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2.30 Erhalten auch Kraft-Wärme-Koppelungs-Anlagen (KWK) eine Förderung im Rahmen der BEG?
Alle Wärmeerzeuger, die die technischen Mindestanforderungen erfüllen, sind grundsätzlich förderfähig, auch wenn diese zusätzlich zur Wärme auch Strom erzeugen. Eine Kumulierung (also gleichzeitige Inanspruchnahme für dieselben förderfähigen Kosten) der BEG mit der Förderung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) ist nicht möglich.
1.12 Welcher Vorhabenbeginn gilt für Contracting-Unternehmen ?
Als Vorhabenbeginn gilt der rechtsgültige Abschluss von Liefer- oder Leistungsverträgen durch antragstellende Contracting-Unternehmen für die zu fördernde(n) Maßnahme(n) am Gebäude. Dies sind beispielsweise die Bestellung des Wärmeerzeugers und von Material für den Einbau. Verträge über Planungs- und Beratungsleistungen sind hiervon ausgenommen und dürfen vor Antragstellung abgeschlossen und erbracht werden.Das Vorhaben beginnt dabei für Contractor und Eigentümerinnen bzw. Eigentümer einzeln jeweils mit dem Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen für die entsprechende Maßnahme. Der Abschluss des Contracting-Vertrages selbst mit der Gebäudeeigentümerin bzw. dem -eigentümer stellt aus Sicht des antragstellenden Contracting-Unternehmens keinen Liefer- und Leistungsvertrag dar und gilt daher nicht als Vorhabenbeginn.
1.17 Hochwasserhilfe und BEG
Viele Menschen in den Hochwassergebieten haben ihr ganzes Hab und Gut verloren. Sie stehen in den kommenden Monaten und Jahren vor der enormen Aufgabe, die Schäden des Hochwassers 2021 zu beseitigen. Um sie dabei zu unterstützen, wurden Ausnahmen zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) veröffentlicht. Eine Förderung durch die BEG ist möglich, wenn ein Gebäude im Vergleich zum energetischen Standard vor der Katastrophe mit einem besseren energetischen Standard wiederaufgebaut werden soll und dazu zusätzliche Kosten anfallen. Den Betroffenen wird so ermöglicht, beim Wiederaufbau die Energieeffizienz des Gebäudes und das emissionsfreie Heizen auf Basis erneuerbarer Energien zu berücksichtigen.Für Betroffene des Hochwassers 2021 sind bei der Beantragung einer Förderung im Rahmen der BEG folgende Ausnahmen möglich:Vorhabenbeginn:Mit dem Vorhaben kann bereits vor Antragstellung begonnen werden. Das heißt, auch wenn der Wiederaufbau schon angelaufen ist und z. B. Handwerker damit beauftragt wurden, kann immer noch eine Förderung beantragt werden. Der Förderantrag für die BEG muss bis zum 30.06.2023 gestellt werden.Möglichkeit eines Wiederantrags:Im Rahmen des Hochwassers wurden auch Anlagen oder Bauten beschädigt, die bereits einmal durch Bundesmittel gefördert wurden. In diesen Fällen kann auch innerhalb der Sperrfrist aus der BEG oder BEG-Vorgängerprogrammen (z. B. bezogen auf die Mindestnutzungsdauer der geförderten Maßnahme) ein neuer Förderantrag in der BEG gestellt werden.Außerdem werden erhaltene Fördermittel aus der BEG oder den Vorgängerprogrammen nicht zurückgefordert, wenn durch das Hochwasser die Mindestnutzungsdauer nicht erfüllt werden konnten.Kumulierung der BEG mit anderen öffentlichen Mitteln zur Beseitigung der Hochwasserschäden („Aufbauhilfe“):Die Förderung der BEG kann gemeinsam mit bzw. zusätzlich zu anderen Hilfen verwendet (kumuliert) werden. Im Fall einer Kumulierung wird die Förderung erst und nur insoweit gekürzt, dass durch die BEG zusammen mit den weiteren Hilfen und unter Berücksichtigung von Schadensausgleichsleistungen Dritter, wie insbesondere Leistungen von Versicherungen, für die durch die BEG geförderten Kosten eine Förderquote von insgesamt maximal 80 % (in Härtefällen bis zu 100 %) der förderfähigen Kosten nicht überschritten wird. Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands wird bereits über die Aufbauhilfe mit 80 % (bzw. in Härtefällen 100 %) der durch Gutachter festgestellten Wiederaufbaukosten unterstützt. In diesen Fällen können in der BEG nur die Kosten gefördert werden, die als „Mehrkosten“ über den gutachterlichen Wiederherstellungskosten liegen und notwendig sind, um einen über den ursprünglichen bzw. den gesetzten Mindeststandard hinausgehenden, höheren energetischen Standard zu erreichen.Die sonstigen Regelungen der BEG bleiben von den Ausnahmeregelungen unberührt. Die Prüfung der Betroffenheit und der Kumulierungsgrenzen obliegt den Durchführern der BEG (KfW und BAFA).
