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A.30 Was muss ich als Unternehmen der Wohnungswirtschaft beachten?
Für alle Vermietende sowie Unternehmen steht die Grundförderung für den Heizungstausch von 30%, ggf. zuzüglich Effizienz-Bonus oder Emissionsminderungs-Zuschlag, und auch künftig die Förderung von 15% bzw. mit iSFP-Bonus von 20% für Effizienzmaßnahmen zur Verfügung.
Wichtig zu beachten sind zudem die Höchstgrenzen der förderfähigen Ausgaben beim Heizungstausch insgesamt (unabhängig vom Zeitraum und unabhängig von der Anzahl gestellter Anträge) für mehr als eine Wohneinheit:
- 30.000 Euro für die erste Wohneinheit
- jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit
- jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit.
Für sonstige energetische Maßnahmen beträgt die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben insgesamt 30.000 Euro pro Wohneinheit pro Kalenderjahr. Abweichend davon erhöht sich diese Höchstgrenze auf 60.000 Euro pro Wohneinheit, wenn für die Maßnahmen der iSFP-Bonus gewährt wird oder wenn der Eigentümer oder die Eigentümerin des Gebäudes nicht antragsberechtigt für den iSFP ist.
A.29 Was muss ich als Wohnungseigentümerin/eigentümer in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) beachten?
Der Umstieg auf klimafreundliche Heizungen kann in Mehrfamilienhäusern besonders herausfordernd sein, da der Umstieg und die Entscheidungsprozesse in der WEG abgestimmt werden müssen. Ein möglichst frühzeitiger Planungsbeginn ist daher lohnend.
Grundsätzlich wird auch für Mehrfamilienhäuser/ WEG der Umstieg auf erneuerbares Heizen und energetisches Sanieren umfassend gefördert, ebenso wie die Beratung.
Die WEG stellt einen gemeinsamen Antrag durch den Verwalter, dieser kann die Grundförderung von 30 % und ggf. den Effizienz-Bonus oder den Emissionsminderungs-Zuschlag beantragen.
Zudem können selbstnutzende Eigentümerinnen/Eigentümer separat den Einkommens-Bonus und den Klimageschwindigkeits-Bonus beantragen. Hier gilt eine Obergrenze des Fördersatzes von 70 %, wobei die Förderung der WEG und der selbstnutzenden Eigentümerin bzw. des selbstnutzenden Eigentümers kumuliert wird.
A.27 Was muss ein Fachunternehmen im Rahmen der BEG EM für Heizungsförderung beachten?
Als Fachunternehmen im Sinne der BEG-Förderung gelten:
Personen beziehungsweise Unternehmen, die auf einen oder mehrere Leistungsbereiche (Gewerke) der Bauausführung spezialisiert und in diesem Bereich gewerblich tätig sind (siehe Förderrichtlinie BEG EM Nummer 3).
Für in Deutschland ansässige Unternehmen gilt: Das Fachunternehmen muss über eine Eintragung in der Handwerksrolle in einem entsprechenden Gewerk verfügen und diese über die Nummer der Handwerkskarte nachweisen.
Für im europäischen Ausland ansässige Unternehmen gilt: Das Fachunternehmen muss über einen gleichwertigen Qualitätsnachweis wie die Eintragung in der deutschen Handwerksrolle in einem entsprechenden Gewerk verfügen.
Digitalisierung der Fachunternehmererklärung
Die folgend beschriebene Registrierung sowie die Online-Prozesse der Durchführer lösen die bisherige, analoge Fachunternehmererklärung beim BAFA (für die Fördersegmente Heizungstechnik und Heizungsoptimierung) ab. Der technische Ablauf wurde angepasst, um die Fachunternehmen in der gesamten Förderung einheitlich einzubinden und die Abläufe zu beschleunigen sowie die Qualitätssicherung bei der Antragstellung zu verbessern.
Aufgaben der Fachunternehmen
Fachunternehmen können im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) den Austausch und Einbau von Heizungstechnik sowie Heizungsoptimierung begleiten. Austausch und Einbau von Heizungstechnik werden seit 2024 bei der KfW, Heizungsoptimierung wie bisher beim BAFA beantragt.
