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3.3 Erhalten soziale Einrichtungen auch einen Zuschuss bei der KfW wie Kommunen?
Die Definition von „Kommunale Antragsteller“ nach der Änderungsbekanntmachung sowie der Richtlinie BEG Nummer 3 beinhaltet kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände und rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften. Somit können soziale Einrichtungen einen Zuschuss erhalten, sofern diese zu einer der zuvor beschriebenen Gruppen gehören.
3.11 Was passiert, wenn ein Gebäude- bzw. Wärmenetzanschluss, der in der Bilanzierung berücksichtigt wurde, beim Einreichen der BnD noch nicht realisiert, aber weiterhin geplant ist?
In diesem Fall kann die Umsetzung noch bis zu zwei Jahre nach der Einreichung der BnD erfolgen. Die BnD wird in diesem Fall auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen (Plan-)Werte für das Gebäude- bzw. Wärmenetz erstellt. Wenn innerhalb der Frist kein Anschluss erfolgt, ist dies der KfW unverzüglich anzuzeigen. Es ist in diesem Fall auf mit der Übergangsheizung oder der Alternative tatsächlich erreichter Stufe abzustellen. Die KfW ist berechtigt, die Förderung (ggf. anteilig) zurückzufordern, soweit der Förderzweck (z. B. EE-Klasse bzw. EH-Stufe) nicht mehr erreicht wird.Bei Einbau einer gleichwertigen bzw. besseren Heizung, mit der die geplante Effizienzhaus-Stufe eingehalten wird, kann die Förderung bestehen bleiben. Die Kosten für Übergangsheizungen werden nicht gefördert.
2.32 Gibt es verbesserte Förderbedingungen, wenn bereits ein Individueller Sanierungsfahrplan für das Gebäude (iSFP) erstellt wurde?
Ja, der iSFP-Bonus wird auch gewährt, wenn ein im Förderprogramm „Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude“ geförderter individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) vor 2021 erstellt wurde und eine Energieeffizienz-Expertin bzw. ein -Experte die Konformität der geplanten Maßnahme mit dem iSFP bestätigt.Die Nummer 9.5 der BEG-Richtlinien wird also so ausgelegt, dass ein iSFP-Bonus stets eine Antragstellung über eine Energieeffizienz-Expertin bzw. einen -Experten voraussetzt.
3.12 Wie werden bei Neubauten Tiefgaragen berücksichtigt und gelten Bauarbeiten für diese als Vorhabenbeginn?
Bei der Errichtung einer Tiefgarage eines neuen Effizienzhauses können die dafür anfallenden Kosten berücksichtigt werden. Da die Kosten berücksichtigt werden, sind die Erdarbeiten an der Tiefgarage eine gebäudebezogene Maßnahme und damit als Vorhabenbeginn einzustufen. Das gilt unabhängig davon, ob die Aufträge für Tiefgarage und Gebäude zusammen oder separat vergeben werden.Der Höchstbetrag der förderfähigen Kosten für das Objekt wird hierbei gemäß BEG WG bzw. BEG NWG Nummer 8.3 nicht angehoben, da weder eine neue Wohneinheit entsteht noch die Nettogrundfläche des Gebäudes erhöht wird.
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BEG FAQ Stand: 09.01.20232.33 An welchen Stellen im Förderprozess muss der iSFP vorgelegt werden?
Im Förderprozess wird der iSFP an drei Stellen benötigt:Erstens im Rahmen des BEG-Antrags für die Umsetzung von Maßnahmen aus dem iSFP. Der iSFP muss den Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten vorliegen, damit sie einen iSFP-Bonus beantragen können.Zweitens nach der Umsetzung der Maßnahmen im Rahmen des Verwendungsnachweises. Hier müssen die Antragsstellenden nachweisen, dass die realisierte BEG-Maßnahme einer im iSFP empfohlenen Maßnahme entspricht. Der iSFP muss abschließend beschieden und ausgezahlt worden sein.Drittens muss der iSFP im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen durch die Durchführer der BEG vorgelegt werden, wenn im Rahmen der Förderung ein iSFP-Bonus gewährt wurde. Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen wird überprüft, ob das geförderte Bauvorhaben tatsächlich den beantragten Standard erreicht. Die Durchführer behalten sich vor, den iSFP auf missbräuchliche Nutzung zu prüfen.
2.38 Erhält man den 5 % iSFP-Bonus auch, wenn der iSFP für ein/e Eigentümerin/Eigentümer erstellt wurde, das Haus dann aber verkauft wurde?
