Wie hoch ist der Anteil der Haushaltsenergie, die zum Heizen und für Warmwasser verbraucht wird?

Personen stehen vor Wärmepumpe am Altbau

Leider falsch getippt.

Die richtige Antwort wäre gewesen: circa 70 Prozent

Hier finden Sie Informationen zum Thema.

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Personen stehen vor Wärmepumpe am Altbau

© BMWK

Jetzt umsteigen auf klimafreundliche Wärme!

Mit dem Gesetz für Erneuerbares Heizen (Gebäudeenergiegesetz – GEG) leitet Deutschland die Energiewende im Gebäudebereich ein, um den Klimaschutz zu stärken, die Abhängigkeit vom Import fossiler Energien zu verringern und Verbraucherinnen und Verbraucher vor Preissprüngen bei Öl und Gas zu schützen. Erfahren Sie hier mehr darüber, welche Regelungen seit Januar 2024 gelten, und wie Sie beim Heizen auf Erneuerbare Energien umsteigen können.

Übersicht zum Gesetz für Erneuerbares Heizen (Gebäudeenergiegesetz – GEG)

Die Energiewende im Wärmebereich ist zentral, um die klimapolitischen Ziele zu erreichen und die Abhängigkeit von Importen fossiler Energie zu verringern. Mehr als ein Drittel des gesamten Energiebedarfs in Deutschland wird zum Heizen unserer Gebäude und zur Versorgung mit Warmwasser verbraucht. Dabei sind fossile Energien in den rund 41 Millionen Haushalten derzeit die Hauptwärmequelle: Knapp jeder Zweite heizt mit Erdgas, ein Viertel der Haushalte mit Heizöl. Ein schnelles Umsteuern auf Erneuerbare ist deshalb unverzichtbar.

Laut Gesetz für Erneuerbares Heizen ist seit Januar 2024 der Umstieg auf Erneuerbare Energien beim Einbau neuer Heizungen verpflichtend. Schrittweise wird damit eine klimafreundliche Wärmeversorgung umgesetzt, die mittel- bis langfristig planbar, kostengünstig und stabil ist. Spätestens bis zum Jahr 2045 wird so die Nutzung von fossilen Energieträgern im Gebäudebereich beendet. Dann müssen alle Heizungen vollständig mit Erneuerbaren Energien betrieben werden.

Fakten

Gebäudeenergiegesetz: Die wichtigsten Fakten

1. Klimafreundliche Energie für neue Heizungen

Seit 2024 muss jede neu eingebaute Heizung zu 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien betrieben werden. In Neubaugebieten greift diese Regel direkt seit 1. Januar 2024. Für bestehende Gebäude und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten gibt es längere Übergangsfristen: In Großstädten (mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner) werden klimafreundliche Energien beim Heizungswechsel spätestens nach dem 30. Juni 2026 Pflicht. In kleineren Städten ist der Stichtag der 30. Juni 2028. Gibt es in den Kommunen bereits vorab eine Entscheidung zur Gebietsausweisung für zum Beispiel ein Wärmenetz, die einen kommunalen Wärmeplan berücksichtigt, können frühere Fristen greifen.

Was ist eine kommunale Wärmeplanung?

Den Städten und Gemeinden kommt bei der Wärmewende eine entscheidende Rolle zu. Viele Entscheidungen darüber, wie die Wärmeversorgung organisiert wird und wie die Infrastruktur dafür ausgebaut wird, werden vor Ort getroffen. Dafür erstellen die Kommunen sogenannte Wärmeplanungen. Sie stellen beispielsweise dar, ob in einem Gebiet der Anschluss an ein Fernwärmenetz voraussichtlich möglich sein wird, ob die Wärmeversorgung voraussichtlich dezentral erfolgt oder erfolgen wird (beispielsweise durch Wärmepumpen) oder in einem Gebiet gegebenenfalls das Gasnetz vor Ort auf Wasserstoff umgerüstet wird. Auf Basis dieser Informationen können Eigentümerinnen und Eigentümer entscheiden, ob sie das Angebot einer zentralen Wärmeversorgung nutzen wollen – oder sich für eine andere technische Lösung entscheiden, wenn sie auf Erneuerbares Heizen umsteigen.

