Das Programm im Überblick
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Förderprogramm: Wer wird gefördert?
Hauseigentümerinnen und -eigentümer
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Förderprogramm: Was wird gefördert?
Heizung, Lüftung, Sanierung
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Förderprogramm: Wie wird's gefördert?
Steuerliche Förderung
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In den eigenen vier Wänden gibt es immer etwas zu tun. Die gute Nachricht: Für Wärmedämmung, den Fensteraustausch oder auch eine neue Heizung gibt es jetzt steuerliche Förderung. Eigenheim-Besitzerinnen und -Besitzer können sich hier einen Überblick verschaffen.
Gefördert werden folgende Einzelmaßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung:
Darüber hinaus wird die energetische Baubegleitung und Fachplanung steuerlich gefördert.
Bei Einzelmaßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung sind 20 Prozent der Aufwendungen (max. 40.000 Euro pro Wohnobjekt), verteilt über drei Jahre, steuerlich abzugsfähig.
Bei der energetischen Baubegleitung und Fachplanung sind abweichend davon 50 Prozent der anfallenden Kosten abzugsfähig. Fachlich qualifizierte Energieberater für die Planung und Baubegleitung energetischer Gebäudesanierung finden Sie deutschlandweit u. a. unter www.energie-effizienz-experten.de.
Der Abzug erfolgt von der individuellen Steuerschuld, so dass eine Vielzahl von Wohneigentümerinnen und -eigentümern die steuerliche Förderung in Anspruch nehmen können.
Die steuerliche Förderung gilt Besitzerinnen und Besitzern von Eigenheimen – also Bürgerinnen und Bürger, die energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum vornehmen.
Die Wohnung bzw. das Wohngebäude müssen bei Beginn der Maßnahme mindestens zehn Jahre alt sein.
Die steuerliche Förderung trat zum 1.1.2020 in Kraft und kann deshalb bereits mit der Einkommensteuerklärung für 2020 im Jahr 2021 geltend gemacht werden.
Die steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung wird als Teil der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt geltend gemacht. Eine vorherige Antragstellung ist deshalb nicht erforderlich.
Die Durchführung einer Maßnahme zur energetischen Gebäudesanierung muss durch eine Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens oder der Energieberaterin beziehungsweise des Energieberaters (eine Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 21 Energieeinsparverordnung) für das jeweilige Sanierungsvorhaben bestätigt werden. Diese ist anschließend der Einkommenssteuererklärung beizufügen. Für die Erstellung dieser Bescheinigung müssen die Fachunternehmen und Energieberatenden ein amtliches Muster verwenden, das auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums zu finden ist.
Zur Ausstellung der Bescheinigung des Fachunternehmens sind Handwerks-Meisterbetriebe oder Handwerksbetriebe mit einem Inhaber vergleichbarer Qualifikation berechtigt, die im Bereich der Gebäudesanierung tätig sind. Im Einzelnen sind dies Betriebe in den nachfolgenden Tätigkeitsbereichen, die grundsätzlich einen Meistertitel voraussetzen:
Die durchgeführte Maßnahme zur energetischen Gebäudesanierung muss dabei zum Gewerk des ausführenden Unternehmens zählen.
Daneben kann ein Energieberater (eine Person mit der Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen nach § 21 Energieeinsparverordnung) die Bescheinigung des Fachunternehmens ausstellen. Der bzw. die Berechtigte muss durch den ausführenden Fachbetrieb oder die Bauherrin/den Bauherrn selbst mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der Sanierungsmaßnahme beauftragt worden sein.
Auch in diesem Fall muss es sich bei dem Fachbetrieb, der die energetische Gebäudesanierung ausführt, um einen Meisterbetrieb bzw. einen Betrieb mit einem Inhaber vergleichbarer Qualifikation aus den oben aufgelisteten Tätigkeitsbereichen handeln.
Alternativ zur steuerlichen Förderung können die Besitzerinnen und Besitzer von Eigenheimen Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) nutzen.
Eine Kumulierung der steuerlichen Förderung mit anderen Förderprogrammen des Bundes ist nicht möglich.
Soll eine qualifizierte Energieberatung vorab erfolgen, steht dafür die Bundesförderung für „Energieberatung für Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan)“ zur Verfügung.
Hier finden Sie die gesetzlichen Grundlagen der steuerlichen Förderung energetischer Gebäudesanierung:
Einkommensteuergesetz (EStG) § 35c Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden
Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes
Fachunternehmen und Energieberatende finden hier das amtliche Muster für die Fachunternehmensbescheinigung: Bescheinigung für die steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung