Der Anschluss an ein Fernwärmenetz erfolgt freiwillig, sofern die Kommune keinen Anschluss- und Benutzungszwang erlassen hat. Er kann jederzeit beim Fernwärmeversorgungsunternehmen beantragt werden. Es besteht allerdings für den Versorger keine Verpflichtung zum Anschluss des Gebäudes an das Wärmenetz. Gleichwohl darf ein Versorger den Anschluss nicht grundlos verweigern.
Im Falle eines von der Kommune erlassenen Anschluss- und Benutzungszwangs (siehe Fragen B5 - B7) gelten die darin verankerten Vorgaben. Danach muss der Anschluss in der Regel beim nächsten geplanten Heizungstausch erfolgen.