konkrete Zeitpunkt, ab dem ein Antrag auf einen Ergänzungskredit gestellt werden kann, wird in Abstimmung mit dem BMWK von der KfW festgelegt und in dem jeweils geltenden Merkblatt der KfW sowie auf der Webseite www.kfw.de/heizung bekanntgegeben.

Der Effizienz-Bonus (vormals „Wärmepumpen-Bonus“) beträgt 5%. Er wird für Wärmepumpen gewährt, wenn als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser erschlossen wird oder ein natürliches Kältemittel eingesetzt wird.

Der Zeitraum, in dem die geförderte Maßnahme umzusetzen ist, ist der Bewilligungszeitraum. Dieser beträgt (für Anträge ab dem 01.01.2024) grundsätzlich 36 Monate ab Zugang der Zuschusszusage bzw. des Zuwendungsbescheids. Eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums ist nicht möglich.

Übergangsweise gilt seit Veröffentlichung der neuen Förderrichtlinie am 29. Dezember 2023 bis 31. August 2024:

  1. An Sanitär-/Heizungs-/Klimatechnik-Fachunternehmen wenden. Fachunternehmen bzw. Energieeffizienz-Expertin bzw.-Experte auf Wunsch nach Förderung ansprechen.
  2. Lieferungs- oder Leistungsvertrag für neue, förderfähige Heizung mit Fachunternehmen abschließen.
  3. Vorhaben umsetzen. Eine vorzeitige Umsetzung ist nur bis zum 31. August 2024 möglich. Bitte beachten, dass die Vorhabenumsetzung auf eigenes Risiko erfolgt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung.
  4. Bis spätestens 30. November 2024 im Kundenportal der KfW „Meine KfW“ registrieren, vom Fachunternehmen eine Bestätigung zum Antrag (BzA) erstellen lassen und den Zuschuss im Rahmen der Übergangsregelung nachträglich beantragen.
  5. Bestätigung nach Durchführung (BnD) vom Fachunternehmen bzw. Energieeffizienz-Expertin bzw. -Experten erstellen lassen.
  6. Identifizierung durchführen, Nachweise einreichen und nach Nachweisprüfung Zuschuss erhalten.

Reguläres Verfahren, anwendbar ab Start der Antragstellung bei der KfW; zwingend anzuwenden bei einer geplanten Umsetzung des Vorhabens ab 1. September 2024:

  1. An Sanitär-/Heizungs-/Klimatechnik-Fachunternehmen wenden und auf Wunsch nach Förderung ansprechen und Bestätigung zum Antrag (BzA) erstellen lassen.
  2. Lieferungs- oder Leistungsvertrag für neue, förderfähige Heizung mit Fachunternehmen abschließen. Dieser muss bereits das voraussichtliche Datum der Umsetzung der Maßnahme enthalten. Zudem ist erforderlich, dass die Erteilung der Förderzusage durch die KfW als aufschiebende bzw. die Ablehnung der Förderung durch die KfW als auflösende Bedingung Vertragsbestandteil ist.
  3. Im Kundenportal der KfW „Meine KfWregistrieren, Zuschuss beantragen und den Erhalt der Zuschusszusage abwarten.
  4. Vorhaben nach Erhalt der Zuschusszusage umsetzen. Hinweis: mit der Umsetzung darf auf eigenes Risiko auch direkt nach der Antragstellung bereits vor der Zusage begonnen werden.
  5. Bestätigung nach Durchführung (BnD) vom Fachunternehmen bzw. Energieeffizienz-Expertin bzw. -Experten erstellen lassen.
  6. Sich identifizieren, Nachweise einreichen und nach Nachweisprüfung Zuschuss erhalten.
  1. Einholung Angebote/Beauftragung Energie-Effizienz-Experte/-Expertin (EEE) bzw. Fachunternehmen zur Erstellung einer Technischen Projektbeschreibung (TPB).
  2. Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit aufschiebender / auflösender Bedingung der Förderzusage abschließen.
  3. Online-Antrag mit Angabe der TPB-ID (vom EEE erhalten) stellen auf www.bafa.de/beg.
  4. Empfang des Zuwendungsbescheides nach Bewilligung des Zuschusses durch das BAFA.
  5. Die Effizienzmaßnahme umsetzen. Hinweis: mit der Umsetzung darf auf eigenes Risiko auch direkt nach der Antragstellung bereits vor der Zusage begonnen werden.
  6. Nach Maßnahmenumsetzung den Technischen Projektnachweis (TPN) durch Energie-Effizienz-Expertin/-Experten (EEE) bzw.
  7. Fachunternehmen erstellen lassen.
  8. Einreichung des Online-Verwendungsnachweises mit Angabe der TPN-ID.

Empfang der Auszahlung nach Prüfung durch das BAFA.

Auch bei einer Heizungshavarie ist die Umstellung auf eine erneuerbare Heizung möglich, auch wenn hier schnell gehandelt werden muss. Lassen Sie sich von einem Fachunternehmen und/oder einer Energie-Effizienz-Expertin/-Experten zu einer passenden Lösung für ihr Gebäude beraten.

Falls das förderbare Heizungssystem nicht sofort verfügbar ist, kann für den Übergang eine provisorische Heiztechnik eingebaut werden. Diese wird für bis zu ein Jahr mitgefördert, wenn anschließend eine neue förderfähige Heizung eingebaut wird. Der Fördersatz für die provisorische Heiztechnik ist der gleiche, wie für den Heizungstausch. Die Aufwendungen für die provisorische Heizungstechnik können dann zusammen mit den Aufwendungen für die endgültige Heizungstechnik im Antrag aufgenommen werden.

Die Aufwendungen der provisorischen Heiztechnik (z.B. Mietkosten) sind ab dem Tag der Antragstellung förderfähig. Ansonsten gilt auch bei einer Havarie der unter FAQ A.18 beschriebene Prozess.

Empfehlungen: insbesondere, wenn Ihre Heizung schon älter ist, sollten Sie sich am besten frühzeitig, also vor einer möglichen Havarie mit den Optionen für eine neue Heizung. auseinandersetzen. Nach einer Havarie wird der Klima-Geschwindigkeitsbonus nicht mehr gewährt.

Für Wohngebäude

Die Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben bezieht sich auf die Anzahl der Wohneinheiten nach Sanierung.

Für die Heizungsförderung beträgt die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben insgesamt (unabhängig vom Zeitraum und unabhängig von der Anzahl gestellter Anträge):

  • 30.000 Euro für die erste Wohneinheit
  • jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit
  • jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit.

Für sonstige energetische Maßnahmen beträgt die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben insgesamt 30.000 Euro pro Wohneinheit und Kalenderjahr (unabhängig von der Anzahl gestellter Anträge). Abweichend davon erhöht sich diese Höchstgrenze auf 60.000 Euro pro Wohneinheit, wenn für die Maßnahmen der iSFP-Bonus gewährt wird oder wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer des Gebäudes nicht antragsberechtigt für den iSFP ist.

Für Nichtwohngebäude

Die Bemessungsgrundlage für die Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben ist die Nettogrundfläche nach Sanierung.

Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für die Heizungsförderung beträgt insgesamt (unabhängig vom Zeitraum und unabhängig von der Anzahl gestellter Anträge) 30.000 Euro für Gebäude bis 150 Quadratmeter Nettogrundfläche.

Für Gebäude größer 150 Quadratmeter Nettogrundfläche gilt folgende gestaffelte Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben:

  • bis 400 Quadratmeter Nettogrundfläche 200 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche;
  • für größer als 400 bis 1000 Quadratmeter Nettogrundfläche zusätzlich 120 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche;
  • ab größer als 1000 Quadratmeter Nettogrundfläche zusätzlich 80 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche.

Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für sonstige energetische Maßnahmen beträgt insgesamt 500 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche und Kalenderjahr (unabhängig von der Anzahl gestellter Anträge).

Das Verfahren wird insgesamt deutlich beschleunigt. Die künftig automatisierte Entscheidung über einen Antrag für die Heizungsförderung durch die KfW gibt schnell Planungssicherheit.

Auch der neue Ergänzungskredit für eine mögliche Finanzierungslücke wird – über die Hausbank/Geschäftsbank – von der KfW vergeben.

Seit dem 1. Januar 2024 müssen in der BEG EM vor einer Antragstellung Lieferungs- oder Leistungsverträge geschlossen werden (Ausnahme Übergangsregelung: siehe FAQ A.18).

Diese müssen folgende Aspekte enthalten:

  • eine auflösende oder aufschiebende Bedingung der Förderzusage (Musterformulierung siehe FAQ A.25),
  • das voraussichtliche Datum der Umsetzung der geplanten Maßnahme.

Dieses Datum sollte zeitnah nach Abschluss des Lieferungs- oder Leistungsvertrages liegen. Es muss innerhalb des Bewilligungszeitraumes von 36 Monaten liegen (d.h. mit einem Datum innerhalb von 36 Monaten ab Antragstellung wird diese Bedingung in jedem Fall erfüllt). Sollte aus unverschuldeten Gründen das angegebene Datum nicht eingehalten werden, ist dies nicht förderschädlich. Wichtig ist, dass die Umsetzung innerhalb des Bewilligungszeitraumes erfolgt.

Es ist nicht notwendig, mehrere Lieferungs- oder Leistungsverträge vorab zu vereinbaren. Es genügt, einen einzelnen Vertrag für die energetische Sanierungsmaßnahme mit einem Fachunternehmen zu schließen. D.h., falls Verträge für mehrere Gewerke geplant sind, ist für den Förderantrag nicht notwendig, mehrere (oder alle) Lieferungs- oder Leistungsverträge nach o.g. Anforderungen vorab zu vereinbaren.

Ein Rücktrittsrecht für den Fall zu vereinbaren, dass es zu keiner Förderzusage kommt, ist nicht ausreichend. Soweit zusätzlich mit Fachunternehmen ein Rücktrittsrecht oder eine auflösende Bedingung für den Fall von Preissteigerungen vor der Förderzusage vereinbart wird, ist dies förderunschädlich, wenn nach der Antragstellung dieses Rücktrittsrecht ausgeübt wird. Insoweit kann nach Förderzusage einfach ein angepasster unbedingter Vertrag geschlossen werden.

Förderanträge müssen vor Vorhabenbeginn gestellt werden.

Grundsätzlich gilt schon der erste Abschluss von Lieferungs- oder Leistungsverträgen für das Vorhaben als Vorhabenbeginn. Der Vorhabenbeginn vor Antragstellung ist förderschädlich (keine Förderung mehr möglich).

Der Vorhabenbeginn darf erst nach der Antragstellung aber auf eigenes Risiko bereits vor der Förderzusage erfolgen. Insofern ist nach Antragstellung auch bei Lieferungs- oder Leistungsverträgen mit einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung in Bezug auf die Förderzusage ein vorzeitiger Vorhabenbeginn auf eigenes Risiko möglich. Der Vorhabenbeginn vor Antragstellung ist förderschädlich (keine Förderung mehr möglich).

Verträge über Planungs- und Beratungsleistungen (inkl. Erstellung der TPB - Technische Projektbeschreibung bzw. der BzA – Bestätigung zum Antrag) stellen keinen Vorhabenbeginn dar und dürfen vor Antragstellung erfolgen.

