Vorrangiges Ziel des Vergaberechts ist es, durch die wirtschaftliche Verwendung von Haushaltsmitteln den Beschaffungsbedarf der öffentlichen Hand zu decken. Auftraggeber sind dabei nicht nur öffentliche Einrichtungen, sondern können auch private Unternehmen sein, die dem Vergaberecht unterliegen – zum Beispiel bestimmte Energie- oder Verkehrsunternehmen.
Die Gebote der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz sorgen für einen fairen Wettbewerb zwischen den bietenden Unternehmen und verhindern Korruption und Vetternwirtschaft. Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet, mittelständische Interessen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen (§ 97 Abs. 4 GWB). Das Vergaberecht ermöglicht auch die Einbeziehung von umweltbezogenen und sozialen Nachhaltigkeitsaspekten sowie Aspekten der Innovation.
Aktuelles
Die Bundesregierung hat zwei Gesetzesvorhaben zum Vergaberecht auf den Weg gebracht, um öffentliche Beschaffungen schneller, effizienter und zugleich rechtssicher auszugestalten. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge und des Gesetzes zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr werden diese Reformen wirksam. Mit dem Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes wird zudem die soziale Nachhaltigkeit bei Vergaben des Bundes gestärkt.
Das
Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge
(Vergabebeschleunigungsgesetz, VBG) tritt am 1. Juli 2026 in Kraft. Es modernisiert das allgemeine Vergaberecht und wird öffentliche Investitionen – insbesondere in Infrastruktur und Digitalisierung – schneller ermöglichen. Dazu werden Verfahren vereinfacht, Wertgrenzen angehoben, digitale Abläufe gestärkt und Dokumentationspflichten reduziert. Öffentliche Auftraggeber und Unternehmen profitieren damit von schnelleren und praxistauglicheren Vergabeverfahren. Die Entlastungswirkung des Gesetzes beträgt über 380 Millionen Euro jährlich für Wirtschaft und Verwaltung.
Das
Gesetz zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr
(BwPBBG) ist am 14. Februar 2026 in Kraft getreten. Es schafft besondere Beschleunigungsregelungen für die Planung, Genehmigung und Beschaffung im Bereich der Bundeswehr. Vergabeverfahren werden vereinfacht, Nachprüfungsverfahren gestrafft und zusätzliche Spielräume für eine schnellere Bedarfsdeckung der Bundeswehr eröffnet. Damit soll die Verteidigungs- und Bündnisfähigkeit Deutschlands schneller gestärkt werden.
Das
Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes
(Tariftreuegesetz, BTTG) ist am 1. Mai 2026 in Kraft getreten. Künftig dürfen öffentliche Bau- und Dienstleistungsaufträge des Bundes ab einem Auftragswert von 50.000 Euro grundsätzlich nur an Unternehmen vergeben werden, die tarifvertragliche Arbeitsbedingungen einhalten.
Zum Muster für die Information der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß § 4 Absatz 3 BTTG.
Zum 01. Januar 2026 wurden die vergaberechtlichen Schwellenwerte angepasst. Die aktuellen Schwelllenwerte finden Sie in dieser Übersicht.
Informationen zu Dringlichkeitsvergaben in Krisensituationen und vergaberechtliche Themen zum russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine finden Sie auf der Seite zu den dringlichen Beschaffungen. Bitte beachten Sie auch das Rundschreiben zur Anwendung des Vergaberechts bei Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr zur Anwendung und Auslegung des § 107 Absatz 1 Nummer 4 GWB vom 25. März 2024.