Nutzen Sie die Gelegenheit, die Gebäude Ihres Unternehmens – ob Mietwohnungen oder Betriebsgebäude – zukunftsfest zu machen: Steigen Sie um auf erneuerbares Heizen und sanieren Sie ihre Gebäude. Profitieren Sie dabei von der Unterstützung durch die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) mit Investitionszuschüssen.
Inhalt
- Förderung des Heizungstausches
- Förderung von Effizienz-Einzelmaßnahmen
- Ergänzungskredit
- Weitere Informationen
1. Förderung des Heizungstausches
- 30 Prozent Grundförderung für den Einbau einer klimafreundlichen Heizung auf Basis von Erneuerbaren Energien und von Anlagen zur Heizungsunterstützung; außerdem für den Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz.
- 5 Prozent Effizienzbonus für Wärmepumpen, wenn diese als Wärmequelle Wasser, das Erdreich oder Abwasser verwenden oder eine natürliches Kältemittel eingesetzt wird.
2. Förderung von Effizienz-Einzelmaßnahmen
Es gibt eine 15 Prozent Grundförderung und ggf. 5 Prozent zusätzlich mit iSFP:
- 15 Prozent für Dämmung der Gebäudehülle (Außenwände, Dachflächen, Geschossdecken, Bodenflächen)
- 15 Prozent für Erneuerung von Fenstern, Außentüren, -toren
- 15 Prozent für sommerlichen Wärmeschutz mit optimaler Tageslichtversorgung.
- 15 Prozent für Einbau, Erneuerung und Optimierung raumlufttechnischer Anlagen mit Wärme-/Kälterückgewinnung
- 15 Prozent für den Einbau von Kältetechnik zur Raumkühlung oder energieeffizienter Innenbeleuchtungssysteme (nur Nichtwohngebäude)
- 15 Prozent für den Einbau digitaler Systeme zur Betriebs- und Verbrauchsoptimierung (Efficiency Smart Home; nur Wohngebäude) oder Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik (nur Nichtwohngebäude)
- 15 Prozent für Maßnahmen zur Heizungsoptimierung, bspw. hydraulischer Abgleich einschließlich Austausch von Heizungspumpen (Begrenzung des Antragstellerkreises ab dem 21. September 2022 auf Gebäude mit bis fünf Wohneinheiten. Bei Gebäuden ab sechs Wohneinheiten entfällt die Förderung aufgrund neuer gesetzlicher Pflichten zur Heizungsoptimierung).
- Maßnahmen zur Heizungsoptimierung, bspw. Hydraulischer Abgleich einschließlich Austausch von Heizungspumpen
- Plus 5 Prozent zusätzlich (iSFP-Bonus) bei Vorliegen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP; nicht bei Förderung von Heizungen)
| | Boni | |
Einzelmaßnahmen | Zuschuss | iSFP-Bonus | Effizienz-Bonus |
---|
Gebäudehülle | 15 % | 5 % | |
Anlagentechnik | 15 % | 5 % | |
solarthermische Anlagen | 30 % | | |
Biomasseheizungen 1) | 30 % | | |
Wärmepumpen | 30 % | | 5 % |
Brennstoffzellenheizung | 30 % | | |
Wasserstofffähige Heizung (Investitionsmehrausgaben) | 30 % | | |
Innovative Heizungstechnik | 30 % | | |
Errichtung, Umbau, Erweiterung Gebäudenetz | 30 % | | |
Gebäudenetzanschluss | 30 % | | |
Wärmenetzanschluss | 30 % | | |
Heizungsoptimierung zur Effizienzverbesserung | 15 % | 5 % | |
Heizungsoptimierung zur Emissionsminderung | 50 % | | |
1) Bei Biomasseheizungen wird bei Einhaltung eines Emissionsgrenzwert für Staub von 2,5 mg/m³ ein zusätzlicher pauschaler Zuschlag i.H.v. 2.500 Euro gemäß Nummer 8.4.6 gewährt.
3. Ergänzungskredit
Ergänzend zu diesen Zuschuss-Angeboten steht grundsätzlich allen Antragsstellenden ein Ergänzungskredit für Maßnahmen an Wohn- und Nichtwohngebäuden offen. Der KfW-Kredit kann nach Vorlage der Förderzusage bei einer Hausbank/Geschäftsbank beantragt werden.