BEG EM:

Ab 2024 müssen Lieferungs- oder Leistungsverträge in der BEG EM eine aufschiebende oder auflösende Bedingung in Bezug auf die Förderzusage enthalten (für die Ausnahme gemäß Übergangsregelung vgl. FAQ A.18). Bei Lieferungs- oder Leistungsverträgen mit aufschiebender oder auflösender Bedingung in Bezug auf die Förderzusage gilt der bedingte Vertragsschluss nicht als Vorhabenbeginn, da der Vertrag erst rechtskräftig wird, nachdem eine Förderzusage vorliegt. In diesem Falle gilt der Zeitpunkt der Förderzusage als Vorhabenbeginn. Alternativ dazu stellt – unabhängig von der aufschiebenden oder auflösenden Bedingung – der tatsächliche Beginn von Baumaßnahmen oder die Leistung von (Abschlags-)Zahlungen einen Vorhabenbeginn dar.

Weitere Informationen zum Thema sind in der FAQ A.23 zu finden.

BEG WG/NWG:

Für die Kreditförderung nach der BEG WG und NWG gilt, dass bereits nach einem dokumentierten Beratungsgespräch vor Antragstellung Anzahlungen bzw. Vorauszahlungen für Lieferungs- oder Leistungsverträge getätigt werden dürfen, sofern mit den Bau- bzw. Handwerksleistungen erst nach der Antragstellung begonnen wird (Förderrichtlinie BEG WG/NWG Nummer 9.2.2).

Die genaue Formulierung einer aufschiebenden bzw. auflösenden Bedingungen steht den Vertragsparteien frei. Folgende Musterformulierung einer aufschiebenden Bedingung wird von den beiden Durchführern BAFA und KfW aber anerkannt:

„Die in diesem Vertrag vorgesehenen Verpflichtungen zu (Liefer-)Leistungen dienen der Umsetzung [eines Sanierungsvorhabens], für das eine der Vertragsparteien eine Förderung über das Programm „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG) des BMWK beim BAFA oder der KfW [beantragt [hat/diese innerhalb von […] Tagen nach Vertragsschluss beantragen wird].

Aufschiebende Bedingung:

Dieser [Kaufvertrag tritt / Vertrag tritt hinsichtlich der Liefer- und Leistungspflichten zur Umsetzung] erst und nur insoweit in Kraft, wenn und soweit [das BAFA / die KfW] den Antrag [nur bei Kaufverträgen: zur Förderung [Bezeichnung Einzelmaßnahme / eines Sanierungsvorhabens]] bewilligt und die Förderung mit einer Zusage gegenüber der antragstellenden Vertragspartei zugesagt hat (aufschiebende Bedingung). Die antragstellende Vertragspartei wird die jeweils andere Vertragspartei über den Eintritt und den Umfang des Eintritts der Bedingung unverzüglich in Kenntnis setzen.

Auflösende Bedingung:

Dieser [Kaufvertrag erlischt / Vertrag erlischt hinsichtlich der Liefer- und Leistungspflichten zur Umsetzung], sobald und soweit [das BAFA / die KfW] den Antrag zur Förderung [Bezeichnung Einzelmaßnahme / eines Sanierungsvorhabens] nicht bewilligt, sondern ablehnt und die Förderung nicht mit einer Zusage gegenüber der antragstellenden Vertragspartei zusagt, sondern mit einem Ablehnungsbescheid versagt (auflösende Bedingung). Die antragstellende Vertragspartei wird die jeweils andere Vertragspartei über den Eintritt und den Umfang des Eintritts der Bedingung unverzüglich in Kenntnis setzen.“

Seit dem 1. Januar 2024 müssen in der BEG EM vor einer Antragstellung Lieferungs- oder Leistungsverträge geschlossen werden (Ausnahme Übergangsregelung: siehe FAQ A.18).

Ziel ist, dass die Förderung tatsächlich für konkret geplante, umsetzungsreife Maßnahmen zur Verfügung steht. Hingegen sollen keine Fördermittel durch „Vorratsanträge“ für Vorhaben blockiert werden, die u.U. nicht zügig umgesetzt werden.

Die Erteilung der zu beantragenden Förderzusage ist zwingend als aufschiebende Bedingung oder auflösende Bedingung in den Lieferungs- und Leistungsvertrag (Handwerkervertrag) aufzunehmen. Das bedeutet, dass über eine entsprechende Bedingung zu vereinbaren ist, dass der Vertrag nur in Kraft tritt, wenn es zu einer Förderzusage kommt.

So kann bessere Planbarkeit für die Antragsstellenden erreicht und letztlich auch die Planungssicherheit für Handwerksbetriebe erhöht werden.

Als Fachunternehmen im Sinne der BEG-Förderung gelten:

Personen beziehungsweise Unternehmen, die auf einen oder mehrere Leistungsbereiche (Gewerke) der Bauausführung spezialisiert und in diesem Bereich gewerblich tätig sind (siehe Förderrichtlinie BEG EM Nummer 3).

Für in Deutschland ansässige Unternehmen gilt: Das Fachunternehmen muss über eine Eintragung in der Handwerksrolle in einem entsprechenden Gewerk verfügen und diese über die Nummer der Handwerkskarte nachweisen.

Für im europäischen Ausland ansässige Unternehmen gilt: Das Fachunternehmen muss über einen gleichwertigen Qualitätsnachweis wie die Eintragung in der deutschen Handwerksrolle in einem entsprechenden Gewerk verfügen.

Digitalisierung der Fachunternehmererklärung

Die folgend beschriebene Registrierung sowie die Online-Prozesse der Durchführer lösen die bisherige, analoge Fachunternehmererklärung beim BAFA (für die Fördersegmente Heizungstechnik und Heizungsoptimierung) ab. Der technische Ablauf wurde angepasst, um die Fachunternehmen in der gesamten Förderung einheitlich einzubinden und die Abläufe zu beschleunigen sowie die Qualitätssicherung bei der Antragstellung zu verbessern.

Aufgaben der Fachunternehmen

Fachunternehmen können im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) den Austausch und Einbau von Heizungstechnik sowie Heizungsoptimierung begleiten. Austausch und Einbau von Heizungstechnik werden seit 2024 bei der KfW, Heizungsoptimierung wie bisher beim BAFA beantragt.

Fachunternehmen können im Rahmen der BEG EM folgende Bestätigungen erstellen und einreichen (siehe Förderrichtlinie BEG EM Nummer 9.3):

  • Heizungstausch bei der KfW (außer bei Errichtung, Umbau oder Erweiterung eines Gebäudenetzes)
    • Bestätigung zum Antrag (BzA)
    • Bestätigung nach Durchführung (BnD)
  • Heizungsoptimierung bei dem BAFA (außer bei Inanspruchnahme des iSFP-Bonus)
    • Technische Projektbeschreibung (TPB)
    • Technische Projektnachweis (TPN)

Bevollmächtigung

Neu ist, dass die Heizungsförderung bei der KfW nur vom Investor selbst beantragt werden kann. Fachunternehmen oder EEE können nicht bevollmächtigt werden Anträge zu stellen.

Registrierung für Fachunternehmen für Zugang zu den Online-Prozessen der Durchführer BAFA und KfW

Neu für den Antragsprozess ist, dass eine einheitliche Registrierung für Fachunternehmen – zentral bei der DENA – erfolgt. Für die Erstellung oben genannter Bestätigungen müssen sich die Mitarbeitenden des Fachunternehmens unter https://fachunternehmen.energie-effizienz-experten.de/ registrieren.

Der Registrierungsprozess erfordert nur wenige Minuten, die Freischaltung erfolgt direkt und automatisiert. Mit den Registrierungsdaten erhalten die Mitarbeitenden einen Zugang zu den Online-Prozessen der Durchführer.

Alle weiteren Informationen zur Registrierung für Fachunternehmen, bspw. welche Schritte und Dokumente benötigt werden, finden Sie unter: fachunternehmen.energie-effizienz-experten.de/informationen

Förderung beim BAFA (nur für Heizungsoptimierung):

Der Prozess sieht vor, dass – das ist neu – Antragstellende keine technischen Daten im Antrag mehr angeben können oder müssen. Die Fachunternehmen bzw. EEE übernehmen diese Aufgabe. Das reduziert Übermittlungsfehler und sichert die Qualität. Zusätzlich beschleunigt die technische und automatische Plausibilisierung der Projektdaten die Bearbeitung beim BAFA.

Fachunternehmen oder alternativ EEE müssen vor der Antragstellung durch den Antragstellenden/ Bevollmächtigten eine Technische Projektbeschreibung (TPB) erstellen. Die TPB erfasst alle relevanten Projektangaben und ermöglicht eine vertiefte technische Plausibilitätsprüfung vor Antragstellung. Nach Erstellung der TPB erhalten die Fachunternehmerinnen bzw. -unternehmer eine Eingangsbestätigung und eine TPB-ID. Diese ID ist zwei Monate lang gültig und muss dem Antragsstellenden übergeben werden.

Bitte beachten: Die Erstellung einer TPB stellt keinen gültigen Förderantrag dar.

Nach Umsetzung der Maßnahme muss das Fachunternehmen einen Technischen Projektnachweis (TPN) erstellen. Nach Erstellung der TPN erhalten die Fachunternehmerinnen bzw. -unternehmer eine Eingangsbestätigung und eine TPN-ID. Diese ID ist zwei Monate lang gültig und muss dem Antragsstellenden übergeben werden.

Förderung bei der KfW (Heizungstechnik)

Im Prüftool der KfW werden vom Fachunternehmen (oder alternativ EEE; siehe dazu aber A.4) alle relevanten Angaben zur geförderten Maßnahme erfasst. Je Antrag sind eine „Bestätigung zum Antrag“ (BzA) und nach Durchführung der Maßnahme eine „Bestätigung nach Durchführung“ (BnD) zu erstellen. Beide Dokumente sind für die Heizungsförderung verpflichtend.

Bitte beachten: Die Erstellung einer BzA stellt keinen gültigen Förderantrag dar.

Anmerkung für Energieeffizienz-Experte oder eine -Expertin (EEE)

Auch Energieeffizienz-Experte oder -Expertin (EEE) können die Maßnahme begleiten und bestätigen. Sie müssen sich dazu nicht zusätzlich registrieren.

Als selbstnutzende Eigentümerin oder Eigentümer eines Einfamilienhauses sind Sie antragsberechtigt für alle Boni. Wenn Sie ein zu versteuerndes Haushaltseinkommen von bis zu 40.000 Euro pro Jahr haben, können Sie z.B. den Einkommens-Bonus beantragen. Wenn Ihre alte (und ggf. neue) Heizung die Voraussetzung für den Klimageschwindigkeits-Bonus erfüllt, können Sie auch diesen Bonus beantragen. Die Grundförderung und Boni können bis zu einem Fördersatz von maximal 70 % addiert werden.

Wenn Sie Effizienzmaßnahmen an Ihrem Gebäude umsetzen (z.B. Dach, Fenster) können Sie auch künftig einen Zuschuss von bis zu 20 % (15 % Grundförderung plus ggf. iSFP-Bonus von 5 %) erhalten.

Der Umstieg auf klimafreundliche Heizungen kann in Mehrfamilienhäusern besonders herausfordernd sein, da der Umstieg und die Entscheidungsprozesse in der WEG abgestimmt werden müssen. Ein möglichst frühzeitiger Planungsbeginn ist daher lohnend.

Grundsätzlich wird auch für Mehrfamilienhäuser/ WEG der Umstieg auf erneuerbares Heizen und energetisches Sanieren umfassend gefördert, ebenso wie die Beratung.

Die WEG stellt einen gemeinsamen Antrag durch den Verwalter, dieser kann die Grundförderung von 30 % und ggf. den Effizienz-Bonus oder den Emissionsminderungs-Zuschlag beantragen.

