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A.16 Was ist der Effizienz-Bonus und wie erhalte ich ihn?
Der Effizienz-Bonus (vormals „Wärmepumpen-Bonus“) beträgt 5%. Er wird für Wärmepumpen gewährt, wenn als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser erschlossen wird oder ein natürliches Kältemittel eingesetzt wird.
A.19 Wie läuft das Antragsverfahren für sonstige Effizienzmaßnahmen beim BAFA ab? Welche Schritte muss ich unternehmen?
- Einholung Angebote/Beauftragung Energie-Effizienz-Experte/-Expertin (EEE) bzw. Fachunternehmen zur Erstellung einer Technischen Projektbeschreibung (TPB).
- Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit aufschiebender / auflösender Bedingung der Förderzusage abschließen.
- Online-Antrag mit Angabe der TPB-ID (vom EEE erhalten) stellen auf www.bafa.de/beg.
- Empfang des Zuwendungsbescheides nach Bewilligung des Zuschusses durch das BAFA.
- Die Effizienzmaßnahme umsetzen. Hinweis: mit der Umsetzung darf auf eigenes Risiko auch direkt nach der Antragstellung bereits vor der Zusage begonnen werden.
- Nach Maßnahmenumsetzung den Technischen Projektnachweis (TPN) durch Energie-Effizienz-Expertin/-Experten (EEE) bzw.
- Fachunternehmen erstellen lassen.
- Einreichung des Online-Verwendungsnachweises mit Angabe der TPN-ID.
Empfang der Auszahlung nach Prüfung durch das BAFA.
A.17 Wie lange habe ich Zeit, mein Vorhaben umzusetzen?
Der Zeitraum, in dem die geförderte Maßnahme umzusetzen ist, ist der Bewilligungszeitraum. Dieser beträgt (für Anträge ab dem 01.01.2024) grundsätzlich 36 Monate ab Zugang der Zuschusszusage bzw. des Zuwendungsbescheids. Eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums ist nicht möglich.
A.15 Wie und wo beantrage ich den neuen Ergänzungskredit? Ab wann ist er erhältlich? Wie weise ich nach, dass ich mich für den zinsvergünstigten Ergänzungskredit qualifiziere?
Neu erhältlich ist ein für viele Antragstellende zinsvergünstigter Ergänzungskredit zur Finanzierung dieser Maßnahmen, der bei der Hausbank/Geschäftsbank beantragt wird.
Voraussetzung dafür ist die Vorlage einer Zuschusszusage der KfW bzw. eines Zuwendungsbescheids vom BAFA für Sanierungsmaßnahmen nach den seit dem 1. Januar 2024 geltenden Förderbedingungen der BEG EM.
Es gelten folgende Konditionen:
- Max. Kreditsumme 120.000 Euro pro Wohneinheit,
- Zinsgünstiger Kredit
- Nur für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer bis zu 90.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen: zusätzliche Zinsvergünstigung aus Bundesmitteln
- Zinsbindungsfrist max. 10 Jahre.
- Nach Ablauf der Zinsbindung erfolgt ein Prolongationsangebot der KfW ohne Zinsverbilligung aus Bundesmitteln.
Zur Berechnung des Haushaltsjahreseinkommens wird der Durchschnitt aus den zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragstellung ermittelt, d.h. für einen Antrag im Jahr 2024 wird der Durchschnitt der Einkommen aus 2021 und 2022 gebildet. Das Haushaltsjahreseinkommen ergibt sich aus den zu versteuernden Einkommen eines Kalenderjahres der relevanten Haushaltsmitglieder.
Relevante Haushaltsmitglieder sind alle zum Zeitpunkt der Antragstellung in einer Wohneinheit mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz gemeldeten volljährigen Eigentümerinnen und Eigentümer sowie deren dort mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz gemeldeten Ehe- und Lebenspartnerinnen/-partner oder Partnerinnen/Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft
Das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen wird ausschließlich anhand der Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes nachgewiesen.
Der konkrete Zeitpunkt, ab dem ein Antrag auf einen Ergänzungskredit gestellt werden kann, wird in Abstimmung mit dem BMWK von der KfW festgelegt und in dem jeweils geltenden Merkblatt der KfW sowie auf der Webseite www.kfw.de/heizung bekanntgegeben.
A.18 Wie läuft das Antragsverfahren für die Heizungsförderung bei der KfW ab / Welche Schritte muss ich unternehmen?
