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Sanktionen sind ein wichtiges Instrument der internationalen Gemeinschaft, um auf Verstöße gegen das Völkerrecht, Menschenrechtsverletzungen oder Bedrohungen des Friedens zu reagieren. Sie dienen nicht zur Bestrafung, sondern sollen mit gezielten wirtschaftlichen und politischen Maßnahmen zur Wahrung des Friedens und der internationalen Sicherheit beitragen.

Als Teil des Außenwirtschaftsrechts beschränken sie den internationalen Wirtschafts- und Finanzverkehr und sind damit für Unternehmen und Wirtschaftsbeteiligte von besonderer Bedeutung.

Diese Seite informiert über die rechtlichen Grundlagen, die Ziele und die zuständigen Institutionen im Bereich der Sanktionen sowie über die Pflichten für Unternehmen bei der praktischen Umsetzung.

Was sind Sanktionen?

Was sind Sanktionen?

Sanktionen – auch „Embargos“ oder „restriktive Maßnahmen“ genannt - sind politische und rechtliche Instrumente, mit denen die internationale Gemeinschaft auf bestimmte Entwicklungen reagiert. Sie setzen außen- und sicherheitspolitische Ziele um und sollen Staaten, Organisationen oder Personen zu einem völkerrechtskonformen Verhalten bewegen.

Im rechtlichen Sinne sind Sanktionen Beschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs. Das bedeutet: Sie schränken den Handel mit Waren und Dienstleistungen, den Zugang zu Finanzmitteln oder den Kapitalverkehr ein. Sanktionen können sich gegen ganze Länder, aber auch gezielt gegen bestimmte Personen, Unternehmen oder Einrichtungen richten.

Welche Ziele haben Sanktionen?

Sanktionen dienen der Wahrung des Friedens, der Sicherung internationaler Stabilität und der Durchsetzung des Völkerrechts. Sie sollen Staaten, Organisationen oder Personen dazu bewegen, rechtswidriges Verhalten zu beenden oder zu ändern – etwa bei militärischen Angriffen, Menschenrechtsverletzungen oder Terrorismus.

Ziel ist nicht die Bestrafung, sondern die Beeinflussung politischen Handelns durch wirtschaftliche und diplomatische Maßnahmen.

Die Wirkung von Sanktionen zeigt sich nicht von heute auf morgen. Insbesondere wirtschaftsbezogene Sanktionen benötigen Zeit, um ihre volle Wirkung zu entfalten. Daher werden die bestehenden Maßnahmen fortlaufend überprüft – und falls nötig, gezielt nachgeschärft oder angepasst.

Wer verhängt Sanktionen?

Sanktionen werden auf internationaler und europäischer Ebene beschlossen:

  • Auf internationaler Ebene können die Vereinten Nationen (VN) Sanktionen verhängen. Der Sicherheitsrat beschließt solche Maßnahmen durch Resolutionen, die für alle Mitgliedstaaten völkerrechtlich verbindlich sind.
  • Zudem trifft die Europäische Union (EU) Beschlüsse und beschließt Verordnungen. Diese bauen auf die Resolutionen der Vereinten Nationen auf oder werden eigenständig (autonom) seitens der EU beschlossen. Dies geschieht im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und alle Mitgliedsstaaten müssen zustimmen.

EU-Verordnungen gelten in allen Mitgliedstaaten unmittelbar, das heißt, sie müssen nicht erst in nationales Recht umgesetzt werden.

In Deutschland wird die nationale Umsetzung von Sanktionen in erster Linie im Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) geregelt. Dies umfasst auch die Regelung von Strafbarkeit und Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen Sanktionen.

Aktuell bestehen in der EU mehr als 40 Sanktionsregime. Eine Übersicht aller Maßnahmen bietet die Sanktionslandkarte der Europäischen Union. Dort finden sich auch Informationen zur konsolidierten EU-Liste, in der alle sanktionierten Personen, Unternehmen und sonstige Einrichtungen aufgeführt sind.

Eine ergänzende Übersicht zu den internationalen Maßnahmen der Vereinten Nationen findet sich auf der UN Sanctions Map, die sämtliche vom Sicherheitsrat beschlossenen Sanktionsregime weltweit abbildet.

Wie wirken Sanktionen?

Sanktionen wirken langfristig auf politischer und wirtschaftlicher Ebene, um mit wirtschaftlichem Druck regelkonformes Verhalten wiederherzustellen. Die Sanktionen gegen Russland haben die wirtschaftlichen Möglichkeiten von Russland bereits deutlich eingeschränkt: Der Handel der Europäischen Union mit Russland ist in vielen Gütergruppen zum Erliegen gekommen. Einnahmequellen für den russischen Staat, insbesondere aus Exporten von Energieträgern, wie Kohle und Öl, wurden deutlich beschnitten. Die Preise für die Einfuhr von Gütern nach Russland sind angestiegen. Die Abkopplung von internationalen Zahlungssystemen wie SWIFT erschwert die Finanzierung von Handelsgeschäften. Die Sanktionswirkung wird durch weitere Maßnahmen, wie etwa Diversifizierung oder aber Einfuhrzölle, verstärkt.

