Der Anschluss- und Benutzungszwang wird ggf. im Rahmen einer Fernwärmesatzung geregelt, die auf kommunaler Ebene erlassen werden kann. Informationen darüber sind entsprechend bei den jeweiligen Städten und Gemeinden zu erfragen. Das Wärmeplanungsgesetz trifft hierzu keine Vorgaben (siehe Frage B5).