Übergangsweise gilt seit Veröffentlichung der neuen Förderrichtlinie am 29. Dezember 2023 bis 31. August 2024:
- An Sanitär-/Heizungs-/Klimatechnik-Fachunternehmen wenden. Fachunternehmen bzw. Energieeffizienz-Expertin bzw.-Experte auf Wunsch nach Förderung ansprechen.
- Lieferungs- oder Leistungsvertrag für neue, förderfähige Heizung mit Fachunternehmen abschließen.
- Vorhaben umsetzen. Eine vorzeitige Umsetzung ist nur bis zum 31. August 2024 möglich. Bitte beachten, dass die Vorhabenumsetzung auf eigenes Risiko erfolgt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung.
- Bis spätestens 30. November 2024 im Kundenportal der KfW „Meine KfW“ registrieren, vom Fachunternehmen eine Bestätigung zum Antrag (BzA) erstellen lassen und den Zuschuss im Rahmen der Übergangsregelung nachträglich beantragen.
- Bestätigung nach Durchführung (BnD) vom Fachunternehmen bzw. Energieeffizienz-Expertin bzw. -Experten erstellen lassen.
- Identifizierung durchführen, Nachweise einreichen und nach Nachweisprüfung Zuschuss erhalten.
Reguläres Verfahren, anwendbar ab Start der Antragstellung bei der KfW; zwingend anzuwenden bei einer geplanten Umsetzung des Vorhabens ab 1. September 2024:
- An Sanitär-/Heizungs-/Klimatechnik-Fachunternehmen wenden und auf Wunsch nach Förderung ansprechen und Bestätigung zum Antrag (BzA) erstellen lassen.
- Lieferungs- oder Leistungsvertrag für neue, förderfähige Heizung mit Fachunternehmen abschließen. Dieser muss bereits das voraussichtliche Datum der Umsetzung der Maßnahme enthalten. Zudem ist erforderlich, dass die Erteilung der Förderzusage durch die KfW als aufschiebende bzw. die Ablehnung der Förderung durch die KfW als auflösende Bedingung Vertragsbestandteil ist.
- Im Kundenportal der KfW „Meine KfW“ registrieren, Zuschuss beantragen und den Erhalt der Zuschusszusage abwarten.
- Vorhaben nach Erhalt der Zuschusszusage umsetzen. Hinweis: mit der Umsetzung darf auf eigenes Risiko auch direkt nach der Antragstellung bereits vor der Zusage begonnen werden.
- Bestätigung nach Durchführung (BnD) vom Fachunternehmen bzw. Energieeffizienz-Expertin bzw. -Experten erstellen lassen.
- Sich identifizieren, Nachweise einreichen und nach Nachweisprüfung Zuschuss erhalten.
A.13 Welche Heizungen werden gefördert / sind die nach GEG zulässigen Wärmeerzeuger förderfähig?
Es sind die folgenden Wärmeerzeuger auf Basis erneuerbarer Energien förderfähig:
- Solarthermische Anlagen
- Biomasseheizungen
- Wärmepumpen
- Brennstoffzellenheizungen
- Wasserstofffähige Heizungen (Investitionsmehrausgaben)
- Innovative Heizungen
- Errichtung, Umbau, Erweiterung von Gebäudenetzen
- Gebäudenetzanschlüsse
- Wärmenetzanschlüsse
Stromdirektheizungen sind nicht förderfähig.
Bei Hybridheizungen (z.B. Gasheizung plus Wärmepumpe) ist nur der erneuerbare-Energien-Anteil förderfähig.
Bei wasserstofffähigen Heizungen sind nur die spezifischen Investitionsmehrausgaben förderfähig, da es sich im Übrigen um konventionelle Brennwertkesseltechnologie handelt, die nicht förderfähig ist. Fossile Heizungen werden grundsätzlich nicht mehr gefördert.
A.14 Wie werden Biomasseheizungen gefördert?
Für die Errichtung von Biomasse-Heizungen (Förderung bei KfW) ist zusätzlich zur Grundförderung der Klimageschwindigkeits-Bonus nur dann erhältlich, wenn die Biomasse-Heizung mit einer solarthermischen Anlage, einer Photovoltaikanlage mit elektrischer Warmwasserbereitung oder einer Wärmepumpe kombiniert wird (neue oder bestehende Anlage).
Zudem ist für die Errichtung von neuen Biomasseheizungen ein Emissionsminderungs-Zuschlag verfügbar, wenn die Heizung nachweislich einen strengen Emissionsgrenzwert für Staub von max. 2,5 mg/m³ erfüllt.