Wenn Sanktionen ihr Ziel erreichen und Regeln wieder eingehalten werden, können sie schrittweise gelockert oder aufgehoben werden. Ein Beispiel ist der Iran: Nach dem Wiener Abkommen über das Iranische Atomprogramm im Jahr 2015 wurden bestimmte Sanktionen zunächst erleichtert. Diese Erleichterungen wurden jedoch mit dem sogenannten "Snapback" vom 27. September 2025 durch einen Beschluss des Rates der Europäischen Union aufgehoben und eine Reihe von restriktiven Maßnahmen in Bezug auf die proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans wieder eingeführt.

Die Bekämpfung der Sanktionsumgehung ist ein Schwerpunkt der Europäischen Union und ihrer Partnerstaaten – wie etwa dem Vereinigten Königreich und den USA. Zwar schwächt Sanktionsumgehung die unmittelbare Wirkung von Sanktionsverboten. Gleichzeitig verdeutlicht der erhebliche Aufwand, alternative Handelswege, Tarnfirmen oder Drittländer einzubeziehen, dass die Sanktionen wirken und der Druck auf das russische Beschaffungsnetzwerk durch die Sanktionen stark gestiegen ist.

Zur Wirksamkeit der UN-Sanktionen gibt es einen Überblick in der UN Sanctions App.

Sanktionsumsetzung

Wer setzt Sanktionen um?

Unternehmen sowie sonstige Wirtschaftsbeteiligte stellen bei der Umsetzung von Sanktionen ein wichtiges Bindeglied dar: Sie haben eigenverantwortlich sicherzustellen, dass sie das EU-Sanktionsrecht beachten. Bei Kenntnis zu Beschaffungsversuchen oder Sanktionsverstößen sind entsprechende Informationen dazu im Rahmen der Jedermannspflicht an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und die Bundesbank zu melden. Weiterführende Informationen dazu sind unter „Meldung von Sanktionsverstößen“ zu finden.

Bei der Umsetzung von Sanktionen in Deutschland wirken verschiedene Bundes- und Landesbehörden entsprechend ihrer Kompetenzen und Zuständigkeiten zusammen.

  • Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFAist zuständig für Erteilung etwaiger Genehmigungen auf Grundlage der Sanktionsverordnungen, für die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von güterbezogenen Dienstleistungen.
  • Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung (ZfS) setzt Finanzsanktionen gegen gelistete Personen und Entitäten durch, insbesondere Ermittlungen zu eingefrorenen Vermögenswerten.
  • Die Deutsche Bundesbank ist zuständig insbesondere für sanktionsrechtliche Pflichten in Bezug auf Gelder und Finanzmittel. Darunter fallen Genehmigung oder Entgegennahme von Meldungen.
  • Die Zollverwaltung prüft Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren im Rahmen der Zollabfertigung sowie Führung von Ermittlungsverfahren bei Sanktionsverstößen.

Wer ist für Sanktionen zuständig - Infografik

© BMWE

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) und das Auswärtige Amt stehen im Austausch mit den Wirtschaftsbeteiligten zu Inhalten der Sanktionen. Rechtsberatung darf nicht erteilt werden. Zur Bekämpfung von Sanktionsumgehung findet ebenfalls ein enger Austausch statt. Weiterführende Informationen zu Hilfsangeboten sind unter „Informationen zu Compliance-Maßnahmen“ zu finden.

Sanktionsumgehung

Was ist Sanktionsumgehung?

Schema zum Ablauf von Sanktionsumgehungen

© BMWE

Unter Sanktionsumgehung wird verstanden, dass Personen, Unternehmen oder Staaten Sanktionsverbote durch Umleitungen, Täuschung und Verschleierung umgehen. Trotz der Sanktionen gelangen infolgedessen weiterhin sanktionierte Güter aus Deutschland und der Europäischen Union in das Land, gegenüber dem Sanktionen bestehen, wie zum Beispiel Russland. Oft geschieht das über Drittstaaten, die sich den Sanktionen nicht angeschlossen haben. Viele der Umgehungsketten beginnen aber in der Europäischen Union – auch in Deutschland. So setzen etwa russische, vom Staat gesteuerte Beschaffungsnetzwerke viel Geld und Aufwand ein, um Wege zu finden, die Sanktionen der Europäischen Union und ihren Partnerstaaten, wie dem Vereinigten Königreich und den USA, zu umgehen. Auch solche „mittelbaren“ Ausfuhren, etwa nach Russland, sind von den EU-Sanktionen verboten und stellen – bei Erfüllen der entsprechenden Voraussetzungen – in Deutschland eine Straftat dar.

Für international tätige Unternehmen bedeutet dies: Den EU-Sanktionen wird nicht allein damit entsprochen, dass der direkte Handel mit dem sanktionierten Land, zum Beispiel Russland, eingestellt wird. Vielmehr haben die Unternehmen auch angemessene Sorge dafür zu tragen, dass Güter, die sie in Drittstaaten oder gar innerhalb Deutschlands beziehungsweise der Europäischen Union verkaufen, nicht nach Russland umgeleitet werden. Gibt es Anzeichen dafür, dass russische Beschaffungsnetzwerke hinter einer Geschäftsanfrage stehen könnten, liegt es in der Verantwortung des Unternehmens, diesen Anzeichen mit angemessenem Aufwand nachzugehen.

