- Antragsberechtigt sind Privatpersonen, Kommunen, Unternehmen und gemeinnützige Einrichtungen.
- Förderanträge müssen grundsätzlich vor Vorhabenbeginn gestellt werden. Als Vorhabenbeginn gilt dabei der „Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags“. Planungs- und Beratungsleistungen dürfen allerdings vor Antragstellung erbracht werden. Vorbereitende Maßnahmen (z. B. Aufräumarbeiten, Abrissarbeiten, Bodenuntersuchungen etc.) auf dem Grundstück sind ebenfalls vor Antragstellung erlaubt.
- Die für die Umsetzung der Maßnahme notwendigen Umfeldmaßnahmen (z. B. Ausbau und Entsorgung einer Altheizung) werden in die förderfähigen Kosten einbezogen.
- Leistungen von Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten können mit 50 Prozent der förderfähigen Kosten bezuschusst werden.
Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)
Mit der BEG EM werden Einzelmaßnahmen ab dem 15.08. in Bestandsgebäuden wie nachfolgend dargestellt gefördert:
| Standard | Boni | Max. |
Einzelmaßnahmen Zuschuss | Zuschuss | iSFP | Heizungs-Austausch | Effiziente Wärmepumpe | Max. Fördersatz |
---|
Solarthermie | 25% | - | - | - | 25% |
Biomasse | 10% | - | 10% | - | 20% |
Wärmepumpe | 25% | - | 10% | 5% | 40% |
Innovative Heizungstechnik | 25% | - | 10% | - | 35% |
EE-Hybrid | 25% | - | 10% | 5% | 40% |
EE-Hybrid mit Biomasseheizung | 20% | - | 10% | 5% | 35% |
Wärmenetzanschluss | 25% | - | 10% | - | 35% |
Gebäudenetzanschluss | 25% | - | 10% | - | 35% |
Gebäudenetz Errichtung/Erweiterung | 25% | - | - | - | 25% |
Gebäudehülle 1) | 15% | 5% | - | - | 20% |
Anlagentechnik 2) | 15% | 5% | - | - | 20% |
Heizungsoptimierung | 15% | 5% | - | - | 20% |
Gebäudehülle 1) betrifft Maßnahmen rund um die Dämmung von Außenwänden, Dach, Geschossdecken und Bodenflächen, Austausch von Fenstern und Außentüren, sommerlichen Wärmeschutz.
Anlagentechnik 2) umfasst folgende Maßnahmen: Einbau/Austausch/Optimierung von Lüftungsanlagen; WG: Einbau „Efficiency Smart Home“; NWG: Einbau Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, Raumkühlung und Beleuchtungssysteme.
iSFP-Bonus: Bei Umsetzung einer Sanierungsmaßnahme als Teil eines in der „Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude“ (EBW) geförderten individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) erhöht sich der Fördersatz zusätzlich um 5 Prozentpunkte. Die Maßnahme wird bei der Förderung von Heizungen nicht mehr gewährt. Die Maßnahme muss hierfür jedoch innerhalb eines Zeitraums von maximal 15 Jahren nach Erstellung des iSFP umgesetzt werden.
Heizungs-Tausch-Bonus: Für den Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle- und Nachtspeicherheizungen wird ein Bonus von 10 Prozentpunkten gewährt. Für den Austausch von funktionstüchtigen Gasheizungen wird ein Bonus von 10 Prozentpunkten gewährt, wenn deren Inbetriebnahme zum Zeitpunkt der Antragsstellung mindestens 20 Jahre zurückliegt. Für Gasetagenheizungen wird der Bonus unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme gewährt. Nach dem Austausch darf das Gebäude nicht mehr mit fossilen Brennstoffen im Gebäude oder gebäudenah beheizt werden.
Die Höchstgrenze förderfähiger Kosten beträgt bei Wohngebäuden max. 60.000 Euro pro Wohneinheit und bei Nichtwohngebäuden max. 1.000 Euro pro m2 Nettogrundfläche, insgesamt max. 5 Millionen Euro.
Das Mindestinvestitionssumme beträgt 2.000 Euro, bzw. 300 Euro bei der Heizungsoptimierung.