Der Zuschlag beträgt pauschal 2.500 Euro und wird für Biomasseheizungen unabhängig von der Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben gewährt. Dieser pauschale Zuschlag kann bei den förderfähigen Ausgaben nicht erneut angesetzt werden (Ausschluss der Doppelförderung). Dafür wird der Zuschlag von den gesamten förderfähigen Kosten (vor deren Begrenzung durch den Förderhöchstbetrag) abgezogen.
Beispiel 1:
Förderfähige Ausgaben 25.000 Euro
Emissionsminderungszuschlag 2.500 Euro
Verbleibende förderfähige Ausgaben (25.000 Euro – 2.500 Euro) = 22.500 Euro Grundlage für Berechnung der FörderungFörderhöchstbetrag 30.000 Euro
Beispiel 2:
Förderfähige Ausgaben 35.000 Euro
Emissionsminderungszuschlag 2.500 Euro
Verbleibende förderfähige Ausgaben: (35.000 Euro – 2.500 Euro) = 32.500 EuroFörderhöchstbetrag 30.000 Euro Grundlage für Berechnung der Förderung
Bei bestehenden Biomasseanlagen können zudem Maßnahmen zur Emissionsminderung (Heizungsoptimierung) beim BAFA gefördert werden. Die Biomasseanlagen müssen dafür älter als 2 Jahre sein, feste Biomasse verfeuern und über eine Nennwärmeleistung von mindestens 4 Kilowatt verfügen (ausgenommen sind Einzelraumfeuerungsanlagen). Im Zuge der Maßnahme müssen die Staubemissionen um mindestens 80 % reduziert werden und die Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte gewährleistet sein.
A.12 Wie weise ich nach, dass ich mich für den Klimageschwindigkeits-Bonus qualifiziere?
Der Bonus kann nur von selbstnutzenden Eigentümerinnen und -eigentümern für den Heizungstausch in Wohngebäuden beantragt werden.
Voraussetzung ist:
- der Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- und Nachtspeicherheizungen (ohne Anforderung an den Zeitpunkt der Inbetriebnahme), oder
- von funktionstüchtigen Gas- oder Biomasseheizungen älter 20 Jahre (seit Inbetriebnahme).
Für die Errichtung von Biomasseheizungen wird der Klimageschwindigkeits-Bonus nur gewährt, wenn diese mit einer solarthermischen Anlage, einer Photovoltaikanlage mit elektrischer Warmwasserbereitung oder einer Wärmepumpe kombiniert werden (neue oder bestehende Anlage, die die technischen Mindestanforderungen erfüllt).
Der Klimageschwindigkeits-Bonus beträgt bis zum 31. Dezember 2028 20 %.
Ab 1. Januar 2029 sinkt der Bonus auf 17 % (anschließend sinkt er alle zwei Jahre um 3 %-Punkte).
Für den Erhalt des Klimageschwindigkeits-Bonus sind Meldebescheinigung / Meldebestätigung und Grundbuchauszug zum Nachweis der Selbstnutzung vorzulegen.
In Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten werden die förderfähigen Ausgaben auf alle Wohneinheiten grundsätzlich gleichmäßig verteilt (siehe FAQ A.6). Der Klimageschwindigkeits-Bonus kann nur für die förderfähigen Ausgaben der selbstgenutzten Wohneinheiten in Anspruch genommen werden. Die anzusetzenden Ausgaben sind zusätzlich durch den Eigentumsanteil an der Wohnungseigentümergemeinschaft begrenzt.
A.11 Wie weise ich nach, dass ich für den Einkommens-Bonus berechtigt bin?
Der Einkommens-Bonus ist für selbstnutzende Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro für den Heizungstausch beantragbar.
Zur Berechnung des Haushaltsjahreseinkommens wird der Durchschnitt aus den zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragstellung ermittelt. Das heißt, für einen Antrag im Jahr 2024 wird der Durchschnitt der Einkommen aus 2021 und 2022 gebildet. Das Haushaltsjahreseinkommen ergibt sich aus den zu versteuernden Einkommen eines Kalenderjahres der relevanten Haushaltsmitglieder.
Relevante Haushaltsmitglieder sind alle zum Zeitpunkt der Antragstellung in einer Wohneinheit mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz gemeldeten volljährigen Eigentümerinnen und Eigentümer sowie deren dort mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz gemeldeten Ehe- und Lebenspartnerinnen oder -partner oder Partnerinnen oder Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft.
Als Nachweis für die Berechtigung zum Erhalt des Einkommens-Bonus sind Einkommenssteuerbescheide sowie Meldebescheinigung / Meldebestätigung aller relevanten Haushaltsmitglieder sowie ein Grundbuchauszug vorzulegen, aus dem die Eigentümerstellung der Antragstellenden zum Zeitpunkt der Antragstellung hervorgeht.