Was ist eine mittelbare Ausfuhr?

Eine „mittelbare“ Ausfuhr liegt vor, wenn die Lieferung eines sanktionierten Gutes über ein Drittland in ein sanktioniertes Land, zum Beispiel Belarus oder Russland, weitergeliefert wird. Das bedeutet: Auch wenn ein Produkt zunächst an einen Geschäftspartner in einem Drittstaat geliefert wird, gilt die Ausfuhr als mittelbar, wenn die Ware letztlich für einen Empfänger in Russland bestimmt ist. Geschieht dies mit Kenntnis des in der EU ansässigen Ausführers, stellt dies eine Straftat dar.

Beispiel:

Ein deutsches Unternehmen verkauft nach der Russland-Embargoverordnung sanktionierte Bauteile an ein Unternehmen in einem Drittstaat in Zentralasien. Von dort sollen die Güter weiter nach Russland geliefert werden. Eine solche mittelbare Ausfuhr ist gemäß der Russland-Embargoverordnung untersagt und wird von den Zollbehörden angehalten. Wenn Kenntnis besteht, dass diese Bauteile nach Russland weitergeliefert werden sollen, handelt es sich um einen strafbaren Sanktionsverstoß.

Sanktionsumgehung – Aktuelles aus der strafrechtlichen Praxis der Sanktionen gegen Russland

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Publikation: Sanktionsumgehung – Aktuelles aus der strafrechtlichen Praxis der Sanktionen gegen Russland

Ausgabe 1
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Cover der zweiten Ausgabe von "Sanktionsumgehung – Aktuelles aus der strafrechtlichen Praxis der Sanktionen gegen Russland"

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Publikation: Sanktionsumgehung – Aktuelles aus der strafrechtlichen Praxis der Sanktionen gegen Russland

Ausgabe 2
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Publikation: Sanktionsumgehung – Aktuelles aus der strafrechtlichen Praxis der Sanktionen gegen Russland

Ausgabe 3
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Sanktionsregime - Zahlen und Fakten (Stand: 05.2026) Quellen: Europäische Kommission, UN Sanctions App, EU Sanctions Tracker, Council of European Union „EU sanctions against Russia explained“

15
Symbolicon für einen Globus

aktive Sanktionsregime der Vereinten Nationen
in 2026

40+
Symbolicon für die Flagge der Europäischen Union

aktive Sanktionsregime der Europäischen Union
in 2026

5900+
Symbolicon für Menschen

Personen und Entitäten unter EU-Sanktionsregimen gelistet

20
Symbolicon für ein Paket mit Ausrufezeichen

Sanktionspakete gegen Russland2022 bis 2026

48 Mrd.
Symbolicon für Geldscheine

Euro Wert der durch Sanktionen verbotenen Ausfuhren

Sanktionsverstöße

Welche Konsequenzen hat ein Sanktionsverstoß?

Sanktionsvorschriften sind verbindliches Recht und ihre Einhaltung ist für Unternehmen, Finanzinstitute und Privatpersonen verpflichtend. Die rechtlichen Grundlagen finden sich im Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und in der Außenwirtschaftsverordnung (AWV).

Sanktionsverstöße werden entsprechend der Vorschriften in §§ 17 - 19 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und § 82 Außenwirtschaftsverordnung (AWV) als Straftat oder Ordnungswidrigkeit geahndet. Bei den Straftaten drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren. Bußgelder richten sich nach der Schwere des Vergehens und reichen von 30.000 – 500.000 Euro.

Die zuständigen Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden gehen jeglichen Hinweisen auf Verstöße nach. Der Zoll überwacht die EU-Sanktionen insbesondere in den Bereichen Ein- und Ausfuhr und trifft operative Maßnahmen.

AWG-Novelle 2026

Am 6. Februar 2026 ist eine Gesetzesänderung in Kraft getreten, mit der einige der Vorschriften zur Ahndung von Sanktionsverstößen neu geregelt werden. Hintergrund der Änderungen ist die Umsetzung der EU-Richtlinie zum Sanktionsstrafrecht (Richtlinie (EU) 2024/1226), die den EU-Mitgliedstaaten klare Vorgaben macht, welche Sanktionsverstöße wie zu bestrafen sind. Die deutschen Regelungen entsprachen bereits weitgehend der Richtlinie, sodass nur einzelne Anpassungen notwendig waren. Die Harmonisierung des Sanktionsstrafrechts kommt gerade auch den deutschen Unternehmen zugute, da so europaweit einheitliche Standards bei der Durchsetzung von Sanktionen geschaffen werden. In den Mitgliedstaaten wurden Sanktionsverstöße zuvor sehr unterschiedlich streng verfolgt und geahndet. Die Wirtschaft hat im Gesetzgebungsverfahren zudem auf die technisch-praktischen Herausforderungen bei der Sanktionsumsetzung hingewiesen, zum Beispiel durch teilweise notwendige Software-Implementierungen von neuen Listungen. Dies wurde in einer ergänzenden Erklärung in der Beschlussempfehlung des Wirtschaftsausschusses des Bundestages aufgegriffen.

