Die Wärmeplanung untersucht, in welchen Gebieten welche Wärmeversorgungsoption voraussichtlich die wirtschaftlichste sein könnte. Das können in einigen Gebieten – insbesondere mit einer ausreichend hohen Wärmedichte, d. h. insbesondere in städtischen Gebieten oder in Gebieten mit Großverbrauchern von Wärme – Wärmenetze sein. Wärmenetze bieten eine effiziente Möglichkeit, Grundstücke mit Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme zu versorgen und die Wärmeversorgung somit klimaneutral zu machen. Sie bekommen auch dort Bedeutung, wo eine Versorgung mittels dezentraler Wärmepumpe keine Option ist.

Liegen Grundstücke in einem Gebiet, für das im Wärmeplan eine Versorgung über ein Wärmenetz vorgesehen ist, bedeutet das jedoch nicht, dass eine Pflicht besteht, sich an das Wärmenetz anschließen zu müssen. Genauso wenig besteht für diese Grundstücke ein Anspruch darauf, an das Wärmenetz angeschlossen zu werden. Eine Anschlusspflicht kann nur im Wege einer kommunalen Satzung (sog. „Fernwärmesatzung“) als sog. Anschluss- und Benutzungszwang geschaffen werden. Die Fernwärmesatzung und der Anschluss- und Benutzungszwang erfolgen unabhängig vom Wärmeplan. Liegt ein Gebäude im Gebiet einer solchen Fernwärmesatzung, besteht ein rechtlicher Anspruch auf einen Anschluss an das Wärmenetz, aber auch ein Anschlusszwang. Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer, die sich bereits mit erneuerbaren Energien selbst versorgen (z.B. mit einer Wärmepumpe), sind im Regelfall vom Anschluss- und Benutzungszwang freigestellt oder auf ihren Antrag hin hiervon durch Bescheid der Kommune freizustellen.