Fachunternehmen können im Rahmen der BEG EM folgende Bestätigungen erstellen und einreichen (siehe Förderrichtlinie BEG EM Nummer 9.3):
- Heizungstausch bei der KfW (außer bei Errichtung, Umbau oder Erweiterung eines Gebäudenetzes)
- Bestätigung zum Antrag (BzA)
- Bestätigung nach Durchführung (BnD)
- Heizungsoptimierung bei dem BAFA (außer bei Inanspruchnahme des iSFP-Bonus)
- Technische Projektbeschreibung (TPB)
- Technische Projektnachweis (TPN)
Bevollmächtigung
Neu ist, dass die Heizungsförderung bei der KfW nur vom Investor selbst beantragt werden kann. Fachunternehmen oder EEE können nicht bevollmächtigt werden Anträge zu stellen.
Registrierung für Fachunternehmen für Zugang zu den Online-Prozessen der Durchführer BAFA und KfW
Neu für den Antragsprozess ist, dass eine einheitliche Registrierung für Fachunternehmen – zentral bei der DENA – erfolgt. Für die Erstellung oben genannter Bestätigungen müssen sich die Mitarbeitenden des Fachunternehmens unter https://fachunternehmen.energie-effizienz-experten.de/ registrieren.
Der Registrierungsprozess erfordert nur wenige Minuten, die Freischaltung erfolgt direkt und automatisiert. Mit den Registrierungsdaten erhalten die Mitarbeitenden einen Zugang zu den Online-Prozessen der Durchführer.
Alle weiteren Informationen zur Registrierung für Fachunternehmen, bspw. welche Schritte und Dokumente benötigt werden, finden Sie unter: fachunternehmen.energie-effizienz-experten.de/informationen
Förderung beim BAFA (nur für Heizungsoptimierung):
Der Prozess sieht vor, dass – das ist neu – Antragstellende keine technischen Daten im Antrag mehr angeben können oder müssen. Die Fachunternehmen bzw. EEE übernehmen diese Aufgabe. Das reduziert Übermittlungsfehler und sichert die Qualität. Zusätzlich beschleunigt die technische und automatische Plausibilisierung der Projektdaten die Bearbeitung beim BAFA.
Fachunternehmen oder alternativ EEE müssen vor der Antragstellung durch den Antragstellenden/ Bevollmächtigten eine Technische Projektbeschreibung (TPB) erstellen. Die TPB erfasst alle relevanten Projektangaben und ermöglicht eine vertiefte technische Plausibilitätsprüfung vor Antragstellung. Nach Erstellung der TPB erhalten die Fachunternehmerinnen bzw. -unternehmer eine Eingangsbestätigung und eine TPB-ID. Diese ID ist zwei Monate lang gültig und muss dem Antragsstellenden übergeben werden.
Bitte beachten: Die Erstellung einer TPB stellt keinen gültigen Förderantrag dar.
Nach Umsetzung der Maßnahme muss das Fachunternehmen einen Technischen Projektnachweis (TPN) erstellen. Nach Erstellung der TPN erhalten die Fachunternehmerinnen bzw. -unternehmer eine Eingangsbestätigung und eine TPN-ID. Diese ID ist zwei Monate lang gültig und muss dem Antragsstellenden übergeben werden.
Förderung bei der KfW (Heizungstechnik)
Im Prüftool der KfW werden vom Fachunternehmen (oder alternativ EEE; siehe dazu aber A.4) alle relevanten Angaben zur geförderten Maßnahme erfasst. Je Antrag sind eine „Bestätigung zum Antrag“ (BzA) und nach Durchführung der Maßnahme eine „Bestätigung nach Durchführung“ (BnD) zu erstellen. Beide Dokumente sind für die Heizungsförderung verpflichtend.
Bitte beachten: Die Erstellung einer BzA stellt keinen gültigen Förderantrag dar.
Anmerkung für Energieeffizienz-Experte oder eine -Expertin (EEE)
Auch Energieeffizienz-Experte oder -Expertin (EEE) können die Maßnahme begleiten und bestätigen. Sie müssen sich dazu nicht zusätzlich registrieren.