Warum regelt das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) die Strafbewehrung von Sanktionen – und nicht das Strafgesetzbuch (StGB)?

Das Strafgesetzbuch (StGB) regelt die allgemeinen Straftaten, zum Beispiel Diebstahl, Betrug oder Körperverletzung. Spezielle Straftaten werden in den jeweiligen Fachgesetzen verortet.

Sanktionen betreffen den Außenwirtschaftsverkehr, also den Handel, Dienstleistungen und Finanzgeschäfte mit anderen Staaten. Der Außenwirtschaftsverkehr wird im Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) geregelt. Als Spezialgesetz werden hier auch die Straftaten und Ordnungswidrigkeiten für Verstöße im Außenwirtschaftsverkehr geregelt.

Meldung von Sanktionsverstößen

Muss ich Sanktionsverstöße melden?

Jedermann, das heißt alle natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, ist verpflichtet Informationen weiterzugeben, die Behörden helfen, Sanktionen umzusetzen oder Verstöße aufzudecken. Diese Pflicht betrifft insbesondere Hinweise auf mögliche Sanktionsverstöße, Beschaffungsversuche oder Sanktionsumgehungen. Neben sonstigen Risikoindikatoren, sogenannten „red flags" umfasst dies zum Beispiel:

  • verbotene Handelsgeschäfte oder Beschaffungswege
  • Mittelspersonen/Zwischenhändler oder Briefkastenfirmen
  • oder verdächtige Geldströme beziehungsweise Finanztransaktionen im Zusammenhang mit sanktionierten Personen oder Organisationen

Im Zweifelsfall gilt: Besser melden! Sollten Sie sich beispielsweise nicht sicher sein, ob eine Information ausreichend konkret oder inhaltlich relevant ist, melden Sie die Informationen dennoch den zuständigen Behörden.

Die „Jedermannspflicht“ ergibt sich für die Russlandsanktionen aus Artikel 6b der Verordnung (EU) Nummer 833/2014. Ausgenommen von dieser Hinweispflicht ist die durch Artikel 7 der Charta der Grundrechte der EU geschützte vertrauliche Kommunikation zwischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten und ihren Mandantinnen und Mandanten. Weitere Ausnahmen für sonstige Berufsgruppen sind nicht vorgesehen.

Die Meldung muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung per E-Mail an die zuständigen Behörden erfolgen:

Die Meldung sollte präzise und nachvollziehbar sein. Wichtig sind Namen zu Unternehmen oder beteiligten Personen, Informationen zum Empfänger oder Endverwender und Angaben zu betroffenen Gütern oder Finanztransaktionen. Die Hinweise fließen in die behördlichen Risikodatenbanken ein und können Grundlage weiterer nachrichtendienstlicher oder strafrechtlicher Ermittlungsmaßnahmen gegen die russischen Beschaffer und ihre Gehilfen sein.

Nach Eingang erhalten Sie eine automatische Bestätigung. Eine individuelle Rückmeldung erfolgt nicht.

Sanktionsverstöße können auch über das EU sanctions whistleblower tool gemeldet werden.

Die CHP- und ECG-Liste der EU-Kommission

Die Sanktionen gegen Russland zielen darauf ab, die russische Kriegsfähigkeit zu schwächen. Dazu soll zum einen der Zugang der russischen Volkswirtschaft zu Einnahmequellen eingeschränkt, zum anderen der Zugang zu wichtigen Komponenten, Technologien und Materialien für die Waffenproduktion gezielt unterbunden werden.

Für die Kategorisierung der umfassenden Sektorsanktionen wurden deshalb durch die G7 und die EU zwei Fokuslisten mit besonders relevanten Gütern und ihren Zollcodes (HS-Codes) erstellt. Ein Schwerpunkt liegt auf der Unterbindung der Ausfuhr der sogenannten kriegswichtigen Güter. Diese sind in der gemeinsamen EU und G7List of common high priority items“ (CHPL) aufgeführt. Die CHPL ist als Anhang XL der Verordnung (EU) Nummer 833/2014 Bestandteil des EU-Sanktionsrechts. Seit 2023 fokussiert die „List of economically critical goods“ (ECGL) außerdem auf relevante sanktionierte Industriegüter aus EU-Sicht.

FAQ zu Russland-Sanktionen

Fragen und Antworten zu den Russlandsanktionen

Zur Erläuterung der Pflichten und Verbote der EU-Sanktionsverordnungen gegen Russland, Verordnung (EU) Nr. 269/2014 Listungen und daraus resultierende Verfügungs- und Bereitstellungsverbote sowie in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (sektorspezifische Sanktionen), wird von der Europäische Kommission ein umfassender FAQ-Katalog regelmäßig aktualisiert.