2.4 Wann gilt eine Sperrfrist von sechs Monaten für eine erneute Antragstellung, wenn ich auf eine Zusage verzichte?
Frühestens sechs Monate nach Eingang der Verzichtserklärung beim BAFA kann in der BEG ein neuer Antrag für das gleiche Vorhaben (identisches Investitionsobjekt und identische Maßnahmen) gestellt werden.Als nicht identisch werden jeweils die Maßnahmen in der BEG EM verstanden, die unter dem Nummern 5.1 bis 5.4 als einzelne Buchstaben aufgeführt sind. Dies betrifft:Nummer 5.1 Buchstabe a bis cNummer 5.2 Buchstabe a bis eNummer 5.3 Buchstabe a bis jNummer 5.4Bei Maßnahmen an der Gebäudehülle kann nach Bauteilen unterschieden werden. So gelten beispielsweise das Dämmen von Außenwänden und das Dämmen von Dachflächen nicht als identische Maßnahme.Bei Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik) gelten Maßnahmen mit oder ohne einen Heizungs-Tausch-Bonus als identische Maßnahme. In diesem Fall gilt die Sperrfrist von sechs Monaten. Bei Wärmepumpen gelten Anlagen mit verschiedenen Wärmequellen nicht als identische Maßnahme. Hier tritt die Sperrfrist nicht in Kraft. Solarkollektoranlagen kleiner oder größer als 20 m² gelten als identische Maßnahme. Hier tritt die Sperrfrist in Kraft.
2.20 Gibt es den Heizungs-Tausch-Bonus auch wenn die Heizung gesetzlich ausgetauscht werden muss?
Ja, die Förderung eines Heizungsaustauschs ist von der gesetzlichen Austauschpflicht unabhängig; denn die Austauschpflicht erlaubt auch den Einbau einer rein fossilen Heizung und verpflichtet damit nicht zum Einbau einer EE-Heizung, der durch die Förderung angereizt werden soll. Es wird jedoch nur der Austausch von funktionstüchtigen Heizungen gefördert und nach dem Austausch darf das Gebäude nicht mehr mit fossilen oder gasförmigen Brennstoffen im Gebäude oder gebäudenah beheizt werden.
2.14 Kann in der BEG EM der Einbau eines Efficiency Smart Home Systems als eigenständige Maßnahme gefördert werden oder ist dies nur in Verbindung mit weiteren energetischen Maßnahmen möglich?
Ein mit der BEG EM förderfähiges Efficiency Smart Home System kann unabhängig von der sonstigen im Gebäude bereits installierten Anlagentechnik als Einzelmaßnahme in der BEG EM beantragt und gefördert werden.