- Heizungstausch bei der KfW (außer bei Errichtung, Umbau oder Erweiterung eines Gebäudenetzes)
A.25 Wie sieht eine Musterformulierung für die aufschiebende bzw. auflösende Bedingung im Lieferungs- oder Leistungsvertrag aus?
Die genaue Formulierung einer aufschiebenden bzw. auflösenden Bedingungen steht den Vertragsparteien frei. Folgende Musterformulierung einer aufschiebenden Bedingung wird von den beiden Durchführern BAFA und KfW aber anerkannt:
„Die in diesem Vertrag vorgesehenen Verpflichtungen zu (Liefer-)Leistungen dienen der Umsetzung [eines Sanierungsvorhabens], für das eine der Vertragsparteien eine Förderung über das Programm „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG) des BMWK beim BAFA oder der KfW [beantragt [hat/diese innerhalb von […] Tagen nach Vertragsschluss beantragen wird].
Aufschiebende Bedingung:
Dieser [Kaufvertrag tritt / Vertrag tritt hinsichtlich der Liefer- und Leistungspflichten zur Umsetzung] erst und nur insoweit in Kraft, wenn und soweit [das BAFA / die KfW] den Antrag [nur bei Kaufverträgen: zur Förderung [Bezeichnung Einzelmaßnahme / eines Sanierungsvorhabens]] bewilligt und die Förderung mit einer Zusage gegenüber der antragstellenden Vertragspartei zugesagt hat (aufschiebende Bedingung). Die antragstellende Vertragspartei wird die jeweils andere Vertragspartei über den Eintritt und den Umfang des Eintritts der Bedingung unverzüglich in Kenntnis setzen.
Auflösende Bedingung:
Dieser [Kaufvertrag erlischt / Vertrag erlischt hinsichtlich der Liefer- und Leistungspflichten zur Umsetzung], sobald und soweit [das BAFA / die KfW] den Antrag zur Förderung [Bezeichnung Einzelmaßnahme / eines Sanierungsvorhabens] nicht bewilligt, sondern ablehnt und die Förderung nicht mit einer Zusage gegenüber der antragstellenden Vertragspartei zusagt, sondern mit einem Ablehnungsbescheid versagt (auflösende Bedingung). Die antragstellende Vertragspartei wird die jeweils andere Vertragspartei über den Eintritt und den Umfang des Eintritts der Bedingung unverzüglich in Kenntnis setzen.“
A.23 Was muss ich bei Lieferungs- oder Leistungsverträgen beachten, die ich vor Antragstellung für Einzelmaßnahmen nach der BEG EM, abschließen muss?
Seit dem 1. Januar 2024 müssen in der BEG EM vor einer Antragstellung Lieferungs- oder Leistungsverträge geschlossen werden (Ausnahme Übergangsregelung: siehe FAQ A.18).
Diese müssen folgende Aspekte enthalten:
- eine auflösende oder aufschiebende Bedingung der Förderzusage (Musterformulierung siehe FAQ A.25),
- das voraussichtliche Datum der Umsetzung der geplanten Maßnahme.
Dieses Datum sollte zeitnah nach Abschluss des Lieferungs- oder Leistungsvertrages liegen. Es muss innerhalb des Bewilligungszeitraumes von 36 Monaten liegen (d.h. mit einem Datum innerhalb von 36 Monaten ab Antragstellung wird diese Bedingung in jedem Fall erfüllt). Sollte aus unverschuldeten Gründen das angegebene Datum nicht eingehalten werden, ist dies nicht förderschädlich. Wichtig ist, dass die Umsetzung innerhalb des Bewilligungszeitraumes erfolgt.
Es ist nicht notwendig, mehrere Lieferungs- oder Leistungsverträge vorab zu vereinbaren. Es genügt, einen einzelnen Vertrag für die energetische Sanierungsmaßnahme mit einem Fachunternehmen zu schließen. D.h., falls Verträge für mehrere Gewerke geplant sind, ist für den Förderantrag nicht notwendig, mehrere (oder alle) Lieferungs- oder Leistungsverträge nach o.g. Anforderungen vorab zu vereinbaren.