Die FAQ sind unverbindlich und dienen allein Informationszwecken, das heißt sie ersetzen insbesondere nicht eine eigene rechtliche Prüfung.

Hinweis:
Wenn Sie über relevante Neuerungen, rechtliche Anpassungen und aktuelle Informationen zu EU-Sanktionen informiert werden möchten, können Sie den Newsletter des BMWE mit einer kurzen E-Mail an sanktionsoutreach@bmwe.bund.de abonnieren.
Cover der Publikation Fragen und Antworten zu Russland-Sanktionen

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Publikation: Fragen und Antworten zu Russland-Sanktionen

(Dokument ist barrierefrei)

PDF, 992 KB

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Informationen zu Compliance-Maßnahmen

Informationen zu Compliance-Maßnahmen

Sanktionen entfalten nur dann ihre volle Schlagkraft, wenn sie konsequent umgesetzt werden. Daher steht die effektive Bekämpfung insbesondere russischer Beschaffungsaktivitäten im Mittelpunkt der Compliance-Anstrengungen von Wirtschaftsbeteiligten und der deutschen Durchsetzungs-, Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden: Russland soll es so schwer wie möglich gemacht werden, an Güter aus westlicher Produktion, die für die Fortsetzung der völkerrechtswidrigen Kriegsführung notwendig sind, zu gelangen.

Zur Unterstützung der internen Kontroll- und Compliance-Maßnahmen finden Sie nachfolgend eine Übersicht über Informationsangebote und -quellen der Europäischen Union, des BMWE und des BAFA.

Hinweispapiere

Hinweispapiere

Zur Unterstützung von Wirtschaftsbeteiligten bei der Risikoabwägung und sanktionskonformen Durchführung von Exportgeschäften werden in den Hinweispapieren des BMWE, sanktionsrechtlich vorgeschriebene Sorgfaltspflichten erläutert und Handlungsoptionen aufgezeigt.

Weiterführende Informationen finden sich auch in dem Hinweispapier der Europäischen Kommission („Guidance for EU operators: Implementing enhanced due diligence to shield against Russia sanctions circumvention“) und dem gemeinsamen Hinweispapier der G7- Mitgliedsstaaten („Preventing Russian Export Control und Sanctions Evasion: Updated Guidance for Industry (PDF, 896 KB)“).

EU Sanctions Compliance Helpdesk

Neben einer Bündelung relevanter Informationen bietet die Europäische Kommission individuelle Beratungsleistungen zur Unterstützung von Due Diligence-Prozessen in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) an. Darüber hinaus informiert die Webseite regelmäßig über hilfreiche Informationsveranstaltungen.

Zum EU Sanctions Compliance Helpdesk

EU-Flagge zu Europäische Wirtschaftspolitik

EU-Sanktionspakete gegen Russland

1

23. Februar 2022 - Erstes Sanktionspaket gegen Russland

2

25. Februar 2022 - Zweites Sanktionspaket gegen Russland

3

2. März 2022 - Drittes Sanktionspaket gegen Russland

4

15. März 2022 - Viertes Sanktionspaket gegen Russland

5

8. April 2022 - Fünftes Sanktionspaket gegen Russland

6

3. Juni 2022 - Sechstes Sanktionspaket gegen Russland

7

21. Juli 2022 - Siebtes Sanktionspaket gegen Russland

8

6. Oktober 2022 - Achtes Sanktionspaket gegen Russland

9

16. Dezember 2022 - Neuntes Sanktionspaket gegen Russland

10

25. Februar 2023 - Zehntes Sanktionspaket gegen Russland

11

23. Juni 2023 - Elftes Sanktionspaket gegen Russland

12

18. Dezember 2023 - Zwölftes Sanktionspaket gegen Russland

13

23. Februar 2024 - 13. Sanktionspaket gegen Russland

14

24. Juni 2024 - 14. Sanktionspaket gegen Russland

15

16. Dezember 2024 - 15. Sanktionspaket gegen Russland

16

24. Februar 2025 - 16. Sanktionspaket gegen Russland

17

20. Mai 2025 - 17. Sanktionspaket gegen Russland

18

18. Juli 2025 - 18. Sanktionspaket gegen Russland

19

23. Oktober 2025 - 19. Sanktionspaket gegen Russland

20

23. April 2026 - 20. Sanktionspaket gegen Russland

Als Reaktion auf die Entscheidung der Russischen Föderation, die nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk als unabhängige Gebietseinheiten anzuerkennen, sowie die anschließende Entscheidung, russische Truppen in diese Gebiete zu entsenden, wird ein erstes Maßnahmenpaket erlassen. Das vereinbarte Paket umfasst gezielte Sanktionen gegen 351 Mitglieder der russischen Staatsduma sowie 27 weitere Personen, Beschränkungen der Wirtschaftsbeziehungen zu den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Regionen Donezk und Luhansk sowie Beschränkungen des Zugangs Russlands zu den Kapital- und Finanzmärkten und den Kapital- und Finanzmarktdienstleistungen.

