Die Wärmeplanung ist ein strategisches Planungsinstrument. Zur Erreichung der Klimaziele muss die Wärmeversorgung spätestens 2045 treibhausgasneutral erfolgen. Das bedeutet, dass die derzeit noch stark dominierenden fossilen Energieträger, die für die Erzeugung von Wärme für Gebäude und Prozesse bei Unternehmen genutzt werden, nach und nach durch erneuerbare Energien ersetzt werden müssen. Daneben kann auch unvermeidbare Abwärme, z.B. aus Industrieprozessen oder Rechenzentren, zur Wärmeversorgung eingesetzt werden. Die Wärmeversorgung erfolgt in diesen Fällen über Wärmenetze (auch als „Fernwärme“ bezeichnet).

Im Rahmen der Wärmeplanung soll die Kommune (das Wärmeplanungsgesetz spricht insoweit von der planungsverantwortlichen Stelle, die durch Landesrecht bestimmt wird; in den meisten Fällen sind die Kommunen die planungsverantwortliche Stelle) prüfen, welche Art der Wärmeversorgung vor Ort voraussichtlich die wirtschaftlichste sein könnte. Dabei wird das Gemeindegebiet von der Kommune in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete eingeteilt. Die Kommune legt also für ihr Gemeindegebiet oder Teile des Gemeindegebiets fest, wo eine Wärmeversorgung über ein Wärmenetz oder ein Wasserstoffnetz erfolgen kann und wo – sofern eine solche Versorgung nicht zu erwarten ist – die Wärmeversorgung voraussichtlich dezentral, d. h. durch individuelle Heizungsanlagen, erfolgen muss.

Die Kommune kann sich auch entscheiden, Prüfgebiete auszuweisen, weil entweder eine Bewertung der voraussichtlichen Wärmeversorgungsart derzeit noch nicht möglich ist oder eine lokale Versorgung mit Biomethan in Betracht kommt. Durch diese Festlegungen erhalten die Bürgerinnen und Bürger sowie weitere Wärmeverbraucher wichtige Informationen dazu, mit welcher Wärmeversorgungsart sie voraussichtlich rechnen können. Diese Informationen können sie bei ihren Investitionsentscheidungen dann berücksichtigen. Der Einteilung in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete gehen u.a. eine Analyse der bestehenden Wärmeversorgung und eine Ermittlung der vor Ort vorhandenen Potentiale zur Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme voraus, um sie ggf. über Wärmenetze in die lokale Wärmeversorgung einbinden zu können.

Für Gemeindegebiete mit mehr als 100.000 Einwohnern müssen bis spätestens Ende Juni 2026 Wärmepläne vorliegen, für Gemeindegebiete mit weniger Einwohnern ist die Frist Ende Juni 2028.

Der Wärmeplan ist rechtlich unverbindlich, d. h. er begründet für Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen keine Rechte oder Pflichten. Die planende Kommune legt sich damit auch nicht fest, bestimmte Energieinfrastrukturen zu bauen oder zu betreiben. Sie berücksichtigt die Ergebnisse der Wärmeplanung aber etwa bei der Aufstellung von Bebauungsplänen. Darüber hinaus berücksichtigen Infrastrukturbetreiber (z. B. Strom- und Gasnetzbetreiber) die Ergebnisse der Wärmeplanung im Rahmen ihrer eigenen Planungen.

Die Vorgaben zur Wärmeplanung regelt das Wärmeplanungsgesetz (WPG). Das WPG wird von den Ländern in Landesrecht überführt und in bestimmten Bereichen näher ausgestaltet. Insbesondere obliegt den Ländern die Bestimmung der planungsverantwortlichen Stelle, die für die Durchführung der Wärmeplanung verantwortlich ist.