3.4 Wie können Contracting-Angebote im Rahmen der BEG NWG und WG umgesetzt werden?
Die klassische Variante ist, dass ein Contracting-Unternehmen in die Heizungsanlage investiert und die Bauherrin bzw. der Bauherr in die Gebäudehülle und Anlagentechnik ohne Heizung. Beide Investorinnen und Investoren sind mit ihren Kosten förderfähig und erhalten für ihre (Teil)Vorhaben eigene Zusagen auf das Förderziel eines Effizienzhauses, das gemeinsam erreicht wird. Es können also zwei Anträge von zwei Fördermittelnehmenden für ein Sanierungsvorhaben gestellt werden (gleicher Verwendungszweck), wenn insgesamt die Höchstgrenze für geltend gemachte förderfähige Kosten eingehalten wird. Die Aufteilung der Kosten bzw. der Förderbeträge ist vorher vertraglich zwischen Hauseigentümerinnen bzw. -eigentümern und Contracting-Unternehmen festzulegen (insbesondere, wenn die Höchstbeträge ausgeschöpft werden).
3.10 Wird die EE-Klasse auch erreicht, wenn der entsprechende Wärmeerzeuger bereits vorhanden war oder wenn für dessen Kosten keine Förderung in Anspruch genommen wird?
Bei Sanierungen wird die EE-Klasse erreicht, wenn erneuerbare Energien und/oder unvermeidbare Abwärme und/oder Wärmerückgewinnung aus Lüftungsanlagen 65 % des Energiebedarfes für Wärme und Kälte des Gebäudes erbringen. Alternativ kann die EE-Klasse durch den Anschluss an ein Wärmenetz erreicht werden. Falls schon ein Anschluss an ein Wärme- oder Gebäudenetz oder eine EE-Heizung nach den Anforderungen an die EE-Klasse vorhanden ist, darf die EE-Klasse nicht beantragt werden. Auch bei einer schrittweisen Sanierung kann die EE-Klasse nur einmal erreicht werden.Für Antragstellende einer BEG-Förderung für die EE-Klasse gelten die Regelungen zum Vorhabenbeginn für Maßnahmen, die zur Gewährung der EE-Klasse führen (Einbau einer EE-Heizung oder Anschluss an ein Wärme-/Gebäudenetz) auch dann, wenn für diese Maßnahmen keine Förderung der Kosten beantragt wird.Die Maßnahmen müssen in der BzA/gBzA angegeben werden.
2.9 Wie kann in der BEG EM eine Kombination aus zwei Heizungsanlagen beantragt werden? Wonach richtet sich dann der Fördersatz?
Die Beantragung unterschiedlicher Wärmeerzeuger kann in einem Antrag erfolgen. So können z. B. die Förderung einer Solarthermieanlage und einer Biomasseheizung in einem Antrag gestellt werden. Jeder Einzelmaßnahme wird dabei der jeweilige Fördersatz zugeordnet. Die Kosten der jeweiligen Einzelmaßnahme mit den dazugehörigen Umfeldmaßnahmen müssen in der(den) Rechnung(en) nachvollziehbar aufgeteilt sein(werden).
2.41 Sind auch vom BAFA geförderte Energieberatungsberichte, die nicht als iSFP erstellt wurden, für einen iSFP-Bonus ausreichend?
Um bei einer späteren Maßnahmenumsetzung einen iSFP-Bonus angerechnet bekommen zu können, müssen Energieberatungsberichte, die ab 01.01.2021 im Rahmen der Bundesförderung Energieberatung für Wohngebäude gefördert wurden, in Form eines standardisierten individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) erstellt worden sein.Beratungsberichte, die nicht als iSFP erstellt wurden, und die im Zeitraum zwischen dem 01.07.2017 (zum Zeitpunkt der Einführung des standardisierten iSFP) und dem 31.12.2020 vom BAFA im Rahmen der Energieberatung für Wohngebäude gefördert wurden, können für den iSFP-Bonus zugelassen werden (es gilt das Datum der Antragstellung). Voraussetzung ist, dass die Energieeffizienz-Expertin bzw. der -Experte bestätigt, dass die beantragte(n) Maßnahme(n) im Beratungsbericht vorgesehen ist/sind bzw. nur eine unwesentliche Änderung oder aber eine Ambitionssteigerung der darin vorgesehenen Maßnahme(n) darstellt/darstellen und es sich um die Umsetzung im Rahmen eines Teilschritts einer über mehrere Schritte gestreckten Sanierung des Gebäudes handelt (keine Komplettsanierung in einem Zug).

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