Zudem können selbstnutzende Eigentümerinnen/Eigentümer separat den Einkommens-Bonus und den Klimageschwindigkeits-Bonus beantragen. Hier gilt eine Obergrenze des Fördersatzes von 70 %, wobei die Förderung der WEG und der selbstnutzenden Eigentümerin bzw. des selbstnutzenden Eigentümers kumuliert wird.

Für alle Vermietende sowie Unternehmen steht die Grundförderung für den Heizungstausch von 30%, ggf. zuzüglich Effizienz-Bonus oder Emissionsminderungs-Zuschlag, und auch künftig die Förderung von 15% bzw. mit iSFP-Bonus von 20% für Effizienzmaßnahmen zur Verfügung.

Wichtig zu beachten sind zudem die Höchstgrenzen der förderfähigen Ausgaben beim Heizungstausch insgesamt (unabhängig vom Zeitraum und unabhängig von der Anzahl gestellter Anträge) für mehr als eine Wohneinheit:

  • 30.000 Euro für die erste Wohneinheit
  • jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit
  • jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit.

Für sonstige energetische Maßnahmen beträgt die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben insgesamt 30.000 Euro pro Wohneinheit pro Kalenderjahr. Abweichend davon erhöht sich diese Höchstgrenze auf 60.000 Euro pro Wohneinheit, wenn für die Maßnahmen der iSFP-Bonus gewährt wird oder wenn der Eigentümer oder die Eigentümerin des Gebäudes nicht antragsberechtigt für den iSFP ist.

Mieterinnen und Mieter werden vor hohen Kosten geschützt. Wenn ein Heizungstausch nach den Anforderungen des GEG vorgenommen wird, wird die Modernisierungsumlage auf 50 Cent pro Quadratmeter Wohnfläche im Monat gedeckelt. Damit dürften die Gesamtkosten für Mieterinnen und Mieter in der Regel sogar sinken. Denn obwohl die Kaltmiete steigen kann, werden die Betriebskosten für Mieterinnen oder Mieter in der Regel aufgrund einer modernen und klimafreundlichen Heizung, insbesondere angesichts steigender CO₂-Preise, sinken, was sich wiederum positiv auf die Warmmiete auswirkt.

Vermietende können eine Modernisierungsumlage von 10 % der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erheben, wenn sie die Bundesförderung für effiziente Gebäude in Anspruch nehmen. Dadurch wird der Umstieg auf das Heizen mit Erneuerbaren Energien gefördert. Die Fördermittel müssen von den Kosten der Modernisierungsmaßnahme abgezogen werden. Dadurch kommt die Förderung auch den Mieterinnen und Mietern zugute, da die Modernisierungsmieterhöhung entsprechend geringer ausfällt. Wenn Vermietende keine Förderung in Anspruch nehmen, darf eine Modernisierungsumlage lediglich 8 % betragen.

Erste Informationen sind auf den Internetseiten sowie über die Hotlines von BMWK (www.energiewechsel.de), KfW (www.kfw.de/heizung) und BAFA erhältlich. Zudem kann die Energieberatung der Verbraucherzentralen in Anspruch genommen werden.

Hotline KfW: 0800 5 39 90 10
Hotline BAFA: 06196 908 1625
Hotline BMWK: 0800 0115 000

Die Antragstellung unterstützen Fachunternehmen (bei Heizungstausch und Heizungsoptimierung ausreichend) und Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten (für sonstige Effizienzmaßnahmen sind diese verpflichtend einzubinden).

Bei den Förderrichtlinien für die systemische Förderung bleibt alles beim Alten, die Förderrichtlinien „BEG Wohngebäude“ und „BEG Nichtwohngebäude“ ändern sich nicht. Somit bleibt eine Antragstellung – nach wie vor bei der KfW – durchgängig und unverändert möglich.

Für die Auszahlung des Zuschusses sind mehrere Nachweise erforderlich. Eingereicht werden müssen Nachweise über

  • die Durchführung des Vorhabens
  • über die Höhe der förderfähigen Ausgaben
  • die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen
  • die Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes im Sinne einer Erhöhung der Energieeffizienz und/oder des Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Gebäudes durch die Einzelmaßnahme bzw. die Einzelmaßnahmen („Verwendungsnachweis“).

Zusätzlich sind die Nachweise gemäß den technischen Mindestanforderungen zu dieser Förderrichtlinie maßnahmenbezogen vorzuhalten.

Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach positivem Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises (d.h. der Rechnung des Fachunternehmens). Der Verwendungsnachweis einschließlich aller erforderlichen Unterlagen ist innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Vorhabens bei der Durchführungsorganisation einzureichen, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums.

Wird der Verwendungsnachweis mehr als sechs Monate nach Ablauf der Bewilligungsfrist eingereicht, verlieren Antragstellende ihren Anspruch auf die Auszahlung des Zuschusses.

Weitere Informationen zu den Förderverfahren sind in den FAQ A.18 und A.19 zu finden.

Ja, die Antrags- und Bewilligungspause für KTF-Förderprogramme des BMWK wurde am 22.01.2024 aufgehoben. Damit können Anträge in den Förderprogrammen gestellt und bereits vorliegende Anträge wieder beschieden werden. Siehe hierzu auch die Pressemitteilung des BMWK vom 22.01.2024.

Der Einkommens-Bonus und der Klimageschwindigkeits-Bonus können nur von selbstnutzenden Eigentümerinnen/Eigentümern beantragt werden, also von Personen, die für das Gebäude bzw. die Wohneinheit im Grundbuch eingetragen sind, welche/s sie selbst als Haupt- oder alleinige Wohneinheit bewohnen (und nur für die Wohneinheit, welche sie selbst bewohnen).

Wie wird ein Zweifamilienhaus gewertet, in dem die Eigentümerin oder der Eigentümer selbst wohnt, aber die andere Wohnung vermietet wird?

Die Grundförderung sowie ggf. der Effizienz-Bonus (Wärmepumpe) oder der Emissionsminderungs-Zuschlag (Biomasseheizung) können für die selbstbewohnte sowie für die vermietete Wohneinheit beantragt werden.

Zusätzlich kann nur für die selbstbewohnte Wohneinheit der Einkommens- und/oder der Klimageschwindigkeits-Bonus (sofern die Voraussetzungen – Einkommen und Art/ggf. Alter der Heizung – gegeben sind) beantragt werden.

Dabei verteilt sich der Höchstbetrag der förderfähigen Ausgaben des Gebäudes auf alle Wohneinheiten im Gebäude zu gleichen Teilen. Es werden also Kosten bis zu 22.500 Euro je Wohneinheit gefördert.

Wie wird ein Mehrfamilienhaus gewertet, in dem die Eigentümerin oder der Eigentümer selbst wohnt und die anderen Wohnungen vermietet werden?

Siehe vorhergehende Antwort: Hier kann für die selbst bewohnte Wohneinheit die Förderung samt Boni (sofern die Voraussetzungen – Einkommen und Art/ggf. Alter der Heizung – gegeben sind) beantragt werden.
Für die vermieteten Wohneinheiten kann die Grundförderung beantragt werden.

Gibt es hierbei eine Unterscheidung in Familienangehörige (Eltern/Großeltern bzw. Kinder, Enkel) und Fremdvermietung?

Nein.

Wie wird ein Einfamilienhaus gewertet, in dem Familienangehörige wohnen?

Wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer das Haus nicht selbst bewohnt, kann die Grundförderung beantragt werden, nicht aber der Einkommens-Bonus oder der Klimageschwindigkeits-Bonus.

Wie wird ein Zweifamilienhaus gewertet, in dem Familienangehörige wohnen, aber die andere Wohnung fremdvermietet wird?

Siehe vorhergehende Antworten: Für nicht selbst bewohnte / vermietete Wohneinheiten – unabhängig davon an wen vermietet wird – kann die Grundförderung beantragt werden, jedoch nicht der Einkommens-Bonus oder der Klimageschwindigkeits-Bonus.

Wie wird Nießbrauch an einem Gebäude bzw. einer Wohneinheit gewertet?

Siehe vorhergehende Antworten: Für nicht selbstgenutzte Wohneinheiten kann die Grundförderung beantragt werden, jedoch nicht der Einkommens-Bonus oder der Klimageschwindigkeits-Bonus. Eine Besserstellung für Nutznießer oder Nutznießerinnen gegenüber Mieterinnen oder Mietern bzw. für Eigentümerinnen oder Eigentümer einer Wohneinheit mit Nießbrauchrecht gegenüber Eigentümerinnen oder Eigentümern einer vermieteten Wohneinheit besteht nicht.

Hier ändert sich nichts: Alternativ - also nicht ergänzend zur Zuschussförderung – können Eigentümerinnen und Eigentümer bei energetischen Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutzten Wohngebäuden/ -einheiten die steuerliche Förderung in Anspruch nehmen. Über drei Jahre verteilt können 20% der Ausgaben der energetischen Maßnahme steuerlich abgesetzt werden. Die Höchstsumme der Förderung beträgt 40.000 Euro pro Wohneinheit.

Weitere Informationen zur steuerlichen Förderung erhalten Sie hier.

1. Allgemeines

Für Fragen stehen

  • KfW, Effizienzhausförderung sowie Heizungstausch (BEG EM)
    (www.kfw.de/beg) und
  • BAFA, Zuschuss für energetische Einzelmaßnahmen
    (www.bafa.de/beg)

sowie deren Infocenter zur Verfügung.

Bei der dena gelistete Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten können das speziell für ihre Anfragen eingerichtete Kontaktformular beim BAFA nutzen, um dort direkt ihre Fragen zu stellen oder eine Rückrufbitte zu hinterlassen.

Informationen zum „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG)“:
www.qng.info/kontakt

Übersicht mit allen Arbeitshilfen und Formularen:
Infografik zum Download (PDF, 3 MB)

Informationen zum Programm Klimafreundlicher Neubau (KFN) sowie zum Programm Wohneigentum für Familien (WEF) können differenziert nach Vorhaben und Antragstellenden auf den Produktseiten der KfW unter:

abgerufen werden.

Gemäß der Förderrichtlinien ist die Verbesserung des energetischen Niveaus eine Erhöhung der Energieeffizienz und/oder des Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Gebäudes. Es bestehen keine Vorgaben, wie die Verbesserung des energetischen Niveaus festgestellt wird. Das Niveau soll fachmännisch und dem Vorhaben angemessen ermittelt werden. Das Ergebnis ist zu dokumentieren und der Bauherrin/dem Bauherrn zu übergeben.

Der Energieträgerwechsel von fossilen zu erneuerbaren Energien oder auch die Erweiterung um einen zusätzlichen Energieträger auf Basis erneuerbarer Energien stellen immer eine Verbesserung des energetischen Niveaus dar.

Ersatzinvestitionen sind zulässig, soweit mit der Maßnahme eine energetische Verbesserung erreicht wird.

Umgesetzte Maßnahmen, die im Förderantrag nicht mit angegeben worden sind, können nicht nachträglich gefördert werden. Sie dürfen in der Verwendungsnachweisprüfung nicht angegeben werden. Ausnahme ist der Wechsel des Wärmeerzeugers zu einem anderen förderfähigen Wärmeerzeuger (siehe FAQ 3.4).

