Arbeiter steht auf Gerüst und restauriert alte Gebäudefassade

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Nach dem erfolgreichen Start der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) mit ihren Teilprogrammen für Einzelmaßnahmen, Wohngebäude und Nichtwohngebäude wurde mit der Novellierung der Richtlinien einige Definitionen geschärft sowie die Vorschriften zu Gebäude- und Wärmenetzen überarbeitet.

Alle Neuerungen im kurzen Überblick:

Allgemein:

  • Der Begriff Gebäudenetz in der BEG wird erweitert. Als Gebäudenetz zählt ein Netz zur ausschließlichen Versorgung mit Wärme von bis zu 16 Gebäuden (Wohngebäude oder Nichtwohngebäude) und bis zu 100 Wohneinheiten, unabhängig von der Eigentümerstruktur der angeschlossenen Grundstücke. Bislang waren nur Gebäudenetze auf den Grundstücken eines einzigen Eigentümers förderfähig.
  • Beim Verkauf von Gebäuden, die durch einen Kredit gefördert wurden, entfällt die Verpflichtung, den Kredit innerhalb von 6 Monaten zu übertragen.

Einzelmaßnahmen:

  • Bei Einzelmaßnahme an Nichtwohngebäuden wird zur Ermittlung der Förderhöchstgrenze die m²/Nettogrundfläche des zu sanierenden Gebäudeteils herangezogen, nicht mehr die des gesamten Gebäudes.
  • Für die Errichtung, den Umbau oder die Erweiterung eines Gebäudenetzes wurden die Anforderungen an den Anteil an erneuerbaren Energien (EE) auf 55 Prozent (Förderquote 30 Prozent) bzw. 75 Prozent (Förderquote 35 Prozent) erhöht. Als Alternative zu erneuerbaren Energien wird unvermeidbare Abwärme in Gebäudenetzen zugelassen.
  • Alternativ zur Nutzung einer gebäudeindividuellen Heizung wird der Anschluss bzw. die Erneuerung eines Anschlusses an ein Gebäude - oder Wärmenetz gefördert. Mit 30 Prozent werden Anschlüsse an Gebäude- oder Wärmenetze gefördert, die einen Anteil von mindestens 25 Prozent EE und / oder unvermeidbarer Abwärme erreichen oder Anschlüsse an Wärmenetze, die einen Primärenergiefaktor von höchstens 0,6 aufweisen.
  • Die Förderquote für einen Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz beträgt 35 Prozent, wenn das Netz einen EE-Anteil von mindestens 55 Prozent und / oder unvermeidbarer Abwärme erreicht oder wenn für das Wärmenetz ein durch die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) geförderter Transformationsplan vorliegt oder wenn das Wärmenetz einen Primärenergiefaktor von höchstens 0,25 aufweist.

Wohn- und Nichtwohngebäude:

  • EE-Klasse: Abwärme muss über ein technisches System nutzbar gemacht werden, nicht mehr nur über Wärmepumpen.
  • Gebäude 40 Plus: nur Einbau neuer Speichersysteme förderfähig (keine gebrauchten Anlagen).
  • Eine "Effizienzgebäude EE"-Klasse kann auch erreicht werden, wenn unvermeidbare Abwärme (in Kombination oder alternativ zu erneuerbaren Energien) einen Anteil von mindestens 55 Prozent des für die Wärme- und Kälteversorgung des Gebäudes erforderlichen Energiebedarfs erbringt.
  • Zusätzlich besteht in folgenden Fällen die Option, einen fiktiven Anteil von 55 Prozent an Wärme aus erneuerbaren Energien und/oder unvermeidbarer Abwärme im Wärmenetz zur Erfüllung der EE-Klasse pauschal anzusetzen:

    • Das Wärmenetz weist einen Primärenergiefaktor von höchstens 0,25 auf. Der Primärenergiefaktor ist nach den Regelungen des § 22 Absatz 2 bis 4 GEG zu bestimmen. Wird der Primärenergiefaktor um den aus erneuerbaren Energien oder aus Abwärme erzeugten Anteil gemäß § 22 Absatz 3 GEG verringert, gelten die Bilanzierungsregeln des AGFW-Arbeitsblattes FW 309-5. Die thermische Verwertung von Abfall kann für diesen Anwendungsfall im Sinne der FW 309-5 als Abwärmenutzung verstanden werden.
    • Für das Wärmenetz liegt ein nach der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) geförderter Transformationsplan vor.

Alle Richtlinien und die technischen Mindestanforderungen zum Nachlesen finden Sie unter:
https://www.deutschland-machts-effizient.de/KAENEF/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Uebersicht/Richtlinien/bundesfoerderung-fuer-effiziente-gebaeude-beg.html

Noch Fragen offen? Der umfangreiche Fragen-Antworten-Katalog (FAQ) hilft weiter:
http://www.machts-effizient.de/beg-faq