2. Funktionierende Öl- und Gasheizung

Funktionierende Heizungen können weiter betrieben werden. Dies gilt auch, wenn eine Heizung kaputt geht, aber noch repariert werden kann. Muss eine Erdgas- oder Ölheizung komplett ausgetauscht werden, weil sie nicht mehr repariert werden kann oder über 30 Jahre alt ist (bei einem Konstanttemperatur-Kessel), gibt es pragmatische Übergangslösungen und mehrjährige Übergangsfristen. In Härtefällen können Eigentümerinnen und Eigentümer von der Pflicht zum Erneuerbaren Heizen befreit werden.

Neue Öl- oder Gasheizungen

Öl- oder Gasheizungen, die zwischen dem 1. Januar 2024 und bis zum Ablauf der Fristen für die Wärmeplanung eingebaut werden:

Bis zum Ablauf der Fristen für die Wärmeplanung (30. Juni 2026 in Kommunen ab 100.000 Einwohner, 30. Juni 2028 in Kommunen bis 100.000 Einwohner) dürfen weiterhin neue Heizungen eingebaut werden, die mit Öl oder Gas betrieben werden. Allerdings müssen diese ab 2029 einen wachsenden Anteil an Erneuerbaren Energien wie Biogas oder Wasserstoff nutzen:

  • 2029: mindestens 15 Prozent
  • 2035: mindestens 30 Prozent
  • 2040: mindestens 60 Prozent
  • 2045: 100 Prozent


Öl- oder Gasheizungen, die nach dem Ablauf der Fristen für die Wärmeplanung eingebaut werden:

Wichtig: Nach dem Ablauf der Fristen für die Wärmeplanung in 2026 bzw. 2028 können grundsätzlich auch weiterhin Gaskessel eingebaut werden, wenn sie mit 65 Prozent grünen Gasen (Biomethan, oder grünem oder blauem Wasserstoff) betrieben werden. Wird auf der Grundlage der Wärmeplanung ein verbindlicher und von der Bundesnetzagentur genehmigter Fahrplan für den Ausbau oder die Umstellung eines bestehenden Gasnetzes auf Wasserstoff vorgelegt und kann die Gasheizung auf 100 Prozent Wasserstoff umgerüstet werden, kann die Gasheizung noch bis zur Umstellung des Gasnetzes auf Wasserstoff mit bis zu 100 Prozent fossilem Gas betrieben werden. Lässt sich der Anschluss an ein Wasserstoffnetz nicht wie geplant realisieren, muss innerhalb von drei Jahren auf eine Heizung umgerüstet werden, die mindestens zu 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien betrieben wird. Weitere Informationen gibt es hier.

3. Förderung durch den Bund

Den Umstieg auf eine Heizung, die mit 65 Prozent Erneuerbaren Energien betrieben wird, fördert der Bund mit verschiedenen Zuschüssen und zinsvergünstigten Krediten. So soll sichergestellt werden, dass sich insbesondere auch Bürgerinnen und Bürger mit unteren und mittleren Einkommen den Umstieg auf klimafreundliche und zukunftsfähige Heizungen leisten können.

Mehr zur Förderung gibt es hier auf dieser Seite unter „Möglichkeiten und Förderung”.

4. Schutz für Mieterinnen und Mieter

Mieterinnen und Mieter werden vor hohen Kosten geschützt: Vermietende dürfen zwar künftig bis zu zehn Prozent der Kosten umlegen, wenn sie in eine neue Heizungsanlage investieren beziehungsweise modernisieren. Die Umlage ist jedoch gedeckelt: Die monatliche Kaltmiete darf pro Quadratmeter und Monat um maximal 50 Cent steigen.

Wichtig: Wurde die Modernisierungsmaßnahme vom Bund gefördert, muss die Fördersumme von der gesamten Modernisierungssumme abgezogen werden, bevor die Kosten umgelegt werden.

Neues GEG: Das gilt seit Januar 2024 für Neubauten und Bestandsgebäude Bild vergrößern

© BMWK, Stand 04/2024

Infografik: Neues GEG: Das gilt seit Januar 2024 für Neubauten und Bestandsgebäude

Öffnet Einzelsicht

Heizungswegweiser

Jetzt den Heizungswegweiser nutzen

Der Umstieg auf Erneuerbare Energien ist gut für das Klima und schützt vor steigenden Preisen bei Gas und Öl. Erfahren Sie in unserem Heizungswegweiser, welche Schritte jetzt beim Heizen notwendig sind, warum es sinnvoll ist, die alte Gas- oder Ölheizung auszutauschen – und welche Förder- und Beratungsmöglichkeiten es gibt.