Der Rat der Europäischen Union einigt sich auf ein weiteres Paket von personenbezogenen und wirtschaftlichen Maßnahmen. Das vereinbarte Paket umfasst das Einfrieren der Vermögenswerte von Wladimir Putin, Präsident der Russischen Föderation, und von Sergej Lawrow, Außenminister der Russischen Föderation, restriktive Maßnahmen gegen die Mitglieder des Nationalen Sicherheitsrates der Russischen Föderation und die übrigen Mitglieder der russischen Staatsduma, die die sofortige Anerkennung der selbsternannten „Republik Donezk“ und der selbsternannten „Republik Luhansk“ durch Russland unterstützt haben sowie weitere Maßnahmen in den Bereichen: Finanzen, Energie, Verkehr und Technologie und die Visumpolitik.

Mit dem dritten Sanktionspaket wird die Aussetzung der Sendetätigkeiten der Medien Sputnik und Russia Today in der EU gebilligt. Die Maßnahmen gelten bis die Aggression gegen die Ukraine beendet ist und die Russische Föderation und die ihr nahestehenden Medien ihre Desinformations- und Informationsmanipulationsmaßnahmen gegen die EU und ihre Mitgliedstaaten einstellen.

Das vierte Sanktionspaket umfasst Handelsbeschränkungen für Eisen, Stahl und Luxusgüter, Sanktionen gegen weitere 15 Personen und 9 Organisationen sowie ein Verbot aller Transaktionen mit bestimmten staatseigenen Unternehmen, der Erbringung von Ratingdiensten für russische Personen oder Organisationen und neuer Investitionen in den russischen Energiesektor.

Angesichts des anhaltenden Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine und Berichte über Gräueltaten der russischen Streitkräfte in einer Reihe ukrainischer Städte wird ein fünftes Sanktionspaket gegen Russland verabschiedet. Das fünfte Sanktionspaket umfasst ein Einfuhrverbot für Kohle und andere feste fossile Brennstoffe aus Russland, ein Einlaufverbot in EU-Häfen für alle russischen Schiffe, ein Einreiseverbot für russische und belarussische Kraftverkehrsunternehmen in die EU, ein Einfuhrverbot für sonstige Güter wie Holz, Zement, Meeresfrüchte und alkoholische Getränke, ein Ausfuhrverbot für Flugturbinenkraftstoffe und andere Güter nach Russland, ein Verbot von Einlagen in Krypto-Wallets, Sanktionen gegen 217 Personen und 18 Organisationen sowie Transaktionsverbot für vier wichtige russische Banken, auf die 23 Prozent des Marktanteils im russischen Bankensektor entfallen.

Das sechste Sanktionspaket umfasst: ein Verbot der Einfuhr von Rohöl und raffinierten Erdölerzeugnissen aus Russland mit wenigen Ausnahmen, den Ausschluss von drei weiteren russischen Banken und einer belarussischen Bank vom SWIFT-System, die Aussetzung der Sendetätigkeit von drei weiteren staatseigenen russischen Medien in der EU sowie Sanktionen gegen 65 Personen und 18 Organisationen.

Mit dem siebtem Sanktionspaket werden folgende Maßnahmen beschlossen Sanktionen gegen 54 Personen und 10 Organisationen, ein Einfuhrverbot für Gold sowie Schmuck russischer Herkunft, verstärkte Ausfuhrkontrollen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck, das bestehende Zugangsverbot zu Häfen wird auf Schleusen ausgeweitet sowie Klarstellung bestehender Maßnahmen, beispielsweise im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge, des Luftverkehrs und der Justiz.

Das achte Sanktionspaket umfasst eine Preisobergrenze für die Beförderung von russischem Öl auf dem Seeweg in Drittländer, eine Ergänzung der Liste der Gegenstände, die Beschränkungen unterliegen, weil sie zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands beitragen können, weitere Einschränkungen des Handels und des Dienstleistungsverkehrs mit Russland, ein Verbot der Bereitstellung von Krypto-Wallets an russische Personen sowie Sanktionen gegen 30 Personen und sieben Organisationen.

Die Maßnahmen des neunten Sanktionspakets umfassen Sanktionen gegen 141 Personen und 49 Organisationen, ein Verbot, Güter und Technologien der Luft- und Raumfahrtindustrie, einschließlich Drohnenmotoren, nach Russland auszuführen, weitere Beschränkungen bei der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, Verbot von Investitionen im Bergbausektor, Transaktionsverbot mit der Russian Regional Development Bank, Verbot der Erbringung von Dienstleistungen für Werbung, Markt- und Meinungsforschung sowie die Aussetzung der Sendetätigkeiten von vier weiteren russischen Medien.

Das zehnte Sanktionspaket umfasst Sanktionen gegen 87 Personen und 34 Organisationen, ein Ausfuhrverbot für kritische Technologien und Industriegüter, ein Einfuhrverbot für Asphalt und synthetischen Kautschuk, ein Verbot der Bereitstellung von Gasspeicherkapazitäten für russische Personen oder Organisationen, ein Verbot der Durchfuhr durch Russland von EU-Gütern und -Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, Aussetzung der Sendetätigkeiten von RT Arabic und Sputnik Arabic in der EU, Einschränkung der Möglichkeit russischer Staatsangehöriger, eine Position in Leitungsgremien kritischer Infrastrukturen und Einrichtungen der EU zu bekleiden sowie neue Berichtspflichten zur Gewährleistung der Wirksamkeit der Sanktionen.