Das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen wird ausschließlich anhand der Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes nachgewiesen.
In Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten werden die förderfähigen Ausgaben auf alle Wohneinheiten gleichmäßig verteilt (siehe FAQ A.6). Der Einkommens-Bonus kann nur für die förderfähigen Ausgaben der selbstgenutzten Wohneinheit in Anspruch genommen werden. Die anzusetzenden Ausgaben sind zusätzlich durch den Eigentumsanteil an der Wohnungseigentümergemeinschaft begrenzt.
Beispiel Basisantrag:
WEG mit 5 Wohneinheiten;
Maximal förderfähige Aufwendungen: 90.000 Euro
Emissionsminderungszuschlag: 2.500 Euro
Effizienzbonus: 5 %
Geplante Kosten gemäß Angebot: 100.000 EURBerechnung der berücksichtigten Kosten: 100.000 - 2.500 = 97.500 Euro
Die berücksichtigten Kosten sind höher als die maximal förderfähigen Aufwendungen. Daher werden 90.000 Euro berücksichtigt.- 35 % (Grundförderung 30 % + Effizienzbonus 5 %) auf 90.000 Euro = 31.500 Euro
- Zuschussbetrag = 31.500 Euro + 2.500 Euro = 34.000 Euro
Beispiel Zusatzanträge:
In der oben genannten WEG gibt es zwei selbstnutzende Eigentümer (A und B)
Eigentümer A = 25 % Miteigentumsanteile;
Klimageschwindigkeitsbonus: ja (20 %);
Einkommensbonus: neinBerechnung der berücksichtigten Kosten: 97.500 Euro (gemäß Basisantrag) * 25 % Miteigentumsanteil = 24.375 Euro
Förderhöchstbetrag für alle Wohneinheiten = 90.000 EUR
Förderhöchstbetrag für eine Wohneinheit = 90.000 Euro / 5 Wohneinheiten = 18.000 EUR
Die berücksichtigten Kosten des Miteigentumsanteils sind höher als die maximal förderfähigen Aufwendungen für eine Wohneinheit. Daher werden 18.000 EUR berücksichtigt- 20 % auf 18.000 EUR = 3.600 EUR (Zuschussbetrag für Zusatzantrag A)
Eigentümer B = 10 % Miteigentumsanteile;
Klimageschwindigkeitsbonus: ja (20 %);
Einkommensbonus: ja (30 %)Berechnung der berücksichtigten Kosten: 97.500 Euro (gemäß Basisantrag) * 10 % Miteigentumsanteil = 9.750 Euro
Förderhöchstbetrag für alle Wohneinheiten = 90.000 EUR
Förderhöchstbetrag für eine Wohneinheit = 90.000 Euro / 5 Wohneinheiten = 18.000 EUR
Die berücksichtigten Kosten des Miteigentumsanteils sind geringer als die maximal förderfähigen Aufwendungen für eine Wohneinheit. Daher werden 9.750 Euro berücksichtigt- 35 % auf 9.750 EUR = 3.412,50 EUR (Zuschussbetrag für Zusatzantrag B
(Die Obergrenze für die Förderung beträgt insgesamt 70 %. 35 % wurden schon im Basisantrag gewährt, daher sind im Zusatzantrag maximal 35 % Förderung möglich.)
A.10 Wie und wo stelle ich den Antrag für die Förderung?
Für den Heizungstausch / den Einbau eines neuen EE-Wärmeerzeugers ist der Antrag ab dem 27. Februar 2024 im Kundenportal „Meine KfW“ der KfW zu stellen (siehe FAQ A.1).
Wichtig: Der Heizungstausch kann schon ab sofort beauftragt und umgesetzt und der Förderantrag nachgereicht werden.
Für sonstige Effizienzmaßnahmen - die Förderung von Maßnahmen an der Gebäudehülle, Anlagentechnik oder Heizungsoptimierung sowie die Förderung von Errichtung, Umbau und Erweiterung von Gebäudenetzen - ist der Antrag seit dem 1. Januar 2024 beim BAFA zu stellen.
Ein Ergänzungskredit ist für Heizungstausch und/oder sonstige Effizienzmaßnahmen erhältlich. Er ist über die Hausbank/Geschäftsbank zu beantragen. Kommunen beantragen diesen direkt bei der KfW.
Montag bis Freitag: 08:00 - 18:00 Uhr