Die Höchstgrenzen der förderfähigen Ausgaben für Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen werden in den Förderrichtlinien BEG WG, BEG NWG sowie BEG EM unter Nummer 8.3 benannt. Bis zur jeweiligen Höchstgrenze kann eine Förderquote von 50 % in Anspruch genommen werden. Planungsleistungen, die die Höchstgrenze überschreiten, sind mit dem Fördersatz der jeweiligen Maßnahme förderfähig. Diese müssen bereits zum Zeitpunkt der Antragsstellung innerhalb der jeweiligen Maßnahme mit beantragt werden.

Hierbei ist zu unterscheiden zwischen Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum und Maßnahmen am Sondereigentum.

Bei Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum stellt der Verwalter der WEG oder eine andere vertretungsberechtigte Person als bevollmächtigte Person der WEG einen gemeinschaftlichen Antrag auf Grundlage entsprechender Beschlüsse der WEG zur Sanierung und Antragstellung. In der Zuschussvariante ist bei der Antragstellung für Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum ein entsprechender aktueller Nachweis hochzuladen, zum Beispiel eine Vollmacht der Eigentümer und Eigentümerinnen, Verwalterbestellung (inkl. Angabe eines aktuell gültigen Bestellungszeitraums) oder Beschluss der WEG-Versammlung zur Vertreterbestellung bzw. zur geplanten Maßnahme.

Bei förderfähigen Sanierungsmaßnahmen ausschließlich am Sondereigentum einer Wohnungseigentümerin bzw. eines Wohnungseigentümers muss diese Wohnungseigentümerin bzw. dieser Wohnungseigentümer einen gesonderten Antrag stellen.

Weitere Information zum Start der Heizungsförderung für Wohnungseigentümergemeinschaften finden Sie in der FAQ A.29 sowie unter KfW.de/heizung

Seit dem 1. Januar 2024 müssen in der BEG EM vor einer Antragstellung Lieferungs- oder Leistungsverträge geschlossen werden (Ausnahme: Übergangsregelung siehe FAQ A.18).

Bei Maßnahmen, die in Eigenleistung erbracht werden, sind grundsätzlich nur die Materialkosten förderfähig (siehe Richtlinie BEG EM 8.2; Ausnahme: siehe FAQ 1.8). Sollte in diesen Fällen der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages vor Antragstellung nicht möglich sein, kann darauf verzichtet werden.

Alle zur Rechnungslegung nach HGB verpflichteten (bau)fachlich kompetenten Personen (§ 238) können die Bauleistungen selbst erbringen (Kostenerfassung als aktivierte Eigenleistungen).

(Wohnungs-)Unternehmen können die förderfähigen Vorhaben durch angestellte fachlich qualifizierte Mitarbeitende, eigene Gewerke bzw. Tochterunternehmen durchführen lassen. Ebenso können Unternehmende und Gesellschaftende die eigenen Fachunternehmen mit der Durchführung ihrer privaten Vorhaben beauftragen. Darunter fallen auch Bauträger.

Der Beginn einer auf mehrere Gebäude aufgeteilten baulichen Maßnahme (z.B. Bau einer gemeinsamen Tiefgarage oder Nachdämmen eines gemeinsamen Daches) stellt für alle diese Gebäude grundsätzlich den Vorhabenbeginn dar. Sofern plangemäß nicht alle Gebäude innerhalb der im Bescheid bzw. Förderzusage genannten Bewilligungsfrist der BEG(siehe Nummer 9.4 bzw. 9.5 in den Förderrichtlinien BEG WG, BEG NWG sowie unter Nummer 9.4 BEG EM benannt) fertiggestellt werden können, ist für die nicht in dieser Frist zu errichtenden Gebäude eine Umsetzung in Bauabschnitten möglich. Für diese können neue Förderanträge gestellt werden. In diesen Fällen wird die aufgeteilte Maßnahme nicht als Vorhabenbeginn für die weiteren Bauabschnitte gewertet. Die Kosten einer aufgeteilten Maßnahme können im Rahmen der Förderhöchstbeträge des betreffenden Bauabschnitts mitberücksichtigt werden.

Erfolgt eine Nutzung überwiegend als Wohngebäude (Gebäude mit mehr als 50 % Wohnnutzung), ist eine zentrale Heizungsanlage (einschließlich des hydraulischen Abgleichs bzw. der Optimierung bestehender Anlagen) sowie eine zentrale Lüftungsanlage über die BEG EM für Wohngebäude förderfähig. Bei der Ermittlung des Förderhöchstbetrages zählen die Nichtwohnflächen nicht als Wohneinheiten.

Erfolgt eine Nutzung überwiegend als Nichtwohngebäude (Gebäude mit mindestens 50 % Nichtwohnnutzung), ist eine zentrale Heizungsanlage (einschließlich des hydraulischen Abgleichs bzw. bei bestehenden Anlagen deren Optimierung) sowie eine zentrale Lüftungsanlage über die BEG EM für Nichtwohngebäude förderfähig. Für die Ermittlung des Förderhöchstbetrages zählen die zu Wohnzwecken genutzten Flächen ebenfalls zur Nettogrundfläche.

Für Maßnahmen, die sich nicht auf das gesamte Gebäude beziehen, ist für die Höchstgrenzen der förderfähigen Ausgaben nur der Teil der Nettogrundfläche maßgebend, der von der Umsetzung der Maßnahme betroffen ist.

Die Förderung kann mit einem einzelnen Antrag beantragt werden, unabhängig davon, ob Wohn- und Nichtwohngebäudeanteile des Gesamtgebäudes nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) getrennt zu behandeln sind. Mit einem Antrag können nur die förderfähigen Ausgaben für den WG- oder NWG-Anteil angerechnet werden.

Alternativ ist bei einer getrennten Behandlung (nach GEG bzw. BEG) eine getrennte Antragstellung und anteilige Zuordnung der Kosten einer zentralen Heizungs- bzw. Lüftungsanlage auf die Wohn- bzw. Nichtwohngebäudeförderung möglich. So können insgesamt höhere förderfähige Ausgaben – berechnet nach Wohneinheiten für den WG-Teil und nach Fläche für den NWG-Teil – für ggf. benötigte größere Heizungsanlagen gefördert werden.

Bei nach dem Gebäudeenergiegesetz getrennt bilanzierten Gebäudeteilen kann für die jeweiligen Gebäudeteile ein getrennter Vorhabenbeginn erfolgen, soweit die beantragten Maßnahmen nur den jeweiligen Gebäudeteil betreffen. Dies ist z.B. bei einer gemeinsamen Dämmung oder Heizanlage nicht der Fall, jedoch ggf. bei der Anlagentechnik oder Fenstern nur für den jeweiligen Gebäudeteil.

In der BEG EM muss für Anträge seit dem 01.01.2024 vor Antragstellung ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung geschlossen werden.

Verträge über Planungs- und Beratungsleistungen (inkl. Erstellung der TPB bzw. der BzA) stellen keinen Vorhabenbeginn dar und dürfen vor Antragstellung erfolgen. Die Fachplanungsleistungen fallen unter die förderfähigen Kosten. Die Leistungen können wie in den Förderrichtlinien BEG WG, BEG NWG und BEG EM jeweils unter Nummer 8.2 b) benannt abgerechnet werden. Werden hierbei die Höchstsätze überschritten, können diese Kosten auch als Teil der energetischen Maßnahme unter Nummer 8.2 a) in den Förderrichtlinien BEG WG, BEG NWG und BEG EM angesetzt werden.

Bei Sanierungen gilt nicht als Vorhabenbeginn:

  • die Herrichtung des Gebäudes, wie die Erkundungen vorhandener Bausubstanz und Statik oder die Schadstoffsanierung
  • die Umsetzung nicht förderfähiger Maßnahmen wie Fahrstuhlanbau oder barrierefreier Umbau
  • die Umsetzung förderfähiger, aber nicht geförderter Maßnahmen

Bei Eigenleistungen sind nur die direkt mit der energetischen Sanierungsmaßnahme verbundenen Materialkosten förderfähig. Nicht förderfähig sind Materialien zur Umsetzung von Umfeldmaßnahmen in Eigenleistung.

Die „Bestätigung zur Eigenleistung“ für Anträge beim BAFA finden sie hier.

Ein Konzern, im Sinne des HGB bzw. die konzernführende Gesellschaft, kann Förderkredite oder -zuschüsse beantragen und konzernintern an ihre, die Sanierung umsetzenden, Konzernunternehmen weitergeben. Konzerneigene Gewerke und angestellte EE-Expertinnen und -Experten können für die Fördervorhaben eingesetzt und entsprechend der Rechnungslegung/Projektbuchhaltung abgerechnet werden. Die Verwendungsnachweisführung erfolgt dann ebenso über die den Förderkredit oder -zuschuss führende Gesellschaft.

Im Bauablauf eines Fördervorhabens kann sich die Höhe der tatsächlichen Kosten gegenüber den im Antrag geplanten ändern. Eine Verschiebung der investiven förderfähigen Kosten zwischen den beantragten Maßnahmen ist grundsätzlich möglich.

Ebenso ist eine Verschiebung zwischen den Kosten für Fachplanung, Baubegleitung und Nachhaltigkeitszertifizierung (nicht-investiv) möglich.

Die Kosten für Fachplanung, Baubegleitung und Nachhaltigkeitszertifizierung (nicht-investiv) sind jedoch gegenüber den beantragten Kosten für die Umsetzung der Maßnahmen (investiv) getrennt zu betrachten. Kostenverschiebungen zwischen diesen Kostenarten sind nicht möglich.

Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer BEG-Förderung und anderen Förderprogrammen aus öffentlichen Mitteln ist möglich. Für die Kumulierungsgrenze von 60 % sind dabei alle Tilgungszuschüsse und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu berücksichtigen, mit denen dieselben Kosten gefördert werden. Die Kumulierung bezieht sich dabei auf die sich überschneidenden, in den verschiedenen Förderprogrammen jeweils tatsächlich geförderten Kosten.

Die Kumulierungsgrenze ist auf Grundlage der (im Verwendungsnachweis angegebenen) tatsächlich durch die BEG geförderten Kosten zu ermitteln. Bei einer Überschreitung der Kumulierungsgrenze ist die BEG-Förderung entsprechend soweit zu kürzen, bis die Kumulierungsgrenze von 60 % eingehalten wird. Öffentliche Fördermittel oberhalb der von der BEG definierten Höchstgrenze der förderfähigen Kosten werden nicht auf die Kumulierungsgrenze angerechnet.

Wenn durch ein weiteres Förderprogramm nicht die in der BEG zugrunde gelegten Baukosten gefördert werden, liegt keine für die Kumulierungsgrenze relevante Kumulierung vor. Hierzu zählt beispielsweise eine soziale Wohnraumförderung, die über Quadratmeter-Pauschalen primär künftige Mindereinnahmen kompensiert, die aufgrund von Miet- und Belegungsbindungen entstehen.

Besondere Bedingungen für kommunale Antragsteller sind in der FAQ 1.19 aufgeführt.

Die Kumulierungsgrenze gilt nur für zusätzliche Programme aber nicht, wenn der Fördersatz auf Grund von Boni in der BEG über 60 % liegt (z.B. in BEG EM bei Kombination mit dem Einkommens-Bonus).