Heizungswegweiser

Möglichkeiten & Förderungen

Umsteigen auf Erneuerbares Heizen: Möglichkeiten und Förderungen

Wer auf eine klimafreundliche Heizung umsteigen möchte, kann mehrere Möglichkeiten nutzen: Um die Vorgaben des Gesetzes für Erneuerbares Heizen (Gebäudeenergiegesetz) zu erfüllen, stehen verschiedene Erfüllungsoptionen zur Wahl – von der Wärmepumpe bis zur Hybridheizung. Erfahren Sie hier mehr über die Technologien und passende Förderungen. Detaillierte Informationen und Faktenblätter zu den einzelnen Erfüllungsoptionen finden Sie über das Gebäudeforum klimaneutral.

Jeder Klick eine Option:

Diese Möglichkeiten und Förderungen stehen zur Wahl, wenn Sie auf Erneuerbares Heizen umsteigen möchten.

Mehr erfahren

Förderung

Alle Maßnahmen zum Einbau eines neues Heizsystems werden durch die Bundesförderung für effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen (BEG EM) wahlweise mit einem Zuschuss oder einem zinsgünstigen Kredit unterstützt.

Wer ab 2024 eine klimafreundliche Heizung einbaut, kann dafür eine Förderung erhalten. Vorgesehen ist eine Grundförderung von 30 Prozent der Kosten. Für den Austausch einer alten fossilen Heizung gibt es bis Ende 2028 zusätzlich einen Geschwindigkeitsbonus von 20 Prozent. Einkommensabhängig erhalten Haushalte mit einem zu versteuerndem Einkommen von bis zu 40.000 Euro jährlich noch einmal einen Bonus in Höhe von 30 Prozent. Die Boni können miteinander kombiniert werden. Die Förderung darf aber 70 Prozent der Kosten nicht übersteigen. Weitere Informationen zur Förderung beim Heizungstausch gibt es hier auf einen Blick.

Die Energieberatung durch eine Energieeffizienz-Expertin oder einen Energieeffizienz-Experten können Sie über die Bundesförderung Energieberatung Wohngebäude (EBW) fördern lassen.

Einen Beratenden in Ihrer Nähe finden Sie auf www.energie-effizienz-experten.de

Für Neubauten steht das Förderprogramm „klimaneutraler Neubau” des BMWSB zur Verfügung.

Wer 2024 eine klimafreundliche Heizung einbaut, erhält bis zu 70 Prozent Förderung. Das sind die Fördermittel im Einzelnen. Bild vergrößern

© BMWK, Stand 05/2024

BEG-Förderung

Infografik: So fördern wir klimafreundliches Heizen: Das gilt seit 2024

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Neues GEG: Das gilt ab Januar 2024 für Neubauten und Bestandsgebäude Bild vergrößern

© BMWK, Stand 12/2024

BEG-Förderung

Infografik: Seit 2024: Erhöhte Förderung für den Heizungstausch

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Video-Reihe: Das Gesetz für Erneuerbares Heizen kurz erklärt

Was ändert sich durch das Gebäudeenergiegesetz für die Bürgerinnen und Bürger? Die Video-Reihe „Heizen mit Erneuerbaren. Kurz erklärt.“ gibt einen ersten Überblick. Was Sie wissen müssen, falls beispielsweise Ihre Öl- oder Gasheizung dauerhaft ausfällt, falls Sie einen Neubau planen oder auf klimafreundliches Heizen umsteigen möchten, zeigen unsere fünf Erklärvideos.

Fragen & Antworten zum Gesetz für Erneuerbares Heizen

1. Auf einen Blick: Was bedeutet das GEG zum Erneuerbaren Heizen?

Zur Antwort

2. Ist bei Heizungsanlagen im Bestand, die während der Übergangsphase bis Mitte 2026/2028 eingebaut werden, etwas Besonderes zu beachten?

Zur Antwort

3. Was gilt im Neubau?

Zur Antwort
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