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05.09.2024 -

Sonnenstrom vom Dach: Gemeinsam profitieren

Einleitung

Die Nutzung von Sonnenstrom aus PV-Anlagen in Mehrfamilienhäusern birgt viel Potenzial. Mietende profitieren von Mieterstrommodellen. Auch die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung bietet Vorteile.

Symbolbild für Mieterstrom: Miethäuser mit Solarpanelen auf dem Dach

© Getty Images | Westend61

Mieterstrom aus Photovoltaik-Anlagen auf dem Dach von Wohngebäuden und benachbarten Nichtwohngebäuden (zum Beispiel Garagen) bietet viele Vorteile. Günstigere Strompreise für Mietende, die Inanspruchnahme von Förderung durch den Bund sowie Erlöse für Vermietende zählen dazu. Knapp 9.000 Mieterstromanlagen waren 2023 bei der Bundesnetzagentur gemeldet. Das Potenzial ist groß: Bis zu 14,3 Millionen Haushalte in 1,9 Millionen Mehrfamilienhäusern könnten von Mieterstrommodellen profitieren.

Symbolicon für Mieterstrom

Mieterstrom: Wie funktioniert‘s?

Vom klimafreundlichen und günstigen Sonnenstrom – nicht nur vom Balkon – haben alle Beteiligten etwas. Besonders Mieterinnen und Mieter profitieren, weil der Strom weniger kostet als der vom Netzbetreiber. Beim Mieterstrom wird der auf dem Dach eines Mehrfamilienhauses oder Gewerbegebäudes erzeugte Solarstrom direkt in das Hausnetz eingespeist und von den Mietparteien verbraucht.

Was müssen Mietende dafür tun?

Mieterinnen und Mieter schließen mit dem Betreiber oder der Eigentümerin der Solaranlage einen Liefervertrag ab und bekommen klimafreundlichen Strom direkt vom Hausdach. Dabei bleibt es den Mietparteien selbst überlassen, ob sie den angebotenen Mieterstromtarif nutzen oder einen anderen Stromanbieter wählen.

Produziert die Solaranlage auf dem Dach mehr Strom als die Mietenden benötigen, wird dieser Strom ins öffentliche Netz eingespeist. Liefert die Dachanlage zu wenig oder keinen Solarstrom, weil die Sonne gerade nicht scheint, kommt der Strom aus dem öffentlichen Netz. Deshalb werden Solar- und Netzstrom in einem Mieterstromtarif gebündelt.

Was macht Mieterstrom attraktiv?

Weil der Solarstrom vom Dach direkt von den Mietenden verbraucht wird und daher gar nicht erst ins öffentliche Netz gelangt, entfallen Netzentgelte, Umlagen und die Stromsteuer für diesen Strom. Deshalb ist der Mieterstromtarif im Vergleich zum herkömmlichen Tarif günstiger. Weil Solar- und Netzstrom in einem Tarif gebündelt werden, genießen Mietparteien den günstigeren Strompreis auch, wenn die Sonne nicht scheint, sparen also immer Kosten gegenüber dem Tarif des Netzbetreibers.

Auch die Betreiber der Solaranlage, in der Regel die Vermietenden, profitieren. Denn Förderungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) wie zum Beispiel der Mieterstromzuschlag und die Vergütung für die Einspeisung von Überschüssen decken die Kosten für zusätzliche Zähler oder die Abrechnung.

Wie wird Mieterstrom gefördert?

Mieterstrom-Modelle mit Solaranlagen werden über den Mieterstromzuschlag des EEG gefördert. Anlagenbetreibende oder Anbieter von Mieterstromtarifen können den Mieterstromzuschlag vom Netzbetreiber erhalten. Dafür muss die PV-Anlage ordnungsgemäß bei der Bundesnetzagentur registriert sein.

Mieterinnen und Mieter sind nicht verpflichtet, Mieterstrom abzunehmen und können ihren Stromanbieter weiterhin frei wählen. Die Regelungen zum Mieterstrom beinhalten Vorgaben für die Laufzeit des Mieterstromvertrags, verbieten die Kopplung mit dem Mietvertrag und sehen eine Preisobergrenze für Mieterstrom vor.

Infografik für Bundesnetzagentur - Solaranlagen auf Mehrparteiengebäuden

© Bundesnetzagentur - Solaranlagen auf Mehrparteiengebäuden

Symbolicon für Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung

Neben dem Mieterstrom können sich die Parteien in Mehrfamilienhäusern auch für die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung entscheiden.

Wie funktioniert die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung?

Im Unterschied zum Mieterstrom wird der erzeugte Solarstrom vom Dach anteilig auf die Nutzenden aufgeteilt. Die jeweils individuellen Lieferverträge mit dem Energieversorger bleiben davon unberührt. Das heißt, für den Betreiber oder die Eigentümerin der PV-Anlage und Immobilie entfällt die Lieferpflicht für den Reststrombezug. Bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung besteht kein Anspruch auf einen Mieterstromzuschlag. Ebenso wie beim Mieterstrom können die Betreiber der PV-Anlage – auch Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) – von der Einspeisevergütung nach EEG profitieren.

Warum ist das besonders geeignet für WEG?

Da zusätzliche Kosten für die Abrechnung und den Vertrieb wie beim Mieterstrom entfallen, ist der Aufwand geringer. Damit wird die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung besonders für Wohnungseigentümergemeinschaften interessant. Ist ohnehin die Sanierung des Dachs geplant, lohnt es sich, dies mit der Installation einer PV-Anlage zu verbinden. In einigen Bundesländern und Kommunen gibt es bereits die sogenannte Solardachpflicht, die im Falle von Neubau und Sanierung die Ausstattung von Dachflächen mit einer Solaranlage zwingend vorsieht.

Weiterführende Informationen rund um Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung

  • Solarpaket

    Lesen Sie hier die wichtigsten Fragen und Antworten zum Solarpaket.

  • Mieterstrom

    Weitere Informationen rund um Mieterstrom finden Sie bei der Bundesnetzagentur.

Weitere Förderprogramme

  • Förderdatenbank

    In der Förderdatenbank des Bundes erhalten Sie Informationen zu den Förderprogrammen des Bundes, der Länder und der EU in allen Themenbereichen. Neben der Fördermittelrecherche stehen allgemeine Informationen zu Finanzierung und Förderwissen sowie Begriffserläuterungen zur Verfügung

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