Weitere Informationen
- Grenzen für förderfähige Ausgaben
- Antragstellung
- Energieberatung
- Fachplanung und Baubegleitung
- Weitere Förderprogramme
Grenzen für förderfähige Ausgaben
Es gelten Höchstgrenzen und weitere Bestimmungen zu den förderfähigen Ausgaben, auf die sich diese Fördersätze beziehen (Details siehe Förderrichtlinie vom 29.12.2023). Diese Höchstgrenze liegt beim Heizungstausch für die erste Wohneinheit bei 30.000 Euro, für die zweite bis sechste Wohneinheit bei jeweils 15.000 Euro und ab der siebten Wohneinheit bei 8.000 Euro. Für sonstige energetische Maßnahmen beträgt die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben insgesamt 30.000 Euro pro Wohneinheit, bei Vorliegen eines iSFP steigt diese auf 60.000 Euro.
Eine Durchführung von Maßnahmen ist auch in Eigenleistung möglich. In dem Fall werden nur die direkt mit der energetischen Sanierungsmaßnahme verbundenen Materialkosten gefördert. Voraussetzung ist dann, dass ein Energieeffizienz-Experte oder eine Fachunternehmerin die fachgerechte Durchführung und die Kostenangaben bestätigt.
Antragstellung
Aufgrund einer befristeten Übergangsregelung ist ausnahmsweise ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn möglich. Somit können Antragstellende nach Veröffentlichung der neuen Förderkonditionen im Bundesanzeiger förderfähige Vorhaben umsetzen und den Antrag bis zum 30. November 2024 nachholen. Dies gilt nur für die Heizungsförderung bei der KfW.
Zur technischen Antragsstellung muss ein unterschriebener Handwerkervertrag vorliegen. Die Erteilung der zu beantragenden Förderzusage ist als aufschiebende Bedingung oder auflösende Bedingung in den Handwerkervertrag aufzunehmen. Das bedeutet, dass über eine entsprechende Bedingung zu vereinbaren ist, dass der Vertrag nur in Kraft tritt, wenn es zu einer Förderzusage kommt. Diese Vertragskonstellation, also ein Fördervorbehalt im Lieferungs- oder Leistungsvertrag, ist durchaus gängig und praktikabel. Diese Regelung greift für den Heizungstausch nach der Übergangsregelung, also ab dem 1. September 2024 und für sonstige Effizienzmaßnahmen ab dem 1. Januar 2024.
Seit dem 27. August können alle Antragstellergruppen einen Förderantrag stellen.
Der erste Schritt für die Umsetzung energieeffizienter Maßnahmen und die Nutzung erneuerbarer Energien: eine gute Energieberatung
Eine Energieberatung ist zumeist die Vorstufe von Sanierungsmaßnahmen. Denn sie hilft, Energieeffizienz und Erneuerbare Energien in den Planungs- und Entscheidungsprozess einzubeziehen. Am besten, Sie lassen sich von Anfang an von einer qualifizierten Energieeffizienz-Expertin oder einem qualifizierten Energieeffizienz-Experten beraten.
Bei Anträgen für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle und für Anlagentechnik (außer Heizung) muss zwingend eine Energieeffizienz-Expertin oder ein Energieeffizienz-Experte mit eingebunden werden. Bei Anträgen für Maßnahmen an Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik) und Heizungsoptimierung ist die Einbindung einer Energieeffizienz-Expertin oder eines Energieeffizienz-Experten optional; hier ist die Erklärung eines Fachunternehmers für Heizungstechnik über die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen sowie über die erreichte energetische Verbesserung und die voraussichtlichen Kosten ausreichend („Fachunternehmererklärung“).
Fachplanung und Baubegleitung
Bei der investiven Umsetzung der Maßnahmen können Sie die Förderung der Fachplanung und Baubegleitung zusätzlich mitbeantragen. Mit der Fachplanung und Baubegleitung wird sichergestellt, dass die Maßnahmen in der Qualität umgesetzt werden, wie es für eine Förderung notwendig ist. Gefördert werden 50 Prozent der Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen im Rahmen der BEG EM. Die förderfähigen Kosten für die Fachplanung und Baubegleitung sind gedeckelt
für Wohngebäude
- auf 5 000 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern,
- bei Mehrfamilienhäusern mit drei oder mehr Wohneinheiten auf 2 000 Euro pro Wohneinheit, insgesamt auf maximal 20 000 Euro.
und für Nichtwohngebäude
- auf 5 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche,
- insgesamt auf maximal 20.000 Euro.
Weitere Informationen zum Antragsverfahren erhalten Sie beim BAFA unter www.bafa.de/beg.
Weitere Förderprogramme für Unternehmen
Förderungen für Investitionen in hocheffiziente Querschnittstechnologien, Prozesswärme aus erneuerbarer Energie, Erwerb und Installation von Mess-, Steuer- und Reglungstechnik sowie die energiebezogene Optimierung von Anlagen können über die Bundesförderung für Energieeffizienz in der Wirtschaft bezuschusst werden.