Das elfte Sanktionspaket umfasst unter anderem die folgenden Maßnahmen: verstärkte bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit mit Drittländern, um die Umgehung von Sanktionen zu verhindern, Sanktionen gegen 71 Personen und 33 Organisationen sowie gegen 87 neue Organisationen, die mit der russischen Verteidigungs- und Industriebasis in Verbindung stehen, Verbot der Durchfuhr weiterer Güter und Technologien durch Russland sowie strengere Ausfuhrbeschränkungen.

Das zwölfte Paket zielt auf hochwertige Sektoren der russischen Wirtschaft und ein Erschweren der Sanktionsumgehung und umfasst die folgenden Maßnahmen: Verbot der direkten oder indirekten Einfuhr, des Erwerbs oder der Weitergabe von Diamanten, einschließlich Schmuck, aus Russland sowie Russland-Ausfuhrklausel: Eine neue Klausel, die für EU-Ausführer gilt und mit der die Wiederausfuhr bestimmter Waren nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland verboten wird. Weiterhin umfasst das Paket die Verstärkung der bilateralen und multilateralen Zusammenarbeit mit Drittländern, um das Umgehen der Sanktionen zu erschweren, strengere Ausfuhrbeschränkungen für Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, Durchsetzung der Ölpreisobergrenze, weitere Beschränkungen für die Einfuhr von Gütern, die Russland erhebliche Einnahmen erbringen wie zum Beispiel Roheisen, Kupfer- und Aluminiumdrähte, Folien und Rohre sowie Einfuhrverbot für verflüssigtes Propangas.

Das 13. Sanktionspaket umfasst Maßnahmen gegen weitere 106 Personen und 88 Organisationen: Die neuen Listen richten sich gegen den Militär- und Verteidigungssektor, Angehörige der Justiz, Kommunalpolitiker sowie Personen, die für die illegale Deportation und militärische Umerziehung ukrainischer Kinder verantwortlich sind. Zudem wurden 27 neue Organisationen in die Liste der Organisationen aufgenommen, die Russlands militärischen und industriellen Komplex bei seinem Angriffskrieg gegen die Ukraine unmittelbar unterstützen, darunter Organisationen mit Sitz in Drittländern, die an der Umgehung von Handelsbeschränkungen beteiligt sind. Dazu kommen weitere Beschränkungen für unbemannte Luftfahrzeuge, also Drohnen und für die Ausfuhr von Gütern, die insbesondere zur Stärkung der industriellen Fähigkeiten Russlands beitragen.

Im 14. Sanktionspaket wurden folgende Maßnahmen erlassen: ein Verbot von Umladediensten für russisches Flüssigerdgas (LNG) auf dem Gebiet der EU zum Zwecke der Umladung für Drittländer, ein Verbot neuer Investitionen für die Fertigstellung von im Bau befindlichen LNG-Projekten, ein Verbot der Nutzung des „Systems zur Übermittlung von Finanzmitteilungen“ (SPFS), ein Verbot des Einlaufens und der Erbringung von Dienstleistungen für Schiffe, die zum Krieg Russlands beitragen, ein umfassenderes EU-Flugverbot und weitere Ein- und Ausfuhrkontrollen und -beschränkungen. Darüber hinaus wird es politischen Parteien und Stiftungen sowie NGO nicht mehr gestattet sein, Finanzmittel aus Russland entgegenzunehmen, und 69 Personen und 47 Organisationen wurden mit Sanktionen belegt.

Zu den Maßnahmen des 15. Sanktionspakets gehören: Sanktionen gegen 54 Personen und 30 Organisationen, Verbot des Zugangs zu Häfen und der Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Seeverkehr für weitere 52 Schiffe, die Teil von Putins Schattenflotte sind, Ausfuhrbeschränkungen für Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck für 32 neue Organisationen, von denen einige in Drittländern ansässig sind, Verbot der Anerkennung oder Vollstreckung von Entscheidungen russischer Gerichte in der EU auf der Grundlage von Artikel 248 der Schiedsgerichtsordnung der Russischen Föderation, eine Ausnahmeregelung, die die Freigabe der von EU-Zentralverwahrern gehaltenen Barguthaben ermöglicht sowie Verlängerung der Fristen für bestimmte Ausnahmeregelungen, die für den Abzug von Investitionen aus Russland erforderlich sind.