Beispiel Kumulierung BEG WG

10 Wohneinheiten
Sanierung EH 55
10 Wohneinheiten
Sanierung EH 40 WPB
Investitions­kostenKosten Fachplanung / BaubegleitungInvestitions­kostenKosten Fachplanung / Baubegleitung
Gesamtkosten:3.000.000 €50.000 €4.000.000 €50.000 €
Kosten, die über die Landesförderung gefördert werden:3.000.000 €50.000 €4.000.000 €50.000 €
max. förderfähige Kosten nach BEG:
nach BEG WG 8.2 a: Höchstgrenze 10 x 120.000 €; nach BEG WG 8.2 b: 10 x 4.000 €
1.200.000 €40.000 €1.200.000 €

40.000 €

Tilgungszuschuss BEG
15 % von 1.200.000 € / 30 % von 1.200.000 €
180.000 €20.000 €360.000 €

20.000 €

SUMME
BEG-Förderung
200.000 €380.000 €
Landesförderung
z.B. 35 % bezogen auf die von der BEG WG tatsächlich geförderten Kosten (1.200.000 €)
420.000 €14.000 €420.000 €14.000 €
SUMME Landesförderung434.000 €434.000 €
Summe BEG-Förderung plus anteilige Landesförderung:634.000 €814.000 €
Kumulierungsgrenze (max. Förderung*) im Rahmen der BEG
60 % der nach BEG förderfähigen Kosten, d.h. 60 % von 1.240.000 €
744.000 €744.000 €
Keine Kürzung, da unterhalb der Kumulierungsgrenze von 744.000 €.Kürzung BEG Tilgungszuschuss von 380.000 € auf 310.000 €, damit Kumulierungsgrenze von 744.000 € eingehalten wird.

Beispiel Kumulierung BEG EM

Einfamilienhaus:
Dämmung der Außenwand

Einfamilienhaus:
Einbau einer Wärmepumpe mit Klimageschwindigkeits-Bonus und Effizienz-Bonus

Investitions­kostenKosten Fachplanung / BaubegleitungInvestitions­kostenKosten Fachplanung / Baubegleitung
wird beim Heizungstausch nur bei Errichtung eines Gebäudenetzes separat in BEG EM gefördert
Gesamtkosten:15.000 €2.000 €35.000 €6.000 €
Kosten, die über die Landesförderung gefördert werden:15.000 €2.000 €35.000 €6.000 €
max. förderfähige Ausgaben nach BEG:
nach BEG EM 8.3.1
15.000 €2.000 €30.000 €

0 €

Zuschuss BEG EM
15 % von 15.000 € und 50 % von 2.000 Euro / 55 % von 30.000 €
2.250 €1.000 €16.500 €

0 €

SUMME BEG EM Förderung3.250 €16.500 €
Landesförderung
z.B. 30 % bezogen auf die von der BEG WG tatsächlich geförderten Kosten (max. 30.000 €)
4.500 €600 €9.000 €0 €
SUMME Landesförderung5.100 €9.000 €
Summe Zuschuss BEG-Förderung inkl. anteilige Landesförderung:9.850 €25.500 €
Kumulierungsgrenze (max. Förderung) im Rahmen der BEG
60 % der nach BEG förderfähigen Kosten, d.h. 60 % von 17.000 € bzw. 30.000 €
10.200 €18.000 €
Keine Kürzung, da Summe aus BEG-Zuschuss und anteiliger Landesförderung unterhalb der Kumulierungsgrenze von 10.200 € liegt.Kürzung des BEG Zuschuss von 16.500 € um 7.500 € auf 9.000 €, damit Kumulierungsgrenze von 18.000 € eingehalten wird.

Die Finanzierung der BEG erfolgt über Haushaltsmittel, konkret über den Klima- und Transformationsfonds (KTF).

Gleichzeitig erfolgt eine Finanzierung über EU-Mittel: Der Gesamtaufwand der Deutschen Aufbau- und Resilienzfazilität (DARP) für die Förderung von Komplettsanierungen bei Wohngebäuden innerhalb der BEG beträgt 2,5 Mrd. Euro von 2021 bis zum Jahr 2026 (in der Zuschussvariante in der systemischen Förderung). Bei Vorhaben in der Zuschussvariante in der systemischen Förderung ist deshalb in allen förderbezogenen Publikationen (z.B. Programmheften, Broschüren, Websites, Briefköpfen) sowie bei Plakatwänden, auf Messeständen, Transparenten und ähnlichem folgendes Logo aufzunehmen:

NextGenerationEU

© NextGenerationEU

Nähere Informationen zum DARP finden Sie unter:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Europa/DARP/deutscher-aufbau-und-resilienzplan.html

Eine parallele Beantragung einer Förderung nach BEG EM und BEG WG/ BEG NWG ist möglich.

Dies gilt auch für aufeinanderfolgende Vorhaben, für welche ein Antrag bereits in 2023 gestellt wurde.

Wichtig ist, dass die Kosten einer über die BEG EM geförderten Maßnahme (z.B. Heizungsaustausch) nicht erneut im Rahmen der BEG WG/ NWG als förderfähige Kosten geltend gemacht werden.

Zudem können die Vorteile für eine Effizienzhaus EE-Klasse in der BEG WG oder BEG NWG (Erhöhung der förderfähigen Kosten und der Förderquote) nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Einbau einer EE-Heizung bereits über die BEG EM gefördert wird / gefördert wurde.

EEE dürfen Förderanträge nur in den Kategorien planen und begleiten, für die sie in der Energieeffizienz-Expertenliste des Bundes unter www.energie-effizienz-experten.de eingetragen sind.

Auch wenn es technisch möglich ist, TPB/TPN bzw. BzA/BnD für andere Kategorien zu erstellen (z. B. technische Fehler), muss immer die passende Berechtigung vorliegen. Abhängig von der energetischen Maßnahme, dürfen nur die in den Förderrichtlinien unter Nummer 3.g) spezifizierten EEE eingebunden werden, die auch in der jeweiligen Kategorie eingetragen sind.

Für kommunale Antragsteller gelten in der BEG teilweise abweichende Bedingungen. Bei der gleichzeitigen Inanspruchnahme der BEG und anderen Förderprogrammen aus öffentlichen Mitteln, liegt die Kumulierungsgrenze für kommunale Antragsteller bei 90 %. Für die Kumulierungsgrenze sind dabei alle Tilgungszuschüsse und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu berücksichtigen, mit denen dieselben Kosten gefördert werden.

Zuweisungen in Form von FAG-Mitteln (Finanzausgleichszahlungen an kommunale Gebietskörperschaften) oder ähnliche Zuweisungen, die als Eigenkapitalersatz dienen (z. B. Ausgleichsstockmittel gem. § 13 des Finanzausgleichsgesetzes in Baden-Württemberg), sind fester Bestandteil der Finanzierung notwendiger kommunaler Investitionen. Aus diesem Grund müssen diese Zuweisungen nicht bei der Berechnung der Kumulierungsgrenze in Höhe von 90 % berücksichtigt werden. Nach Nummer 2.1 der VwV-Ausgleichstock sind die Zuweisungen ein Ersatz für fehlende Eigenmittel von leistungsschwachen Gemeinden bei der Finanzierung notwendiger Investitionen.

Ja, eine erneute Antragstellung für eine weitere, nicht identische Maßnahme ist möglich. Dabei ist die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für das Investitionsobjekt zu beachten.

Weitere Informationen zu den Förderhöchstgrenzen finden Sie in der FAQ A.21.

Frühestens sechs Monate nach Eingang der Verzichtserklärung beim Durchführer kann in der BEG ein neuer Antrag für das gleiche Vorhaben (identisches Investitionsobjekt und identische Maßnahmen) gestellt werden.

Als nicht identisch werden jeweils die Maßnahmen in der BEG EM verstanden, die unter dem Nummern 5.1 bis 5.4 als einzelne Buchstaben aufgeführt sind. Dies betrifft:

  • Nummer 5.1 Buchstabe a bis c
  • Nummer 5.2 Buchstabe a bis e
  • Nummer 5.3 Buchstabe a bis j
  • Nummer 5.4 Buchstabe a und b

Bei Maßnahmen an der Gebäudehülle kann nach Bauteilen unterschieden werden. So gelten beispielsweise das Dämmen von Außenwänden und das Dämmen von Dachflächen nicht als identische Maßnahme.

Bei Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik) gelten Maßnahmen mit oder ohne einen Klimageschwindigkeits-Bonus als identische Maßnahme. In diesem Fall gilt die Sperrfrist von sechs Monaten. Bei Wärmepumpen gelten Anlagen mit verschiedenen Wärmequellen nicht als identische Maßnahme. Bei Biomasseheizungen gilt die Beantragung mit oder ohne Emissionsminderungs-Zuschlag als unterschiedliche Maßnahmen. Hier tritt die Sperrfrist nicht in Kraft.

Abweichend davon kann in der Zuschussförderung für Anträge für die Förderung von Heizungstechnik nach Nummer 5.3 seit Inkrafttreten der Förderrichtlinie BEG EM (01.01.2024) bis einschließlich 31.12.2024 nach Eingang der Verzichtserklärung auf eine bestehende Förderzusage (Zuwendungsbescheid bzw. Zuwendungszusage) beim jeweiligen Durchführer ein neuer Antrag für die gleiche Maßnahme gestellt werden.

Für den neuen Antrag gelten die dann bei Antragstellung gültigen Förderbedingungen. Dabei ist zwingend zu beachten, dass Förderanträge vor Umsetzung der Maßnahme zu stellen sind. Ein Übergang zu den Förderbedingungen der neuen BEG EM ist also nur möglich, wenn noch nicht mit der Umsetzung begonnen wurde.

Wenn der Förderantrag vor dem Verkauf gestellt und vom jeweiligen Durchführer zugesagt wurde, kann die Förderzusage bei Eigentumsübertragung wie folgt an die neuen Eigentümerinnen / den neuen Eigentümer übertragen werden:

Die Förderzusage und die damit verbundenen Pflichten verbleiben bei der Verkäuferin bzw. beim Verkäufer. Bei einer Übertragung des Eigentums während der Durchführung der zu fördernden Maßnahme ist nur eine Förderung der Verkäuferin bzw. des Verkäufers weiter möglich.

Beispielhaft sind folgende Konstellationen möglich:

  1. Die Investitionen werden durch die Veräußerin/ den Veräußerer fertig gestellt sowie der Verwendungsnachweis und die Rechnungen entsprechend eingereicht.
  2. Die Erwerberin/ der Erwerber führt die Investitionen durch, aber die Veräußerin / der Veräußerer verpflichtet sich vertraglich zur Übernahme der Kosten. Der Verwendungsnachweis inklusive der Kostennachweise wird durch die Veräußerin / den Veräußerer eingereicht.

Die Verkäuferin/der Verkäufer bleibt in beiden Fällen der Zuwendungsempfänger. Die Verkäuferin/ der Verkäufer hat den Käufer bzw. die Käuferin schriftlich über die Inanspruchnahme der Förderung sowie über die Höhe des maximalen Förderbetrages zu informieren.
Alternativ können sowohl Verkaufende als auch Kaufende einen separaten Förderantrag für die eigene Investition stellen. Diese haben sich vor Antragstellung über die Aufteilung der Förderhöchstbeträge zu verständigen.

2. BEG Einzelmaßnahmen (BAFA)

In einem gemischt genutzten Wohngebäude (Gebäude mit mehr als 50 Prozent Wohnnutzung) sind in den Nichtwohngebäudeanteilen die folgenden spezifischen BEG Einzelmaßnahmen für Nichtwohngebäude förderfähig (unabhängig vom Flächenanteil an der Nichtwohnnutzung):

  • Einbau von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik
  • Erstinstallation/Erneuerung von Lüftungsanlagen
  • Austausch von Komponenten in bestehenden Lüftungsanlagen
  • Kältetechnik zur Raumkühlung
  • Energieeffiziente Innenbeleuchtungssysteme

Die Antragsstellung erfolgt in diesen Fällen nach Maßgabe der Regelungen der BEG EM für Nichtwohngebäude.