Der iSFP ist an das jeweilige Gebäude gebunden und kann auch von nachfolgenden Eigentümerinnen und Eigentümern für den Erhalt des Bonus genutzt werden.
2.43 Wie wird in der BEG EM der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz gefördert?
Ein Gebäudenetz ist ein Netz zur Wärmeversorgung von mindestens zwei und bis zu 16 Gebäuden und bis zu 100 Wohneinheiten. Der Anschluss an ein Gebäudenetz wird mit einem Fördersatz von 25 % gefördert, wenn das Gebäudenetz zu einem Anteil von mindestens 25 % durch erneuerbare Energien und/oder unvermeidbare Abwärme erfolgt.Der Anschluss an ein Wärmenetz, also an ein Netz, das zur Versorgung von Wärme von Gebäuden dient, aber kein Gebäudenetz ist, wird mit einem Fördersatz von 30 % gefördert. Dabei bestehen keine Anforderungen an das Wärmenetz.Die Einbindung einer Energieeffizienz-Expertin bzw. eines Experten ist bei Errichtung, Umbau oder Erweiterung eines Gebäudenetzes zwingend erforderlich – nicht bei Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz.
Bei einem Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz kann zudem der Heizungs-Tausch-Bonus beantragt werden. Die Anforderungen zum Erhalt des Bonus sind in der Richtlinie der BEG EM unter 8.4.2 aufgeführt.Die Förderung für den Anschluss an ein Gebäudenetz, ggf. mit Heizungs-Tausch-Bonus, ist nur bei bestehenden Gebäudenetzen möglich (seit mindestens einem Jahr in Betrieb), die im Rahmen des geförderten Anschlusses oder im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang nicht wesentlich verändert werden. Innerhalb dieses Jahres kann für hinzukommende Gebäude nur eine Förderung für Errichtung, Umbau oder Erweiterung des Gebäudenetzes beantragt werden. Eine wesentliche Veränderung eines bestehenden Gebäudenetzes ist grundsätzlich gegeben, wenn ein Antrag auf Errichtung, Umbau oder Erweiterung des Gebäudenetzes innerhalb des letzten Jahres gestellt wurde.1.6 Können (Wohnungs-) Unternehmen oder Unternehmende Leistungen selbst erbringen?
Alle zur Rechnungslegung nach HGB verpflichteten (bau)fachlich kompetenten Personen (§ 238) können die Bauleistungen selbst erbringen (Kostenerfassung als aktivierte Eigenleistungen).(Wohnungs-)Unternehmen können die förderfähigen Vorhaben durch angestellte fachlich qualifizierte Mitarbeitende, eigene Gewerke bzw. Tochterunternehmen durchführen lassen. Ebenso können Unternehmende und Gesellschaftende die eigenen Fachunternehmen mit der Durchführung ihrer privaten Vorhaben beauftragen. Darunter fallen auch Bauträger.
1.11 Welche vorbereitenden Maßnahmen dürfen durchgeführt werden, ohne einen förderschädlichen Vorhabenbeginn darzustellen? Werden diese gefördert?
Verträge über Planungs- und Beratungsleistungen (inkl. Erstellung der TPB bzw. der BzA) stellen keinen Vorhabenbeginn dar und dürfen vor Antragstellung erfolgen. Die Fachplanungsleistungen fallen unter die förderfähigen Kosten. Die Leistungen können wie in den Richtlinien BEG WG, BEG NWG und BEG EM jeweils unter Nummer 8.2 b) benannt abgerechnet werden. Werden hierbei die Höchstsätze überschritten, können diese Kosten auch als Umfeldmaßnahme unter Nummer 8.2a) in den Richtlinien BEG WG, BEG NWG und BEG EM angesetzt werden.Bei Sanierungen gilt nicht als Vorhabenbeginn:die Herrichtung des Gebäudes, wie die Erkundungen vorhandener Bausubstanz und Statik oder die Schadstoffsanierungdie Umsetzung nicht förderfähiger Maßnahmen wie Fahrstuhlanbau oder barrierefreier Umbaudie Umsetzung förderfähiger, aber nicht geförderter MaßnahmenHat eine Entkernung einen Bezug zur energetischen Sanierung, zählt sie zum Vorhabenbeginn. Die Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten entscheiden, ob die Maßnahme in Bezug auf die energetische Sanierung erforderlich ist.

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