Zu den Maßnahmen des 16. Sanktionspakets gegen Russland gehören: Sanktionen gegen 48 Personen und 35 Organisationen, Verbot des Zugangs zu Häfen und der Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Seeverkehr für weitere 74 Schiffe, die Teil von Putins Schattenflotte sind, Verbot von Transaktionen mit bestimmten Häfen, Schleusen und Flughäfen in Russland, Transaktionsverbot für Kredit- oder Finanzinstitute mit Sitz außerhalb Russlands, die das „System zur Übermittlung von Finanzmitteilungen“ nutzen, Verbot der Bereitstellung spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für 13 Regionalbanken, Ausfuhrbeschränkungen für Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck für 53 neue Organisationen, von denen zwei Drittel in Drittländern ansässig sind, Aussetzung der Sendelizenzen für acht weitere russische Medien, erweitertes Flugverbot für gelistete Luftfahrtunternehmen, die Inlandsflüge innerhalb Russlands durchführen, neue Beschränkungen auf der Krim und in Sewastopol sowie in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine in den Oblasten Donezk, Cherson, Luhansk und Saporischschja. Zu den Maßnahmen gegen Belarus gehören Beschränkungen in Bezug auf den Verkauf oder die Bereitstellung von Dienstleistungen und Software, Einlagen und Kryptoanlagen sowie Beförderungsleistungen.

Zu den Maßnahmen des 17. Sanktionspakets gehören: Sanktionen gegen 17 Personen und 58 Organisationen, darunter Surgutneftegas, ein Verbot des Zugangs zu Häfen und der Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Seeverkehr für weitere 189 Schiffe der russischen Schattenflotte, Ausfuhrbeschränkungen für Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck für 31 neue Organisationen, von denen einige in Drittländern ansässig sind sowie weitere Ausfuhrbeschränkungen für Güter, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands beitragen, einschließlich chemischer Ausgangsstoffe für energetische Materialien und Ersatzteile für Werkzeugmaschinen.

Zu den Sanktionsmaßnahmen des 18. Sanktionspakets gehören: Sanktionen gegen 14 Personen und 41 Organisationen, eine Senkung der Preisobergrenze für Rohöl von 60 US-Dollar auf 47,6 US-Dollar je Barrel, ein Einfuhrverbot für raffinierte Erdölerzeugnisse aus russischem Rohöl, die aus Drittländern stammen, ein Zugangsverbot zu Häfen für 105 weitere Schiffe aus Putins Schattenflotte, ein vollständiges Transaktionsverbot für Nord Stream 1 und 2, die Ausweitung des Verbots der Erbringung von in der EU ansässigen spezialisierten Nachrichtenübermittlungsdiensten für den Zahlungsverkehr an bestimmte russische Banken zu einem vollständigen Transaktionsverbot; zudem wird dieses für 22 weitere russische Banken gelten, ein Verbot der Durchführung von Transaktionen mit dem Russian Direct Investment Fund sowie Ausfuhrbeschränkungen für Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck für 26 neue Organisationen, von denen einige in Drittländern ansässig sind.

Zu den Sanktionsmaßnahmen des 19. Sanktionspakets gehören: ein Einfuhrverbot für russisches Flüssigerdgas (LNG) in die EU, Sanktionen gegen weitere 69 Personen, einschließlich Krypto-Anbietern, ein Zugangsverbot zu Häfen für 117 weitere Schiffe aus Putins Schattenflotte, ein Verbot von Transaktionen mit fünf weiteren russischen Banken und anderen Banken aus Drittländern, Ausfuhrbeschränkungen für 45 neue Organisationen, von denen einige in Drittländern ansässig sind und die Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck liefern sowie ein Verbot der Zusammenarbeit von EU-Wirtschaftsbeteiligten mit dem russischen nationalen Zahlungskartensystem (Mir) oder mit dem System für schnelle Zahlungen (SBP).

Zu den Sanktionsmaßnahmen des 20. Sanktionspakets gehören: Listung weiterer 120 Personen, Erweiterung der Import- und Exportverbote unter .anderem. im Bereich der Chemikalien und Metalle, der Grundstein für ein künftiges Verbot von Seeverkehrsdienstleistungen für Rohöl- und Erdölerzeugnisse aus Russland, abhängig von einem weiteren Beschluss der EU-Mitgliedsstaaten, Zugangsverbot zu Häfen für weitere 46 Schiffe aus Russlands Schattenflotte, verschärfte Due-Diligence-Prüfungen für den Verkauf von Tankschiffen (unter .anderem. Aufnahme einer No-Russia-Clause), weitere Dienstleistungsverbote im LNG-Bereich, ein Transaktionsverbot gegen 20 weitere russische Banken und vier Finanzinstitute in Drittländern, ein vollständiges Verbot für russische Crypto Asset Service Provider, ein Verbot von Transaktionen in einer weiteren Kryptowährung (RUBx) und strengere Ausfuhrbeschränkungen für 60 weitere Unternehmen, von denen einige in Drittländern ansässig sind. Zum ersten Mal aktiviert die EU ihr Instrument zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken, indem sie die Ausfuhr von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen und Funkgeräten in die Kirgisische Republik verbietet. Erstmals wird zudem ein Hafen in einem Drittstaat gelistet, das indonesische Ölterminal Karimun. Das Paket erweitert das Instrumentarium zum Schutz von EU- Personen und -Organisationen vor rechtswidrigen russischen Praktiken, unter anderem durch Grundlagen für Transaktionsverbote bei Zwangsverwaltung und IP Missbrauch.

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