Das Geld aus der der CO₂-Bepreisung wird auch dafür eingesetzt, die Stromkosten für Verbraucherinnen und Verbraucher zu senken. So hat der Bund 2022 die EEG-Umlage abgeschafft, die Endkunden bis dahin über die Stromrechnung zahlten. Dadurch können mögliche negative soziale Auswirkungen der CO₂-Bepreisung, zum Beispiel auf Haushalte mit niedrigem Einkommen, verhindert werden. Und zu guter Letzt: Wer den Energiewechsel bereits vollzogen hat, zahlt keinen CO₂-Preis mehr. Zum Beispiel Unternehmen und Haushalte, die schon jetzt auf Erneuerbare Energien bei ihrer Wärmeversorgung sowie Mobilität setzen, etwa bereits eine Wärmepumpe eingebaut haben oder ein Elektroauto fahren.

Auch im Gebäudebereich gibt es soziale Abfederungen für die Bürgerinnen und Bürger, indem Vermieterinnen und Vermieter an den Kosten für den CO₂-Preis beteiligt werden. Mietende werden somit geschützt, denn rund die Hälfte der Deutschen wohnen zur Miete. Je nach energetischer Effizienz des Gebäudes muss die Vermieterin oder der Vermieter einen Teil des CO₂-Preises übernehmen. Das soll den Anreiz stärken, das Gebäude zu sanieren, zum Beispiel die Fassade sowie Dach und Keller besser zu dämmen. Das senkt den Verbrauch – damit den CO₂-Ausstoß – und letztlich auch die Kosten der Mietenden.

Die Aufteilung sieht folgendermaßen aus:

  • CO₂-Ausstoß über 52 Kilogramm pro Jahr: Vermieter tragen 95 Prozent der Kosten
  • CO₂-Ausstoß zwischen 32 und 37 Kilogramm pro Jahr: Mieter und Vermieter teilen sich die Kosten hälftig
  • CO₂-Ausstoß unter 12 Kilogramm pro Jahr: Mieter trägt die Kosten zu 100 Prozent