a) Darf man in Bestandsgebäuden zwischen Anfang 2024 und vor Mitte 2026 bzw. Mitte 2028 noch Gas- und Ölheizungen einbauen, und darf man sie dann einfach weiterbetreiben?

In der Übergangszeit zwischen Anfang 2024 und dem Zeitpunkt, an dem die Wärmeplanung greift, dürfen neue Heizungen mit fossilen Brennstoffen noch eingebaut werden. Für Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern gilt dies spätestens bis zum 30. Juni 2026, für Städte mit bis zu 100.000 Einwohnern spätestens bis zum 30. Juni 2028.

Allerdings sieht das Gesetz vor, dass beim Einbau von Heizungen, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, eine verbindliche Beratung erfolgen muss. Diese Beratung soll auf die wirtschaftlichen Risiken hinsichtlich steigender CO₂-Preise für fossile Brennstoffe hinweisen und auch Alternativen, etwa auf der Grundlage der anstehenden Wärmeplanung, in Betracht ziehen. Zudem müssen solche Gas- oder Ölheizungen, sofern das Gebäude nach Abschluss der Wärmeplanung nicht an ein Wärme- oder Wasserstoffnetz angeschlossen werden kann, ab 2029 steigende Anteile von Biomasse, zum Beispiel Biomethan, oder grünem oder blauen Wasserstoff nutzen (15 Prozent ab 2029, 30 Prozent ab 2035 und 60 Prozent ab 2040).

b) Dürfen neue Gasheizungen im Bestand nach dem 30. Juni 2026 in größeren Kommunen, in kleineren Kommunen nach 30. Juni 2028 noch neu eingebaut und weiterbetrieben werden?

Ab dem 30. Juni 2026 in Kommunen ab 100.000 Einwohnern bzw. nach dem 30. Juni 2028 in Kommunen bis zu 100.000 Einwohnern greift die Pflicht, dass mindestens 65 Prozent der Heizenergie aus Erneuerbaren Energien stammen müssen.

Das heißt: Nur noch im Rahmen von Übergangsfristen oder im Härtefall können danach noch neue Öl- und Gasheizungen ohne einen Anteil von 65 Prozent Erneuerbaren Energien eingebaut und betrieben werden. Liegt beispielsweise auf der Grundlage einer Wärmeplanung ein von der Bundesnetzagentur genehmigter Fahrplan für den Ausbau oder die Umstellung eines Gasnetzes auf Wasserstoff vor, kann eine auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbare Gasheizung noch bis zur Umstellung auf Wasserstoff mit 100 Prozent Erdgas betrieben werden. Auch wenn ein Vertrag mit einem Wärmenetzbetreiber abgeschlossen wurde, der den Anschluss an ein Wärmenetz innerhalb von maximal zehn Jahren zusagt, kann bis dahin noch eine Gasheizung zum Übergang eingebaut und betrieben werden. Danach muss das Gebäude an das Wärmenetz angeschlossen werden.

Wird zum Beispiel festgestellt, dass die Pläne für den Ausbau des Wärmenetzes oder den Ausbau oder die Umstellung eines bestehenden Gasnetzes auf Wasserstoff aufgegeben werden, müssen Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer innerhalb von drei Jahren die Anforderungen zum Heizen mit Erneuerbaren Energien erfüllen. In diesem Fall hat die Gebäudeeigentümerin oder der -eigentümer einen verschuldensabhängigen Anspruch auf Erstattung der daraus entstehenden Mehrkosten gegen den Betreiber des Gas- oder Wärmenetzes.

c) Dürfen noch neue reine Gasheizungen eingebaut werden, nachdem eine Kommune für ein Gebiet entschieden hat, dass es dort kein klimaneutrales Gasnetz geben wird?

Nur unter bestimmen Umständen. Eine Gasheizung kann die „Heizen-mit-Erneuerbaren“ – Vorgabe erfüllen, wenn sie mit mindestens 65 Prozent grünen Gasen (Biomethan, grüner/blauer Wasserstoff) betrieben wird. Ein Betrieb mit 100 Prozent Erdgas ist nur noch im Rahmen von Übergangsfristen (allgemeine Übergangsfrist von fünf Jahren oder vertragliche Zusage für den Anschluss an ein Wärmenetz innerhalb von zehn Jahren) oder aber nach einer Befreiung aufgrund der Härtefallklausel zulässig. Hierbei sollten in jedem Fall die steigenden CO₂-Preise mitbedacht werden sowie die Förderungen und Kreditprogramme, die den Umstieg auf eine klimafreundliche Heizung erleichtern. Spätestens ab 1. Januar 2045 dürfen keine fossilen Brennstoffe mehr zum Heizen verwendet werden.

d) Was ist mit Ölheizungen? Bleibt es beim Verbot ab 2026, oder wird das gestrichen?

Nach den bisherigen Regelungen im GEG sollten Ölheizungen nach 2026 nur dann noch zulässig sein, wenn sie einen bestimmten Anteil an Erneuerbaren Energien nutzen. Diese Bestimmung wurde in den neuen Regelungen übernommen, jedoch wurden die Anforderungen an den Anteil Erneuerbarer Energien verschärft.

Wer in der Übergangszeit zwischen 2024 und Mitte 2026/2028 noch in Bestandsbauten eine Ölheizung einbaut, muss sich vorher hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit beraten lassen. Zusätzlich ist ab 2029 eine schrittweise Nutzung von sogenanntem „grünem Heizöl“ vorgeschrieben. Ölheizungen, die nach Mitte 2026 bzw. 2028 eingebaut werden, müssen von Anfang an 65 Prozent „grünes Heizöl“ nutzen.

Die bisherige weitgehende Ausnahme von den Vorgaben für Ölheizungen galt, wenn entweder kein Gas- oder Fernwärmenetz vorhanden war, die anteilige Nutzung von Erneuerbaren Energien technisch nicht möglich war oder aber zu einer unangemessenen Härte führte. Diese Ausnahme wird durch die allgemeine Härtefallklausel ersetzt, die eine Einzelfallprüfung im Rahmen eines behördlichen Verfahrens vorsieht.