Ein Rücktrittsrecht für den Fall zu vereinbaren, dass es zu keiner Förderzusage kommt, ist nicht ausreichend. Soweit zusätzlich mit Fachunternehmen ein Rücktrittsrecht oder eine auflösende Bedingung für den Fall von Preissteigerungen vor der Förderzusage vereinbart wird, ist dies förderunschädlich, wenn nach der Antragstellung dieses Rücktrittsrecht ausgeübt wird. Insoweit kann nach Förderzusage einfach ein angepasster unbedingter Vertrag geschlossen werden.
A.24 Was gilt als Vorhabenbeginn?
Förderanträge müssen vor Vorhabenbeginn gestellt werden.
Grundsätzlich gilt schon der erste Abschluss von Lieferungs- oder Leistungsverträgen für das Vorhaben als Vorhabenbeginn. Der Vorhabenbeginn vor Antragstellung ist förderschädlich (keine Förderung mehr möglich).
Der Vorhabenbeginn darf erst nach der Antragstellung aber auf eigenes Risiko bereits vor der Förderzusage erfolgen. Insofern ist nach Antragstellung auch bei Lieferungs- oder Leistungsverträgen mit einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung in Bezug auf die Förderzusage ein vorzeitiger Vorhabenbeginn auf eigenes Risiko möglich. Der Vorhabenbeginn vor Antragstellung ist förderschädlich (keine Förderung mehr möglich).
Verträge über Planungs- und Beratungsleistungen (inkl. Erstellung der TPB - Technische Projektbeschreibung bzw. der BzA – Bestätigung zum Antrag) stellen keinen Vorhabenbeginn dar und dürfen vor Antragstellung erfolgen.
BEG EM:
Ab 2024 müssen Lieferungs- oder Leistungsverträge in der BEG EM eine aufschiebende oder auflösende Bedingung in Bezug auf die Förderzusage enthalten (für die Ausnahme gemäß Übergangsregelung vgl. FAQ A.18). Bei Lieferungs- oder Leistungsverträgen mit aufschiebender oder auflösender Bedingung in Bezug auf die Förderzusage gilt der bedingte Vertragsschluss nicht als Vorhabenbeginn, da der Vertrag erst rechtskräftig wird, nachdem eine Förderzusage vorliegt. In diesem Falle gilt der Zeitpunkt der Förderzusage als Vorhabenbeginn. Alternativ dazu stellt – unabhängig von der aufschiebenden oder auflösenden Bedingung – der tatsächliche Beginn von Baumaßnahmen oder die Leistung von (Abschlags-)Zahlungen einen Vorhabenbeginn dar.
Weitere Informationen zum Thema sind in der FAQ A.23 zu finden.
BEG WG/NWG:
Für die Kreditförderung nach der BEG WG und NWG gilt, dass bereits nach einem dokumentierten Beratungsgespräch vor Antragstellung Anzahlungen bzw. Vorauszahlungen für Lieferungs- oder Leistungsverträge getätigt werden dürfen, sofern mit den Bau- bzw. Handwerksleistungen erst nach der Antragstellung begonnen wird (Förderrichtlinie BEG WG/NWG Nummer 9.2.2).
A.26 Warum muss mit dem Antrag ein unterschriebener Lieferungs- oder Leistungsvertrag (Handwerkervertrag) vorgelegt werden?
Seit dem 1. Januar 2024 müssen in der BEG EM vor einer Antragstellung Lieferungs- oder Leistungsverträge geschlossen werden (Ausnahme Übergangsregelung: siehe FAQ A.18).
Ziel ist, dass die Förderung tatsächlich für konkret geplante, umsetzungsreife Maßnahmen zur Verfügung steht. Hingegen sollen keine Fördermittel durch „Vorratsanträge“ für Vorhaben blockiert werden, die u.U. nicht zügig umgesetzt werden.