In einem gemischt genutzten Nichtwohngebäude (Gebäude mit mindestens 50 % Nichtwohnnutzung) sind in den Wohngebäudeanteilen die folgenden spezifischen BEG Einzelmaßnahmen für Wohngebäude förderfähig (bei vollständigen Wohneinheiten, unabhängig vom Flächenanteil der Nichtwohnnutzung):

  • Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung bzw. zur Verbesserung der Netzdienlichkeit der technischen Anlagen des Gebäudes („Efficiency Smart Home“)
  • Erstinstallation/Erneuerung von Lüftungsanlagen

Die Antragsstellung erfolgt in diesen Fällen in der BEG EM für Wohngebäude.

Im Falle von Sanierungsvorhaben können nach einem BEG-Fördervorhaben weitere Anträge in den nächsten Kalenderjahren folgen. Dies ist möglich, sofern auf diesem Weg bisher nicht geförderte Einzelmaßnahmen umgesetzt oder bei Förderung über BEG WG/BEG NWG höhere Effizienzhaus-Stufen erreicht werden. Beispielsweise kann das Nachdämmen der Außenwände auf mehrere Abschnitte des Gebäudes und mehrere Anträge aufgeteilt werden, sofern die technischen Mindestanforderungen erfüllt und die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben pro Kalenderjahr nicht überschritten werden.

Nicht geheizte/gekühlte NWG fallen nicht in den Anwendungsbereich des GEG und sind damit nicht Fördergegenstand der BEG. Dies gilt etwa auch für Kühlhäuser, bei denen Kühlung für industrielle Prozesse und nicht zur thermischen Konditionierung (zum Aufenthalt) stattfindet. Prozessenergie ist ebenso nicht Gegenstand des GEG. Entsprechend wird Innenbeleuchtung/Belüftung für Gebäude, die nicht in den Anwendungsbereich des GEG fallen, im Rahmen der BEG nicht gefördert.

Modernisierungsmaßnahmen im Bereich der Innenbeleuchtung sind als Einzelmaßnahme in Nichtwohngebäuden förderfähig. Das in der Förderrichtlinie vorgegebene Mindestinvestitionsvolumen von 300 € brutto muss dafür erreicht werden.

Ein mit der BEG EM förderfähiges Efficiency Smart Home System kann unabhängig von der sonstigen im Gebäude bereits installierten Anlagentechnik als Einzelmaßnahme in der BEG EM beim BAFA beantragt und gefördert werden.

Für Anträge seit dem 01.01.2023 gilt ab Veröffentlichung dieser FAQ folgende Regelung:

Für Anträge auf Förderung zur Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen der BEG EM ist grundsätzlich keine vorhabenbezogene Unabhängigkeit des EEE gegenüber bauausführenden Unternehmen verpflichtend. Wenn keine Unabhängigkeit besteht, ist aber keine Förderung für die Fachplanung und Baubegleitung nach Nummer 5.5 der Förderrichtlinie BEG EM mit einem Fördersatz von 50 % möglich. Die Förderung der Fachplanung und Baubegleitung ist als Umfeldmaßnahme im Rahmen der förderfähigen Kosten nach den Nummern 5.1 bis 5.4 mit dem entsprechenden Fördersatz möglich. Im Falle einer bestehenden Abhängigkeit ist dies dem Antragsteller vor Vorhabenbeginn mitzuteilen.

Ein bzw. eine EEE muss in der BEG EM eingebunden werden, bei:

  • Maßnahmen an der Gebäudehülle,
  • Anlagentechnik (außer Heizung),
  • Errichtung, Erweiterung Umbau eines Gebäudenetzes,
  • Heizungsoptimierung,

wenn ein iSFP-Bonus in Anspruch genommen wird.

Maßnahmen zur Reduzierung der Staubemissionen (bspw. die Nachrüstung bestehender Biomasseheizungen mit Partikelfiltern) sind für Feuerungsanlagen für feste Biomasse (Nennwärmeleistung ≥ 4 kW, Einzelraumfeuerungsanlagen ausgenommen) mit einem Fördersatz von 50 % (gemäß Förderrichtlinie BEG EM, Nummer 5.4. b) förderfähig.

Maßnahmen zur Effizienzverbesserung der Biomasseheizung (z.B. Austausch von Heizungspumpen, Hydraulischer Abgleich) können gemäß Förderrichtlinie BEG EM, Nummer 5.4 a) mit einer maximalen Förderquote von 20 % gefördert werden.

Gebäudenetze versorgen mindestens zwei und maximal 16 Gebäude und 100 Wohneinheiten (WE) mit Wärme. Bei größeren Wärmenetzen ist lediglich der Anschluss an diese in der BEG (Grundförderung von 30 %) förderfähig.

Zudem kann der Klimageschwindigkeits-Bonus und der Einkommens-Bonus beantragt werden. Die Anforderungen zum Erhalt der Boni sind in der FAQ A.12 sowie in der Förderrichtlinie der BEG EM unter Nummer 8.4.4 bzw. 8.4.5 aufgeführt.

Die Einbindung einer Energieeffizienz-Expertin bzw. eines -Experten ist bei Errichtung oder Umbau oder Erweiterung eines Gebäudenetzes zwingend erforderlich.

Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben bei Gebäudenetzen wird anhand der Anzahl der versorgten WE bzw. bei Nichtwohngebäuden anhand der versorgten Nettogrundfläche (NGF) berechnet. Entsprechend ist bei der Antragstellung auch die Gesamtzahl der WE bzw. die Summe der NGF anzugeben. Die beantragten Kosten für das Gebäudenetz können beliebig auf die zu versorgenden Einheiten aufgeteilt werden.

Für jedes Bestandsgebäude, welches mit Wärme versorgt wird, ist ein separater Antrag zu stellen. Um den Übertrag der förderfähigen Ausgaben bei der Errichtung, dem Umbau oder der Erweiterung eines Gebäudenetzes vornehmen zu können, müssen alle Anträge der beteiligten Antragstellenden als „Errichtung/Umbau/Erweiterung eines Gebäudenetzes“ vorliegen. Mit Wärme versorgte Neubauten, in dem Gebäudenetz, müssen mit angegeben werden, erhalten aber über die BEG keine Förderung oder übertragbare Kosten. Eine Übertragung von Ausgaben ist nur an den Errichter bzw. Betreiber des Gebäudenetzes und nur innerhalb der Widerspruchsfrist von einem Monat nach Zuwendungsbescheid und erst nach Eingang aller betroffenen Anträge beim BAFA möglich.

Das Formular „Übertrag der förderfähigen Kosten“ ist mit der Antragstellung Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes bei allen involvierten Anträgen mit hochzuladen.

Weitere im Rahmen des Vorhabens umgesetzte Maßnahmen - bspw. Optimierungen am Heizverteilsystem können neben der Errichtung, dem Umbau oder der Erweiterung des Gebäudenetzes beantragt werden.

Nach der Errichtung, dem Umbau oder der Erweiterung des Gebäudenetzes muss die Wärmeversorgung zu mindestens 65 % durch erneuerbare Energien und/oder unvermeidbare Abwärme erfolgen. Weitere Fördervoraussetzungen sind den BEG Förderrichtlinien sowie den Technischen Mindestanforderungen (TMA) zu entnehmen.

Weitere Informationen stellt das BAFA über das Merkblatt zur Antragstellung für die Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes und für den Anschluss an ein neu zu errichtendes Gebäudenetz bereit.

Gefördert wird die Optimierung von Heizungsanlagen, die älter als zwei und - bei mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizungsanlagen - nicht älter als zwanzig Jahre sind. Maßgebend für das Alter der Heizungsanlage ist dabei das Alter des Wärmeerzeugers.

Mit einem iSFP ist für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle, Anlagentechnik (außer Heizung) sowie Maßnahmen zur Heizungsoptimierung zur Effizienzverbesserung (BEG EM Nummern 5.1, 5.2 und 5.4 a) ein iSFP-Bonus von 5 % möglich.

Der iSFP-Bonus wird auch gewährt, wenn ein im Förderprogramm „Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude“ geförderter individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) vor 2021 erstellt wurde und eine Energieeffizienz-Expertin bzw. ein -Experte die Konformität der geplanten Maßnahme mit dem iSFP bestätigt.

Auch gemischt genutzte Gebäude können einen iSFP-Bonus erhalten, wenn sie gemäß der BEG als Wohngebäude eingeordnet werden.

Wird der iSFP-Bonus gewährt, erhöht sich außerdem die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für energetische Maßnahmen nach den Nummern 5.1, 5.2 und 5.4 a) pro Wohneinheit auf 60.000 Euro pro Wohneinheit. Die Höchstgrenze erhöht sich auch ohne geförderten iSFP, wenn der Eigentümer des Gebäudes nach Nummer 5.2 der Förderrichtlinie für die Bundesförderung für „Energieberatung für Wohngebäude (EBW)“ nicht antragsberechtigt für den iSFP ist.

Im Förderprozess wird der iSFP an drei Stellen benötigt:

Erstens im Rahmen des BEG-Antrags für die Umsetzung von Maßnahmen aus dem iSFP. Der iSFP muss den Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten vorliegen, damit sie einen iSFP-Bonus beantragen können oder von den höheren Höchstgrenzen profitieren. Wenn in der BEG EM eine Förderung mit iSFP-Bonus beantragt wird, aber der iSFP noch nicht abschließend vom BAFA beschieden und gefördert wurde, geschieht die Beantragung des iSFP-Bonus (inkl. einer Erhöhung der Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben) auf eigenes Risiko.

Zweitens nach der Umsetzung der Maßnahmen im Rahmen des Verwendungsnachweises. Hier müssen die Antragsstellenden nachweisen, dass die realisierte BEG-Maßnahme einer im iSFP empfohlenen Maßnahme entspricht. Der iSFP muss abschließend beschieden und ausgezahlt worden sein.

Drittens muss der iSFP im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen durch die Durchführer der BEG vorgelegt werden, wenn im Rahmen der Förderung ein iSFP-Bonus gewährt wurde. Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen wird überprüft, ob das geförderte Bauvorhaben tatsächlich den beantragten Standard erreicht. Die Durchführer behalten sich vor, den iSFP auf missbräuchliche Nutzung zu prüfen.

Ein iSFP-Bonus sowie die Erhöhung der förderfähigen Ausgaben wird nur für dasjenige Gebäude gewährt, für das ein iSFP erstellt wurde.

Die beantragte Maßnahme muss im iSFP bilanziert und benannt worden sein. Für nicht im iSFP aufgeführte Maßnahmen wird kein iSFP-Bonus gewährt.

Unwesentliche inhaltliche Abweichungen, eine Übererfüllung/Ambitionssteigerung gegenüber den iSFP-Vorgaben oder Änderungen der zeitlichen Reihenfolge sind für den Bonus unschädlich.

Abweichungen von der im Zuwendungsbescheid bzw. in der Zusage bewilligten Maßnahme sind dem BAFA bzw. der KfW unverzüglich anzuzeigen. Liegt eine wesentliche inhaltliche Abweichung im Sinne einer Untererfüllung der iSFP-Vorgaben vor, kann die Maßnahme nicht als iSFP-Maßnahme gewertet werden.