Bundesförderung für effiziente Gebäude –
Nichtwohngebäude (BEG NWG) und Wohngebäude (BEG WG)
Die systemischen Maßnahmen, mit denen bei der Sanierung oder beim Neubau von Gebäuden eine Effizienzgebäude-Stufe erreicht wird, werden in der BEG WG und BEG NWG gefördert. Die BEG gilt für alle Wohngebäude (WG), zum Beispiel für Eigentumswohnungen, Ein- und Mehrfamilienhäuser oder Wohnheime, und für alle Nichtwohngebäude (NWG), zum Beispiel für Gewerbegebäude, kommunale Gebäude oder Krankenhäuser.
Ein Effizienzgebäude zeichnet sich durch eine energetisch optimierte Bauweise und Anlagentechnik aus und erreicht die in den technischen Mindestanforderungen definierten Vorgaben an die Gesamtenergieeffizienz (Bezugsgröße: Primärenergiebedarf) und an die Energieeffizienz der Gebäudehülle (Bezugsgröße: Transmissionswärmeverlust) für eine Effizienzgebäude-Stufe. Dabei gilt: Je kleiner die Zahl, desto energieeffizienter ist ein Gebäude.
Fördersätze
Die Zuschussförderung wird eingestellt, dafür werden in der Kreditförderung Tilgungszuschüsse mit attraktiver Zinsvergünstigung gewährt.
Fördersatz im Neubau (Tilgungszuschuss, Zinsvergünstigung kommt separat hinzu):
Effizienzhaus/-gebäude 40 NH: 5 %
Effizienzgebäude-Stufen in der Sanierung:
| Standard | Boni | Max. |
Systemische Maßnahmen Sanierung Kredit | Tilgungszuschuss | Zinsvergünstigung max. | EE | NH (nur NWG) | Worst Performing Building (ab 22.09.) | Max. Fördersatz |
---|
EH/EG Denkmal | 5% | 15% | 5% | 5% | - | 25% |
EH 85 | 5% | 15% | 5% | 5% | - | 25% |
EH/EG 70 | 10% | 15% | 5% | 5% | - | 30% |
EH/EG 55 | 15% | 15% | 5% | 5% | 5% | 40% |
EH/EG 40 | 20% | 15% | 5% | 5% | 5% | 45% |
Es wird eine Zinsverbilligung für die erste Zinsbindungsdauer gewährt. Die Zinsverbilligung für neu gewährte Förderkredite kann u.a. in Abhängigkeit vom Marktzinsniveau schwanken.
Die Fördersätze für die Zuschussförderung für kommunale Antragsteller für die Sanierung werden folgendermaßen angepasst:
- EH/EG Denkmal: 20 %
- EH 85: 20 %
- EH/EG 70: 25 %
- EH/EG 55: 30 %
- EH/EG 40: 35 %
Die EE (Erneuerbare Energien)-Klasse wird erreicht, wenn mindestens 55 Prozent der Wärme- und Kälteversorgung des Gebäudes aus erneuerbaren Energien stammt.
Ein Effizienzgebäude erreicht die NH (Nachhaltigkeits)-Klasse, wenn diesem von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle ein „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude“ zuerkannt wurde. Alle Informationen zum „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude“ werden auf dem Informationsportal Nachhaltiges Bauen veröffentlicht: www.nachhaltigesbauen.de/austausch/beg.
Eine Kombination von EE-Klasse und NH-Klasse ist nicht möglich. Es wird ein Bonus für die Worst-Performing Buildings von 5%-Punkten gewährt, wenn diese auf das Niveau EH40 oder EH55 saniert werden. Dieser ist mit dem EE- und dem NH-Bonus kombinierbar. Aus technischen Gründen wird dieser Bonus erst ab Ende September zur Verfügung stehen.
Die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten beim Neubau von Wohngebäuden beträgt 120.000 Euro je Wohneinheit. Bei der Sanierung von Wohngebäuden beträgt sie 120.000 Euro je Wohneinheit in der Grundförderung, und 150.000 Euro je Wohneinheit bei Erreichen einer EE- oder NH-Klasse.
Bei Nichtwohngebäuden liegt die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten bei 2.000 Euro/m² Nettogrundfläche, maximal jedoch bei insgesamt 10 Millionen Euro.
Zuständig für die Durchführung der BEG sind die KfW und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA):
www.kfw.de/beg
www.bafa.de/beg
Eine Übersicht der wichtigsten Fragen und Antworten rund um die BEG finden Sie auch in unserem FAQ Bereich. Die Änderungsbekanntmachung zu den BEG-Richtlinien ist hier veröffentlicht.