Die Erteilung der zu beantragenden Förderzusage ist zwingend als aufschiebende Bedingung oder auflösende Bedingung in den Lieferungs- und Leistungsvertrag (Handwerkervertrag) aufzunehmen. Das bedeutet, dass über eine entsprechende Bedingung zu vereinbaren ist, dass der Vertrag nur in Kraft tritt, wenn es zu einer Förderzusage kommt.
So kann bessere Planbarkeit für die Antragsstellenden erreicht und letztlich auch die Planungssicherheit für Handwerksbetriebe erhöht werden.
A.22 Inwiefern ist die neue Förderung schneller und übersichtlicher?
Das Verfahren wird insgesamt deutlich beschleunigt. Die künftig automatisierte Entscheidung über einen Antrag für die Heizungsförderung durch die KfW gibt schnell Planungssicherheit.
Auch der neue Ergänzungskredit für eine mögliche Finanzierungslücke wird – über die Hausbank/Geschäftsbank – von der KfW vergeben.
A.21 Welche Höchstgrenzen förderfähiger Ausgaben gelten?
Für Wohngebäude
Die Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben bezieht sich auf die Anzahl der Wohneinheiten nach Sanierung.
Für die Heizungsförderung beträgt die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben insgesamt (unabhängig vom Zeitraum und unabhängig von der Anzahl gestellter Anträge):
- 30.000 Euro für die erste Wohneinheit
- jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit
- jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit.
Für sonstige energetische Maßnahmen beträgt die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben insgesamt 30.000 Euro pro Wohneinheit und Kalenderjahr (unabhängig von der Anzahl gestellter Anträge). Abweichend davon erhöht sich diese Höchstgrenze auf 60.000 Euro pro Wohneinheit, wenn für die Maßnahmen der iSFP-Bonus gewährt wird oder wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer des Gebäudes nicht antragsberechtigt für den iSFP ist.
Für Nichtwohngebäude
Die Bemessungsgrundlage für die Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben ist die Nettogrundfläche nach Sanierung.
Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für die Heizungsförderung beträgt insgesamt (unabhängig vom Zeitraum und unabhängig von der Anzahl gestellter Anträge) 30.000 Euro für Gebäude bis 150 Quadratmeter Nettogrundfläche.
Für Gebäude größer 150 Quadratmeter Nettogrundfläche gilt folgende gestaffelte Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben:
- bis 400 Quadratmeter Nettogrundfläche 200 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche;
- für größer als 400 bis 1000 Quadratmeter Nettogrundfläche zusätzlich 120 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche;
- ab größer als 1000 Quadratmeter Nettogrundfläche zusätzlich 80 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche.
Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für sonstige energetische Maßnahmen beträgt insgesamt 500 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche und Kalenderjahr (unabhängig von der Anzahl gestellter Anträge).
A.20 Was mache ich bei einer Heizungshavarie?
Auch bei einer Heizungshavarie ist die Umstellung auf eine erneuerbare Heizung möglich, auch wenn hier schnell gehandelt werden muss. Lassen Sie sich von einem Fachunternehmen und/oder einer Energie-Effizienz-Expertin/-Experten zu einer passenden Lösung für ihr Gebäude beraten.
Falls das förderbare Heizungssystem nicht sofort verfügbar ist, kann für den Übergang eine provisorische Heiztechnik eingebaut werden. Diese wird für bis zu ein Jahr mitgefördert, wenn anschließend eine neue förderfähige Heizung eingebaut wird. Der Fördersatz für die provisorische Heiztechnik ist der gleiche, wie für den Heizungstausch. Die Aufwendungen für die provisorische Heizungstechnik können dann zusammen mit den Aufwendungen für die endgültige Heizungstechnik im Antrag aufgenommen werden.
Die Aufwendungen der provisorischen Heiztechnik (z.B. Mietkosten) sind ab dem Tag der Antragstellung förderfähig. Ansonsten gilt auch bei einer Havarie der unter FAQ A.18 beschriebene Prozess.
Empfehlungen: insbesondere, wenn Ihre Heizung schon älter ist, sollten Sie sich am besten frühzeitig, also vor einer möglichen Havarie mit den Optionen für eine neue Heizung. auseinandersetzen. Nach einer Havarie wird der Klima-Geschwindigkeitsbonus nicht mehr gewährt.
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