Für energetische Sanierungsmaßnahmen eines iSFP, die innerhalb eines Zeitraums von maximal 15 Jahren nach Erstellung des iSFP umgesetzt werden, kann der Bonus beantragt werden (ausgenommen Heizungstechnik, Maßnahmen zur Emissionsminderung von Biomasseheizungen sowie Fachplanung und Baubegleitung). Der iSFP-Bonus wird bereits ab der ersten Maßnahme gewährt und auch nicht zurückgefordert, wenn der iSFP nicht innerhalb von 15 Jahren vollständig umgesetzt wird.

Der iSFP ist an das jeweilige Gebäude gebunden und kann auch von nachfolgenden Eigentümerinnen und Eigentümern für den Erhalt des Bonus genutzt werden.

Nein. Der iSFP-Bonus kann nur für eine Maßnahme gewährt werden, die sich aus einem entsprechend vorliegenden, vom BAFA geförderten iSFP ergibt. Konnte bzw. kann nach Maßgabe der Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude kein geförderter iSFP erstellt werden, z.B. aufgrund fehlender Berechtigung zur Inanspruchnahme der Förderung, existiert keine Grundlage auf der ein iSFP-Bonus in der BEG gewährt werden kann.

Dies gilt auch für iSFP, die wegen des Antragsannahmestopps der EBW nicht gefördert wurden.

Zudem können bspw. Energieberatende für ihre Sanierungsmaßnahmen keinen iSFP-Bonus in Anspruch nehmen. Liegt für ein erworbenes Gebäude jedoch bereits ein für eine vorherige Eigentümerin bzw. einen vorherigen Eigentümer erstellter iSFP vor, dessen Umsetzung nun mit einer Sanierungsmaßnahme über BEG weiterverfolgt werden soll, können Energieberatende für diese Maßnahme auch einen iSFP-Bonus beantragen, sofern der Umsetzungszeitraum von maximal 15 Jahren noch nicht abgelaufen ist.

Um bei einer späteren Maßnahmenumsetzung einen iSFP-Bonus angerechnet bekommen zu können, müssen Energieberatungsberichte, die ab 01.01.2021 im Rahmen der Bundesförderung Energieberatung für Wohngebäude gefördert wurden, in Form eines standardisierten individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) erstellt worden sein.
Beratungsberichte, die nicht als iSFP erstellt wurden, und die im Zeitraum zwischen dem 01.07.2017 (zum Zeitpunkt der Einführung des standardisierten iSFP) und dem 31.12.2020 vom BAFA im Rahmen der Energieberatung für Wohngebäude gefördert wurden, können für den iSFP-Bonus zugelassen werden (es gilt das Datum der Antragstellung). Voraussetzung ist, dass die Energieeffizienz-Expertin bzw. der -Experte bestätigt, dass die beantragte(n) Maßnahme(n) im Beratungsbericht vorgesehen ist/sind bzw. nur eine unwesentliche Änderung oder aber eine Ambitionssteigerung der darin vorgesehenen Maßnahme(n) darstellt/darstellen und es sich um die Umsetzung im Rahmen eines Teilschritts einer über mehrere Schritte gestreckten Sanierung des Gebäudes handelt (keine Komplettsanierung in einem Zug).

3. BEG Einzelmaßnahmen (KfW)

Die Beantragung unterschiedlicher Wärmeerzeuger kann in einem Antrag erfolgen. So können z. B. die Förderung einer solarthermischen Anlage und einer Wärmepumpe in einem Antrag gestellt werden. Jeder Einzelmaßnahme wird dabei der jeweilige Fördersatz zugeordnet, bspw. wenn für die Wärmepumpe der Effizienz-Bonus in Anspruch genommen wird. Die Kosten der jeweiligen Einzelmaßnahme mit den dazugehörigen Umfeldmaßnahmen müssen in der (den) Rechnung(en) nachvollziehbar aufgeteilt sein (werden).

Der Einbau eines Wärmeerzeugers auf Basis erneuerbarer Energien ist auch dann als Einzelmaßnahme mit dem entsprechenden Fördersatz förderfähig, wenn im Gebäude bereits ein regenerativer Wärmeerzeuger betrieben wird. Bereits bestehende Anlagen sind in die für den Verwendungsnachweis erforderlichen Berechnungen (z.B. Heizlastberechnung) einzubeziehen.

Ja, der Wechsel zu einem anderen Wärmeerzeuger ist nach Antragstellung möglich, z. B. von einer Biomasseheizung zu einer Wärmepumpe. Es gelten dabei immer die Förderbedingungen zum Zeitpunkt der Antragstellung. Sollte die eingebaute Heizung einen niedrigeren Fördersatz haben als die zuvor beantragte, wird der zugesagte Zuschussbetrag entsprechend gekürzt.

Der in der Zusage angegebene Förderbetrag (Zuschuss) kann nicht erhöht werden. Dies gilt auch, wenn im Zuge eines Wechsels des Wärmeerzeugers ein Bonus (bspw. Effizienz-Bonus bei Wärmepumpen) in Anspruch genommen werden kann. Der Bonus wird für die anfallenden Kosten berücksichtigt, jedoch kann der zugesagte Zuschussbetrag nicht erhöht werden.

Wird nach Beginn des Vorhabens eine weitere Anlage eingebaut (z. B. eine solarthermische Anlage), ist für diese Anlage ein neuer Antrag unter Einhaltung der Förderbedingungen (insbesondere der Regelung zum Vorhabenbeginn) zu stellen. Alternativ kann vor Vorhabenbeginn auf die Zusage des ersten Antrages verzichtet werden, um einen neuen Antrag zu stellen. Die Sperrfrist kommt dann nicht zum Tragen, da es sich nicht um das gleiche Vorhaben (identisches Investitionsobjekt und identische Maßnahme) handelt.

Ja, der Klimageschwindigkeits-Bonus wird bei einem Austausch von Etagenheizungen und Einzelöfen gewährt, auch wenn anschließend noch in anderen Etagen oder Wohneinheiten fossile Heizungen weiterlaufen. Die jeweilige Wohnung oder die beheizte Fläche dürfen nach dem Austausch jedoch nicht mehr mit fossilen Brennstoffen oder Gas beheizt werden.

Eine Etagenheizung im Sinne der BEG ist ein Wärmeerzeuger auf Basis von Gas oder fossilen Energieträgern, der in einem Mehrfamilienhaus eine einzelne Wohneinheit oder ein einzelnes Stockwerk mit Wärme versorgt und in der zu versorgenden Wohneinheit/im zu versorgenden Stockwerk aufgestellt ist. Eine Etagenheizung versorgt nicht das gesamte Gebäude mit Wärme.

Im Gegensatz zu einer zentralen Gasheizung muss eine Gas-Etagenheizung, die ausgetauscht wird, zum Erhalt des Klimageschwindigkeits-Bonus kein Mindestalter haben.

Wird im Rahmen einer BEG Einzelmaßnahme eine Heizungsanlage ausgetauscht, muss die alte Heizungsanlage fachgerecht demontiert und entsorgt werden, damit der Klimageschwindigkeits-Bonus gewährt wird. Nach Abschluss der Maßnahmen ist dies durch das Fachunternehmen bzw. die Energieeffizienz-Expertin bzw. den -Experten zu bestätigen. Der Nachweis für die Entsorgung ist durch Rechnung bzw. Entsorgungsnachweis ist vorzuhalten.

Der Klimageschwindigkeits-Bonus wird gewährt, wenn eine der folgenden Heizungsanlagen ausgetauscht wird:

  • funktionstüchtige Öl-, Kohle- und Nachtspeicherheizung
  • funktionstüchtige Gas-Etagenheizung
  • funktionstüchtige Gasheizung oder Biomasseheizung, wenn deren Inbetriebnahme mindestens 20 Jahre zurückliegt

Weitere Anforderungen zum Erhalt des Klimageschwindigkeits-Bonus sind in der Förderrichtlinie der BEG EM unter Nummer 8.4.4 aufgeführt.

Förderfähige Heizungsanlagen müssen gemäß BEG EM Technische Mindestanforderungen 3.1 überwiegend (d. h. mit mehr als 50 % der erzeugten Wärme) mindestens einem der folgenden Zwecke dienen:

  • Warmwasserbereitung
  • Raumheizung,
  • kombinierte Warmwasserbereitung und Raumheizung,
  • solare Kälteerzeugung
  • die Zuführung der Wärme oder solaren Kälte in ein Gebäudenetz

Bei Wärmepumpen mit Kühlfunktion muss die Wärmepumpe zu mehr als 50 % der Wärmeerzeugung dienen.

Dies muss auf geeignete Art und Weise und für Dritte nachvollziehbar nachgewiesen werden können, z. B. durch eine Berechnung.

Insbesondere für Wärmepumpen mit Kühlfunktion weisen wir darauf hin, dass ein entsprechender Nachweis für den Prüfungsfall (z. B. Unterlagen- oder Vor-Ort-Kontrolle) vorzuhalten ist.

Zudem muss gemäß Förderrichtlinie BEG EM Nummer 5.3 mit der Maßnahme die Energieeffizienz des Gebäudes und/oder der Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Gebäudes erhöht werden und der Einbau mit einer Optimierung des gesamten Heizungsverteilsystems (inklusive Durchführung des hydraulischen Abgleichs) verbunden sein. Auch über die Einhaltung dieser Anforderungen sind Nachweise vorzuhalten.

Voraussetzung für eine Förderung im Rahmen der BEG ist, dass die Wärme überwiegend (> 50 %) zur Versorgung des Gebäudes dient. Die Einspeisung überwiegend in ein Wärmenetz ist kein unter der BEG geförderter Zweck.

Ein Gebäudenetz ist ein Netz zur Wärmeversorgung von mindestens zwei und bis zu 16 Gebäuden und bis zu 100 Wohneinheiten. Der Anschluss an ein Gebäudenetz wird gefördert, wenn das Gebäudenetz zu einem Anteil von mindestens 25 % durch erneuerbare Energien und/oder unvermeidbare Abwärme erfolgt.

Bei einem Anschluss an ein Wärmenetz, also an ein Netz, das zur Versorgung mit Wärme von Gebäuden dient aber kein Gebäudenetz ist, bestehen keine Anforderungen an das Wärmenetz.

Weiterführende Informationen finden Sie in den Liste der technischen FAQ - Einzelmaßnahmen unter Nummer 8.

Bei einem Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz kann zudem der Klimageschwindigkeits-Bonus beantragt werden. Die Anforderungen zum Erhalt des Bonus sind in der Förderrichtlinie der BEG EM unter Nummer 8.4.4 und in der FAQ A.12 aufgeführt.

In Abgrenzung zum Anschluss an ein Gebäudenetz, besteht die Möglichkeit auch für die Errichtung, den Umbau oder die Erweiterung eines Gebäudenetzes eine BEG-Förderung zu erhalten. Mehr Informationen dazu finden Sie in der FAQ 2.9.

4. BEG Wohngebäude und Nichtwohngebäude

Die Höhe der Zinsverbilligung ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Marktzinssatz und dem zugesagten Programmzinssatz der KfW. Die Zinsverbilligung ist somit im zugesagten Programmzinssatz der KfW bereits enthalten.

Maßgeblich für die Förderung als Sanierung oder Neubau ist, ob das Vorhaben laut Baugenehmigung bzw. Bauantrag als Sanierung oder Neubau eingestuft wird. Sofern keine baurechtliche Einordnung einzuholen bzw. anzuzeigen ist, erfolgt diese durch die beteiligten Architektinnen und Architekten oder Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten.

