Bundesförderung für effiziente Gebäude  - einfacher Zugang für Hochwasserbetroffene

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Den Betroffenen wird so ermöglicht, beim Wiederaufbau die Energieeffizienz des Gebäudes und das emissionsfreie Heizen auf Basis erneuerbarer Energien zu berücksichtigen.

Für Betroffene des Hochwassers 2021 sind bei der Beantragung einer Förderung im Rahmen der BEG folgende Ausnahmen möglich:

  1. Vorhabenbeginn:
    • Mit dem Vorhaben kann bereits vor Antragstellung begonnen werden. Das heißt, auch wenn der Wiederaufbau schon angelaufen ist, kann immer noch eine Förderung beantragt werden.
  2. Möglichkeit eines Wiederantrags:
    • Im Rahmen des Hochwassers wurden Anlagen oder Bauten beschädigt, die bereits einmal durch Bundesmittel gefördert wurden? Dann kann auch innerhalb der vorgegebenen Fristen aus BEG-Vorgängerprogrammen (z. B. Mindestnutzungsdauer/ Verschlechterungsverbot) ein neuer Förderantrag in der BEG gestellt werden.
    • Außerdem werden erhaltene Fördermittel aus den Vorgängerprogrammen nicht zurückgefordert, wenn durch das Hochwasser die vorgegebenen Fristen nicht erfüllt werden konnten.
  3. Kumulierung der BEG mit anderen öffentlichen Mitteln zur Bekämpfung der Flutschäden („Fluthilfe“):
    • Die Förderung der BEG kann gemeinsam mit bzw. zusätzlich zu anderen Hilfen verwendet (kumuliert) werden.
    • Im Fall einer Kumulierung wird die Förderung erst und nur insoweit gekürzt, dass durch die BEG zusammen mit den weiteren Hilfen eine Förderquote von insgesamt maximal 80 Prozent (in Härtefällen bis zu 100 Prozent) der förderfähigen Kosten nicht überschritten wird.

Die sonstigen Regelungen der BEG bleiben von den Ausnahmeregelungen unberührt. Die Prüfung der Betroffenheit und der Kumulierungsgrenzen obliegt den Durchführern der BEG (KfW und BAFA).

Die BEG fördert energetische Einzelmaßnahmen und Komplettsanierungen sowie energieeffiziente Neubauten (Wohn- und Nichtwohngebäude) mit Fördersätzen zwischen 20 und 50 Prozent. Sie wird von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) umgesetzt. Die Förderung erfolgt entweder durch einen nicht rückzahlbaren Investitionsausschuss (Zuschussförderung) oder durch einen zinsgünstigen Kredit in Verbindung mit einem Tilgungszuschuss aus Bundesmitteln (Kreditförderung). Antragberechtigt sind Privatpersonen, Kommunen, Unternehmen und gemeinnützige Einrichtungen.

Informationen zu den Konditionen sowie zur Antragstellung sind hier erhältlich:
www.kfw.de/beg
www.bafa.de/beg
www.machts-effizient.de/beg-faq

Weitere Informationen finden Interessierte und Antragstellende unter
www.machts-effizient.de
www.kfw.de
www.bafa.de

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn
Telefon: +49 6196 908-0
E-Mail: beg@bafa.bund.de

KfW
Palmengartenstr. 5-9
60325 Frankfurt
Tel.: 069 7431-0
Fax: 069 7431-2944
www.bafa.dewww.kfw.de

Energie Info Center (BEG Hotline)
Tel.: 06196 908-1625

www.bafa.de/beg

Infocenter
Tel.: 0800 5399007 (kostenfrei)
Für Wohngebäude
Tel.: 0800 5399001 (kostenfrei)
Für Nichtwohngebäude

www.kfw.de/kontakt