Jedermann, das heißt alle natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, ist verpflichtet Informationen weiterzugeben, die Behörden helfen, Sanktionen umzusetzen oder Verstöße aufzudecken. Diese Pflicht betrifft insbesondere Hinweise auf mögliche Sanktionsverstöße, Beschaffungsversuche oder Sanktionsumgehungen. Neben sonstigen Risikoindikatoren, sogenannten „red flags" umfasst dies zum Beispiel:
- verbotene Handelsgeschäfte oder Beschaffungswege
- Mittelspersonen/Zwischenhändler oder Briefkastenfirmen
- oder verdächtige Geldströme beziehungsweise Finanztransaktionen im Zusammenhang mit sanktionierten Personen oder Organisationen
Im Zweifelsfall gilt: Besser melden! Sollten Sie sich beispielsweise nicht sicher sein, ob eine Information ausreichend konkret oder inhaltlich relevant ist, melden Sie die Informationen dennoch den zuständigen Behörden.
Die „Jedermannspflicht“ ergibt sich für die Russlandsanktionen aus Artikel 6b der Verordnung (EU) Nummer 833/2014. Ausgenommen von dieser Hinweispflicht ist die durch Artikel 7 der Charta der Grundrechte der EU geschützte vertrauliche Kommunikation zwischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten und ihren Mandantinnen und Mandanten. Weitere Ausnahmen für sonstige Berufsgruppen sind nicht vorgesehen.
Die Meldung muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung per E-Mail an die zuständigen Behörden erfolgen:
Die Meldung sollte präzise und nachvollziehbar sein. Wichtig sind Namen zu Unternehmen oder beteiligten Personen, Informationen zum Empfänger oder Endverwender und Angaben zu betroffenen Gütern oder Finanztransaktionen. Die Hinweise fließen in die behördlichen Risikodatenbanken ein und können Grundlage weiterer nachrichtendienstlicher oder strafrechtlicher Ermittlungsmaßnahmen gegen die russischen Beschaffer und ihre Gehilfen sein.
Nach Eingang erhalten Sie eine automatische Bestätigung. Eine individuelle Rückmeldung erfolgt nicht.
Sanktionsverstöße können auch über das EU sanctions whistleblower tool gemeldet werden.