Die Definition von „Kommunale Antragsteller“ nach der Änderungsbekanntmachung sowie der Richtlinie BEG Nummer 3 beinhaltet kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände und rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften. Somit können soziale Einrichtungen einen Zuschuss erhalten, sofern diese zu einer der zuvor beschriebenen Gruppen gehören.

Die klassische Variante ist, dass ein Contracting-Unternehmen in die Heizungsanlage investiert und die Bauherrin bzw. der Bauherr in die Gebäudehülle und Anlagentechnik ohne Heizung. Beide Investorinnen und Investoren sind mit ihren Kosten förderfähig und erhalten für ihre (Teil)Vorhaben eigene Zusagen auf das Förderziel eines Effizienzhauses, das gemeinsam erreicht wird. Es können also zwei Anträge von zwei Fördermittelnehmenden für ein Sanierungsvorhaben gestellt werden (gleicher Verwendungszweck), wenn insgesamt die Höchstgrenze für geltend gemachte förderfähige Kosten eingehalten wird. Die Aufteilung der Kosten bzw. der Förderbeträge ist vorher vertraglich zwischen Hauseigentümerinnen bzw. -eigentümern und Contracting-Unternehmen festzulegen (insbesondere, wenn die Höchstbeträge ausgeschöpft werden).

Personen, die für ein gemeinsames Projekt eine Baugemeinschaft gründen, sind als Ersterwerbende antragsberechtigt. Wichtig ist, dass die Baugemeinschaft nicht Fördernehmende wird und das Bauvorhaben über die Anteilserwerbe der Baugemeinschafts-Mitglieder finanziert wird. Für diese Personen gelten die Fördervoraussetzungen gemäß 7.2 BEG WG / BEG NWG für die Förderung des Ersterwerbs. Der Antrag auf Förderung muss somit, wie bei Bauträgerfällen, vor dem Kaufvertrag, hier mittelbar des Erwerbs des GbR-Anteils der Baugemeinschaft, und spätestens 12 Monate nach Bauabnahme des Objektes gestellt werden.

Der Energieeffizienz-Experte bzw. die -Expertin ist für das Bauvorhaben vorhabenbezogen, gegenüber den bauausführenden Unternehmen unabhängig zu beauftragen. Er bzw. sie erhält für die Leistungen zur Fachplanung und Baubegleitung eine Förderung in Höhe von 50 %.
 
Ist der Energieeffizienz-Experte bzw. die -Expertin (1) angestellt beim Antragsteller (auch Contractor) oder (2) angestellt bei einem ausführenden Bau- oder Handwerksunternehmen (zum Beispiel Fertighausbauer), deren Produkte und Leistungen nach einer von den Durchführern anerkannten Gütesicherung definiert und überwacht werden gilt: Die Leistungen des Energieeffizienz-Experten bzw. der -Expertin werden als Teil der umgesetzten Maßnahme mit dem entsprechenden Fördersatz der Maßnahme und innerhalb der Höchstgrenze der förderfähigen Kosten für die Maßnahme gefördert. Es können keine gesonderten Kosten für die energetische Fachplanung und Baubegleitung zum Fördersatz von 50 % angesetzt werden.

Frühestens sechs Monate nach Eingang der Verzichtserklärung bei der KfW kann in der BEG ein neuer Antrag für das gleiche Vorhaben (identisches Investitionsobjekt und identische Maßnahmen) gestellt werden.

In der BEG WG und BEG NWG gilt es als identische Maßnahme, wenn mit dem neuen Antrag die gleiche Effizienzhaus-Stufe erreicht wird wie mit dem ursprünglichen Antrag. Wird eine Effizienzhaus-Stufe um eine EE- oder NH-Klasse ergänzt oder fällt eine EE- oder NH-Klasse weg, gilt dies nicht als identische Maßnahme. Hier tritt die Sperrfrist nicht in Kraft und es kann sofort ein neuer Antrag gestellt werden (unter Einhaltung der Anforderungen an den Vorhabenbeginn).

Wird eine Effizienzhausstufe um den WPB- oder den SerSan-Bonus ergänzt oder fällt der WPB- oder SerSan-Bonus weg, gilt dies als identische Maßnahme. Hier greift somit die Sperrfrist von 6 Monaten nach Eingang der Verzichtserklärung bei der KfW.

Ein Wechsel zwischen Kredit- und Zuschussvariante ist vor Beginn der Bauarbeiten bzw. vor der ersten Kaufpreiszahlung (bei Ersterwerb) sowie vor dem ersten Kreditabruf möglich. Hierzu erfolgt ein Verzicht auf die ursprüngliche Zusage. Anschließend ist innerhalb eines Monats nach Verzicht auf die ursprüngliche Zusage, ein Neuantrag für das gleiche Vorhaben in der anderen Variante (Zuschuss- oder Kreditvariante) zu stellen. Für die Neuzusage gilt die Regelung zur Antragstellung vor Vorhabenbeginn mit der ursprünglichen Antragstellung als erfüllt.

Für den neuen Antrag gelten die dann aktuellen Förderbedingungen.

Sollte es im Bauablauf passieren, dass die geplante Effizienzhaus-Stufe nicht erreicht wird, ist eine Änderung der Zusage beziehungsweise der Antragsbestätigung möglich. Das Bau- oder Sanierungsvorhaben wird weiterhin gefördert, allerdings mit dem entsprechend niedrigeren Fördersatz.

Ein Wechsel in eine höhere Effizienzhaus-Stufe ist durch einen Verzicht auf die erste Zusage und eine erneute Antragstellung möglich. Dabei gelten auch für den erneuten Antrag die Bedingungen zum Vorhabenbeginn (Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags).

Ändert sich die Effizienzhaus-Stufe, handelt es sich um ein geändertes Vorhaben. Wird eine Effizienzhaus-Stufe um eine EE- oder NH-Klasse ergänzt oder fällt eine EE- oder NH-Klasse weg, gilt dies ebenfalls als geändertes Vorhaben. Dadurch kommt die Regelung zur Einhaltung einer Sperrfrist nicht zum Einsatz.

Wird eine Effizienzhausstufe um den WPB- oder den SerSan-Bonus ergänzt oder fällt der WPB- oder SerSan-Bonus weg, gilt dies nicht als geändertes Vorhaben. Hier greift somit die Sperrfrist von 6 Monaten nach Eingang der Verzichtserklärung bei der KfW.

Bei Sanierungen wird die EE-Klasse erreicht, wenn erneuerbare Energien und/oder unvermeidbare Abwärme und/oder Wärmerückgewinnung aus Lüftungsanlagen 65 % des Energiebedarfes für Wärme und Kälte des Gebäudes erbringen. Alternativ kann die EE-Klasse durch den Anschluss an ein Wärmenetz erreicht werden. Falls schon ein Anschluss an ein Wärme- oder Gebäudenetz oder eine EE-Heizung nach den Anforderungen an die EE-Klasse vorhanden ist, darf die EE-Klasse nicht beantragt werden. Auch bei einer schrittweisen Sanierung kann die EE-Klasse nur einmal erreicht werden.

Für Antragstellende einer BEG-Förderung für die EE-Klasse gelten die Regelungen zum Vorhabenbeginn für Maßnahmen, die zur Gewährung der EE-Klasse führen (Einbau einer EE-Heizung oder Anschluss an ein Wärme-/Gebäudenetz) auch dann, wenn für diese Maßnahmen keine Förderung der Kosten beantragt wird.

Die Maßnahmen müssen in der BzA/gBzA angegeben werden.

In diesem Fall kann die Umsetzung noch bis zu zwei Jahre nach der Einreichung der BnD erfolgen. Die BnD wird in diesem Fall auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen (Plan-)Werte für das Gebäude- bzw. Wärmenetz erstellt. Die Kosten für den Gebäude- bzw. Wärmenetz- Anschluss, die zum Zeitpunkt des Einreichens der BnD noch nicht angefallen sind, können für die Feststellung der förderfähigen Kosten nicht berücksichtigt werden.

Wenn innerhalb der Frist kein Anschluss erfolgt, muss der Antragsteller dies der KfW unverzüglich anzeigen. Es ist in diesem Fall auf mit der Übergangsheizung oder der Alternative tatsächlich erreichter Stufe abzustellen. Die KfW ist berechtigt, die Förderung (ggf. anteilig) zurückzufordern, soweit der Förderzweck (z. B. EE-Klasse bzw. EH-Stufe) nicht mehr erreicht wird.

Bei Einbau einer gleichwertigen bzw. besseren Heizung, mit der die geplante Effizienzhaus-Stufe eingehalten wird, kann die Förderung bestehen bleiben. Die Kosten für Übergangsheizungen werden nicht gefördert.

Der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz bzw. die Errichtung eines Gebäudenetzes werden in der BEG WG und der BEG NWG im Rahmen der Sanierung zum Effizienzhaus mitgefördert.

Bei einem Anschluss an ein Gebäudenetz wird eine EE-Klasse erreicht, wenn für die Deckung des Anteils erneuerbarer Energien (65 %) ein entsprechender Wärmeerzeuger nach den Technischen Mindestanforderungen Abschnitt 3 verwendet wird.

Das Erreichen der EE-Klasse ist zudem durch einen Anschluss an ein Wärmenetz möglich. Hierbei gibt es keine Anforderungen an den Wärmeerzeuger des Wärmenetzes.

Die EE-Klasse kann jeweils nur einmalig erreicht werden. Falls schon ein Anschluss an ein Wärme- oder Gebäudenetz oder eine EE-Heizung nach BEG WG bzw. BEG NWG vorhanden sind, darf die EE-Klasse nicht beantragt werden.

Das Erfordernis der Begrenzung der maximalen Leistungsabgabe am Netzanschlusspunkt auf 60 % der installierten Leistung im Förderprogramm EBS (Energieeffizientes Bauen und Sanieren) ist angelehnt an die bisherige sog. 70%-Regelung im EEG (§ 9 Absatz 2 Nummer 3 EEG 2021). Zweck dieser Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung war vorrangig die Entlastung der Netzkapazität, indem Leistungsspitzen, etwa zur Mittagszeit, abgemindert werden. Ab 1.1.2023 entfällt für Bestandsanlagen bis einschließlich 7 kW installierter Leistung diese Anforderung aus dem EEG (§ 100 Abs. 3a EEG 2023). Parallel dazu entfällt in Zukunft auch die Bedingung im Rahmen des Förderprogramms EBS. Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber können also entsprechend der Regelung in § 100 Abs. 3a EEG 2023 die Einspeiseleistung erhöhen (Hinweis: EEG fordert Mitteilung des Begehrens an Netzbetreiber), ohne die Förderungsfähigkeit zu verlieren.

Im Segment über 7 kW bleibt es bei dem bereits im EEG angelegten Übergangspfad, wonach die Regelung ab Einbau eines intelligenten Messystems ausläuft. Entsprechend wird dann auch die Förderbedingung für die jeweilige Anlage entfallen.

Bei über das EEG geförderten Anlagen sind die Regelungen des EEG maßgebend.

Die Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten bestätigen in der BzA, dass

  • eine Effizienzhaus-Stufe erreicht wird und
  • eine Zertifizierung nach dem „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude“ (QNG) geplant ist.

Der Nachweis über die erfolgreiche Erteilung des QNG-Zertifikats nach Abschluss des Bauvorhabens muss zum Verwendungsnachweis vorliegen. Die Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten bestätigen in der BnD, dass die „Effizienzhaus NH“-Klasse mit Erteilung des Qualitätssiegels erreicht wurde.

Nähere Informationen sowie Kriterien und Bedingungen für das Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude finden Sie unter: https://www.qng.info

4. FAQ-Versionen