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FAQ-Suche
3.3 Wann ist bei getrennt bilanzierten Gebäudeteilen der Vorhabenbeginn?
Bei nach dem Gebäudeenergiegesetz getrennt bilanzierten Gebäudeteilen kann für die jeweiligen Gebäudeteile ein getrennter Vorhabenbeginn erfolgen, soweit die beantragten Maßnahmen nur das jeweilige Gebäudeteil betreffen. Dies ist z. B. bei einer gemeinsamen Dämmung oder Heizanlage nicht der Fall, jedoch ggf. bei der Anlagentechnik oder Fenstern nur für den jeweiligen Gebäudeteil. In der Neubauförderung ist kein getrennter Vorhabenbeginn möglich.
3.11 Können bereits vor Antragstellung Liefer- und Leistungsverträge bzw. Kaufverträge abgeschlossen werden, wenn sie eine aufschiebende bzw. auflösende Bedingung enthalten oder für den Fall der Nichtgewährung der Förderung ein Rücktrittsrecht vereinbart wurde?
Vor Antragstellung geschlossene Verträge über Beratungs- und Planungsleistungen gelten nicht als Vorhabenbeginn. Der Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen über die zu fördernden Bauleistungen vor Antragstellung stellt hingegen den Vorhabenbeginn dar und steht grundsätzlich einer Förderung entgegen.Im Zuwendungsrecht ist aber anerkannt, dass eine aufschiebende oder auflösende Bedingung in Liefer- und Leistungsverträgen im Hinblick auf die Gewährung der Förderung den Eintritt eines förderschädlichen Vorhabenbeginns verhindert. Das gilt unabhängig davon, wann diese Verträge geschlossen wurden, also z. B. auch für bereits in 2020 abgeschlossene Liefer- und Leistungsverträge, wenn sie eine aufschiebende oder auflösende Bedingung im Hinblick auf die Gewährung einer Förderung nach der BEG oder nach einem der Vorgängerprogramme der BEG (EBS-Programme, MAP, APEE oder HZO) enthielten.Allerdings reicht dafür kein Rücktrittsrecht. Es muss eine aufschiebende oder auflösende Bedingung sein. Der Unterschied zu einem Rücktrittsrecht (das man ausüben kann, aber nicht muss) ist, dass die aufschiebende oder auflösende Bedingung automatisch greift, wenn die Bedingung eintritt. Dadurch wird dann zweifelsfrei dokumentiert, dass diese Liefer- und Leistungsverträge nur für den Fall geschlossen werden und dass eine Förderung gewährt wird. Durch diese Vertragsgestaltung wird die notwendige Anreizwirkung der Förderung belegt. So wird ersichtlich, dass nur im Falle einer Förderung die geplante Maßnahme durchgeführt werden und der Vertrag gelten soll. Wird die Förderung verweigert, können die Vertragsparteien sich dann nicht wie bei einem Rücktritt entscheiden, an dem Vertrag festzuhalten, da dieser unwirksam wird. Sie können nur einen neuen Vertrag abschließen.Diese Regelung zur aufschiebenden oder auflösenden Bedingung kann im Hinblick auf die Gewährung der Förderung auch für Kaufverträge im Rahmen der Ersterwerbsförderung angewendet werden.Beim Abschluss von Verträgen mit aufschiebender oder auflösender Bedingung sind Anträge vor dem Beginn der Bauarbeiten (Liefer- und Leistungsverträge) bzw. vor der ersten Kaufpreiszahlung (Kaufverträge) zu stellen.Da über diesen Sachverhalt im Hinblick auf die Einordnung von Rücktrittsrechten zeitweise durch die KfW und das BAFA anders informiert wurde und dadurch eine unklare Informationslage entstanden ist, wird für Verträge, die bis Ende Juni 2021 geschlossen werden, die Übergangsregelung gewährt, nach der auch ein an die Gewährung der Förderung gekoppeltes Rücktrittsrecht reicht, damit die Verträge als förderunschädlich für die BEG anerkannt werden.Die genaue Formulierung einer aufschiebenden bzw. auflösenden Bedingungen steht den Vertragsparteien frei. Folgende Musterformulierung einer aufschiebenden Bedingung wird von den beiden Durchführern BAFA und KfW aber anerkannt:„Die in diesem Vertrag vorgesehenen Verpflichtungen zu (Liefer-)Leistungen dienen der Umsetzung [eines Sanierungsvorhabens / eines Neubauvorhabens], für das eine der Vertragsparteien eine Förderung über das Programm „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG) des BMWK beim BAFA oder der KfW [beantragt [hat/diese innerhalb von […] Tagen nach Vertragsschluss beantragen wird].Aufschiebende Bedingung:
Dieser [Kaufvertrag tritt / Vertrag tritt hinsichtlich der Liefer- und Leistungspflichten zur Umsetzung ] erst und nur insoweit in Kraft, wenn und soweit [das BAFA / die KfW] den Antrag [nur bei Kaufverträgen: zur Förderung [Bezeichnung Einzelmaßnahme / eines Sanierungsvorhabens / eines Neubauvorhabens]] bewilligt und die Förderung mit einer Zusage gegenüber der antragstellenden Vertragspartei zugesagt hat (aufschiebende Bedingung). Die antragstellende Vertragspartei wird die jeweils andere Vertragspartei über den Eintritt und den Umfang des Eintritts der Bedingung unverzüglich in Kenntnis setzen.
Auflösende Bedingung:
Dieser [Kaufvertrag erlischt / Vertrag erlischt hinsichtlich der Liefer- und Leistungspflichten zur Umsetzung, sobald und soweit [das BAFA / die KfW] den Antrag zur Förderung [Bezeichnung Einzelmaßnahme / eines Sanierungsvorhabens / eines Neubauvorhabens] nicht bewilligt sondern ablehnt und die Förderung nicht mit einer Zusage gegenüber der antragstellenden Vertragspartei zusagt, sondern mit einem Ablehnungsbescheid versagt (auflösende Bedingung). Die antragstellende Vertragspartei wird die jeweils andere Vertragspartei über den Eintritt und den Umfang des Eintritts der Bedingung unverzüglich in Kenntnis setzen.“7.15 Ist der Einbau einer energieeffizienzfördernden Regelung in einer Übergabestation förderfähig, wenn die Station dem Immobilien- bzw. Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer gehört?
Der Einbau einer energieeffizienzfördernden Regelung in einer Übergabestation ist nicht als eigenständige Maßnahme, sondern nur in Zusammenhang mit einer geförderten Maßnahme förderfähig.
5.14 Was ist in der BEG WG/NWG als „Effizienzhaus-Stufe und Effizienzgebäude-Stufe“ zu verstehen?
Die Formulierung „Effizienzhaus-Stufe und Effizienzgebäude-Stufe“ bezieht sich nur auf die Basisstufen, wie EH 85 oder EG 70. Die EE-Klasse, die NH-Klasse sowie die Plus-Klasse sind als Ergänzung zu den Stufen (z. B. EH 85) zu verstehen.
2.18 Sind Anlagen zum sommerlichen Wärmeschutz, die den Anforderungen der DIN 4108 entsprechen und eine strahlungsabhängige Steuerung beinhalten, förderfähig?
Ja, außenliegende Sonnenschutzeinrichtungen, die die Anforderungen der DIN 4108 einhalten, werden gemäß den technischen Mindestanforderungen Nummer 1.2 gefördert.
2.17 Wie soll der Herstellernachweis für sommerlichen Wärmeschutz aussehen bzw. was soll dieser enthalten?
An den Herstellernachweis bestehen keine besonderen Anforderungen. Eine formlose Erklärung über die Einhaltung der notwendigen Funktionen ist ausreichend.
2.10 Sind Kostenverschiebungen innerhalb beantragter Verwendungszwecke oder zwischen investiven und nicht-investiven Förderzwecken möglich?
Im Bauablauf eines Fördervorhabens kann sich die Höhe der tatsächlichen Kosten gegenüber den im Antrag geplanten ändern. Eine Verschiebung der förderfähigen Kosten zwischen den beantragten Maßnahmen ist grundsätzlich möglich. Die Höhe der beantragten Förderung und ggf. des bewilligten Darlehensbetrags kann nachträglich aber nicht überschritten werden. Eine höhere Förderung als beantragt ist also ausgeschlossen, wenn die Bau- oder Sanierungskosten nachträglich insgesamt steigen. Die Kosten für Fachplanung, Baubegleitung und Nachhaltigkeitszertifizierung (nicht-investiv) sind gegenüber den beantragten Kosten für die Umsetzung der Maßnahmen (investiv) getrennt zu betrachten. Kostenverschiebungen zwischen diesen Kostenarten sind nicht möglich.
1.4 Wie werden in einem gemischt genutzten Gebäude die Anteile mit Nichtwohnnutzung bzw. mit Wohnnutzung gefördert?
Wenn unter Berücksichtigung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) keine getrennte Behandlung als Wohngebäude bzw. als Nichtwohngebäude erforderlich ist, ist zur Beurteilung der Fördermöglichkeiten entscheidend, welche Nutzung im Gebäude überwiegt.
Sind in einem Wohngebäude (Gebäude mit mehr als 50 Prozent Wohnnutzung) Gebäudeteile mit Nichtwohnnutzung enthalten, kann das Gebäude insgesamt als Wohngebäude behandelt und gefördert werden. Die Flächen der Gebäudeteile mit Nichtwohnnutzung und die zugehörigen förderfähigen Kosten werden in diesem Fall im Rahmen der Wohngebäudeförderung berücksichtigt. Die energetischen Kosten für die Nichtwohnflächen können aus der Förderung für die Wohneinheiten mitfinanziert werden. Für die Ermittlung des Förderhöchstbetrages zählen die Nichtwohnflächen nicht als Wohneinheiten.
Sind in einem Nichtwohngebäude (Gebäude mit mindestens 50 Prozent Nichtwohnnutzung) Gebäudeteile mit Wohnnutzung enthalten, kann das Gebäude insgesamt als Nichtwohngebäude behandelt und gefördert werden. Die Flächen der Gebäudeteile mit Wohnnutzung und die zugehörigen förderfähigen Kosten werden in diesem Fall im Rahmen der Nichtwohngebäudeförderung berücksichtigt. Ein Beispiel für diesen Fall wäre eine Hausmeisterwohnung in einer Schule. Für die Ermittlung des Förderhöchstbetrages zählen die zu Wohnzwecken genutzten Flächen ebenfalls zur Nettogrundfläche.
Bei einer getrennten Behandlung (nach GEG bzw. den Technischen Mindestanforderungen der BEG, siehe hierzu auch „Liste der Technischen FAQ - Effizienzhäuser/Effizienzgebäude“) erfolgt die Förderung des Wohngebäudeteils als Wohngebäude und die Förderung für den Nichtwohngebäudeteil als Nichtwohngebäude.
Die Wohngebäude-Förderung berücksichtigt in diesem Fall nur die Kosten, die sich auf den wohnwirtschaftlich genutzten Teil des Objektes beziehen (im Verhältnis der Wohnfläche zur nichtwohnwirtschaftlichen Nutzfläche). Energetische Kosten, die unmittelbar der wohnwirtschaftlich genutzten Fläche zugeordnet werden können, dürfen in voller Höhe als Investitionskosten angesetzt werden. Ebenso können die energetischen Kosten für die Zubehörräume wohnwirtschaftlicher Flächen angesetzt werden, wie etwa Keller- oder Abstellräume, die innerhalb des beheizten Gebäudevolumens jedoch außerhalb der Wohnung liegen.
Die Nichtwohngebäude-Förderung berücksichtigt in diesem Fall nur die Kosten, die sich auf den nicht wohnwirtschaftlich genutzten Teil des Objektes beziehen (im Verhältnis der nichtwohnwirtschaftlichen Nutzfläche zur Wohnfläche). Energetische Kosten, die unmittelbar dem Nichtwohngebäudeteil zugeordnet werden können, dürfen in voller Höhe als Investitionskosten angesetzt werden, sofern die Flächen in den Anwendungsbereich des GEG fallen.
Im Rahmen der BEG EM sind für zentrale Heizungs- und Lüftungsanlagen in gemischt genutzten Gebäuden Ausnahmen zur vereinfachten Antragstellung möglich, siehe FAQ Nummer 4.12.1.5 Sind Aufstockungen bei Kostenerhöhung in der BEG zulässig?
Aufstockungen sind nicht zulässig.
1.6 Eine Kundin bzw. ein Kunde hat 2020 einen Antrag im Marktanreizprogramm zur Nutzung Erneuerbarer Energien im Wärmemarkt (MAP) gestellt und noch keinen Zuwendungsbescheid erhalten. Wie kann sie/er mit dem BAFA in Kontakt treten?
Antragsstellende können über das Kontaktformular der Website mit der Angabe der Vorgangsnummer mit dem BAFA in Kontakt treten.

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